Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00232
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1964 geborene X.___ war ab 1. November 1986 als Disponentin für die Y.___ tätig und als solche bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Januar 1987 rutschte die Versicherte auf Eis aus und zog sich einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des lateralen Seitenbandes am rechten Knie zu (Urk. 13/1). Nach mehreren operativen Eingriffen und umfangreichen medizinischen Abklärungen liess der Unfallversicherer die Versicherte begutachten (Z.___-Gutachten vom 14. Juli 1992, Urk. 13/43). Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 1993 sprach die Berner der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente ab 1. Februar 1991 zu, neben einer Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 27.5 % (Urk. 13/185).
Am 2. Dezember 2005 meldete die Versicherte bei der nunmehr zuständigen Allianz Suisse (Rechtsnachfolgerin) einen Rückfall, da sie das rechte Bein nicht mehr belasten konnte (Urk. 13/200). Am 10. Januar 2007 wurde der Versicherten am rechten Knie eine patellofemorale Prothese eingesetzt (Urk. 13/48). Am 5. Januar 2009 wurde weiter eine Kniearthroskopie rechts mit Débridement und Denervation der Patella, offener Narbenkorrektur und Denervation des Patellaoberpols rechts durchgeführt (Urk. 13/63). Nach abgeschlossener Rehabilitationsphase gab die Allianz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.___Gutachten vom 30. März 2012, Urk. 13/100); ergänzende Stellungnahmen datieren vom 11. November 2015 sowie 11. Februar 2016 (Urk. 13/108 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2014 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass ab 1. Juni 2013 der Invaliditätsgrad 23 % betrage (Urk. 13/296). Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2016 hielt sie fest, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2014 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16 % Anspruch auf eine Rente hat (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 41'600.-- auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass das Einsetzen der Prothese eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle und nach Erreichen des diesbezüglichen Endzustandes zu einer erneuten Prüfung des Rentenanspruchs führe; die Voraussetzungen der Rentenrevision seien damit erfüllt (Urk. 2 S. 5). Bezüglich des Valideneinkommens sei per 1987 von einem Jahreslohn von Fr. 41‘600.--auszugehen, was per 2014 einem Einkommen von Fr. 71‘417.34 entspreche (S. 7). Gestützt auf das A.___-Gutachten sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 8). Unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Kompetenzniveau 2) sei der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von Fr. 60‘148.08 möglich, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 9 f.). Der versicherte Verdienst sei anhand der Arbeitsverhältnisse bei der B.___ sowie der Y.___ zu ermitteln, was für den Zeitraum vom 11. Januar 1986 bis zum 10. Januar 1987 zu einem massgebenden Jahresverdienst von Fr. 36'884.-- führe (S. 10). Diese Einschätzung wäre auch unter dem Titel „substituierte Begründung“ im Rahmen einer Wiedererwägung zu schützen (Urk. 12 S. 7).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich dem A.___-Gutachten nicht entnehmen lasse, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll (Urk. 1 S. 5), auch werde keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit begründet, so dass keine Grundlage für eine Revision bestehe (S. 6). Zudem setze sich das A.___Gutachten nicht mit dem zuhanden der IV-Stelle erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, auseinander, welches der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere; auch aus diesen Gründen erweise sich das A.___-Gutachten als untaugliches Beweismittel. Bei der Beurteilung des A.___ handle es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (Urk. S. 7). Das Valideneinkommen sei entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle anhand der LSE zu ermitteln und auf Fr. 78‘368.--, das Invalideneinkommen auf die Hälfte festzusetzen. Weiter sei der versicherte Verdienst im Rahmen der erstmaligen Prüfung nicht offensichtlich unrichtig festgesetzt worden (S. 8).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet der Einspracheentscheid der Berner vom 13. Januar 1993 (Urk. 13/185), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 14. Juli 1992 stützt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine mittlere femorotibiale und schwere femoropatelläre Gonarthrose bei Patella Baja und bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts mit freiem Ligamentum patellae-Transplantat 1987; ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Sponylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 links sowie eine Epicondylitis humeri radialis rechts (Urk. 13/43 S. 12). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei hier ursächlich das Knie im Vordergrund stehe, während die Rückenbeschwerden nur wenig ins Gewicht fallen würden (S. 15).
3. Die für das A.___-Gutachten vom 30. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts Grad II mit liegendem patellofemoralem Ersatz (Avon-Prothese). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine AC-Gelenksarthrose rechts mit Impingementsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts und links, ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (abhängig/asthenisch, ICD-10: Z73.1), ein Status nach somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Migräne (Urk. 13/100 S. 49). Durch die Implantation der femoropatellaren Prothese habe seitens des Kniegelenkes eine Beschwerdelinderung erzielt werden können (S. 50). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die Kniegelenke, auszuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugtes Stehen, langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit 30 min limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf, mit statischer Beanspruchung der Kniegelenke wie kniend, hockend, kauernd. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin voll leistungsfähig (S. 58 f.).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 stellten die A.___-Gutachter richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Disponentin 30 % betrage und nicht 10 % (Urk. 13/109, vgl. Urk. 13/100 S. 30 vs. S. 58).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2007 eine patellofemorale Prothese eingesetzt wurde (Urk. 13/48), und ein weiterer operativer Eingriff am 5. Januar 2009 erfolgte (Denervation, Narbenkorrektur; Urk. 13/63). Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde die verminderte Belastbarkeit des rechten Knies in erster Linie mit der posttraumatischen, schmerzhaften Femoropatellararthrose begründet (Urk. 13/43 S. 13). Aufgrund des prothetischen Ersatzes wurde die Situation am rechten Knie wesentlich verändert; insbesondere kann sich die nun sanierte Femoropatellararthrose nicht mehr auf die Belastbarkeit und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei dieser Ausgangslage ist ein Revisionsgrund gegeben und es ist ohne Bindung an die einstmalige Einschätzung zu prüfen, wie sich die allenfalls anderweitig verursachten Kniebeschwerden rechts auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.2 Die A.___-Gutachter legen dabei den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere ergibt sich die aufgrund des prothetischen Ersatzes festgehaltene Verbesserung der Situation auch aus dem diagnostizierten geringergradigen arthrotischen Geschehen. Den zweifelsohne noch immer bestehenden Kniebeschwerden rechts sowie den lumbalen Beschwerden wird dabei im Rahmen des Anforderungsprofils Rechnung getragen.
Dass sich die Situation dabei seit der erfolgten Begutachtung wesentlich verschlechtert hat, wird seitens der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Nachdem Dr. med. D.___, Oberarzt an der Z.___, mit Bericht vom 14. September 2009 über einen erfreulichen Verlauf bezüglich des Knies berichtete und festhielt, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Schlussbilanz vom Eingriff habe profitieren können (Urk. 13/68), kam es in der Folge schon bald wieder zu einer Zunahme der Beschwerden (Bericht vom 15. Juli 2010, Urk. 13/79; Bericht vom 14. Februar 2011, Urk. 13/82). Dass die Begutachtung demnach in einer Phase der vorübergehenden Beschwerdeverbesserung erfolgte, kann bei dieser Sachlage nicht geltend gemacht werden.
Weiter kann den A.___-Gutachtern auch nicht eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 8. März 2010 vorgeworfen werden. Zum einen war den A.___-Gutachtern das entsprechende Gutachten vorliegend (Urk. 13/100 S. 11), zum anderen erging dieses in einer Phase, in welcher die Beschwerdeführerin an ersthaften psychischen Problemen litt (Hospitalisation vom 3. Dezember 2009 bis 15. März 2010), so dass von der Situation per anfangs 2010 nicht auf jene per März 2012 geschlossen werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das am 20. Januar 2011 abgeschlossene Arbeitsassessment an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___; die dafür verantwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin dabei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/83), was der Einschätzung der A.___-Gutachter entspricht. Zudem ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens allein massgebend, inwieweit sich die Situation seit der erstmaligen Rentenzusprache massgebend verändert hat.
Zusammenfassend kann auf die Ergebnisse des A.___-Gutachtens abgestellt und in einer angepassten Tätigkeit von einer nunmehr vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.1.2 Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist per 1987 von einem Einkommen von Fr. 41‘600.-- auszugehen (vgl. dazu auch erstmalige Leistungszusprache, Urk. 13/185 S. 3), was in betraglicher Hinsicht nicht strittig ist (Urk. 1 S. 2 und 9). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 71‘417.35 (www.bfs.admin.ch, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Stand 1987: 1557, Stand 2014: 2673).
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.2 Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im Rahmen der Verfügung vom 7. April 2014 noch anhand des Anforderungsniveaus 4 der LSE 2010 ermittelte (Urk. 13/296 S. 6), ging sie im Rahmen des Einspracheentscheid vom Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 aus. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht dabei hervor, dass die Beschwerdeführerin nach abgeschlossener Realschule eine zweijährige Anlehre als Datatypistin absolviert hat, welche sie befähigte, buchhalterische Arbeiten im Bürobereich und als Disponentin auszuführen. Das so gewonnene Know-how wie auch die bei ihrer Arbeitstätigkeit gesammelte Erfahrung rechtfertige die Einordnung im Kompetenzniveau 2 (Urk. 2 S. 9).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Einstufung in die Kompetenzniveaus die Berufs- und Fachkenntnisse massgebend, welche Folge einer qualifizierten Ausbildung oder langer Erfahrung sein können. So ging das Bundesgericht in Falle einer jahrelang in ihrem erlernten Beruf als Hebamme tätigen Versicherten von der Einstufung in das Kompetenzniveau 2 aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.4). Demgegenüber wurde im Falle einer gelernten Hilfskraft trotz langjähriger Berufserfahrung die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2016 vom 8. Juni 2016 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine besonders qualifizierte Ausbildung noch über eine längere Berufserfahrung; zudem ist sie seit rund 20 Jahren nicht mehr wesentlich erwerblich tätig (Urk. 13/332). Vor diesem Hintergrund fällt die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 ausser Betracht.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist demzufolge vom Total des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn weiblicher Arbeitskräfte betrug im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'112.-- (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35), was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit per 2014 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung (www.bfs.admin.ch, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Stand 2012: 2630, Stand 2014: 2673) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 52‘282.15 führt. Zu prüfen bleibt ob davon ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Dabei ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2012) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Selbst das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Bei Würdigung der zitierten Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung des zumutbaren Anforderungsprofils ist vorliegend kein leidensbedingter Abzug angezeigt.
5.3 Zusammenfassend führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 27 % ([Fr. 71‘417.35 - Fr. 52‘282.15] x 100 / Fr. 71‘417.35 = 26.79). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die per 1. Mai 2014 erfolgte Reduktion der Rente auf einen Invaliditätsgrad von 27 % zu erfolgen hat.
6.
6.1 Bezüglich des versicherten Verdienstes ist anzumerken, dass die erstmalige Festsetzung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 127 V 165 E. 3, vgl. auch Urteil U 194/06 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Anpassung des versicherten Verdienstes wie sie im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgt ist - ausser Betracht und es bleiben die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu prüfen.
6.2
6.2.1 Dabei kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückgekommen werden, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
6.2.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aus damaliger Sichtweise richtig und sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass Art. 22 Abs. 4 UVV der Revision vom 15. Dezember 1997 entstamme, so dass auch aus diesem Grund der behauptete Wiedererwägungsgrund unbehelflich sei. Schliesslich habe es durchaus auch Argumente für eine Bemessung nach Art. 24 Abs. 2 UVV gegeben, so dass der Betrag von Fr. 41'600.-- gewissermassen als bewusster Kompromiss zu verstehen sei (Urk. 1 S. 8 f.).
Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber im Rahmen der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Fehlens einer Verdienstlücke der versicherte Verdienst bereits im Rahmen der erstmaligen Festsetzung aufgrund des vor dem Unfall effektiv erzielten Einkommens hätte bestimmt werden müssen. Der Betrag von Fr. 41'600.-- beruhe demgegenüber auf einer falschen Rechtsanwendung und sei demnach zweifellos unrichtig, so dass der angefochtene Einspracheentscheid auch mit der substituierten Begründung zu schützen wäre. Weiter habe die Gesetzesnovelle vom 15. Dezember 1997 allein den 3. Satz von Art. 22 Abs. 4 UVV betroffen; dass es sich beim festgesetzten Betrag um einen Kompromiss gehandelt habe, werde bestritten (Urk. 12 S. 7).
6.2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist anzumerken, dass Art. 24 Abs. 2 UVV nur dann Anwendung findet, wenn eine Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis zu laufen beginnt. Dies ist bei einem Unfall am 10. Januar 1987 und einem Rentenbeginn am 1. Februar 1991 nicht der Fall. Die Einsprache vom 5. Juni 1992 äusserte sich denn auch nicht materiell zu Art. 24 Abs. 2 UVV, sondern rügte allein den rechtsmissbräuchlich verfrühten Fallabschluss zur Umgehung der genannten Vorschrift (Urk. 13/168). Die Festsetzung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 4 UVV ist vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen, insbesondere kann nicht auf einen Kompromiss zwischen der richtigen Festsetzung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV sowie der Festsetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV geschlossen werden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen, was Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 betrifft, in der massgebenden Zeit keine Änderung erfahren haben; die damalige Fassung entspricht wortwörtlich der heutigen. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 41'600.-- allein aufgrund der Anstellung bei der Y.___ erfolgt ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Dies widersprach der gesetzlichen Regelung und ist zweifellos unrichtig. Entsprechend der unbestritten gebliebenen Berechnung des Einkommens für die Zeit vom 11. Januar 1986 bis zum 10. Januar 1987 im angefochtenen Einspracheentscheid ist demnach von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- auszugehen; die revisionsweise Herabsetzung ist dabei mit der substituierten Begründung (wiedererwägungsweise) zu schützen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 22. Dezember 2017 auf Fr. 2'753.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2016 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % und ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 36'884.-- Anspruch auf eine Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'753.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty