Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00228
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. O.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er mit seinem Auto am 15. Dezember 2015 bei einem Verkehrsunfall mit insgesamt vier Fahrzeugen kollidierte (Polizeirapport vom 14. Februar 2016, Urk. 8/K9, vgl. auch Urk. 8/K1). Der Versicherte wurde gleichentags ins Kantonsspital Z.___ gebracht, wo er bei der Diagnose Lendenwirbelkörper (LWK)1- und LWK2-Fraktur am 16. Dezember 2015 operiert wurde (Urk. 8/M1-2). Die Helsana trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus.
1.2 Am 24. März 2016 berichteten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___, dass beim Versicherten neben den lokalen Restbeschwerden vor allem Schulterbeschwerden bei Status nach Schulteroperation vor 14 Jahren im Vordergrund stünden (Urk. 8/M5). Die daraufhin veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung vom 20. Mai 2016 ergab eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 8/M11). In der Folge holte die Helsana eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein und lehnte gestützt auf dessen Beurteilung, dass der Rotatorenmanschetten-Schaden überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe (Urk. 8/M16), eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ab (Urk. 8/K23). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Urk. 8/K25) und ergänzender Begründung vom 18. Juli 2016 Einsprache (Urk. 8/K30). Mit Entscheid vom 6. September 2016 wies die Helsana die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zwecks Klärung der Kausalität ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K37, Urk. 8/M1-M26), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit weiteren Hinweisen). Streitig und vorliegend zu prüfen ist deshalb einzig die Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden respektive der Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts (vgl. Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, in den medizinischen Unterlagen, die dem Unfall zeitnah am nächsten stünden, würden keine Schulterbeschwerden erwähnt. Solche würden erst drei Monate nach dem Ereignis angegeben. Damit sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Re-Ruptur auf das Ereignis vom 15. Dezember 2015 zurückzuführen sei. Auch gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung des beratenden Arztes sei die Re-Ruptur der Suprasinatussehne nur möglicherweise unfallkausal. Dieser sei als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates für eine Beurteilung der vorliegenden Problematik kompetent (Urk. 2 S. 7 ff.).
1.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass begründete Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin bestünden. Dessen Berichten komme hinsichtlich der Kausalitätsfrage kein Beweiswert zu. Es sei folglich auf die aktuellen Kausalitätsbeurteilungen der behandelnden Ärzte abzustellen (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 29. Dezember 2015 über die Erstbehandlung mit Hospitalisation vom 15. bis 24. Dezember 2015 (Urk. 8/M2) nannten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals Z.___ folgende Diagnosen: 1) LWK1- und LWK2-Fraktur, Stauchungsfraktur des Corpus sterni im proximalen Drittel bei Autounfall am 15. Dezember 2015, 2) unklare Synkope am 15. Dezember 2015, am ehesten vasovagal, 3) lumbovertebrales Schmerzsyndrom links betont bei bilateraler Spondylolyse im lumbosakralen Übergang mit Anterolisthesis von 1.3 cm, 4) chronische Schmerzen Knie links mit muskulärer Instabilität, sowie 5) Psoriasis Unterschenkel beidseits. Am 16. Dezember 2015 sei eine geschlossene Reposition und dorsale perkutane Spondylodese und eine Thorakotomie links mit Implantation eines Titan Wirbelkörperersatzes L1/L2 durchgeführt worden. Es bestehe ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf. Neue fokal-neurologische Defizite seien nicht hinzugetreten.
3.2 A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/M3) fest, dass die Diagnosen LWK1- und LWK2-Fraktur überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Autounfall vom 15. Dezember 2015 stünden. Ein degeneratives LWS-Leiden L5/S1 beurteilte A.___ als unfallfremd. Die medizinische Prognose sei noch offen.
3.3 Am 24. März 2016 hielt B.___, Facharzt für Neurochirurgie, Kantonsspital Z.___, fest, der Beschwerdeführer berichte über vermehrt auftretende lokale Rückenschmerzen rechts lumbal. Eine radikuläre Ausstrahlung finde sich nicht. Die Schmerzen über dem Brustbein seien stärker als die ebenfalls noch vorhandenen thorakalen Rückenschmerzen. Es bestehe ein erfreulicher postoperativer Verlauf. Im Vordergrund stünden neben den lokalen Restbeschwerden nun vor allem Schulterbeschwerden bei Status nach Schulteroperation vor 14 Jahren. Inwieweit die lumbalen Rückenschmerzen auf die vermehrte Belastung der bestehenden Spondylolisthese L5/S1 zurückzuführen sei, sei schwer abzuschätzen (Urk. 8/M5). Die von B.___ veranlasste MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 11. April 2016 ergab die bekannte Spondylolyse LWK5 beidseits mit foraminaler Enge der L5 Wurzel beidseits sowie eine schwere aktivierte Facettengelenksarthrose der unteren LWS. Anhaltspunkte für einen Infekt, eine sonstige Nervenwurzelkompression oder eine relevante Anschlusssegmentdegeneration fanden sich nicht (Urk. 8/M6).
3.4 C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital Z.___, diagnostizierte am 12. Mai 2016 (Urk. 8/M10) im Wesentlichen einen Verdacht auf partielle Re-Ruptur Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus) bei Status nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 20. September 2002 und hielt fest, der Beschwerdeführer zeige eine schmerzhafte rechte Schulter bei allenfalls umschriebener kleiner Re-Ruptur der rekonstruierten Manschette.
3.5 Die zur weiteren Abklärung veranlasste MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 20. Mai 2016 (Urk. 8/M11) ergab eine vollständige Re-Ruptur des anterioren Anteils der Supraspinatussehne nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit nach anterior umgeschlagenem Sehnenanteil. Der posteriore Anteil sei in seiner Kontinuität erhalten, ebenso die Sehnen der übrigen Rotatorenmanschette. Es hätten sich Zeichen eines subakromialen Impingements gezeigt und die fettige Atrophie des Musculus teres minor spreche für eine chronische Denervation des Muskels, am ehesten im Rahmen der (früheren) Rotatorenmanschetten-Ruptur. Bei fehlender fettiger Atrophie des Musculus deltoideus und fehlender Raumforderung im Foramenaxillare laterale sei ein Quadrilateralsyndrom unwahrscheinlich. Gestützt darauf berichtete C.___ am 24. Mai 2016, es bestehe eine partielle Re-Ruptur der Supraspinatussehne bei Status nach Rekonstruktion derselben vor Jahren. Die restlichen Sehnen der Manschette seien intakt, anderweitige Pathologien liessen sich nicht nachweisen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine frische Re-Ruptur, da der Muskelbauch des Supraspinatus keinerlei Atrophie oder fettige Degeneration zeige (Urk. 8/M12).
3.6 A.___ führte am 26. Mai 2016 aus, es lägen ein Komplex an Unfallfolgen sowie ein namhaftes LWS-Leiden, ferner vorbestehende Schulterprobleme und schliesslich Kniegelenksschmerzen vor. Nur die Beschwerden im Bereich der BWS und der oberen LWS seien unfallkausal bei Status nach Spondylodese TH12-L3. Die Schulter sei noch offen (Urk. 8/M13).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (Urk. 8/M16) hielt A.___ fest, dass die Re-Ruptur der Supraspinatussehne möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 stehe. Dies begründete er insbesondere damit, dass ein Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion 14 Jahre zuvor vorliege. Im MRI der rechten Schulter vom 20. Mai 2016 werde eine Re-Ruptur von anterioren Anteilen der Supraspinatussehne notiert. Zusätzlich hätten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen im AC-Gelenk und Acromiom gezeigt. Der Subacromialraum sei auf 5-6mm eingeengt. Das Verletzungsmuster mit Frakturen des Brustbeins und an der LWS mache eine erhebliche traumatische Einwirkung auf das rechte Schultergelenk unwahrscheinlich. Überwiegend wahrscheinlich habe der Rotatorenmanschetten-Schaden bereits vor dem Ereignis vom 15. Dezember 2015 bestanden. Dies eventuell auch klinisch stumm, da grosse Teile der Rotatorenmanschette erhalten seien. An der rechten Schulter seien nur unfallfremde Faktoren zu erkennen.
3.8 Am 8. Juni 2016 berichtete B.___, dass zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestünden, wo die Re-Ruptur der Supraspinatussehne die Beweglichkeit des rechten Armes deutlich einschränke. Es sei für den 6. Juli 2016 eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette geplant. Die vorbestehenden lumbalen Beschwerden, welche vor dem Unfall recht gut hätten kompensiert werden können, hätten sich nun durch die langstreckige Spondylodese nochmals deutlich verschlechtert (Urk. 8/M17).
3.9 C.___ notierte in seinem ärztlichen Attest vom 4. Juli 2016 (Urk. 8/M20), es handle sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine frische Re-Ruptur im Zusammenhang mit dem Unfall im Dezember 2015, da der Muskelbauch des Supraspinatus keinerlei Atrophie oder fettige Degeneration zeige.
3.10 B.___ hielt in seinem zuhanden des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 8/M23) fest, die LWK1- und LWK2-Fraktur könne dem Unfall vom 15. Dezember 2015 nahezu sicher zugeordnet werden. Es handle sich hierbei um eine frische Wirbelkörperfraktur, die bei dem beschriebenen Unfallhergang nicht selten auftrete. Zudem zeigten sich direkt nach dem Unfall typische neue Beschwerden, die deutlich von länger bestehenden tief lumbalen Schmerzen abzugrenzen gewesen seien. Auch eine Zunahme der bekannten Lumbalgien im Rahmen der Diagnose Spondylolisthese L5/S1 sei durch die notwendig gewordene langstreckige Spondylodese zumindest überwiegend wahrscheinlich wieder verstärkt in den Vordergrund getreten, da hier von einer vermehrten Belastung ausgegangen werden müsse. Dies zeige sich zum Beispiel im Neuauftreten von radikulären Schmerzen durch die Forameneinengung L5/S1 beidseits. Hinsichtlich der Wirbelkörperfrakturen bestehe also ein direkter adäquater Kausalzusammenhang. Die Lumboischialgien durch Wurzelkompression L5 beidseits zeigten einen indirekten Zusammenhang.
3.11 C.___ beantwortete die Fragen des Beschwerdeführers am 13. Juli 2016 hinsichtlich der Verletzung und Behandlung des rechten Schultergelenks dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwar vor 13 Jahren bereits im Bereich der rechten Schulter (Rotatorenmanschette) operiert worden sei. Der damalige postoperative Heilungsverlauf habe sich erfreulich gestaltet und der Beschwerdeführer habe eine weitgehende Restitutio ad integrum erreicht. Im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2015 habe er erneut starke Schulterschmerzen rechts bemerkt. Die weitergehende Abklärung mittels Arthro-MRI habe die Diagnose einer Re-Ruptur der Supraspinatussehne ergeben. Da keine zusätzlichen chronischen Veränderungen der Muskulatur hätten nachgewiesen werden können, müsse von einer erneuten frischen Läsion ausgegangen werden. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom Dezember 2015 bestehe (Urk. 8/M24).
3.12 In seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 (Urk. 8/M26) bezeichnete A.___ die Spondylolisthesis L5/S1 sowie die Schulter rechts als unfallfremd.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts respektive der Re-Ruptur der Supraspinatusssehne (vgl. vorstehend E. 1.1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Beurteilungen von A.___ und insbesondere auf dessen Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (E. 3.7).
4.2.2 A.___ hielt fest, dass das Verletzungsmuster mit Frakturen des Brustbeins und an der LWS eine erhebliche traumatische Einwirkung auf das rechte Schultergelenk unwahrscheinlich mache. Es liege ein Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion vor 14 Jahren vor und der Rotatorenmanschetten-Schaden habe überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Unfallereignis vom Dezember 2015 bestanden. Es bestehe lediglich möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts und dem Unfallereignis (vgl. vorstehend E. 3.7).
4.2.3 Die Beurteilung von A.___ wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und ist für die vorliegend zu beantwortende Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Auch verfügt A.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Weiterbildung. Dabei schadet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 1.3) nicht, dass es sich bei der Beurteilung um einen Aktenbericht handelt, denn auch einem solchen kann voller Beweiswert zukommen, sofern – wie vorliegend - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, A.___ beurteile die Kausalität trotz gleichbleibendem Sachverhalt unterschiedlich, weshalb dessen Beurteilungen nicht nachvollziehbar seien, betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 8) darauf hinzuweisen, dass sich die verschiedenen Stellungnahmen jeweils auf unterschiedliche Beschwerden respektive Diagnosen beziehen (vgl. E. 3.2, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.12). Die Beurteilung von A.___ erfüllt damit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Sie überzeugt sodann auch mit Blick auf den aktenmässig dokumentierten Verlauf, wie nachfolgend (E. 4.3) zu zeigen ist.
4.3
4.3.1 Dem Polizeirapport vom 14. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen von der Fahrbahn abgekommen und auf dem Trottoir rechts vom Kolonnenverkehr weitergefahren sei. Dabei habe er ein vorausfahrendes Fahrzeug seitlich touchiert und sei danach mit vier weiteren Fahrzeugen kollidiert. Als Verletzungen wurden zwei gebrochene Rückenwirbel und ein gebrochenes Brustbein angegeben (Urk. 8/K9 S. 1, S. 8 und S. 16). Zum genauen Unfallhergang gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2016 an, dass ihm plötzlich schwarz vor Augen geworden sei. Er habe zwar gemerkt, dass ein Unfall passiere, habe die Kollisionen aber nicht einzeln wahrgenommen. Über den Hergang könne er nichts Genaueres sagen. Er habe beim Unfall zwei Rückenwirbel sowie das Brustbein gebrochen (Urk. 8/K22 S. 3).
4.3.2 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 zunächst nicht über Schulterbeschwerden geklagt hatte. In den Unterlagen zum Unfallereignis werden keine Verletzungen oder Beschwerden der Schultern erwähnt (vgl. E. 4.3.1). Auch dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 29. Dezember 2015 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers sind keine die Schultern betreffenden Befunde oder Diagnosen zu entnehmen (vgl. E. 3.1, vgl. auch Urk. 8/M11). Erst im Bericht von B.___ vom 24. März 2016 – und damit mehr als drei Monate nach dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 - werden von ärztlicher Seite erstmals Schulterbeschwerden rechts festgehalten (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte solche Beschwerden gegenüber der Beschwerdegegnerin weder im Gespräch vom 4. Februar 2016, anlässlich welchem er über Schmerzen im Brustbein, im Rücken sowie im linken Knie klagte (vgl. Urk. 8/K7 S. 2), noch in den darauffolgenden Gesprächen vom 15. März und 11. April 2016 (vgl. Urk. 8/K10, Urk. 8/K12). Erst am 12. Mai 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er Schmerzen in der Schulter habe, seit er weniger Schmerzmittel nehme. Er führte diesbezüglich aus, dass er nicht wisse, ob er beim Unfall die Schulter oder die Brustwirbelsäule angeschlagen habe. Er könne sich nicht erinnern, da er ein Blackout gehabt habe und alles sehr schnell gegangen sei. Vor dem Unfall habe er keine Rückenschmerzen, sondern Probleme mit dem Knie gehabt (Urk. 8/K15).
4.3.3 Nach dem Gesagten ist somit nicht erstellt, dass es beim Unfall vom 15. Dezember 2015 zu einer erheblichen Einwirkung auf die rechte Schulter gekommen ist. Dies umso weniger, als traumatische Rupturen, die im Übrigen im Vergleich zu degenerativ bedingten Rupturen gerade bei älteren Menschen weitaus seltener sind, in der Regel unmittelbar starke Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beweglichkeit zur Folge haben, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Niethard/Pfeil, Orthopädie, 2. Auflage, Stuttgart 1992, S. 369; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston, S. 1870). Damit erscheint eine Unfallkausalität der Schultersymptomatik auch angesichts des dokumentierten Verlaufs lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich.
4.4
4.4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) belegen auch die Berichte der behandelnden Ärzte C.___ und B.___ keine überwiegend wahrscheinliche Kausalität.
4.4.2 Die Einschätzung von C.___, dass die Re-Ruptur der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. Dezember 2015 zurückzuführen sei (vgl. E. 3.11, vgl. auch E. 3.5 und E. 3.9), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen befasste sich C.___ weder mit dem Unfallhergang noch mit der zeitlichen Verzögerung des Auftretens der Schulterbeschwerden (vgl. E. 4.3). Zum anderen bejahte C.___ die Unfallkausalität in erster Linie aufgrund der zeitlichen Verhältnisse. So erklärte er, dass nach der Operation vor rund 14 Jahren eine weitgehende Wiederherstellung der Schulter erreicht worden sei, der Beschwerdeführer erst im Anschluss an den Verkehrsunfall erneut Schulterbeschwerden bemerkt habe und zudem von einer frischen Ruptur auszugehen sei (E. 3.11). Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.4.3 B.___ äusserte sich seinerseits nicht explizit zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, sondern bezeichnete lediglich die LWK-Frakturen als unfallkausal und ging im Weiteren von einer unfallbedingten Verschlechterung der lumbalen Beschwerden aus (E. 3.10, vgl. auch E. 3.8). Bezüglich der Schulter hielt er einzig fest, dass die Re-Ruptur der Supraspinatussehne die Beweglichkeit des rechten Armes deutlich einschränke (E. 3.8). Damit kann der Beschwerdeführer auch aus den Beurteilungen von B.___ hinsichtlich der vorliegend zu klärenden Kausalitätsfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.4.4 Insgesamt vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärzte die nachvollziehbaren Beurteilungen und Schlussfolgerungen von A.___ damit nicht umzustossen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhandenen Akten und deren Würdigung, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers respektive die Re-Ruptur der Supraspinatussehne nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 sind. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen beziehungsweise der Einholung eines unabhängigen Gutachtens sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität zu erwarten, weshalb - entgegen dem diesbezüglichen Eventualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett