Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00222


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ war ab dem 20. November 2006 bei der Y.___ AG als Kurierfahrer teilzeitlich (25.2 Stunden pro Arbeitswoche) angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. März 2016 meldete die Arbeitgeberin der Zürich Versicherung, der Versicherte sei am 2. März 2016 in Z.___, von einem Insekt gestochen worden, woraufhin sich der Insektenstich entzündet habe. Betroffen seien mehrere Bereiche der unteren linken Extremität gewesen, am Schienbein habe sich eine Phlegmonie entwickelt (Urk. 7/Z1). Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Zürich Versicherung dem Versicherten mit, dass sie keine Versicherungsleistungen für das gemeldete Schadenereignis erbringe, da es sich dabei nicht um einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung handle (Urk. 7/Z8). Daraufhin verlangte der Versicherte eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 7/Z13). Diese erliess die Zürich Versicherung am 3. Juni 2016 mit abschlägigem Entscheid (Urk. 7/Z14.2), wogegen der Versicherte am 13. Juni 2016 Einsprache erhob (Urk. 7/Z15 mit nachträglicher Begründung vom 7. Juli 2016 [Urk. 7/Z18]). Diese wies die Zürich Versicherung mit Entscheid vom 30. August 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/Z20]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 8. November 2016 (Poststempel, Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 29. November 2016 (Urk. 15) äusserten sich die Parteien erneut zur Sache und hielten jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Beschwerdegegnerin zugestellt.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 2. März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.4

1.4.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4.2    Infektionen entstehen, wenn Krankheitserreger in den Körper eindringen, sich hier ansiedeln und vermehren (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 189). Für die Erfüllung des Unfallbegriffs reicht es indessen nicht aus, wenn Keime lediglich durch kleine Hautaufschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche Verletzungen erforderlich. Selbst der Nachweis eines durch Kratzen entstandenen Hautdefekts genügt für die Annahme einer Wundinfektion nicht, da derartigen alltäglichen Vorkommnissen das Merkmal des Unfallmässigen nicht zukommt (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 35 f.). Es gilt also grundsätzlich, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann. Dies wird regelmässig angenommen bei Stichen oder Bissen von Tieren (etwa Bienen, Wespen, Hornissen oder Zecken), soweit es sich dabei nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt; letzteres ist etwa bei Mückenstichen anzunehmen (Kieser/Landolt, Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 79).

1.5

1.5.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.5.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, es sei nicht bekannt, welches Insekt den Beschwerdeführer gestochen habe. Es könne somit nicht ermittelt und nachgewiesen werden, ob die Erreger der Infektion auf untypische Art und Weise in seinen Körper gelangt seien und der Insektenstich deshalb ungewöhnlich sei. Die Erreger hätten auch durch das anschliessende Kratzen der Haut in seinen Körper gelangen können. Ein derartiger Vorgang sei nicht ungewöhnlich. Dasselbe gelte für einen Mückenstich. Der Beschwerdeführer habe letztlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. September 2016 unter Hinweis auf BGE 122 V 230 vor, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts sei von einem Unfallereignis auszugehen, wenn ein Insektenstich zu einer Wundinfektion führe. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Infektion durch den Insektenstich selbst in die Haut übertragen oder dadurch (beispielsweise durch Manipulation an der Stichstelle wie Kratzen) ausgelöst werde (Urk. 1 S. 2). Seine Vermutung, ein Moskito habe ihn gestochen, gründe darin, dass es sich dabei wohl um den häufigsten Fall eines Insektenstiches handle, und in Z.___ zur besagten Zeit Moskitos, wenn auch in bescheidenem Mass, vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 3).

2.3    In der Replik vom 8. November 2016 führte der Beschwerdeführer sodann aus, es sei nicht entscheidend, ob das Insekt seiner Gattung nach benennt werden könne. Massgebend sei, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme darauf geschlossen werden könne, dass zum Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Insektenstich ausgegangen werden könne, welcher die Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe. Von einem Insektenstich sei bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Quaddel auszugehen. Eine Infektion mit Streptokokken möge zwar ebenfalls unspezifische Symptome wie Juckreiz, Rötung oder eine diffuse Schwellung der betroffenen Körperpartie hervorrufen; eine einzige, wie vom Beschwerdeführer erlittene, klar umrissene, punktuelle und kreisrunde Quaddelbildung sei diesfalls jedoch sehr untypisch. Sollten Zweifel an der ursächlichen Beteiligung eines Insektes bestehen, wäre vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 11).


3.

3.1    Im Bericht vom 22. Juni 2016 von Dr. A.___ über die Erstbehandlung vom 15. März 2016 wurde (Original in französischer Sprache) festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit einer grossen Wundinfektion am Bein vorstellig geworden, welche durch das Kratzen nach einem mehrere Tage zuvor erlittenen Insektenstich verursacht worden sei. Die Wunde habe Bereiche mit Ulzerationen und Nekrosen aufgewiesen mit einer beträchtlichen eitrigen Ansammlung, sodass eine lokale Wundversorgung mit sterilen Verbänden dringend notwendig gewesen sei. Die Wundversorgung sei vom 15. bis 18. März 2016 täglich erfolgt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer eine Tetanusprophylaxe erhalten und es seien Antibiotika und Schmerzmittel verabreicht worden (Urk. 7/ZM6).


3.2    Im Austrittsbericht des B.___ vom 6. April 2016 (Urk. 7/ZM4) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. März bis 5. April 2016 wurde die Diagnose tief ulzerierende Wunde prätibial links mit Umgebungsphlegmonen nach Z.___-Aufenthalt und einer Antibiotikatherapie seit dem 16. März 2016 gestellt. Im Bericht wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich während eines Aufenthaltes in Z.___ vor zweieinhalb Wochen am linken Unterschenkel gekratzt, anschliessend habe sich an jener Stelle innerhalb weniger Tage eine Entzündung gebildet, welche sich rasch am ganzen Unterschenkel ausgebreitet habe. Der Beschwerdeführer sei in C.___ behandelt worden und nach Vorstellung im B.___ zur operativen Erstversorgung und antibiotischen Therapie stationär aufgenommen worden. Am 22. März 2016 seien in den mikrobiologischen Proben B-hämolysierende Streptokokken der Gruppe A nachgewiesen worden. Am 5. April 2016 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (vgl. auch die Operationsberichte vom 24. März 2016 und 1. April 2016 über die am 20., 23.  und 30. März 2016 durchgeführten Wundbehandlungen [Urk. 7/ZM1-3]).

3.3    Am 26. April 2016 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in schriftlicher Form, der Schaden sei am 2. März 2016 eingetreten. Ein Insektenstich, wahrscheinlich durch einen Moskito verursacht, habe ungefähr zwei Tage lang einen Juckreiz verursacht, und die Einstichstelle sei geschwollen gewesen. Er habe die stark gerötete Schwellung gekratzt, welche daraufhin geblutet habe. Er habe die Stelle deshalb mit Jodtinktur und Cortisonsalbe behandelt. Nach circa 14 Tagen sei es zu einer grösseren Infektion gekommen (Urk. 7/Z7).


4.

4.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den hier in Frage stehenden Mückenstich nicht bemerkt hatte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Aufgrund einer Quaddelbildung auf der Haut mit Rötung und Juckreiz sowie des Umstands, dass in Z.___ zur Zeit seines Aufenthalts Moskitos vorhanden gewesen seien und Moskitostiche der Erfahrung nach wohl die häufigsten Insektenstiche darstellten, schloss er aber darauf, die Quaddel sei auf einen Moskitostich zurückzuführen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 9). Von ärztlicher Seite her konnte aufgrund der Wunde kein Insektenstich mehr nachgewiesen werden (vgl. den Bericht des erstbehandelnden Arztes, welcher lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Entstehung der Wunde wiedergab [E. 3.1]), weshalb nicht belegt ist, dass der Infektion ein Mückenstich vorausgegangen war. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Bakterien, bei welchen es sich um alltägliche Streptokokken der Gruppe A handelt, durch eine kleine Hautverletzung in den Körper des Beschwerdeführers gelangten. Eine solche Hautverletzung fiel dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf; er berichtete jedenfalls nicht von einer Hautverletzung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wundinfektion (im Sinne des im Unfallversicherungsrecht verwendeten Begriffs) nicht gegeben, und der Unfallbegriff ist nicht erfüllt (vgl. Maurer, a.a.O., S. 191).

4.2    Selbst wenn der Beschwerdeführer aber von einer Mücke gestochen worden wäre, wäre der Unfallbegriff nicht zu bejahen. Beim Mückenstich mangelt es ebenfalls an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. auch E. 1.4.2), zumal der Beschwerdeführer, welcher sich in Z.___ aufhielt (Urk. 7/Z7), selbst ausführte, dass Moskitos zur besagten Zeit vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 3). Im Übrigen besteht in Z.___ ganzjährig ein Malariarisiko (vgl. www.safetravel.ch), was auf das Vorhandensein von Stechmücken schliessen lässt.

4.3    In der Gewöhnlichkeit des Mückenstichs liegt auch der wesentliche Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten BGE 122 V 230. Darin erachtete das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Unfallbegriff beim Biss einer Zecke der Gattung Ixodes als erfüllt, da der Zeckenbiss einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle. Das EVG unterschied in seinem Entscheid zwar nicht klar zwischen der Ungewöhnlichkeit des Zeckenbisses und der dadurch übertragenen Krankheit (vgl. die zutreffende Kritik von Matefi in AJP 3/97 S. 327 ff.). Dies ändert für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nichts. Kommt es für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht nur auf die Frage der Ungewöhnlichkeit des Mückenstichs, sondern auch auf die Frage der Ungewöhnlichkeit der dadurch übertragenen Infektion an, scheitert das Leistungsbegehren letztlich an Beweislosigkeit. Wie gesagt konnte ein Mückenstich nicht nachgewiesen werden (E. 4.1). Bei gewissen Infektionen kann aber selbst ohne Nachweis einer Einstichstelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen stattgehabten Insektenstich geschlossen werden, insbesondere dann, wenn ein Erreger praktisch ausschliesslich durch ein Insekt übertragen wird, wie dies bei der durch den Stich der Anopheles-Mücke übertragenen Malaria der Fall ist. Der Beschwerdeführer erlitt aber eine Streptokokkeninfektion. Da es sich bei den festgestellten Streptokokken der Gruppe A um alltägliche Bakterien handelt, die weit verbreitet sind, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Übertragung des Bakteriums durch einen Mückenstich (das heisst durch den Rüssel der Mücke) oder einen sonstigen Insektenstich erfolgte. Mit anderen Worten lässt auch die Streptokokkeninfektion keine Rückschlüsse auf einen Insektenstich zu. Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Malariainfektion durch eine Anopheles-Mücke deshalb nicht als Unfall gilt, weil ihr zumindest bei Ansteckungen in tropischen Gegenden das Merkmal des Ungewöhnlichen abgeht (vgl. dazu ebenfalls Alfred Maurer, welcher sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Malariainfektion auseinandersetzte [Maurer, a.a.O., S. 192 f., insbesondere Fussnote 412]).

4.4    Die pauschale Feststellung des EVG, Insektenstiche hätten grundsätzlich als Unfall zu gelten, mit Ausnahme des Stiches der (weiblichen) Malariamücke (BGE 122 V 230 E. 4 „Il ressort donc de l'opinion des auteurs précités qu'une piqûre d'insecte, à l'instar d'une morsure d'animal, est en principe un accident, à l'exception p. ex. de la piqûre de l'anophèle femelle en ce qui concerne la malaria“), kann nach dem Gesagten nicht in der vom Beschwerdeführer verstandenen Absolutheit interpretiert werden. Das EVG hatte sich letztlich nur mit der Frage, ob ein Zeckenbiss den Unfallbegriff erfüllt, vertieft auseinanderzusetzen.

4.5    Auch für den Fall, dass die Infektion durch das Kratzen eines Mückenstiches verursacht worden wäre, müsste der Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit verneint werden.

Dem steht das Urteil des Bundesgerichts U 435/00 vom 30. April 2001 nicht entgegen. Im besagten Entscheid bejahte das Bundesgericht einen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und einer Pyoderma gangraenosum, da es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs den Zeckenbiss als Teilursache der Gesundheitsschädigung gelten liess. Es erachtete die Zecke nicht oder nicht notwendigerweise als Überträgerin, sondern als Auslöserin der Krankheit, indem die durch den Zeckenbiss verursachte Hautläsion zur Entstehung des Pyodermas gangraenosum führen könne. Dies ändere aber nichts daran, dass der Zeckenbiss auch in diesen Fällen den Unfallbegriff erfülle (E. 3.b und 4.b). Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber nicht um einen Zeckenbiss, welcher den Unfallbegriff erfüllt, sondern eben um einen Mückenstich. Ein Vergleich kann daher nicht gezogen werden. Darüber hinaus überzeugt das Urteil des Bundesgerichts nicht, denn ein Zeckenbiss konnte im zu beurteilenden Fall nicht nachgewiesen werden. Weshalb die Pyoderma gangraenosum, welche verschiedene Ursachen haben kann (E. 3.a), dann trotzdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Zeckenbiss zurückgeführt wurde, erscheint somit nicht nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang ist wiederum auf Maurer hinzuweisen, welcher sich mit der Rechtsprechung des früheren EVG zum Aufkratzen von Wunden auseinandergesetzt und festgehalten hatte, das EVG habe – in Änderung seiner früheren Rechtsprechung – in seiner späteren Praxis verlangt, dass eine Wunde im Zeitpunkt der vermuteten Infizierung unter allen Umständen konkret bewiesen sein müsse. Daran sei umso entschiedener festzuhalten, als die Subsumtion der Wundinfektion unter den Unfallbegriff schon an sich eine eher weitgehende Ausdehnung dieses Begriffes bedeute. Das EVG habe präzisiert, es genüge nicht, dass die Keime lediglich durch minime Kontinuitätsunterbrechungen der Haut oder durch kleine Schürfungen, wie sie täglich vorkämen, ja selbst durch kleine durch Kratzen bewirkte Epitheldefekte in den Körper eindrängen, sondern es sei eine „eigentliche Verletzung“ erforderlich. Dieser Auffassung sei zuzustimmen. Denn das Merkmal der Ungewöhnlichkeit werde nur dadurch erfüllt, dass bei Infektionen die Keime auf ungewöhnliche Art ins Körperinnere gelangten; dies treffe nur bei „eigentlichen Verletzungen“ zu. Andernfalls sei keine brauchbare Eingrenzung des Unfalls mehr möglich (Maurer, a.a.O., S. 191 f.). Dieser Argumentation ist zu folgen. Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, ob der Drang zum Kratzen durch einen juckenden Mückenstich verursacht wird oder nicht.

4.6    Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des B.___ vom 29. Juni 2016 zuhanden seiner Rechtsschutzversicherung zu den Akten (Urk. 3/11). Darin wurde festgehalten, es sei schwierig auszumachen, inwieweit die Behandlung des Beschwerdeführers zu Lasten der Unfallversicherung fallen müsse. Falls eine Moskitostichverletzung als Ursache vorgelegen habe, sei es angebracht, dass die Unfallversicherung die Behandlung übernehme. In den Unterlagen des B.___ sei jedoch nicht eindeutig schriftlich festgehalten, dass anamnestisch ein Moskitostich als Ursache für die Hautverletzung angegeben worden sei.

Damit spielte das B.___ ebenfalls auf die bereits genannte Beweislosigkeit an. Im Übrigen wurde die Einschätzung, dass beim Vorliegen eines Moskitostiches von einem Unfall auszugehen sei, nicht begründet. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen ist daher kein weiterer Aufschluss über die konkrete Infektionsursache zu erwarten.

4.7    Nach dem Gesagten ist der Unfallbegriff nicht erfüllt, weshalb keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro