Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00244
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 28. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, war seit dem 4. Januar 2010 als Architekt bei der Y.___ GmbH, Zürich, tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 25. März 2012 beim Eishockey Spielen von einem Mitspieler gestossen wurde, stürzte und sich an seiner linken Schulter verletzte (Urk. 7/1). In der Folge teilte ihm die Suva am 29. März 2012 mit, dass sie für den Unfall vom 25. März 2012 die Versicherungsleistungen erbringen werde (Urk. 7/3). Am 19. April 2012 teilte die Y.___ GmbH der Suva mit, dass der Versicherte auf Grund des Ereignisses vom 25. März 2012 während insgesamt zwei Tagen, nämlich vom 25. bis 26. März 2016, arbeitsunfähig gewesen sei, und dass die Behandlung der Unfallfolgen abgeschlossen worden sei (Urk. 7/7), worauf die Suva den Fall formlos abschloss.
1.2 Am 11. März 2014 meldete die Y.___ GmbH der Suva, dass der Versicherte am 28. November 2012 einen Rückfall zum Unfall vom 25. März 2012 erlitten habe (Urk. 7/12). Diesbezüglich wurde die Heilbehandlung im Februar 2014 abgeschlossen (Urk. 7/17), worauf die Suva den Fall formlos abschloss.
1.3 Am 26. November 2015 meldete die Y.___ GmbH der Suva, dass der Versicherte am 26. September 2015 einen weiteren Rückfall zum Umfall vom 25. März 2012 erlitten habe (Urk. 7/19). Mit Schreiben vom 3. März 2016 (Urk. 7/32/11-12) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 25. März 2012 mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den gegenwärtig bestehenden Schulterbeschwerden und dem versicherten Unfall zu verneinen sei. Daran hielt sie mit Erlass der Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 7/33) fest. Die vom Versicherten am 11. Mai 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/34/1-2) wies die Suva mit Entscheid vom 23. September 2016 (Urk. 7/46 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggeld, zu erbringen; eventuell sei eine neutrale fachmedizinische Beurteilung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Urk. 8) einen weiteren Arztbericht (Urk. 9) einreichte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 10) wurden der Suva eine Kopie der Eingabe des Versicherten vom 11. Januar 2017 und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2016 (Urk. 2) gestützt die Beurteilung durch Suva-Kreisarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. Juni 2016 davon aus, dass die in der Zeit ab 26. September 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers degenerativer Natur und nicht durch das Unfallereignis vom 25. März 2012 verursacht worden seien, weshalb dafür keine Leistungspflicht bestehe (S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es sich bei den erneut aufgetretenen Schulterbeschwerden weiterhin um Folgen des Unfalls vom 25. März 2012 gehandelt habe. Er habe zwischenzeitlich nur deswegen keine Beschwerden mehr verspürt, weil er in dieser Zeit seine Schulter besonders geschont habe (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des ursprünglichen Unfalls vom 25. März 2012 lediglich während insgesamt zwei Tagen, am Unfalltag vom 25. März 2012 sowie am darauf folgenden Tag, arbeitsunfähig war (Urk. 7/7), sodass ein Taggeldanspruch nicht entstanden ist (Art. 16 Abs. 2 UVG). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den ursprünglichen Unfall administrativ formlos abschloss (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückfall vom 28. November 2012 (Urk. 7/12) den Fall erneut formlos abschloss. Denn es bestand keine Arbeitsunfähigkeit und es wurde lediglich Heilbehandlung geleistet (Urk. 7/17).
3.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden daher anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der ab 26. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden (Urk. 7/19), welche als Rückfall zum Unfall vom 25. März 2012 gemeldet wurden, einen Leistungsanspruch hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25. März 2012 stehen.
3.3 Die Ärzte des Spitals A.___, Radiologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2012 (Urk 7/26/2-3), dass beim Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 eine Arthrographie und eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Schultergelenks durchgeführt worden seien. Diese Untersuchungen hätten eine vordere Intervallläsion, erkennbar an Konturunregelmässigkeiten am Oberrand der Subscapularissehne, und ein verdicktes korakohumerales und superiores glenohumerales Ligament, ohne Hinweise auf weitere wesentliche Rupturen im Bereich der Rotatorenmanschette, ohne ossäre Läsionen und insbesondere ohne eine Hill-Sachs-Läsion, ergeben. Bei geringen Unregelmässigkeiten am Unterrand der Supraspinatussehne bestehe zudem ein Verdacht auf eine Pastaläsion (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/23/1) eine Impingementsymptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter und seit drei Monaten unter akzentuierten Beschwerden, insbesondere bei Elevation, leide. Sie führte aus, dass die Behandlung voraussichtlich in acht Wochen, nach Beendigung der Physiotherapie abgeschlossen werden könne.
3.5 Die Ärzte der Klinik C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/39/3), dass eine gleichentags durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter des Beschwerdeführers eine subacromiale Impingement-Konfiguration, eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit einer kleinen gelenksseitigen und einer kleinen bursaseitigen Partialläsion sowie eine Tendinopathie der Infraspinatussehne, der Subscapularissehne sowie der langen Bizepssehne ergeben habe.
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 (Urk. 7/32/8) zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass die Überlegungen der Suva im Hinblick auf die beabsichtigte Leistungseinstellung durchaus plausibel seien, dass andererseits die Beschwerden erstmals nach dem Unfallereignis im Jahre 2012 aufgetreten seien, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Suva im Jahre 2014 einen vorgängigen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben worden seien.
3.7 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Beurteilung vom 15. Juni 2016 (Urk. 7/40) aus, dass die im MRI vom 7. Dezember 2012 beschriebenen Veränderungen keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsionen darstellten, und dass sämtliche beschriebenen Veränderungen auch einer rein degenerativen Genese zugeschrieben werden könnten. Insbesondere sei nur der Verdacht auf eine Pastaläsion erhoben worden, weshalb eine solche nicht gesichert sei. Sodann seien an der Subscapularissehne lediglich Konturunregelmässigkeiten und kein Riss beschrieben worden. Gegen eine traumatisch bedingte Läsion spreche auch die zwischenzeitlich eingetretene Beschwerdefreiheit. Denn bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion sei nicht bereits nach einer kurzen Zeit mit einer Beschwerdefreiheit zu rechnen. Bei unfallbedingten strukturellen Läsionen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerden nach dem Trauma kontinuierlich anhielten (S. 4).
Gestützt auf die Ergebnisse der am 17. Februar 2016 durchgeführten MRI sei davon auszugehen, dass die Rotatorenmanschettenveränderungen, einschliesslich der Bursitis subacromialis/subdeltoidea, durch eine subacromiale Impingementkonfiguration verursacht worden sei. Dieses Impingement sei durch Degeneration oder Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden. Dabei seien die Sehnenstrukturen und der Schleimbeutel bei jedem Anheben des Armes etwas gequetscht worden, was zu einer Tendinopathie und zu (Partial)Rupturen der Sehnen geführt haben könnte. Diese Veränderungen seien nicht unfallbedingt, sondern entsprächen einer degenerativen Schädigung. Für eine degenerative Schädigung spreche sodann der Umstand, dass die Beschwerden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ungefähr einen Monat nach der Wiederaufnahme des Krafttrainings aufgetreten seien. Des Weiteren sei auch kein adäquater Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion erstellt. Denn dafür reiche eine Kontusion nicht aus (S. 5).
3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2016 (Urk. 9) ein posttraumatisches, chronisches, subacromiales Impingement der linken Schulter bei Status nach Schlag mit nachfolgendem Sturz beim Eishockeyspiel im April 2012 (S. 1) und stellte fest, dass für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers vor allem ein posttraumatisches Impingement, welches sich im Lauf der Zeit chronifiziert habe, ursächlich sei (S. 2).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.4) eine Impingementsymptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 25. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Dr. D.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6) fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im Jahre 2012 nicht unter Schulterbeschwerden gelitten habe, dass Brückensymptome vorhanden seien, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 bereits einen Rückfall anerkannt habe, und dass seit dem Unfallereignis im Jahre 2012 bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben worden seien. Daraus zog er den Schluss, dass eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht auszuschliessen sei. Demgegenüber ging Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 15. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) davon aus, dass eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden zu verneinen sei, weil einerseits die MRI vom 7. Dezember 2012 keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsionen und eine am 17. Februar 2016 durchgeführte MRI ein subacromiales Impingement, bei welchem es sich um eine degenerative Schädigung handle, ergeben habe, und weil andererseits eine zwischenzeitlich aufgetretene Beschwerdefreiheit gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden spreche. Sodann sei lediglich eine Kontusion und damit kein adäquater Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion erstellt. Dr. E.___ vertrat schliesslich die Ansicht, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführes auf ein posttraumatisches subacromiales Impingement der linken Schulter zurückzuführen seien. Dieses habe sich im Lauf der Zeit chronifiziert (vorstehend E. 3.8).
4.2 Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 15. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits setzte er sich eingehend mit dem Unfallhergang sowie mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen, wonach die Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der linken Schulter durch ein unfallfremdes, degeneratives Geschehen im Sinne eines subacromialen Impingement verursacht worden sei, und wonach Rückfallkausalität zu verneinen sei, in nachvollziehbarer Weise.
4.3 Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er die Ansicht vertrat, dass die MRI des linken Schultergelenks des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 und vom 17. Februar 2016 keine eindeutig unfallbedingte, strukturelle Läsionen, sondern ein subacromiales Impingement ergeben hätten, welches durch Einklemmung von Gelenkkapsel- oder Sehnenmaterial zwischen dem Oberarmkopf und dem Schulterdach entstanden sei, wodurch eine Tendinopathie beziehungsweise (Partial-)Rupturen von Sehnen hätten verursacht werden können, und dass es sich dabei um eine degenerative Schädigung handle. Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___ in Berücksichtigung der medizinischen Erfahrungstatsache, wonach nach unfallbedingten, strukturellen Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette kontinuierlich anhaltende Beschwerden zu erwarten seien, die Ansicht vertrat, dass die beim Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis aufgetretene Beschwerdefreiheit gegen eine Unfallkausalität der am 26. September 2015 aufgetretenen Beschwerden spreche. Diese Beurteilung ist auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 25. März 2012 lediglich während zwei Tagen arbeitsunfähig war, sowie des Umstandes, dass die unfallbedingte Behandlung im April 2012 vorerst hatte abgeschlossen werden können (Urk. 7/7) und erst nach dem Rückfall vom 28. November 2012 (Urk. 7/12) wieder aufgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag zu überzeugen, dass Dr. Z.___ auf Grund des Umstandes, dass die erstbehandelnden Ärzte nach dem Unfall vom 25. März 2012 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 2) lediglich eine Schulterkontusion diagnostizierten (vgl. Urk. 7/6), einen adäquaten Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion verneinte.
4.4 Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er gestützt darauf, dass er nach dem gemeldeten Rückfall vom 26. September 2015 (vgl. Urk. 7/19) unter den gleichen Beschwerden wie unmittelbar nach dem Unfall vom 25. März 2012 gelitten habe, auf eine Unfallkausalität seiner Beschwerden schliessen will (Urk. 1 S. 3) Denn, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, entspräche dies der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb) und genügte dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht.
4.5 Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vermag grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien zu erfüllen. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
4.6 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu begründen.
4.7 Die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 18. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.4) vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie darin eine Impingementsymptomatik bei Sturz nach Trauma mit Pastaläsion im März 2012 diagnostizierte und davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 25. März 2012 unter intermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Denn diese Beurteilung steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der MRI des linken Schultergelenks vom 7. Dezember 2012. Dabei wurden lediglich geringe Unregelmässigkeiten am Unterrand der Supraspinatussehne sowie ein Verdacht auf eine Pastaläsion festgestellt, ohne dass darin der Befund einer Pastaläsion erhoben worden wäre. Andererseits steht auf Grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2012 (vgl. Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 28. November 2012 (Urk. 7/12) beschwerdefrei war, und dass die Behandlung der Unfallfolgen hatte eingestellt werden können. Insofern Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2015 eine Unfallkausalität der seit dem 26. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden postulieren wollte, beruht ihre Beurteilung daher auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.
4.8 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1. April 2016 (vorstehend E. 3.6), insofern dieser darin davon ausging, dass Brückensymptome vorhanden gewesen seien. Denn auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2012 (vgl. Urk. 7/7) bis zum Rückfall vom 28. November 2012 (Urk. 7/12) und anschliessend nach Abschluss der Heilbehandlung im Februar 2014 (Urk 7/17) bis zum gemeldeten Wiederauftreten der Schulterbeschwerden am 26. September 2015 beschwerdefrei war, ohne dass den Akten Hinweise auf Brückensymptome zu entnehmen wären. Insofern Dr. D.___ aus dem Umstand, dass seit dem Unfallereignis bildgebend keine wesentlichen neuen Befunde erhoben wurden, auf eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden schliessen will, kann auf dessen Beurteilung zudem nicht abgestellt werden, weil dies der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" entspräche (vgl. vorstehend E. 4.4).
4.9 Nicht abgestellt werden kann schliesslich auf die Beurteilung durch Dr. E.___, weil es dessen Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung der darin postulierten Unfallkausalität beziehungsweise der darin gestellten Diagnose eines chronifzierten, posttraumatischen, subacromialen Impingements der linken Schulter fehlt (vorstehend E. 3.8).
4.10 Nach Gesagtem steht fest, dass die Beurteilungen durch Dr. B.___., Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht geeignet sind, die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Unfallkausalität gezogenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Es kann vorliegend daher auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 15. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden.
5.
5.1 Gestützt auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 15. Juni 2016 (vorstehend E. 3.7) steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer ab 26. September 2015 im Bereich seiner linken Schulter litt, welche der Beschwerdegegnerin als Rückfall zum Unfall vom 25. März 2012 (Urk. 7/19) gemeldet wurden, ausschliesslich degenerativen Ursprungs sind und weder durch das versicherte Unfallereignis verursacht noch dadurch richtunggebend verschlimmert wurden. Sodann ist gestützt darauf davon auszugehen, dass strukturelle Läsionen im Bereich der linken Rotatorenmanschette einerseits auf Grund der Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen zu verneinen sind. Andererseits stellt der Umstand, dass bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis eine Beschwerdefreiheit auftrat, ein Indiz dar, welches gegen eine Unfallkausalität der am 26. September 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden spricht. Ein weiteres Indiz gegen eine Unfallkausalität stellt sodann die durch die erstbehandelnden Ärzte gestellte Diagnose einer Schulterkontusion dar. Denn dadurch erscheint ein für eine Rotatorenmanschettenläsion adäquater Unfallmechanismus nicht als überwiegend wahrscheinlich. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers durch ein subacromiales Impingement, welches auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, verursacht wurden.
5.2 Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis überwiegend wahrscheinlich nichts ändern, da sich insbesondere eindeutige Brückensymptome, welche für die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs bei einem Rückfall vorausgesetzt werden, den medizinischen Akten nicht in rechtsgenügender Weise entnehmen lassen, und da daran auch eine nachträgliche Begutachtung nichts ändern würde, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.3 Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (vgl. vorstehend E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1), steht auf Grund der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 15. Juni 2016 (vorstehend E. 4.3) fest, dass es sich bei den am 26. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers ausschliesslich um solche degenerativen Ursprungs handelte, für welche das versicherte Unfallereignis vom 25. März 2012 keine Teilursache mehr darstellte. Demnach ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 1 UVG nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.
6. Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer einen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den am 26. September 2015 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter und dem versicherten Unfallereignis vom 25. März 2012 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu beweisen vermag. Demnach handelte es sich bei dem am 26. September 2015 neu aufgetretenen Beschwerdebild nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 25. März 2012 im Sinne von Art. 11 UVV, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz