Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00242
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 25. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ war zuletzt Inhaber der Y.___ und in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 29. Juni 2012 (Urk. 9/1) war er gleichentags von einem Baugerüst gefallen. Als Verletzung wurde eine Stauchung am Knie rechts sowie am Handgelenk links festgehalten. Im Arztzeugnis UVG vom 12. September 2012 (Urk. 9/15) wurde eine Meniskusläsion rechts diagnostiziert. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht.
1.2 Am 11. September 2013 stürzte der Versicherte erneut. Seitens der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ wurde mit Austrittsbericht vom 12. September 2013 (Urk. 9/152) eine commotio cerebri nach Sturz am 11. September 2013, eine Schulterkontusion links, ein Status nach Knieoperation rechts im März 2013 sowie ein arteriovenöses Angiom cerebral, Status nach Cyberknife-Behandlung am 19. Dezember 2012, diagnostiziert.
1.3 Am 21. August 2014 fand eine erste kreisärztliche Untersuchung des Versicherten hinsichtlich der Kniebeschwerden rechts statt (Urk. 9/153). Daraufhin richtete die Suva ihre zwischenzeitlich betreffend die Kniebeschwerden eingestellten gesetzlichen Leistungen wieder aus (Urk. 9/154).
1.4 Mit Schreiben vom 27. August 2014 (Urk. 9/160) teilte die Suva der Krankentaggeldversicherung des Versicherten, der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), mit, dass sie der Ansicht sei, die Taggeldkosten seien hälftig zwischen ihr und der Zürich zu teilen, nachdem sowohl unfall- als auch krankheitsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 verlangte sie den Betrag von Fr. 46'692.15 von der Zürich zurück, da sie in diesem Zeitraum ein volles Taggeld erbracht habe. Ab dem 1. März 2014 würden dem Versicherten sodann Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezahlt. Die Zürich werde gebeten, dem Versicherten die restlichen 50 % direkt zu vergüten. Nach Abklärungen ihrerseits lehnte die Zürich am 27. Januar 2015 (Urk. 9/208) die Bezahlung der von der Suva verlangten Rückforderung im Umfang von Fr. 46'692.15 für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 ab.
Daraufhin forderte die Suva den Betrag von Fr. 46'683.-- mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (Urk. 9/218) vom Versicherten zurück. Dies mit der Begründung, sie habe irrtümlicherweise vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 Taggeldleistungen aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit erbracht, obwohl der Versicherte nach wie vor zu mindestens 50 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Gerechtfertigt wären nur Taggelder im Rahmen einer 50%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gewesen. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. April 2015 Einsprache (Urk. 9/239).
1.5 Am 27. Mai 2015 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Urk. 9/253). Daraufhin informierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Urk. 9/255) über den bevorstehenden Fallabschluss. Den medizinischen Akten, insbesondere dem kreisärztlichen Bericht vom 27. Mai 2015 zufolge, sei von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten. Daher würden die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2015 eingestellt. Per 1. Oktober 2015 werde geprüft, ob Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen bestehe. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 9/270) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Oktober 2015 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 29. Juni 2012 (Urk. 9/1) eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 46 % zu. In Bezug auf die in den medizinischen Akten erwähnten psychischen Beschwerden wurde darauf hingewiesen, dass diese nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zu dem mittelschweren Unfall stünden. Die angestammte Tätigkeit als Firmeninhaber und Gipser sei dem Versicherten aufgrund des erlittenen Unfalls nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Angepasste Tätigkeiten seien jedoch weiterhin vollumfänglich zumutbar. Nach ärztlicher Beurteilung beeinträchtigten die Restfolgen des Unfalls die Integrität nicht erheblich. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt.
Hiergegen erhob die Krankenversicherung des Versicherten am 16. Juli 2015 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/274), welche sie jedoch nach Prüfung der Unterlagen am 31. Juli 2015 wieder zurückzog (Urk. 9/276). Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 11. September 2015 (Urk. 9/282) respektive 18. November 2015 (Urk. 9/294) Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015.
1.6 Zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 20. Oktober 2015 einen weiteren Unfall erlitten, bei welchem er gemäss Schadenmeldung vom 4. November 2015 (Urk. 10/5) auf der Treppe gestürzt war. Verletzungen wurden an Rücken, Hüften sowie Kopf angegeben. Im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2016 (Urk. 10/33) wurde eine (Lendenwirbelsäulen)LWS-Beckenkontusion rechtsbetont mit reaktivem Lumbovertebralsyndrom sowie eine Kopfkontusion rechts mit wahrscheinlich Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und reaktiviertem Zervikalsyndrom diagnostiziert. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen und tätigte insbesondere medizinische Abklärungen. Am 17. sowie 21. Juni 2016 nahm Kreisarzt Dr. A.___ zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 10/40 f.). Daraufhin verfügte die Suva am 22. Juni 2016 (Urk. 10/42) per 3. April 2016 den Fallabschluss betreffend die Unfallfolgen infolge Erreichens des Status quo sine und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen.
Eine seitens der Krankenversicherung erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 10/50) wurde in der Folge wieder zurückgezogen (Urk. 10/55). Am 23. August 2016 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/56) gegen die Verfügung vom 22. Juni 2016. Daraufhin nahm Dr. A.___ am 26. August 2016 abschliessend zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 10/59).
1.7 Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) wurden die laufenden Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. An der am 26. Februar 2015 (Urk. 9/218) verfügten Rückforderung der Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 46'683.-- für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 wurde nicht festgehalten. Nach dem 28. Februar 2014 wurde jedoch der Anspruch auf ein Taggeld aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bestätigt (S. 5 ff.). Die mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (Urk. 10/42) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2015 (Urk. 10/5) erfolgte Einstellung der Versicherungsleistungen per 3. April 2016 infolge Erreichens des Status quo sine wurde bestätigt (S. 8 ff.). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 29. Juni 2012 (Urk. 9/1) wurde verneint (S. 14). Der am 7. Juli 2015 verfügte (Urk. 9/270) Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 46 % ab 1. Oktober 2015 aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Juni 2012 wurde bestätigt (S. 14 ff.), ebenso die Ablehnung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (S. 21 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
«1. Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 23. September 2016, Referenz: Schaden Nrn. B.___; C.___; D.___, sei im Umfang der Abweisung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. März 2014 bis 30. September 2015 nachträglich ein volles Taggeld auszurichten.
3. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Oktober 2015 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen aufgrund des Unfalls vom 20. Oktober 2015 (Schaden Nr. C.___) weiterhin zu erbringen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % auszurichten. Die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Replik vom 19. Januar 2017 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits mit Duplik vom 3. März 2017 (Urk. 18) ein vollumfängliches Festhalten am gestellten Antrag, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 29. Juni 2012 (Urk. 9/1), 11. September 2013 (Urk. 9/152) sowie 20. Oktober 2015 (Urk. 10/5) ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) schloss die Beschwerdegegnerin darauf, dass beim Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 28. Februar 2014 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, daneben jedoch auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgewiesen gewesen sei. Es sei daher zu Recht eine Aufteilung der Taggeldleistungen mit dem Krankentaggeldversicherer vorgenommen worden und die Beschwerdegegnerin habe zu Recht ein Taggeld aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (S. 7, vgl. auch Urk. 7 S. 4 f.). Weiter erkannte die Beschwerdegegnerin darauf, dass hinsichtlich des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2015 spätestens per 3. April 2016 vom Erreichen des Status quo sine auszugehen sei, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per dato eingestellt worden seien (S. 8 ff., vgl. auch Urk. 7 S. 4 ff., Urk. 18 S. 2 f.). Sodann bestätigte sie den mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ermittelten Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 46 % (S. 14 ff.) und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (S. 21 ff., vgl. auch Urk. 7 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2016 (Urk. 1) dagegen vom 1. März 2014 bis 30. September 2015 Unfalltaggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 f., vgl. auch Urk. 13 S. 3). Weiter beanstandete er die seitens der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades verwendeten DAP-Zahlen (S. 6 ff., vgl. auch Urk. 13 S. 3 f.) und beantragte eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % (S. 11 f., vgl. auch Urk. 13 S. 4 f.). Schliesslich rügte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2015 den Eintritt des Status quo sine per 3. April 2016 (S. 8 ff., vgl. auch Urk. 13 S. 4). Ergänzend führte er mit Replik vom 19. Januar 2017 (Urk. 13) aus, der kreisärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 26. August 2016 liege ihm nicht vor, weshalb er zu edieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Bericht nach erfolgter Einsprache eingeholt und ihm nicht zugestellt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (S. 2).
3. Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin einzugehen (Urk. 13 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2016 (Urk. 1) zum kreisärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 26. August 2016 (Urk. 10/59) äusserte (S. 10 f.). Der Bericht lag dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung somit - entgegen seinem Vorbringen - vor. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Bericht dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin am 29. August 2016 zugestellt wurde (Urk. 10/60). Damit hatte der Beschwerdeführer Zeit, sich vor Erlass des Einspracheentscheides vom 23. September 2016 (Urk. 2) dazu zu äussern, was er jedoch unterlassen hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist nicht auszugehen. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung einer Heilung zugänglich, da sich der Beschwerdeführer vor dem hiesigen Gericht, das über eine volle Kognition verfügt, äussern kann (zum Ganzen: BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen sowie BGE 132 V 387 E. 5.1).
4.
4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab 1. März 2014 zu Recht auf einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit schloss und für die restlichen 50 % auf die Zürich als Krankengtaggeldversicherung verwies (Urk. 2 S. 7, Urk. 7 S. 4 f.).
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) im Zeitraum nach dem 28. Februar 2014 unbestrittenermassen unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Beschwerdegegnerin verwies jedoch darauf, dass ab diesem Zeitpunkt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgewiesen gewesen sei, weshalb eine Aufteilung der Taggelder mit der Zürich korrekt sei und die Beschwerdegegnerin demzufolge ein Taggeld aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten habe. Hierzu verwies sie auf die Empfehlung Nr. 13/85 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 3. September 1985 (Totalrevision vom 17. November 2008, nachfolgend: Empfehlung Nr. 13/85), wonach bei trennbaren Gesundheitsschäden der Unfall kein Taggeld auslösen könne, wenn und soweit bereits krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 7).
4.3 Der Empfehlung Nr. 13/85 ist zu entnehmen, dass bei trennbaren Gesundheitsschäden gemäss Art. 16 UVG eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für ein Taggeld ist. Solange und soweit vor dem Unfall bereits eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne der Unfall kein Taggeld auslösen. Das Bundesgericht bestätigte dies in seinem Urteil 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016. Diesem lag die Konstellation zu Grunde, dass die versicherte Person bereits vor dem Unfallereignis krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
4.4 Mit Blick auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt frühestens ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29. Juni 2012 (Urk. 9/1) eingeschränkt war. So wurde im Rahmen der Untersuchung betreffend das Unfallereignis nebenbefundlich eine arteriovenöse Malformation im Bereich des Gehirns festgestellt (Urk. 9/16 S. 1), welche in der Folge Behandlungen nach sich zog (vgl. auch Urk. 9/188 S. 30, 9/215 S. 47). Aus psychiatrischer Sicht fand eine erste Konsultation gemäss Aktenlage im März 2013 statt (Urk. 9/61 S. 4, Urk. 9/188 S. 5, Urk. 10/36 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zusammenhang könnte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt angenommen werden. Weitere vor dem Unfallereignis vom 29. Juni 2012 bestehende krankheitsbedingte Einschränkungen sind weder ersichtlich noch werden diese durch die Beschwerdegegnerin substanziiert (vgl. auch Urk. 9/219 S. 4-5).
Damit ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 29. Juni 2012 bereits krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Im Gegenteil ist dies praktisch auszuschliessen. Damit gelangt die durch die Beschwerdegegnerin herangezogene Empfehlung Nr. 13/85 vorliegend nicht zur Anwendung.
Angesichts ausgewiesener unfallbedingter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit Unfalldatum (vgl. hierzu etwa das von Dr. A.___ am 27. Mai 2015 formulierte Stellenprofil, Urk. 9/253 S. 6) schuldet die Beschwerdegegnerin ein vollumfängliches Taggeld bis zum Fallabschluss.
Inwieweit daneben Krankentaggeldleistungen aufgrund der später parallel hinzugetretenen Erkrankung geschuldet sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ist eine solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, Urk. 9/303 S. 2) und fällt damit nicht unter den Geltungsbereich des ATSG. Eine allfällige Überentschädigung wäre vom Krankentaggeldversicherer geltend zu machen. Eine Reduktion der Unfalltaggelder aufgrund der nachträglichen Krankentaggeldleistungen fällt indes ausser Betracht.
5. Bestritten und damit nachfolgend zu prüfen sind weiter sowohl der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 46 % sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 14 ff., Urk. 7 S. 4 ff.).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin die linksseitigen Schulterbeschwerden nicht in ihre Beurteilung mit einbezogen hat. Es stellt sich die Frage, ob dies zu Recht geschah (Urk. 1 S. 12, Urk. 13 S. 5). Hierzu müsste hinsichtlich des Unfallereignisses vom 11. September 2013 (Urk. 9/152) im Zeitpunkt der Bemessung von Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung im Jahre 2015 überwiegend wahrscheinlich vom Erreichen des Status quo sine vel ante (E. 1.3) ausgegangen werden.
5.1 Der medizinischen Aktenlage ist hinsichtlich des Sturzereignisses vom 11. September 2013 respektive der Schulterbeschwerden links im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.1.1 Dem Bericht der Abteilung Orthopädie der E.___ (nachfolgend: Orthopädie E.___) vom 20. August 2013 betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2013 (Urk. 9/73) ist als Diagnose unter anderem ein Impingement der Schulter links, differentialdiagnostisch Supraspinatusläsion, zu entnehmen (S. 1). Nach klinischer Untersuchung der Schultern wurde festgehalten, es werde noch eine Bildgebung der linken Schulter durchgeführt zur Erfassung einer relevanten Rotatorenmanschettenläsion (S. 3).
5.1.2 Der Bildgebung (Ultraschall und Röntgen) der linken Schulter vom 15. Juli 2013 (Urk. 9/139 f.) sind folgende Befunde zu entnehmen: «Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne grössere abgrenzbare Läsion. Regelrechte glenohumerale Artikulation. Keine Omarthrose. ACHD mit 9 mm normweit. AC-Gelenk regelrecht.»
5.1.3 Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ vom 12. September 2013 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Nachgang an das Unfallereignis vom 11. September 2013 (Urk. 9/152) wurden die Diagnosen commotio cerebri nach Sturz am 11. September 2013, Schulterkontusion links, Status nach Knieoperation rechts im März 2013 sowie arteriovenöses Angiom cerebral, Status nach Cyberknife-Behandlung am 19. Dezember 2012 bei bekannter Epilepsie, gestellt. Der Beschwerdeführer sei per Sanität zugewiesen worden. Er habe nach einer Meniskusoperation Physiotherapie gemacht. Dabei sei er unbeobachtet synkopiert und sei kurzfristig bewusstlos gewesen. Der Beschwerdeführer sei wach, allseits orientiert, der Glasgow Coma Score liege bei 15. Es bestünden keine manifesten Paresen, jedoch eine Amnesie für das Unfallereignis sowie leichte Kopfschmerzen. Es konnten keinerlei Prellmarken oder Hämatome festgestellt werden an Gesicht/Kopf, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen sowie Extremitäten. An den Extremitäten bestand sodann keine Deformität, jedoch eine Druckdolenz über dem gesamten Oberarm links bis zur Schulter, bei freier Beweglichkeit (S. 1).
5.1.4 In ihrem Bericht vom 20. September 2013 (Urk. 9/77) hielt die Orthopädie E.___ die Diagnose eines Impingements der Schulter rechts (richtig: links) bei Supraspinatussehnenreizung fest. Erfreulicherweise hätten sich keine gröberen Rotatorenmanschettenläsionen oder ossäre Läsionen und auch keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen gezeigt. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik sei durch die Supraspinatussehnenreizung gut erklärt.
5.1.5 Anlässlich einer Röntgenuntersuchung der linken Schulter wurde am 27. November 2013 (Urk. 9/143) folgender Befund erhoben: «Im Verlauf [ab] 15. Juli 2013 weiterhin regelrechte glenohumerale Artikulation. Keine Erosionen. Keine Fraktur. Kleinste osteophytäre Anbauten glenoidal inferior. ACHD 9mm». Gleichentags wurde eine Ultraschalluntersuchung der linken Schulter mit folgendem Befund durchgeführt (Urk. 9/144): «Tendinopathie der Supraspinatus-Sehne. Keine Rotatorenmanschettenruptur. Subtile artikuläre Rupturen können dem sonographischen Nachweis entgehen. Keine Bursitis subdeltoidea».
5.1.6 In ihrem Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9/150) hielt die Orthopädie E.___ fest, bildgebend seien konventionell radiologisch und sonographisch die bekannte Supraspinatussehnenreizung nachgewiesen worden, jedoch keine Bursitis oder ossären Läsionen (S. 2).
5.1.7 In seiner Stellungnahme vom 27. November 2014 (Urk. 9/219) hielt der beratende Arzt der Zürich fest, im September 2013 sei es offenbar zu einem neuerlichen Unfallereignis im Rahmen eines epileptischen Anfalls gekommen. Gemäss den Akten sei es hier zu Schulterschmerzen links und zu Rückenbeschwerden lumbal gekommen. In den radiologischen Abklärungen hätten keine frischen traumatischen Läsionen nachgewiesen werden können, es hätten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Schulter- und Rückenbeschwerden als vorübergehend traumatisiert übernommen habe. Seines Erachtens könnte hier aber spätestens nach drei Monaten vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden (S. 5).
5.2 Die Beurteilung des versicherungsinternen Arztes der Zürich muss mit Blick auf die Aktenlage als vollumfänglich schlüssig beurteilt werden. So bestanden beim Beschwerdeführer an der linken Schulter bereits vor dem Sturz vom September 2013 bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen. Das Unfallereignis selbst zeitigte sodann keinerlei strukturelle Folgen, der Beschwerdeführer zog sich nicht einmal Prellmarken zu. Damit ist von einer durch das Ereignis vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen. Die Beurteilung, wonach spätestens nach drei Monaten vom Status quo sine ausgegangen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerden an der linken Schulter wurden durch die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ausser Acht gelassen bei der Beurteilung der Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 46 % zu (Urk. 2 S. 14 ff.). In diesem Zusammenhang beanstandete der Beschwerdeführer das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 3 f.).
Vorweg ist festzuhalten, dass die linksseitigen Schulterbeschwerden - aufgrund des Dargelegten (E. 5.) - nachfolgend mangels natürlicher Kausalität zu Recht ausser Acht zu lassen sind.
6.2
6.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
6.3 Als medizinische Grundlage für die Ermittlung der DAP-Zahlen hat unbestrittenermassen das durch Dr. A.___ anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 27. Mai 2015 (Urk. 9/253) festgelegte Zumutbarkeitsprofil zu gelten. Demnach sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit als Gipser wieder zu 100 % aufnehmen könne. Aus medizinischer Sicht möglich wären jedoch - rein unfallbedingt - körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit im Wechsel sitzend, gehend, stehend, ohne häufiges Begehen von Treppen oder Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne langes Gehen oder Stehen am Stück. Vermieden werden sollten auch Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz. Unter Beachtung genannter Einschränkungen wäre rein unfallbedingt eine 100%ige Tätigkeit möglich (S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei körperlich fragil (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 4). Inwiefern ihm jedoch die seitens der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätze als Qualitätskontrolleur (DAP-Nr. 9969), Apparatemonteur (DAP-Nr. 344715), Montagearbeiter (DAP-Nr. 11305), Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr. 8321) sowie als Prüfer (DAP-Nr. 10047) aus körperlicher Sicht nicht zumutbar sein sollen, ist weder ersichtlich, noch wird dies weiter substanziiert. So ist den einzelnen Profilen (Urk. 9/262 S. 7 ff.) zu entnehmen, dass die Tätigkeiten allesamt maximal mittelschwer sind und im Wechsel zwischen sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden, wobei an vier von fünf Stellen frei zwischen Sitzen und Stehen gewählt werden kann. Treppen und Leitern müssen an keinem der Arbeitsplätze bestiegen werden, sodann wird auch kein Gehen auf unebenem Gelände vorausgesetzt. Die Gehstrecke beträgt weiter maximal 50 Meter und ein Knien oder Kniebeugen sind bei keiner der Tätigkeiten erforderlich. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 4) sind sodann unbestrittenermassen nicht unfallkausal (Urk. 2 S. 14) und können daher nicht in die Beurteilung mit einbezogen werden.
Berufliche Voraussetzungen bestehen keine (Urk. 9/262 S. 7 ff.). Dass der Beschwerdeführer ungelernt ist (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 4), schadet damit nicht weiter. Die sprachliche Einschränkung respektive Unbeholfenheit und das Alter (Urk. 1 S. 7) sind schliesslich invaliditätsfremde Faktoren, die vorliegend nicht berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen insbesondere darauf hinzuweisen, dass auf dem Arbeitsmarkt - vor allem bei mit den herangezogenen DAP-Stellen vergleichbaren Stellen - unzählige sprachlich wenig versierte Personen arbeiten. Hilfsarbeiten werden auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2). Keine der ausgewählten DAP-Arbeitsplätze verlangt schliesslich administrative Fähigkeiten (Urk. 9/262 S. 7 ff.). Inwiefern die seitens der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Stellen somit nicht zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Merkmale, die ein Abweichen vom Durchschnittslohn rechtfertigen würden (Urk. 1 S. 8), liegen nach dem Dargelegten nicht vor. Auf der zusammenfassenden Darstellung der durch die Beschwerdegegnerin erhobenen DAP-Zahlen (Urk. 9/262 S. 1) werden schliesslich die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen einzeln und im Total aller dem Profil entsprechenden fünf Suchresultate gegenübergestellt. Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (141), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden verwendeten Gruppe. Mit diesen Angaben wurden die höchstrichterlichen Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt. Das durch die Beschwerdegegnerin mittels DAP ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'214.-- (Urk. 2 S. 21) ist damit nicht zu beanstanden. Bei einem (unbestritten gebliebenen) Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 119'237.-- (Urk. 2 S. 21) ist der ermittelte Invaliditätsgrad von 46 % damit zu bestätigen.
7.
7.1 Bestritten ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, sein Knie sei instabil, schmerze chronisch und die Beweglichkeit sei stark eingeschränkt. Zufolge des Unfallereignisses vom 29. Juni 2012 leide er an einer sekundären posttraumatischen Gonarthrose. Er könne sich aufgrund der unfallbedingt erlittenen Knieverletzung dauernd nur noch mit Hilfe eines Stockes gehend fortbewegen, vor dem Unfall sei er hingegen körperlich in schwerer Tätigkeit auf dem Bau als selbständiger Gipser während Jahren voll arbeitsfähig gewesen, was allein schon aus dem hohen versicherten Verdienst ersichtlich sei. Ausserdem bestehe wegen des Unfalls vom 11. September 2013 ein Impingement der linken Schulter bei Supraspinatussehnenreizung mit Tenopathie und Schmerzexazerbation. Die linke Schulter schmerze stark und führe dadurch zu erheblichen Einschränkungen im alltäglichen Leben wie auch erwerblich (Urk. 1 S. 12, vgl. auch Urk. 13 S. 4 f.).
7.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
7.3
7.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Schulterbeschwerden links gestützt auf die beweiswertige Beurteilung des versicherungsinternen Arztes der Zürich vom 27. November 2014 (Urk. 9/219) davon auszugehen ist, dass es beim Unfallereignis vom 13. September 2013 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes mit Status quo sine spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis gekommen ist (E. 5). Die Schulterbeschwerden können damit nicht in die Bemessung der Integritätsentschädigung mit einbezogen werden.
7.3.2 Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015 (Urk. 9/253) nahm Dr. A.___ zur Frage des Integritätsschadens im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts Stellung. Er führte aus, es finde sich eine deutliche Diskrepanz zwischen bildgebend objektivierbaren Befunden und den anlässlich der Untersuchungen demonstrierten Befunden. Bezüglich des rechten Knies liege sicherlich auch eine Überlagerung aufgrund der psychischen Situation vor, so dass für die Zumutbarkeitsbeurteilung im Wesentlichen die bildgebend objektivierbaren Befunde massgebend seien. Wie in der aktuellsten Magnetresonanztomographie (MRI) vom April 2015 dokumentiert, zeige sich lediglich eine leichte Pangonarthrose bei stationären, unveränderten Knorpelläsionen gegenüber den Voruntersuchungen. Meniskusrisse seien keine nachgewiesen. Bei bereits vor dem Unfall präexistenten und bisher stationären nur leichten arthrotischen Veränderungen im rechten Knie werde die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung aktuell nicht erreicht. Sollten die arthrotischen Veränderungen massiv zunehmen, müsste jedoch gegebenenfalls eine Reevaluation erfolgen (S. 5 f.).
7.3.3 Anlässlich einer MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 9. Juli 2012 (Urk. 9/90) wurden eine mässige, medial betonte Gonarthrose, am medialen Femurkondylus der Verdacht auf eine zusätzliche frische Knorpelschädigung sowie ein horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhorn entdeckt. Aufgrund dieser Bildgebung schloss die Orthopädie E.___ am 17. September 2012 (Urk. 9/16) auf eine beginnende mediale Gonarthrose bei wahrscheinlich zusätzlich frischer Knorpel- und Meniskusläsion nach dem Unfall vom 29. Juni 2012 (S. 2).
Am 25. März 2013 wurde das rechte Knie operiert (Kniearthroskopie rechts, mediale Teilmeniskektomie [Hinterhorn], Knorpeldébridement lateraler Femurkondylus und Trochlea, Urk. 9/69).
Im Rahmen einer MRI-Bildgebung vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/142) wurde ein Status nach medialer Teilmeniskektomie mit Extrusion und Destruktion des Rest-Meniskus festgehalten. Es bestünden leicht progrediente Gelenksknorpeldefekte sowie ein geringer Gelenkserguss. Weiter wurde wenig Knochenmarksödem lateralseitig in der proximalen Tibiadiaphyse (differentialdiagnostisch Stressreaktion) festgestellt.
Bei einer bildgebenden Untersuchung des rechten Knies vom 14. April 2015 (Urk. 9/238) wurde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. Januar 2014 Folgendes festgehalten: «Stationäre Substanzdefekte des Hinterhornes sowie der Pars intermedia des medialen Meniskus bei St. n. Teilresektion, aktuell ohne abgrenzbare Meniskusrisse. Stationär[er] Knorpeldefekt in der Trochlea femoris (bei St. n. Débridement) mit neu geringem subchondralem Ödem in der lateralen Facette. Stationäre oberflächliche und tiefe Knorpeldefekte am Patelladom. Unveränderter St. n. Knorpeldébridement am lateralen Femurkondylus mit Knorpelirregularitäten. Stationäre leichte Pangonarthrose» (S. 4). Die behandelnden Ärzte der Orthopädie E.___ schlossen am 15. April 2015 auf eine beginnende Gonarthrose sowie eine gewisse muskuläre Dysbalance (Urk. 9/243 S. 2).
7.3.4 Mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage erscheint die Beurteilung von Dr. A.___ vom 27. Mai 2015 (E. 7.3.2) vollumfänglich nachvollziehbar. So lag bereits unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis vom Juni 2012 gemäss Bildgebung vom Juli 2012 eine beginnende mediale Gonarthrose vor, für welche die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist, bei zusätzlich durch das Unfallereignis hervorgerufener Knorpel- und Meniskusläsion. Auch in ihrem Bericht vom 15. April 2015 schloss die Orthopädie E.___ auf eine beginnende Gonarthrose, wobei die Degenerationen leicht progredient erschienen im Vergleich zur Bildgebung im Jahre 2012. Bei leichten arthrotischen Veränderungen ist gemäss Suva-Tabelle 5, Integritätsentschädigung gemäss UVG, keine Entschädigung geschuldet (S. 2). Auf die demonstrierten Bewegungsdefizite kann gemäss kreisärztlicher Beurteilung infolge psychogener Überlagerung nicht abgestellt werden. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist damit nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er sich heute nur noch mit Stock fortbewegen kann, während er früher auf dem Bau in schwerer Tätigkeit als Gipser voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 12, Urk. 13 S. 4 f.), ist nicht ersichtlich, was er hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. So ist für die Frage der Gewährung einer Integritätsentschädigung die objektivierte medizinische Befundlage massgebend. Vorliegend ist aufgrund dieser Befundlage auf eine leichte (Pangon-)Arthrose zu schliessen, die - wie soeben dargelegt - keinen zu entschädigenden Integritätsschaden darstellt. Es bleibt diesbezüglich somit beim Entscheid der Beschwerdegegnerin.
8.
8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2015 zu Recht vom Erreichen des Status quo sine per 3. April 2016 ausgegangen ist (Urk. 2 S. 8 ff.).
8.2 Gemäss Schadenmeldung vom 4. November 2015 (Urk. 10/5) hatte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 einen Treppensturz erlitten. Verletzungen wurden an Rücken, Hüften und Kopf angegeben. Im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2016 (Urk. 10/33) wurde der Unfallhergang dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer beim treppab Gehen zu Hause einen Schwindelanfall erlitten habe, wobei es zu einem Fehltritt oder Ausrutscher auf der Treppe gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei vor allem auf das Gesäss gestürzt und dann auf dem Rücken noch einige Treppenstufen hinuntergerutscht. Zudem habe er den Kopf rechts an der Wand angeschlagen. Seither bestünden starke Schmerzen lumbal sowie Kopfschmerzen rechts.
8.3 Die medizinische Aktenlage im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2015 präsentiert sich wie folgt:
8.3.1 Im Bericht über ein MRI der LWS vom 4. November 2015 (Urk. 10/2) wurden folgende Befunde festgehalten: «Leichte Spondylarthrosen L2/L3 bis L5/S1. Chondrose L4/L5 und Osteochondrose mit Modic II Veränderungen L5/S1 ohne signifikante Kompressionen. Nebenbefunde wie beschrieben».
8.3.2 Im Austrittsbericht der F.___ vom 9. März 2016 (Urk. 10/36 S. 9 ff.) wurden nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2016 bis 15. Februar 2016 aus psychiatrischer Sicht sonstige rezidivierende depressive Störungen diagnostiziert (S. 1).
8.3.3 Am 3. April 2016 teilte der behandelnde Psychiater der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers unlängst verschlechtert habe und zwar von Seiten der Epilepsie. Der Beschwerdeführer sei zur stationären Behandlung in der Epilepsieklinik angemeldet worden. Die aktuelle Situation werde von den neurologischen Störungen beherrscht. Eine psychiatrische Beurteilung stehe momentan an zweiter Stelle (Urk. 10/20 S. 1).
8.3.4 Im definitiven Austrittsbericht der G.___ vom 26. April 2016 (Urk. 10/26 S. 1 ff.), wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis am 21. April 2016 in stationärer Behandlung befunden hatte, wurden eine unklare Bewegungsstörung mit Armtremor und Minderbeweglichkeit der linken Körperseite (Erstdiagnose im April 2016), Ätiologie am ehesten funktionell, differentialdiagnostisch bei AVM Malformation kortikal präzentral rechts mit massiver funktioneller Überlagerung, ein hochgradiger Verdacht auf eine symptomatische partielle Epilepsie mit rezidivierenden komplex-partiellen Anfällen bei AVM Malformation kortikal präzentral lateral rechts (Status nach Bestrahlungs-Therapie [Cyberknife am 19. Dezember 2012], letzter epileptischer Anfall am 31. Januar 2016 während der Hospitalisation im F.___), ein chronisches Schmerzsyndrom differentialdiagnostisch somatoforme Schmerzstörung mit/bei Kopfschmerzen, lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, chronischen Knieschmerzen rechts (Status nach Kniedistorsionstrauma vom 29. Juni 2016, aktenanamnestisch beginnende mediale Gonarthrose), eine depressive Störung mit anfallsphobischer und hypochondrischer Komponente sowie ein Impingement der Schulter links bei Supraspinatussehnenreizung diagnostiziert (S. 1). Betreffend die Schmerzproblematik wurde festgehalten, in Zusammenschau von Befundkonstellation und Schmerzpräsentation sei beim vorliegenden chronischen Schmerzsyndrom differentialdiagnostisch eine (gegebenenfalls zusätzliche) somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen. Es wurde eine stationäre, explizit psychosomatisch orientierte Behandlung empfohlen (S. 2).
8.3.5 Im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2016 betreffend die Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2015 (Urk. 10/33) diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers eine LWS-Beckenkontusion rechtsbetont mit reaktivem Lumbovertebralsyndrom sowie eine Kopfkontusion rechts mit wahrscheinlich HWS-Distorsion und reaktivem Zervikalsyndrom. Es lägen eine Dolenz am Kopf rechts vor (keine sichtbare Prellmarke) sowie starke lumbale Schmerzen (L5 > L1). Der Beschwerdeführer könne sich nur mühsam und unvollständig aufrichten. Die Paravertebralmuskulatur thorakolumbal rechts sei dolent und verspannt, ebenso die Beckenmuskulatur rechts mit Parästhesien im rechten Bein bis GZ. Das MRI der LWS vom 4. November 2015 habe keine Fraktur und keine Diskushernie gezeigt, aber eine Spondylarthrose L2-S1 sowie eine Osteochondrose L4/5. Seit dem 20. Oktober 2015 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
8.3.6 Der behandelnde Psychiater diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 18. Mai 2016 (Urk. 10/36 S. 2) eine depressive Episode schweren Grades sowie eine generalisierte Angst- und Panikstörung. Er führte aus, der Unfall habe zu einer massiven Verschlechterung der psychischen Symptomatik geführt. Seit dem 20. Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
8.3.7 Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 17. Juni 2016 (Urk. 10/40) fest, es lägen keine strukturellen Läsionen vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Oktober 2015 zurückzuführen seien. Es bestünden degenerative Veränderungen im Sinne eines krankheitsbedingten Vorzustandes. Nach allgemeiner Erfahrung sei nach Wochen bis wenigen Monaten der Status quo sine vel ante erreicht.
Am 21. Juni 2016 ergänzte der Kreisarzt, der Status quo sine sei spätestens zum Eintritt in die G.___ anzunehmen. Dieser Aufenthalt habe zur Abklärung gedient, ob ein M. Parkinson vorliege. Eine genauere Angabe könne aufgrund der spärlichen Verlaufs-Dokumentation von somatischer Seite nicht gemacht werden (Urk. 10/41).
In seiner Aktenbeurteilung vom 26. August 2016 (Urk. 10/59) kam Dr. A.___ zum Schluss, aus traumatologischer/somatischer Sicht habe der Beschwerdeführer beim angegebenen Sturz vom 20. Oktober 2015 lediglich Kontusionen bagatellärer Art erlitten - ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und ohne richtungsgebende Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Zustandes - welche spätestens zum Eintritt in die G.___ nicht mehr behandlungsbedürftig gewesen seien. Da nach allgemeiner Erfahrung Kontusionen innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ausheilten, spreche auch diese Erfahrungstatsache nicht dagegen, den Status quo sine zum Eintritt in die G.___ anzunehmen (S. 6).
8.4
8.4.1 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungsfall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ee, 122 V 162 E. 1d).
Ein reines Aktengutachten bzw. eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2009 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 vom 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen).
8.4.2 Dr. A.___ nahm seine Beurteilung (Urk. 10/59) in Kenntnis der wesentlichen, lückenlos vorliegenden Aktenlage vor (S. 1 ff.). Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigte sich damit (E. 8.4.1). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (so etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2; vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Der Kreisarzt stützte sich jedoch nicht alleine auf eine Erfahrungstatsache, sondern konnte diese auch aufgrund der medizinischen Aktenlage für den vorliegenden Fall plausibilisieren: So führte er aus, anlässlich des MRI der LWS vom 4. November 2015 hätten sich lediglich degenerative Veränderungen ohne jegliche unfallbedingte strukturelle Läsion gezeigt (Urk. 10/59 S. 5). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen des Hausarztes im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2016 (E. 8.3) überein, der beschrieb, das MRI der LWS vom 4. November 2015 habe keine Fraktur und keine Diskushernie gezeigt, jedoch eine Spondylarthrose L2-S1 sowie eine Osteochondrose L4/5. Der Kreisarzt verglich die aktuellen bildgebenden Befunde an der LWS sodann mit den Vorbefunden aus dem MRI vom 29. Oktober 2013 (Urk. 9/141) und führte diesbezüglich aus, die degenerativen Veränderungen hätten sich im Vergleich nicht wesentlich verstärkt (Urk. 10/59 S. 5). Das Vorliegen eines Sturzes bagatellären Charakters vermochte er sodann auch damit zu plausibilisieren, dass beim MRI der LWS vom November 2015 die Weichteile unauffällig waren. Weiter führte er aus, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass es beim Anschlagen des Kopfes zu einer HWS-Distorsion gekommen sein soll, da noch nicht mal eine Prellmarke am Schädel zu sehen gewesen sei. Somit könne das Anschlagen des Schädels nicht sehr stark erfolgt sein und es sei damit auch nicht zu einer nennenswerten Distorsion der HWS gekommen (Urk. 10/59 S. 5). Auch dieser Beurteilung ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage - insbesondere das Arztzeugnis UVG des Hausarztes vom 15. Mai 2016 (E. 8.3) - zu folgen, nachdem der Hausarzt anlässlich der Erstuntersuchung keine Prellmarken am Kopf feststellen konnte.
Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass Dr. A.___ das Erreichen des Status quo sine mittels Bezugnahme zur konkreten medizinischen Aktenlage in nachvollziehbarer Weise begründete. Es handelt sich damit nicht um reine Spekulation des Kreisarztes. Weitere Abklärungen erübrigten sich, vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Ereignis vom 20. Oktober 2015 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustands geführt hat und nicht über anfangs April 2016 hinaus für die weiterhin anhaltenden (Urk. 1 S. 10) lumbalen sowie Kopfbeschwerden verantwortlich war. Es ist aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung darauf zu schliessen, dass die darüber hinaus geklagten Beschwerden, zumindest überwiegend wahrscheinlich, früher oder später auch ohne das Unfallereignis vom 20. Oktober 2015 aufgetreten wären (E. 1.3). Auf Ausführungen zum Erreichen des Status quo ante (Urk. 1 S. 9) kann damit verzichtet werden. Aus somatischer Sicht ist die Leistungseinstellung somit nicht zu beanstanden.
8.5 Zu prüfen bleibt die Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 20. Oktober 2015. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 18. Mai 2016 (E. 8.3) geltend, der Unfall vom 20. Oktober 2015 habe zu einer massiven Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik geführt (Urk. 1 S. 9).
8.5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).
8.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Treppenstürze in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet. Der Kontakt zum abfallenden Untergrund setzt beim Sturz auf einer Treppe die Geschwindigkeit herab, was die auf den Körper einwirkenden Kräfte reduziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Darauf ist auch im vorliegend in Frage stehenden Unfallereignis zu schliessen, bei welchem der Beschwerdeführer auf der Treppe ausgerutscht, auf das Gesäss gefallen und dann auf dem Rücken noch einige Stufen hinuntergerutscht ist, wobei er den Kopf rechts an der Wand angeschlagen hat (E. 8.2).
8.5.3 Da nicht ersichtlich ist, inwiefern eines der Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben sein soll, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs des Nachweises von vier Kriterien (E. 8.5.1).
Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles lagen nicht vor. Schwere oder eine besondere Art von Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, erlitt der Beschwerdeführer nicht. So kam es durch das Ereignis zu keinerlei strukturellen Verletzungen, insbesondere am Kopf waren nicht einmal Prellmarken ersichtlich (Urk. 10/33). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist ebenfalls nicht dokumentiert. Ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen ist den Akten sodann nicht zu entnehmen. So sind keine besonderen Gründe ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt haben könnten. Alleine der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt für die Bejahung dieses Kriteriums nicht (zum Ganzen: Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl. 2012, S. 72 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich der körperlichen Dauerschmerzen fällt mit Blick auf die Aktenlage auf, dass seitens der G.___ im Zusammenhang mit den geklagten Kopfschmerzen, dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie den chronischen Knieschmerzen rechts festgehalten wurde, in Zusammenschau der Befundkonstellation und Schmerzpräsentation sei beim vorliegenden chronischen Schmerzsyndrom differentialdiagnostisch eine (gegebenenfalls zusätzliche) somatoforme Schmerzstörung in Betracht zu ziehen. Es wurde eine psychosomatisch orientierte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers empfohlen (Urk. 10/26 S. 1 f.). Es kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die körperlich imponierenden Beschwerden auch organischen Ursprungs sind. Vielmehr ist dies aufgrund der Stellungnahme der G.___ lediglich möglich. Die Beschwerden können daher nicht als körperliche Dauerschmerzen qualifiziert werden und müssen ausser Acht bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Eine ungewöhnlich lange Dauer der unfallbedingten ärztlichen Behandlung kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. So hielt der Hausarzt im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2016 (Urk. 10/33) als Therapie lediglich Analgetika sowie Physiotherapie fest. Zum Grad und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann den Akten bei nur schwer abgrenzbaren Vor- und Nebenerkrankungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/33) nichts entnommen werden. Ob dieses Kriterium erfüllt ist oder nicht, kann jedoch offengelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre lediglich ein Kriterium gegeben.
Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend höchstens eines der massgeblichen Adäquanzkriterien erfüllt ist und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. Damit ist die Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 20. Oktober 2015 zu verneinen. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestand betreffend die psychischen Leiden des Beschwerdeführers somit zu keinem Zeitpunkt.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht über den Zeitpunkt des Eintritts in die G.___ hinaus zu Recht verneinte (Urk. 2 S. 14). In somatischer Hinsicht ist aufgrund der beweiswertigen Beurteilung von Dr. A.___ vom 26. August 2016 (Urk. 10/59) darauf zu schliessen, dass es beim Unfall vom 20. Oktober 2015 lediglich zu einer Kontusion bagatellärer Art mit Status quo sine spätestens zum Eintritt in die G.___ gekommen ist. Die psychischen Beschwerden sind sodann nicht als adäquat kausal zum Unfallereignis vom 20. Oktober 2015 zu beurteilen, weshalb diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entstanden ist. Der Eintritt in die G.___ ist zwar am 4. April 2016 erfolgt (Urk. 10/26 S. 1). Die Leistungseinstellung per 3. April 2016 (Urk. 1 S. 14) ist jedoch nicht zu beanstanden, nachdem mit Blick auf die Würdigung von Dr. A.___ (Urk. 10/59 S. 6) spätestens wenige Monate nach dem Unfallereignis von einem Ausheilen der Kontusionen auszugehen ist und die Hospitalisation im Zusammenhang mit einem Verdacht auf ein Parkinson-Syndrom erfolgte.
9.
9.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 (Urk. 1) dahingehend gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. September 2015 ein Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten ist (E. 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2 Das Obsiegen des Beschwerdeführers muss gemessen an den gestellten Anträgen (Urk. 1 S. 2) als marginal bezeichnet werden. Er hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen 1. März 2014 und 30. September 2015 Anspruch auf ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist