Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00231


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 23. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ liess der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 14. Dezember 2015 mitteilen, dass er ab 1. Januar 2015 als Geschäftsführer auf der Baustelle bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei, am 25. November 2015 von der Leiter gestürzt sei und sich an Becken und Schulter rechts eine Prellung zugezogen habe (Urk. 8/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 28. Januar 2016 liess er der Suva zudem mitteilen, dass er am 20. Januar 2016 erneut einen Unfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Verletzung am Auge zugezogen habe (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4).

    Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 8/11) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Frage der Leistungspflicht auf Grund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft und die Übernahmezusicherung widerrufen werde. Am 2. und 26. Februar 2016 forderte sie die Arbeitgeberin des Versicherten auf, verschiedene Unterlagen einzureichen (Urk. 8/15 und Urk. 8/19). Die Arbeitgeberin nahm am 4. März 2016 dazu Stellung und reichte unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeitszeiterfassung ein (Urk. 8/17 und Urk. 8/22).

    Mit Verfügungen vom 21. April 2016 (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Schadenereignisse und forderte vom Versicherten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 11'043.80 zurück mit der Begründung, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ gmbh sei nicht nachgewiesen. Die vom Versicherten gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen vom 28. April beziehungsweise 22. August 2016 (Urk. 8/28, Urk. 9/25 und Urk. 8/35) wies die Suva am 8September 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die ihm zustehenden Taggelder und Heilbehandlungskosten auszurichten. Am 20. Dezember 2016 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ATSG).

    Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Seine letzte Arbeitgeberin hat ihren Sitz im Kanton Zürich (Urk. 8/22/11), weshalb das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Auf diese ist damit einzutreten.


2.

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVGs und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 25. November 2015 und 20. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

2.3    Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielswiese Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.4    

2.4.1    Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Verbesserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

2.4.2    Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

    Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

    Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

    Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass strittig sei, ob der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der beiden Unfälle als Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh angestellt gewesen sei. Dies sei aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch würden Belege für Lohnzahlungen fehlen und der Beschwerdeführer – ein mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich (Urk. 7 S. 3) – verfüge über keine für die Schweiz gültige Arbeitsbewilligung, obschon er behaupte, auf Schweizer Baustellen gearbeitet zu haben (Urk. 2 S. 4-6). Die Widersprüche seien von ihm nicht geklärt worden. Mangels Nachweises einer Versicherungsdeckung sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen; die unrechtmässig bezogenen Leistungen von total Fr. 11'043.80 seien zurückzuerstatten (S. 7 f.).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___ gmbh. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass er auch als Arbeitnehmer für die Unternehmung tätig gewesen sei und einen Lohn bezogen habe. Offenbar trage er auch ein Inkassorisiko, was auf eine selbständige Tätigkeit hindeute (S. 3 f.). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-91) könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Unfall habe sich während seiner Tätigkeit als Maler und Geschäftsführer der Y.___ gmbh ereignet. Seine Unternehmung sei in der Aufbauphase gewesen, weshalb er sich nicht regelmässig einen Lohn habe auszahlen können und auch noch nicht alle Anmeldungen gemacht habe. Zudem habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er die Administration jeweils erst nachträglich habe erledigen können. Er habe auch Material gekauft, um die Aufträge zu realisieren, weshalb er nicht verstehe, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, er habe keinerlei Tätigkeit für die Unternehmung erbracht.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfälle vom 25. November 2015 und 20. Januar 2016 nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer bei der Y.___ gmbh und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen der fraglichen Unfälle versichert war und ob er – sofern für die Ereignisse keine Versicherungsdeckung bestand – die erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 11'043.80 zurückzuerstatten hat.

4.2    Im Zusammenhang mit dem angeblichen Arbeitsverhältnis sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen. So bestehen unter anderem keine detaillierten Arbeitsrapporte, aus welchen hervorgehen würde, wann der Beschwerdeführer wo wie lange für welche Auftraggeber gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/22/5), obwohl dies nötig wäre, um den Kunden die Arbeiten korrekt in Rechnung stellen zu können. Die Arbeitszeiten wurden zudem – mit Ausnahme eines dreiwöchigen Urlaubs im Juli und eines zweiwöchigen Urlaubs im Oktober - vom 5. Januar bis 25. November 2015 an jedem Arbeitstag mit 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 erfasst (Urk. 8/17/5-15). Solche Arbeitstage sind nicht plausibel in Anbetracht der Tatsache, dass im Maler- und Gipsergewerbe ohne Weiteres unregelmässige Arbeitszeiten anfallen können (vgl. dazu auch die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Urk. 8/17/4). Ausserdem widersprechen die erfassten Arbeitszeiten dem unbezahlten Urlaub im März und April 2015 (Urk. 8/22 und Urk. 8/22/5), auch hat der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf lediglich vier statt der bezogenen fünf Wochen bezahlter Urlaub pro Jahr (Urk. 8/17/4). Dass der Arbeitsvertrag am 1. Januar 2015 - einem nationalen Feiertag – von den Parteien unterzeichnet wurde und der Stellenantritt an ebendiesem Tag erfolgte, ist weiter unwahrscheinlich (vgl. Urk. 8/17/3 f.), zumal die Y.___ gmbh bereits am 5. Juni 2014 gegründet worden und der Beschwerdeführer im Handelsregister seither als Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter eingetragen war (Urk. 8/22/11). Er wurde ferner gemäss Arbeitsvertrag als Maler/Gipser (Stufe Mitarbeiter) angestellt, in der Unfallmeldung hingegen als Geschäftsführer auf der Baustelle genannt (Urk. 8/1 und Urk. 8/17/3). Ihm fehlte schliesslich die für eine Tätigkeit in der Schweiz als mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich erforderliche Arbeitsbewilligung (Urk. 8/23).

    Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2012-2015 für das Maler- und Gipsergewerbe hätte der Beschwerdeführer für ein Krankentaggeld versichert werden müssen (Art. 13 GAV), zudem wäre ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten gewesen (Art. 10.1 GAV). Auch die Kinder- und Ausbildungszulagen wurden ihm nicht entrichtet. Ebenso hätten von seinem Lohn Berufs- und Vollzugskostenbeiträge abgezogen werden müssen (Art. 20 GAV sowie Art. 4 der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe [Gimafonds]), was gemäss den undatierten Lohnabrechnungen alles nicht der Fall war (Urk. 8/17/18-28). Schliesslich erfolgte keine beziehungsweise (angeblich) erst nachträglich eine Anmeldung bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/22/2 und Urk. 8/24), obwohl gemäss den Lohnabrechnungen entsprechende Beträge vom Lohn abgezogen worden sind (Urk. 8/17/18-28).

4.3    Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Lohnzahlungen bar erfolgt, was im heutigen Geschäftsverkehr auch im Zusammenhang mit Lohnzahlungen nicht als glaubhaft erscheint, zumal die Arbeitgeberin über ein Geschäftskonto verfügt und Einnahmen (vgl. Urk. 3/2) wie Ausgaben (vgl. etwa Urk. 3/75-76, Urk. 3/84-86) über das Konto abwickelt. Der Beschwerdeführer reichte zum Barlohnbezug verschiedene Quittungen ins Recht (Urk. 8/17/17 und 30-32). Diese sind auf das Ende des jeweiligen Monats datiert, obwohl er angab, dass er sich nicht regelmässig und zu exakten Zeiten einen Lohn habe auszahlen können (Urk. 1 S. 1). Die Beträge auf dem Lohnblatt (jeweils Fr. 4'219.25; Urk. 8/17/17) stimmen ausserdem nicht mit denjenigen auf den Quittungen überein (jeweils Fr. 4'219.40; November 2015 Fr. 3'845.34; Urk. 8/17/30-32). Auch widersprechen sie den Angaben bezüglich eines im März und April 2015 bezogenen unbezahlten Urlaubs (Urk. 8/22 S. 1 und Urk. 8/22/5). Ebenso widersprechen sich das Lohnblatt (Urk. 8/17/17) und der IK-Auszug (Urk. 8/27/4) sowohl in masslicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Dauer der Anstellung im Jahr 2015. Das Lohnblatt stimmt auch mit den Löhnen gemäss Schadenmeldung vom 14. Dezember 2015 und vom 28. Januar 2016 (Urk. 8/1 und Urk. 9/1) nicht überein. Auch der 13. Monatslohn, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Unfallmeldung (Urk. 8/1) sowie gemäss Art. 9.6 GAV - nicht aber gemäss Arbeitsvertrag - Anspruch hätte, wurde ihm offenbar nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/17/17). Auszüge aus der Lohnbuchhaltung wurden überdies keine eingereicht. Im Weiteren fehlen Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass er seinen Lohn auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte.

Der Lohnfluss ist angesichts dieser Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewiesen. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – nebst seinem Sohn und einem nur zu 5 % an der Gesellschaft Beteiligten - Gesellschafter der Y.___ gmbh und zudem Vorsitzender der Geschäftsführung ist (Urk. 8/22/11). Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.4.2 hievor und BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Gerade bei einer Personalunion zwischen dem Organ der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer ist zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann. Angesichts der trotz entsprechender Aufforderung nicht geklärten zahlreichen Inkonsistenzen bilden die im Recht liegenden Unterlagen kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des ersten Unfalles. Dass der Beschwerdeführer zwischen dem ersten und zweiten Unfall von der Y.___ gmbh neu eingestellt worden wäre, ist nicht plausibel, nachdem er im Zeitpunkt des zweiten Unfalls nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/8/5).

4.4    Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm habe das Geld für eine regelmässige und korrekte Buchhaltung gefehlt, ist festzuhalten, dass daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Denn es wäre ihm möglich gewesen, durch eigene Belege, beispielsweise Auszüge aus einem eigenen Bank- oder Postkonto oder Steuererklärungen und definitive Veranlagungsverfügungen, Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss zu liefern. Während des gesamten Verfahrens hat er jedoch keine solchen Unterlagen eingereicht. Die von ihm im Beschwerdeverfahren aufgelegten Rechnungen und Quittungen vermögen höchstens zu belegen, dass die Y.___ gmbh geschäftstätig gewesen sein mag, nicht aber, dass der Beschwerdeführer von ihr als Arbeitnehmer angestellt wurde und dafür einen Lohn bezog.

4.5    Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer in den Unfallzeitpunkten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ gmbh und damit auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für die Unfälle vom 25. November 2015 und 20. Januar 2016 verneinte.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder von Fr. 8'706.75 und der Heilbehandlungskosten von Fr. 2'337.05 (Urk. 8/25 S. 3). Diese blieben in masslicher Hinsicht unbeanstandet, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

5.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Der Versicherungsträger kann deshalb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 2 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

5.3    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 mit, dass die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen werde (Urk. 8/11), und forderte dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. und 26. Februar 2016 (Urk. 8/15 und Urk. 8/19) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, verschiedene Geschäftsunterlagen einzureichen. Sie räumte ihr dazu jeweils eine Frist von 3 Wochen ein und drohte ihr an, dass bei Nichteinreichen der Belege innert Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Arbeitgeberin kam der Aufforderung teilweise nach und reichte frühestens am 22. Februar 2016 unter anderem einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Arbeitsrapport sowie die Arbeitszeiterfassung ein (Urk. 8/17 und Urk. 8/22). Der Beschwerdegegnerin war erst nach Ablauf der von ihr angesetzten Fristen ein Entscheid aufgrund der Akten erlaubt. Die relative 90-tägige Revisionsfrist begann demnach erst in diesem Zeitpunkt zu laufen und die am 21. April 2016 verfügten Rückforderungen (Urk. 8/25 und Urk. 9/22) erfolgten rechtzeitig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher