Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00227


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 27. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ war seit Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Y.___ in einem Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche und zusätzlich bei der Z.___ in A.___ in einem Arbeitspensum von 8 Stunden pro Woche angestellt und über beide Arbeitgeber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. August 2015 trat er auf dem Weg zur Arbeit am Strassenrand auf einen runden Stein und knickte, als sich dieser bewegte, ruckartig ein. Dabei verrenkte er sich das linke Knie (Schadenmeldungen vom 17. September 2015 [Urk. 10/1] und vom 24. September 2015 [Urk. 10/14]). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung).

    Am 4. November 2015 wurde der Suva mitgeteilt, dass sich der Versicherte am 9. November 2015 einer Operation am linken Knie unterziehen werde (Urk. 10/28). Die Suva legte daraufhin am 6. November 2015 den Fall ihrem Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor, welcher am 9. November 2015 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 10/33). Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die Suva dem Versicherten am 9. November 2015 mit, dass sie den Fall per 14. September 2015 abschliesse und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle (Urk. 10/35). Auf Einwand des Versicherten hin (vgl. Urk. 10/42) und nach einer weiteren Stellungnahme des Kreisarztes vom 20. November 2015 (Urk. 10/44) stellte die Suva die Leistungen mit Wirkung per 14. September 2015 förmlich ein (Urk. 10/45). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 8. Januar 2016 Einsprache (Urk. 10/52; zum fehlerhaften Datum der Einsprache vgl. Urk. 10/54), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Unfalltaggelder bis zum 13. Dezember 2015 sowie gleichzeitig die Kosten der Heilbehandlung. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein
(RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Prof. Dr. B.___ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2015 und den über das Datum vom 14. September 2015 hinaus beklagten Kniebeschwerden (Urk. 2 S. 4 f.). Sie begründete dies namentlich damit, dass der dokumentierte Unfallhergang für eine Meniskusläsion nicht geeignet sei. Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen, jedoch beschreibe das MRI (Magnetresonanztomographie) vorwiegend degenerative Veränderungen des medialen Meniskus; viel bedeutender sei der Zustand nach operativer Revision einer vorderen Kreuzbandruptur. Im zeitnahen MRI fehlten Hinweise für eine traumatische Verursachung der beschriebenen Meniskusläsion. Bei der aus kreisärztlicher Sicht unterstellten Distorsion des linken Kniegelenks sei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht.

    In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest (Urk. 9), der Beschwerdeführer sei bei der Y.___ als Maler ganztags und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter zusätzlich in einem Pensum von 19 % angestellt gewesen. Beiden Tätigkeiten habe er nach dem Unfallereignis vom 19. August 2015 uneingeschränkt nachgehen können. Die Tätigkeiten habe er erst ab 14. September 2015 nicht mehr aufgenommen. Daraus gehe hervor, dass er während 27 Tagen nach dem Ereignis vom 19. August 2015 in seinen beiden Tätigkeiten voll arbeitsfähig gewesen sei. Die erste Arztkonsultation habe erst am 31. August 2015 stattgefunden. Daraus ergebe sich, dass am 19. August 2015 ein äusserst bagatelläres Ereignis stattgefunden habe, welches nicht geeignet sei, den im MRI vom 10. September 2015 dokumentierten Meniskusschaden zu verursachen. Der Unfall sei weder Ursache noch Teilursache für die Knieoperation vom 9. November 2015 (S. 3 f.).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 4 ff.), der Standpunkt sei nicht haltbar, wonach er sich der notwendig gewordenen Operation auch ohne das versicherte Unfallereignis unterzogen hätte. Der Operateur Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, habe im Bericht über die Operation vom 9. November 2015 festgehalten, dass er nach dem 20 Jahre zurückliegenden Unfall (bzw. nach der Operation und Behandlung) in Spanien schmerzfrei gewesen sei und seit dem neuen Unfall vom 19. August 2015 an Schmerzen bei Belastung und Drehbewegungen gelitten habe. Zudem habe der Operateur Schäden am Meniskus und bestehende Knorpelschäden festgehalten. Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 festgehalten, dass es aufgrund der Vorschädigung wahrscheinlich zu einem protrahierten Heilungsverlauf gekommen sei. Dass der versicherte Unfall zumindest einen Teilgrund für die Operation und die Arbeitsunfähigkeit gesetzt habe, stehe damit ausser Frage. Weil er infolge des versicherten Unfallereignisses im Sinne einer Teilursache vom 19. August bis zum 13. Dezember 2015 arbeitsunfähig gewesen sei und Heilbehandlung, (insbesondere eine Operation) benötigt habe, seien die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen.


3.

3.1    Im Bericht des E.___ vom 13. September 2015 (Urk. 10/18) über das MRI Knie (links) nativ vom 10. September 2015 hielten die zuständigen Radiologen betreffend Untersuchungsindikation fest, es bestehe ein Status nach dreimaliger Knieoperation links in Spanien. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer über einen Stein gestolpert und es bestehe der Verdacht auf laterale Meniskusläsion, Binnenlässion degenerative Veränderungen?”. Zum Befund führten die Radiologen aus, es sei eine ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas tibiae sichtbar. Am medialen Meniskus zeige sich eine schräge Läsion des Hinterhorns an der Unterfläche, und lateral bestehe der Verdacht auf einen Status nach Teilmeniskektomie. Das Vorderhorn sei ausgefranst mit Extrusion und Flap nach cranial in den meniskofemoralen Recessus bis auf Höhe Pars intermedia und es bestehe eine mukoide Degeneration des Hinterhorns. Das vordere Kreuzband sei verdünnt und deutlich signalalteriert, bei differentialdiagnostischem Status nach Ruptur. Die Seitenbänder seien intakt, Knorpel und Knochen zeigten ausgedehnte intraossäre zystische Läsionen zentral an der Eminentia und nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas tibiae beziehungsweise des Schraubenmaterials. Ein bone bruise bestehe nicht. In allen Kompartimenten zeigten sich deutliche osteophytäre Appositionen, auch intercondylär, und es bestünden Chondropathien femorotibial lateral, femoral Grad III, tibialseitig Grad II, femorotibial medial Grad I/II und retropatellär Grad I. Das Ligamentum patellae zeige sich verdickt (differentialdiagnostisch postoperativ) und die Trochlea sei normal. Es zeigten sich ein Gelenkserguss, eine synoviale Proliferation und ein Hoffa'scher Fettkörper sei diffus imbibiert und es bestünden eine inkomplette Plica suprapatellaris, eine nicht interponierende Plica mediopatellaris sowie eine winzige Bakerzyste loco typico.

    Unter dem Titel Beurteilung hielten die Radiologen fest, es zeige sich Folgendes: Komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach laterokranial umgeschlagen, schräge Läsion des medialen Hinterhorns, Verdacht auf Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ausgedehnte Geröllzysten der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas tibiae, differentialdiagnostisch posttraumatisch/postoperativ sekundär degenerativ, differentialdiagnostisch Fehl-/Überbelastung, Gonarthrose in allen Kompartimenten, bei p.m. (punctum maximum) femorotibial lateral mit Chondropathie Grad III.

3.2    Dr. D.___ vermerkte im Arztzeugnis UVG vom 2. Oktober 2015 (Urk. 10/22) über die Erstbehandlung am 31. August 2015, der Beschwerdeführer habe am 19. August 2015 eine Distorsion des linken Kniegelenks erlitten. Als Diagnose führte er eine komplexe Meniskusvorderhornläsion und eine Gonarthrose mit Chondropathie Grad III am linken Knie auf und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. September 2015. 

3.3    Dr. C.___ stellte im Bericht vom 21. Oktober 2015 folgende Diagnosen: Posteromediale Meniskusläsion links, anterolaterale Meniskusläsion links, beginnende posttraumatische Gonarthrose bei Status nach wahrscheinlich vorderer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien. Er wies darauf hin, vor ungefähr 20 Jahren sei beim Beschwerdeführer nach einem Fussballtrauma das linke Knie in Spanien operiert worden. In der Folge sei er beschwerdefrei gewesen. Am 19. August 2015 habe er sich das Knie wieder verdreht; seither bestünden Schmerzen bei Belastung und bei Drehbewegungen und deshalb sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein leichtes Schonhinken nach links. Die Beinachsen beidseits seien orthograd. Am linken Knie zeige sich eine reizlose Narbe parapatellär medial ohne Erguss. Klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion bei beginnender posttraumatischer Gonarthrose links. Dem Beschwerdeführer sei eine arthroskopische Teilmeniskektomie vorgeschlagen und die Operation im Spital Männedorf sei auf den 9. November 2015 geplant worden.

3.4    Am 9. November 2015 berichtete Dr. C.___ über die am gleichen Tag durchgeführte Kniearthroskopie links mit arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie Entfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links (Urk. 10/52 S. 19 f.). Nach Einführen des Arthroskopes von lateral in die Fossa suprapatellaris, habe sich an der Patellarückfläche ein aufgerauter Knorpel gezeigt, entsprechend einer Chondromalazie Grad II, ohne wesentliche Synovitis. Der Knorpel im Gleitlager sei intakt. Im medialen Gelenkkompartiment habe sich ventral eine ausgedehnte Narbenbildung gefunden. Das Meniskushinterhorn sei zerfetzt gewesen, das Gewebe mit Kalkstippchen durchsetzt, entsprechend einer Chondrokalzinose. Der Knorpel am Femurcondylus und Tibiaplateau sei aufgeraut und zum Teil schuppenartig abgelöst gewesen. Mit dem Punch und dem Shaver seien der Meniskus entsprechend teilreseziert, die losen Knorpelschuppen sparsam abgetragen und die Narbenbildung ventral entfernt worden. Intercondylär, bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik sei das Transplantat insitu aber etwas locker gewesen. Ventral davon habe sich auch hier eine deutliche Narbenbildung gefunden. Diese sei mit dem Shaver entfernt worden. Im lateralen Gelenkkompartiment habe sich eine ausgedehnte Läsion des Meniskusvorderhornes mit eingeschlagenem Lappen gefunden. Auch hier habe sich ventral eine Narbenbildung gezeigt. Das Meniskushinterhorn sei nur wenig ausgefranst und auch hier das Gewebe mit Kalkstippchen durchsetzt gewesen, entsprechend einer Chondrokalzinose. Mit dem Punch und dem Shaver sei der Meniskus entsprechend teilreseziert und das Narbengewebe ventral entfernt worden. Der Knorpel am Femurcondylus habe einige tiefe Läsionen aufgewiesen und der Knorpel am Tibiaplateau sei aufgeraut gewesen. Die losen Knorpelschuppen seien mit dem Shaver sparsam abgetragen worden.

3.5    Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. November 2015 fest, laut Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit beim Gehen auf einen runden Stein getreten und habe sich das linke Kniegelenk verletzt. Im Rahmen der Erstuntersuchung vom 31. August 2015 habe der Hausarzt eine komplexe Innenmeniskusvorderhornläsion links sowie eine Gonarthrose Grad III des linken Kniegelenks festgestellt. Ein MRI des linken Kniegelenks vom 10. September 2015 dokumentiere eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia sowie eine schräge Läsion des medialen Hinterhorns. Darüber hinaus werde der Verdacht einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes geäussert und ausserdem bestehe eine Gonarthrose in allen Kompartimenten Grad III. Dr. C.___ habe mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 eine posteromediale Meniskusläsion sowie eine anterolaterale Meniskusläsion links mitgeteilt; darüber hinaus eine beginnende Gonarthrose bei Zustand nach wahrscheinlicher vorderer Kreuzbandoperation links vor 20 Jahren in Spanien. Der Arzt empfehle eine Arthroskopie mit arthroskopischer Teilmeniskektomie.

    In Kenntnis der wissenschaftlichen Lehrmeinung sei der in der Schadenmeldung dokumentierte Unfallhergang für eine Meniskusverletzung nicht geeignet. Dem Unfallhergang sei zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen, jedoch beschreibe das MRI vorwiegend degenerative Veränderungen des medialen Meniskus, und viel bedeutender sei ein Zustand nach operativer Revision einer vorderen Kreuzbandruptur. Im zeitnahen MRI fehlten Hinweise auf eine traumatische Verursachung der beschriebenen Meniskusläsion, und im Übrigen seien vorbestehende, stark ausgeprägte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels vorhanden. Unter Wertung aller medizinischen Fakten (Unfallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) habe das Unfallereignis vom 19. August 2015 zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt. Aus kreisärztlicher Sicht sei damit eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen, wobei der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht sei.


4.

4.1    Laut Akten war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses vom 19. August 2015 bei der Y.___ als Maler und bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiter angestellt (Ziff. 1 Sachverhalt). Das Belastungsprofil bei der Y.___ umschrieb der Beschwerdeführer als schwere Tätigkeit, ganztags auf den Beinen, ab und zu auch kniend und je nach Malerarbeit mit Anheben und Herumtragen von Gewichten von mehr als 3Kilogramm, zum Beispiel von Farbkesseln. Die Tätigkeit bei der Z.___ beschrieb er als auf einer Maschine sitzend, damit die Bodenreinigung gemacht werden könne, wobei er die grossen Maschinen bedienen müsse, ohne dass dabei Gewichtsbelastungen anfielen (Urk. 10/29 S. 2).

    Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 auf dem Weg zur Arbeit am Strassenrand auf einen runden Stein trat, und als sich dieser bewegte, ruckartig einknickte und stolperte (Urk. 10/1 Ziff. 6). Laut Angaben der Y.___ übte der Beschwerdeführer in der Folge seine Tätigkeit bis am 14. September 2015 weiterhin aus (Urk. 10/4). Die Erstbehandlung fand am 31. August 2015 bei Dr. D.___ statt (Urk. 10/22), welcher damit übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 15. September 2015 attestierte (vgl. auch Urk. 10/49 S. 1 und S. 2).

4.2    In medizinischer Hinsicht ergibt nach Lager der Akten ein Status nach dreimaliger Operation am linken Knie in Spanien nach einem Fussballtrauma ca. zwanzig Jahre vor dem Ereignis vom 19. August 2015, was von radiologischer Seite am 10. September 2015 insofern bestätigt wurde, als auf ausgeprägte Suszeptibilitätsartefakte bei Schraubenmaterial an der Tuberositas tibiae hingewiesen und der Verdacht auf einen Status nach Teilmeniskektomie sowie der Verdacht auf einen Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgehalten wurde (E. 4.1 hievor). Zusätzliche Akten, die über das zurückliegende Trauma und die erfolgten Operationen in Spanien Auskunft geben könnten, liegen nicht vor respektive wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht (vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. b).

    Der Bildgebung sind im weiteren eine komplexe Vorderhornläsion mit grossem Flap auf Höhe der Pars intermedia, nach laterokranial umgeschlagen, eine schräge Läsion des medialen Hinterhorns, ausgedehnte Geröllzysten an der Tibia, zentral an der Eminentia nach anteromedial bis nach distal auf Höhe der Tuberositas tibiae, zu entnehmen, welche die Radiologen differentialdiagnostisch als posttraumatisch/postoperativ sekundär degenerativ, bei Fehl-/Überbelastung, beurteilten. Ferner wurde eine Gonarthrose in allen Kompartimenten mit Chondropathie Grad III beschrieben (Urk. 10/18).

    Der Operateur Dr. C.___ ersah sodann nach Einführen des Arthroskopes an der Patellarückfläche einen aufgerauten Knorpel entsprechend einer Chondromalazie Grad II, im medialen Gelenkkompartiment eine ausgedehnte Narbenbildung und ein zerfetztes Meniskushinterhorn und beschrieb das Gewebe als mit Kalkstippchen durchsetzt, entsprechend einer Chondrokalzinose. Ebenso beschrieb er am Femurcondylus und Tibiaplateau einen aufgerauten Knorpel, welcher sich zum Teil schuppenartig abgelöst habe. Am Meniskus wurde entsprechend eine Teilrezession durchgeführt, wobei die losen Knorpelschuppen abgetragen und die Narbenbildung entfernt wurden.

    Auch intercondylär, bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik wurde eine deutliche Narbenbildung gesehen, wobei diese ebenso mit dem Shaver entfernt wurde. Weiter zeigte sich auch im lateralen Gelenkkompartiment bei ausgedehnter Läsion des Meniskusvorderhornes mit eingeschlagenem Lappen ventral eine Narbenbildung. Das Meniskushinterhorn wurde als wenig ausgefranst und das Gewebe als mit Kalkstippchen durchsetzt entsprechend einer Chondrokalzinose beschrieben. Auch hier wurde mit dem Punch und dem Shaver der Meniskus entsprechend teilreseziert und das Narbengewebe ventral entfernt. Am Knorpel am Femurcondylus wurden einige tiefe Läsionen und ein aufgerauter Knorpel am Tibiaplateau gesehen, wobei die losen Knorpelschuppen mit dem Shaver ebenfalls abgetragen wurden (E. 3.4 hievor).

4.3    Hinsichtlich der Ursache für die über drei Wochen nach dem Ereignis hinaus persistierenden Kniebeschwerden (mit am 9. November 2015 durchgeführter Arthroskopie mit Teilmeniskusresektion posteromedial und anterolateral sowie Entfernung der Narbenbildung und Knorpelglättung am lateralen Femurcondylus links, Urk. 10/52 S. 19 f.) ist unter Bezugnahme auf die von Dr. B.___ kommentierte MRI-Untersuchung vom 10. September 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht geeignet war, eine komplexe Meniskusvorderhornläsion zu bewirken. Dass die betreffende Verletzung traumatisch bedingt war, wie dies einzig Dr. C.___r möglich erachtete, verneinte der Kreisarzt aufgrund des MRI, welches vorwiegend degenerative Veränderungen des medialen Meniskus und einen Zustand nach operativer Revision einer vorderen Kreuzbandruptur zeigte, angesichts fehlender Hinweise für eine traumatische Verursachung der beschriebenen Meniskusläsion. Hinweise, die auf eine frische traumatische Verursachung der Meniskusläsion aufgrund des Ereignis vom 19. August 2015 schliessen liessen, lieferte auch der Operationsbericht von Dr. C.___ nicht, wurde doch bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik insbesondere eine ausgedehnte Narbenbildungen und mit Kalkstippchen durchsetztes Gewebe sowie eine Chondromalazie beschrieben, und mehre tiefe Läsionen am Knorpel, was weder auf ein isoliertes Ereignis noch auf eine frische traumatische Verursachung, sondern auf eine degenerative Veränderungen nach einem vorbestehenden Knieschaden mit operativer Sanierung hinweist.

    Im Weiteren entspricht auch der Unfallverlauf nicht dem typischen Verlauf einer traumatischen Meniskusruptur, welche zu einer sofortigen massiven Schwellung im Bereich des Kniegelenks, zumeist mit blutigem Kniegelenkserguss, und zu einer akuten starken und schmerzhaften Bewegungsbehinderung führt, sodass die betroffene Person in der Regel sofort einen Arzt aufsucht. Solches war vorliegend nicht der Fall, begab sich der Beschwerdeführer doch erst zwölf Tage nach dem Vorfall — am 31. August 2015 — in ärztliche Behandlung. Sodann ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 19. August 2015 seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit in einem Pensum von 100 % und die zusätzliche Tätigkeit im Umfang von 19 % sofort niedergelegt hätte. Vielmehr ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass er diese Tätigkeiten weiterhin ausübte, bevor ihm ab 15. September 2015, mithin 27 Tage nach dem Vorfall, erstmals Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, was nicht zum dargelegten Beschwerdebild einer traumatischen Meniskusruptur passt. Aufgrund des Unfallverlaufs ist damit höchstens auf eine vorübergehend aktivierte Problematik zu schliessen.

    Demnach stellte Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 20. November 2015 nachvollziehbar fest, dass aufgrund des dokumentierten Unfallhergangs zwar eine Distorsion des linken Kniegelenks zu unterstellen ist, der Vorgang aber unter Wertung aller medizinischer Fakten (Unfallhergang, bildgebender Befund und auch zeitlicher Verlauf) zu keiner strukturell traumatischen Läsion geführt hat und der Status quo sine drei Wochen nach dem Unfallereignis als erreicht zu gelten hat.

4.4    Nach dem Gesagten stellt die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grund-lage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 19. August 2015 verursachte relevante Meniskusverletzung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, eine bereits vorbestehende linkseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie ursächlich dem Ereignis vom 19. August 2015 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der status quo sine spätestens am 14. September 2015 (drei Wochen nach dem Ereignis) als erreicht betrachtet wurde. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.

4.5    Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 14. September 2015 hinaus persistierenden linkseitigen Kniebeschwerden hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen kann verzichtet werden. Denn nach bereits durchgeführter Arthroskopie sowie angesichts fehlender respektive zumindest nicht aktenkundiger weiterer Behandlungen zwischen dem Ereignis vom 19. August 2015 und der am 9. November 2015 durchgeführten Arthroskopie (vgl. Urk. 10/52 S. 19 f.) können davon keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint, und es muss mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2016 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef