Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00229 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit 1. Oktober 2007 als Sprinklermonteur bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 6. Juni 2008 stürzte er am 4. Juni 2008 bei der Montage einer Sprinkleranlage aus einer Höhe von ca. 4 m auf den Boden (Urk. 9/1). Dabei zog er sich mehrere Gesichtsschädel- und Felsenbeinfrakturen zu, welche am Z.___ operativ versorgt wurden. (Austrittsbericht vom 24. Juni 2008, Urk. 9/4). Die suva ermittelte für den unfallbedingten irreversiblen Hörverlust links einen Integritätsschaden von 15 % und richtete eine Entschädigung von Fr. 18'900.-- aus (vgl. Verfügung vom 17. Juni 2011, Urk. 9/146). Im Übrigen beurteilte Kreisarzt PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Versicherten mit Einschränkungen (keine absturzgefährdenden Arbeiten bzw. auf ungesicherten Gerüsten) wieder als voll arbeits-fähig. Die suva übernahm aber weiterhin medizinische Leistungen zur Behand-lung der fortbestehenden Kopfschmerzen und die ohrenärztliche Betreuung (Bericht vom 4. Juni 2008, Urk. 9/29). Da der Versicherte nicht mehr voll einsatzfähig war, löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende November 2009 auf (Urk. 9/51). Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung (vom 12. November 2010, Urk. 9/128), hielt Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, unverändert an der 100%igen Arbeitsfähigkeit unter Einschränkungen fest. Ferner beurteilte er die Voraussetzungen für den Fallabschluss auf den Gebieten ORL, Kieferchirurgie und betreffend die Kleinfingerverletzung links als gegeben. Zur Kopfwehproblematik erachtete er weitere Abklärungen als angezeigt. Dementsprechend stellte die suva ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2011 ein (Urk. 9/129). Vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2012 war der Versicherte stundenweise bei der C.___ beschäftigt, wobei er ab 25. Juni 2012 wieder arbeitsunfähig war (Urk. 9/148 S. 2 f. und Urk. 9/162; vgl. auch Bericht des D.___ vom 2. Juli 2012, Urk. 9/161). Am 17. Juli 2012 ging bei der suva eine Rückfallmeldung zum Ereignis vom 4. Juni 2008 ein (Urk. 9/152). Weitere Abklärungen und Behandlungen der Kopfweh-Problematik fanden in der Folge hauptsächlich im E.___ statt (vgl. Urk. 9/163, 9/173, 9/215, 9/220). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. März 2015 beurteilte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, die funktionellen Defizite als im Wesentlichen unverändert und bestätigte den auf Anfang 2011 festgelegten medizinischen Endzustand (Urk. 9/252).
Im April 2015 begab sich X.___ in Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 18. Mai 2015, Urk. 9/271). Dieser überwies den Versicherten für eine neuropsychologische Untersuchung an die Neuropsychologin Dr. phil. H.___ (Urk. 9/268 S. 3). Im Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2015 schlug Dr. H.___ aus neuropsychologischer Sicht verschiedene Rehabilitationsmassnahmen vor (Urk. 9/284). Es folgten neurologische Beurteilungen durch die Abteilung Versicherungsmedizin der suva, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, der aufgrund einer zwischenzeitlich angefertigten kranialen Computertomographie zum Schluss kam, es sei nicht von einer leichten traumatischen Hirnverletzung (wie von Dr. G.___ diagnostiziert), sondern von einer substanziellen Hirnverletzung links temporobasal auszugehen. Zur Abklärung, ob aufgrund dieses Befundes eine kognitive Gesundheitsbeeinträchtigung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit vorliege, schlug Dr. I.___ eine neuropsychologische Untersuchung einschliesslich Symptomvalidierung bei Prof. Dr. rer. nat. J.___, Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung an der K.___, vor (Urk. 9/289 und Urk. 9/321 S. 6). Mit mehreren Schreiben verlangte der Rechtsvertreter der Versicherten, die suva habe Kostengutsprache für eine neuropsychologische Therapie bei Dr. H.___ zu übernehmen, ohne dass die Begutachtung bei Prof. J.___ abzuwarten wäre (Urk. 9/326, 9/342 und 9/346). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 lehnte die suva eine Kostengutsprache für eine neuropsychologische Behandlung ab (Urk. 9/347), woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 2. September 2016 festhielt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Therapie bei der Neuropsychologin Dr. H.___ zu übernehmen. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. November 2016, Urk. 10). Am 23. November 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Verwiesen werden kann auch auf die zutreffenden Ausführungen mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zum Beweiswert von Arztberichten und zum Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Dem entspricht im Verwaltungsverfahren Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt.
2. Strittig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine neuropsychologische Therapie bei Dr. H.___ zu Recht abgelehnt hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei vorerst das bei Prof. J.___ in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten abzuwarten. Erst danach sei zu entscheiden, ob unfallbedingte neuropsychologisch behandlungsbedürftige Einschränkungen vorliegen und wie diese allenfalls zweckmässig zu behandeln wären (Urk. 2 und Urk. 8 S. 3 f.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die neuropsychologischen Einschränkungen seien eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, alle Heilungskosten zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht aufzeigen können, weshalb die Behandlung bei Dr. H.___ nicht wirtschaftlich und zweckmässig sei. Sie verweigere deshalb die Kostengutsprache ungerechtfertigterweise (Urk. 1 S. 8).
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der bisherigen Aktenlage keineswegs feststeht, dass die neuropsychologischen Einschränkungen eindeutig auf das Unfallereignis am 4. Juni 2008 zurückzuführen sind, wie der Beschwerdeführer behauptet vgl. Urk. 1 S. 3). Hierzu bestehen zumindest unterschiedliche fachärztliche Meinungen (vgl. Urk. 9/321 S. 6 f.). Insbesondere zeigte sich in der neuesten CT-Untersuchung, dass eine substanzielle Hirnverletzung vorliegt und bereits aus diesem Grund weitere Abklärungen unter Einbezug dieses neuen Aspektes geboten sind, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Notwendigkeit allfälliger unfallbedingter Therapien, welche in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin fallen würden, erst nach Vorliegen der Gutachtensergebnisse beurteilt werden kann.
2.3 Weiter hat die Neuropsychologin Dr. H.___ lediglich Vorschläge möglicher Therapien zur Funktionsverbesserung skizziert. Bevor mit der therapeutischen Arbeit begonnen werden könne, müsse es aber gelingen, den Schwindel zu reduzieren und das visuelle Scannen zu erleichtern (Urk. 9/284 S. 5). Zu den Auswirkungen der von ihr festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung äusserte sich Dr. H.___ nicht. Der Beschwerdeführer seinerseits lässt in seinem Begehren offen, welche der von Dr. H.___ erwähnten Therapien die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hätte.
2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessenspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 20 zu Art. 43 mit Hinweisen). Nach Art. 48 Abs. 1 UVG kann er überdies die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen. Er darf daher die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen im Einzelfall festlegen (BGE 123 V 53 E. 2b/bb). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung der neuropsychologischen Begutachtung bei Prof. J.___ ihrer Pflicht nachgekommen, mögliche kognitive Beeinträchtigungen aufgrund des Unfallereignisses abzuklären. Anders zu verfahren hätte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet, insbesondere weil mit dem radiologisch bestätigten Befund einer substanziellen Hirnverletzung neue Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Dass eine zweckmässige Therapie nicht angeordnet werden kann, bevor die unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geklärt sind, ist als evident zu erachten. Das Beharren des Beschwerdeführers auf sofortigem Beginn einer neuropsychologischen Therapie entbehrt damit einer objektiv nachvollziehbaren Grundlage.
3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlten der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides die erforderlichen Grundlagen, um zu entscheiden, ob und allenfalls welche unfallbedingten neuropsychologischen Beeinträchtigungen bestanden, ob und in welchem Umfang sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und welche Therapien gegebenenfalls zweckmässigerweise einzusetzen wären. Dass die Beschwerdegegnerin vor der gutachtlichen Klärung der offenen Fragen keine Heilungskosten übernehmen würde, musste dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter klar sein, zumal er gegen die Begutachtung an sich keine Einwendungen vorbrachte. Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht ernsthaft mit der Gutheissung der Beschwerde rechnen. Diese erweist sich daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli