Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00245
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 17. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war als Leiter des Produktmanagements über die Y.___ bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert (Urk. 9/I/1), als er am 1. November 2009 in Anwesenheit seiner Kinder von einem Unbekannten niedergeschlagen wurde (Polizeirapport, Urk. 9/I/9/28 ff.). Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung mit multiplen Kontusionen im Gesicht, mit einer Rissquetschwunde der Oberlippe und einer Zahnlockerung, eine Thoraxkontusion, eine undislozierte Unterschenkelfraktur rechts sowie eine Distorsion des Sprunggelenks rechts mit Läsion des Aussenbandes (Urk. 9/I/10/2).
1.2 Am 16. November 2009 erging eine Schadenmeldung an die Suva (Urk. 9/I/1), welche zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 9/I/2) erbrachte. Im April 2010 meldete sich der Versicherte zudem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/I/34/2). Diese beauftragte die Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung, wobei die Suva Zusatzfragen stellte (Urk. 9/I/51). Das Gutachten datiert vom 30. Juni 2011 (Urk. 9/I/81) und wurde am 7. Oktober 2011 ergänzt (Urk. 9/I/93). Hierauf nahmen die beiden Sozialversicherungen die berufliche Wiedereingliederung des Versicherten an die Hand (insbesondere Urk. 9/I/83 f., 9/I/87, 9/I/91 f., 9/I/94, 9/I/103 f., 9/I/124, 9/I/128; Berichte des A.___ Instituts Urk. 9/I/97 und 9/I/114; Bericht der Stiftung B.___ Urk. 9/I/115). Zur selben Zeit wurde der Versicherte in der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/I/119-121) und der Klinik D.___ (Urk. 9/I/140) weiter abgeklärt, durch den Kreisarzt der Suva psychiatrisch untersucht (Urk. 9/I/157) und schliesslich im Mai 2013 erneut im Z.___ begutachtet (Urk. 9/I/175). Das nachfolgende Arbeitstraining bei der Stiftung B.___ wurde per Ende August 2014 abgebrochen (Urk. 9/I/193-195). Am 22. August 2014 war der Versicherte zudem in einen Auffahrautounfall verwickelt (Urk. 9/II/3).
1.3 Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 9/I/219/1-2 und 9/I/223) sah die Suva von einer weiteren Begutachtung ab (Urk. 9/I/214-218 und 9/I/222). Mit Verfügung vom 6. August 2015 stellte sie die vorübergehenden Leistungen per Ende August 2015 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 9/I/227). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/I/232; Rückzug der Einsprache der Krankenversicherung, vgl. Urk. 9/I/245 und 9/I/247/1) wies die Suva am 27. September 2016 gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Dezember 2015 (Urk. 9/I/249) und 19. September 2016 (Urk. 9/I/251) ab (Urk. 2). Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen die ebenfalls einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 23. April 2015 (Urk. 9/I/220) mit Urteil vom 31. März 2016 im Prozess-Nr. IV.2015.00556 in dem Sinne gutgeheissen, als es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. 1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2016 erhob der Versicherte am 27. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragte er, die Suva sei zu verpflichten, ihm weiterhin Taggeldleistungen auszurichten und ihm die Kosten der Heilbehandlung zu erstatten. Eventualiter seien ihm eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 9. März 2017 (Urk. 13) sowie der Duplik vom 28. April 2017 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies am 25. Juni 2018 telefonisch darauf hin, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer kürzlich rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen habe (Urk. 20). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 präzisierte sie schriftlich, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 31. März 2016 (IV.2015.00556) weitere medizinische Abklärungen vorgenommen und dem Beschwerdeführer nun rückwirkend ab 1. November 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Sie fügte bei, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, der weitere Verlauf sei zur Beurteilung der sich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellenden Fragen massgebend respektive hilfreich, wären die Akten beizuziehen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich am 1. November 2009, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis, BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2).
1.4 Im Übrigen werden bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2). Dementsprechend stellen bei der Psycho-Praxis noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar. Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma–Praxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_58/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Es sei unzulässig, die Abklärung des Sachverhalts (fehlendes organisches Korrelat, Erreichen des Endzustandes) und Prüfung der Adäquanzkriterien ins Einspracheverfahren zu verlegen. Mit seinen Einwänden zur Anwendbarkeit der Psycho-Praxis habe man sich gar nie auseinandergesetzt. Auch habe man ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu den internen Beurteilungen vom 31. Dezember 2015 und 19. September 2016 zu äussern. Diese würden bloss der Rechtfertigung dienen, wobei den Ärzten zudem die nötigen Fachkenntnisse (z.B. abgestellt auf ein MRI, das mit einem veralteten Gerät durchgeführt worden sei) und Informationen zum Behandlungsverlauf hinsichtlich des Erreichens des Endzustandes gefehlt hätten. Ebenso wenig habe man sich zum Vorwurf geäussert, dass der Entscheid nicht wie zugesichert positiv ausgefallen sei (Urk. 9/212, 9/214 und 9/235/1), was zu einem Suizidversuch geführt habe. Das gleiche gelte für den Vorwurf, dass der Entscheid – wie hernach mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 angekündigt – nicht rasch erfolgt sei. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen und die Heilkosten zu übernehmen. Eventualiter seien aktuelle Behandlungsberichte und ein Gerichtsgutachten mit Blick auf die verfrühte Adäquanzprüfung einzuholen (Urk. 1 Ziff. 6-8; Urk. 13 ad Ziff. 4-6).
Des Weiteren leide er gemäss den Z.___-Gutachten unter den typischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, neuropsychologischen Funktionsstörungen etc. infolge einer Hirnverletzung mit diversen körperlichen Schädigungen. Demnach setze die Anwendung der Psycho-Praxis voraus, dass die physischen Beschwerden im gesamten Verlauf eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten oder gutachtlich dargetan worden wäre, dass das psychische Leiden eine andere Ursache als die Verletzung habe. Dies treffe mit Bezug auf die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen und verminderte Belastbarkeit nicht zu. Stünden die somatischen Folgen im Hintergrund, wäre von einem Schreckereignis auszugehen und die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden. Dabei sei die Kombination solcher Verletzungen mit langjährigen Eingliederungsproblemen geeignet, eine langjährige Arbeitsunfähigkeit auszulösen. Studien würden belegen, dass die Wiedereingliederung bei zunehmender Absenz vom Arbeitsmarkt selbst in eine Hilfstätigkeit kaum mehr gelinge. Mit Blick auf die auch bei einer leichten traumatischen Hirnverletzung bzw. vorliegend anwendbare Schleudertrauma-Praxis sei das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren, da massive Verletzungen, bleibende Lähmungen oder gar Todesfolgen bei einem solch skrupellosen Vorgehen des Angreifers nicht ungewöhnlich seien. Massgebend sei jeweils der konkrete Angriff. Sodann seien sämtliche Adäquanzkriterien erfüllt. In besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien die Kriterien der belastenden ärztlichen Behandlung (bis heute), aber auch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung (Fallabwicklung der Beschwerdegegnerin; im Detail vgl. Urk. 1 Ziff. 9; Urk. 13 ad Ziff. 2.-3, 4, 6 und 9.3.1-9.3.7).
2.2 Die Beschwerdegegnerin wies auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3 hin. Sie erwog, es genüge zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer einsprachefähigen Verfügung zu erläutern, die geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die nach BGE 115 V 133 zu beurteilende Adäquanz zu verneinen (Urk. 2 E. 1). Zudem habe sie dem Beschwerdeführer nie eine Rente, sondern nur eine Rentenprüfung bzw. Taggeldleistung zugesagt. Ebenfalls habe sie im zeitnah zu den Abklärungen ergangenen Einspracheentscheid dargelegt, dass die Psycho-Praxis anwendbar sei, weil maximal von einer leichten traumatischen Hirnverletzung auszugehen sei. Sollte nichtsdestotrotz eine Gehörsverletzung vorliegen, werde diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt (Urk. 8 ad Ziff. 6; Urk. 18 ad Ziff. 4 und 6).
Der Beschwerdeführer habe eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten, was durch ein unauffälliges Computerprogramm des Schädels am Unfalltag und Kernspintomogramm des Kopfes im Verlauf sowie eine unauffällige Commotioüberwachung nachgewiesen sei. Die noch geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, verminderte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit) seien nicht objektiviert und stünden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dieser Hirnverletzung. Die entsprechenden kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Dezember 2015 und 19. September 2016 würden dabei die beweisrechtlichen Anforderungen erfüllen und hätten einer ergänzenden Gesamtbetrachtung gedient, wobei sie vollumfänglich im Einklang mit den Akten stünden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst weitere Abklärungen im Frühjahr 2015 abgelehnt. Zudem habe dieser bereits im Jahr 2005 und kurz nach dem Unfall erneut psychische Beschwerden beklagt, die im Verlauf immer stärker in den Vordergrund der Behandlung getreten seien bzw. stets im Vordergrund gestanden hätten. Somit sei die Psycho-Praxis anwendbar (im Detail vgl. Urk. 2 E. 3; Urk. 8 ad Ziff. 2-3, 6-9.1; Urk. 18 ad Ziff. 2-3 und 5-7). Mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 sei das Ereignis als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Offengelassen werden könne, ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt sei, da es zumindest nicht in ausgeprägter Weise vorliege und alle übrigen Kriterien nicht erfüllt seien. Damit sei die Adäquanz zu verneinen (im Detail vgl. Urk. 2 E. 5; Urk. 8 ad Ziff. 9.3.1-9.3.7; Urk. 18 ad Ziff. 6).
Ein Schreckereignis oder «gemischter» Vorfall sei auszuschliessen, da anfänglich körperliche Schäden im Vordergrund gestanden hätten. Allerdings wäre das Ereignis auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet gewesen, eine psychische Störung herbeizuführen, wie sie beim Beschwerdeführer bestehe. So seien denn im Gutachten auch vorbestehende psychische Beschwerden und eine Persönlichkeit mit am ehesten zwanghaften Zügen beschrieben. Auch sei nie ein Schleudertrauma diagnostiziert worden und es fehle am bunten Beschwerdebild (Urk. 2 E. 6; Urk. 8 ad Ziff. 9.1 und 9.2; Urk. 18 ad Ziff. 8-9.3).
Zum Fallabschluss erklärte sie nochmals, dass der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten habe und in der Z.___-Begutachtung vom 19. Januar 2011 keine relevanten posttraumatischen Residuen am Bewegungsapparat gefunden worden seien. In beiden Z.___-Gutachten seien die psychischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Indes seien bei der Psycho-Praxis psychische bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden, auch wenn diesbezüglich eine weitere Behandlung indiziert sei, ausser Acht zu lassen (Urk. 2 E. 4; Urk. 8 ad Ziff. 6).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 71 E. 4.1).
3.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2).
Im Kontext mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten kann abgesehen werden, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1., 125 I 127 E. 6c/cc, 124 V 94 E. 4b, 122 II 464 E. 4a, 122 III 219 E. 3c, SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.2-3).
Der Gehörsanspruch verlangt zudem, dass eine Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört und prüft. Daraus folgt die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 In Bezug auf Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, ist speziell zu erwähnen, dass die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG vor deren Erlass nicht angehört zu werden brauchen. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 387 E. 4.1).
Demgegenüber ist der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG gehalten, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei er den rechtserheblichen Sachverhalt bereits vor Verfügungserlass abzuklären hat und diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen darf. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Denn das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen. Im Einspracheverfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009).
Schliesslich stellte das Bundesgericht wiederholt fest, die Begründungspflicht sei schon erfüllt, wenn der [einsprachefähigen] Verfügung zu entnehmen sei, dass der Versicherungsträger von nicht organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen ausgegangen sei und die weiterhin geklagten Beschwerden bei Fallabschluss in Anwendung der Schleudertrauma- (BGE 117 V 359, 134 V 109) respektive Psycho-Praxis (BGE 115 V 113) nicht als adäquat kausale Unfallfolgen angesehen habe. Damit sei eine im Verfügungszeitpunkt anwaltlich vertretene versicherte Person in die Lage versetzt, eine rechtsgenügliche Einsprache zu erheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 3.4 und 8C_699/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 2.2).
3.4
3.4.1 Vorliegend bedeutsam ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zwei versicherungsinterne Aktengutachten erstellen liess, die sie dem Beschwerdeführer unstrittig erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis brachte (vgl. den Mitteilungssatz von Urk. 2). Die beiden Aktengutachten bildeten dabei unzweifelhaft eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheids, nachdem die Beschwerdegegnerin sie zum integrierenden Bestandteil erklärte und umfassend daraus zitierte (Urk. 2 Erw. 3). Die Nichtzustellung der Aktengutachten stellt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und zwar unabhängig von ihrer Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. dazu oberwähntes Urteil 8C_738/2014 E. 7).
3.4.2 Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei erst im Einsprachverfahren abgeklärt worden, bezieht sich auf den Inhalt der Aktengutachten. Am 31. Dezember 2015 äusserte sich der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, zu den beiden Fragen, (1) ob die festgestellten Gesundheitsschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Substrat beruhen und (2) ob aus somatischer Sicht von weiteren Behandlungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Für die Beantwortung der ersten Frage empfahl er den Beizug eines Neurologen hinsichtlich der gutachtlich gestellten Diagnose eines «chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach milder, traumatischer Hirnverletzung (MTBI) nach Gewaltverbrechen». Die zweite Frage verneinte er klar mit Bezug auf den Bewegungsapparat und Hinweis auf die beiden Z.___-Gutachten (Urk. 9/I/249). Hierauf unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und stellvertretende Chefärztin in der Abteilung Versicherungsmedizin des Kompetenzzentrums der Suva, Fragen im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen, konkret (1) ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Substrat beruhen und gegebenenfalls (2) in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 2011 stünden bzw. (3) von weiteren Behandlungsmassnahmen bezüglich derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Die Neurologin schlussfolgerte aufgrund der Vorakten, für das Vorliegen einer strukturellen [Hirn-]Läsion gebe es weder klinische noch bildgebende Hinweise, womit die Beantwortung der übrigen Fragen entfalle (Urk. 9/I/251, v.a. S. 16).
Wie der Beschwerdeführer selbst bemerkte (vgl. insbesondere Urk. 1 Ziff. 7), bestätigten die versicherungsinternen Ärzte damit lediglich die der Verfügung vom 6. August 2015 zugrundeliegende Beurteilung. Dabei handelte es sich angesichts von zwei aktenkundigen Z.___-Gutachten auch nicht um eine erste Abklärung des Sachverhalts, sondern lediglich eine seriöse Prüfung der in der Einsprache erhobenen Einwände. Die versicherungsinternen Ärzte stuften diese in den entscheidwesentlichen Punkten als überzeugend ein (vgl. Urk. 9/I/81/78 und 9/I/175/510 f.) und erläuterten die entsprechend Passagen (vgl. Urk. 9/I/251/14 mit Blick auf Urk. 9/I/175/50). Die Akten sind in Bezug auf die klinischen und bildgebenden Befunde denn auch einhellig und werden von den Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt. Zwischen ihnen strittig ist vielmehr, ob das vorliegende Beschwerdebild bzw. das erlittene Schädel-Hirntrauma für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt und folglich die nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden bei der Festlegung des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung sowie der Beurteilung der einzelnen Adäquanzkriterien mitzuberücksichtigen sind (vgl. E. 1.4). Die Frage der natürlichen Kausalität kann dabei grundsätzlich offengelassen werden und wird von Dr. F.___ im Übrigen nicht völlig neu, sondern anlog der Überlegungen im Bericht der Rehaklinik C.___ beantwortet (vgl. dazu E. 4.3)
3.4.3 Die Verfügung vom 6. August 2015 ist in Anbetracht der unter E. 3.3 dargelegten Rechtsprechung formell nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Einspracheentscheid rügt, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in Erwägung 3 ausführlich dargelegte, weshalb sie die Psycho-Praxis anwendete, was e contrario die Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Praxis ausschliesst. Soweit es die einzelnen Kriterien betrifft, hat sich die Beschwerdegegnerin infolgedessen nicht weiter mit denjenigen Beschwerden auseinandergesetzt, für die sie ein organisches Korrelat verneinte. Die Argumentation ist damit in sich logisch, wobei sich die Beschwerdegegnerin auch auf die wesentlichen Punkte beschränken durfte und die Begründung – wie die Beschwerde letztlich zeigt – durchaus eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ermöglichte. Eine geringfügige Gehörsverletzung kann in Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung diskutiert werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich speziell eine mangelhafte Erledigung des Versicherungsfalls geltend machte, wozu sich die Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort äusserte (Urk. 8 S. 4 und 7).
3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss indes Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3d; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
Die festgestellte Gehörsverletzung wiegt angesichts des Inhalts der Aktengutachten und der Verletzung der Begründungspflicht in einem Nebenpunkt nicht besonders schwer, wenn auch nicht mehr nur leicht. Alsdann verfügt das Sozialversicherungsgericht bei seinem Entscheid über volle Kognition und der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren in ausreichendem Mass zu den beiden versicherungsinternen Aktengutachten äussern, was er auch tat (Urk. 1 Ziff. 7; Urk. 12 Ziff. ad 6). Zudem würde eine Rückweisung letztlich zu einem formalistischen Leerlauf, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Diese hätte im Übrigen auch nicht automatisch die Weiterausrichtung von vorübergehenden Leistungen der Unfallversicherung zur Folge, da Heilbehandlung und Taggeld nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gehören und deshalb auch rückwirkend eingestellt werden dürfen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Einstellung per Ende August 2015 mit Verfügung vom 6. August 2015 bereits mitgeteilt und seiner Einsprache bzw. Beschwerde von vornherein die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 9/I/227 und Urk. 2 Dispositivziffer 2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 4.1 und 8C_487/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3.1).
Der formelle Mangel ist deshalb als geheilt zu betrachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.4), was nicht ausschliesst, diesem bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_738/2014).
4.
4.1 Im Entscheid 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.21 legte das Bundesgericht dar, wie bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) zu differenzieren ist:
Demnach ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören.
Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts U 60/06 vom 19. September 2006 E. 4.1 in fine).
4.2 Der Beschwerdeführer klagt über seit dem Ereignis vom 1. November 2009 kontinuierlich bestehende Beschwerden. Damals erlitt er unbestrittenermassen kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Hingegen beruft er sich auf das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas (vgl. insbesondere Urk. 1 Ziff. 2 und 9.1). Dem Auffahrunfall vom 14. August 2014 messen beide Parteien mit Bezug auf die aktuellen Beschwerden stillschweigend keine Bedeutung zu, was angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 9/II/2 und 9/II/212).
Das Bundesgericht erläuterte in seinem Entscheid 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 erneut und ausführlich seine konstante Rechtsprechung, wonach (unter Hinweis auf seine Urteile 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [publ. in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133], 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4., 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.2 und 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1) ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt. Eine Commotio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergehe. Der Verletzte habe oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestünden aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergehe. Beim Versicherten seien keine strukturellen Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn gefunden worden. Es habe auch keine Amnesie bestanden. Damit stehe fest, dass er keine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten habe. Das kantonale Gericht habe die Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Unfall daher zu Recht gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien geprüft.
4.3
4.3.1 Der Befund der Computertomographie (CT) des Schädels und der HWS des Beschwerdeführers vom 1. November 2009 war unauffällig (Urk. 9/I/6/3). Im Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 8. November 2009 wurde dementsprechend nur eine Commotio cerebri diagnostiziert, auch wenn dabei auf Kontusionen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und die Lockerung von Zähnen hingewiesen wurde. Die Diagnose gründete offenbar auf dem Hinweis in der Anamnese, dass eine Bewusstlosigkeit und [infolgedessen] «fragliche Amnesie» für das Ereignis bestand. Die neurologische Überwachung während 24 Stunden wurde als unauffällig beschrieben, auch wenn der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen und körperliche Beschwerden klagte (Urk. 9/I/10). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme («Filmriss» während und unmittelbar nach dem Unfallereignis; Urk. 9/I/9/29) und der ersten Z.___-Begutachtung (Schilderung des Unfallhergangs, Erinnerung an gewisse Bilder; Urk. 9/I/81/10 f.) überein.
4.3.2 Im neurologischen Teilgutachten des Z.___ vom 22. November 2010 schlussfolgerten die Gutachter, dass gemäss Vorakten und aktueller Anamnese die erlittene Commotio cerebri formal als milde traumatische Hirnverletzung der Kategorie 2 zu beurteilen sei; dies in Anlehnung an die primär für Verkehrsunfälle verwendete EFNS-Guideline-Einteilung der traumatischen Hirnverletzungen und unter Berücksichtigung der bereits initial nach dem Unfallereignis heftigen Kopfschmerzen, die einen sog. Risikofaktor darstellten. Die Kopfschmerzen würden bereits im Austrittsbericht des Spitals G.___ als stark ausgeprägt genannt, so dass sie – bei Abwesenheit eines relevanten Vorzustandes und anderer Faktoren – als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu werten seien (unter Hinweis auf das Auftreten der posttraumatischen Kopfschmerzen innert 7 Tagen ab Ereignis gemäss IHS-Klassifikation Cephalalgie 2004). Bei anamnestisch zumindest phasenweise hohem Analgetikagebrauch sei im Verlauf zusätzlich eine analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente denkbar (Urk. 9/I/81/17). Unter Hinweis hierauf wurde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 22. November 2010 festgestellt, die Befunde würden insgesamt einer leichten neuropsychischen Störung, überwiegend wahrscheinlich als Status nach Commotio cerebri (ICD-10: S06.0) nach Gewaltverbrechen mit milder traumatischer Hirnverletzung entsprechen (Urk. 9/I/81/20). In der Zusammenfassung wurde eine polydisziplinäre Nachbegutachtung in ca. 12 Monaten empfohlen, da es sich aktuell noch nicht um einen abgeschlossenen Endzustand handle (Urk. 9/I/81/31).
4.3.3 Es folgte die Untersuchung in der Spezialsprechstunde Traumatische Hirnverletzung in der Rehaklinik C.___ vom 23./24. Februar 2012. Im Bericht vom 6. März 2012 findet sich wiederum die Diagnose leichte traumatische Hirnverletzung mit Hinweis auf diverse Verletzungen am ganzen Körper sowie eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung hauptsächlich im Rahmen der psychischen Störung und Schmerzproblematik (Urk. 9/I/119/1). In der Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Erleiden einer leichten traumatischen Hirnverletzung (commotio cerebri, Hirnerschütterung), wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, in der Regel keine erheblichen strukturellen Läsionen auftreten würden und die Prognose grundsätzlich gut sei. Bei 5 bis 15 % der Betroffenen bleibe aber ein chronisches postkommotionelles Syndrom zurück (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen etc.). Bei länger als drei Monate anhaltenden Beschwerden müsse angenommen werden, dass psychoreaktive Störungen, Medikamentennebenwirkungen, ein sekundärer Krankheitsgewinn oder psychosoziale Belastungsfaktoren wesentlich zur Aufrechterhaltung der Symptome beitrügen. Die bestehenden minimalen bis leichten kognitiven Defizite seien nosologisch am besten im Rahmen der aktenanamnestisch bekannten, aktuell noch subsyndromal vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung einzuordnen. Eine mögliche Beeinflussung durch die Medikation sei nicht ausser Acht zu lassen (Urk. 9/I/119/6). Bei leichter traumatischer Hirnverletzung und immer noch fortbestehenden Beschwerden sei zum Ausschluss von strukturellen Hirnveränderungen eine zerebrale Magnetresonanztomographie (MRI) mit hämoglobin-sensitiven Aufnahmen indiziert (Urk. 9/I/119/8).
4.3.4 Das MRI zum Ausschluss von Kontusionen, Petechien und allenfalls Spätkomplikationen (z.B. Subduralhämatom) wurde vom Kopfwehzentrum der Klinik D.___ in Auftrag gegeben (Urk. 9/I/140/2) und am 16. April 2012 durchgeführt. Der Befund lautete: «unauffällige Darstellung der weissen und grauen Substanz ohne Nachweis fokaler pathologischer Signalalterationen. Kein Nachweis entzündlicher oder tumoröser Veränderungen. Normale Weite und Signalgebung der inneren und äusseren Liquorräume. Kein Anhalt für eine venöse Abfluss-Störung. Keine traumatischen Veränderungen im Hirnparenchym». Es wurde auf einen intrakraniell unauffälligen Befund und keine erkennbaren Traumafolgen geschlossen (Urk. 9/I/141/1). Dementsprechend wurde im Bericht zur Nachkontrolle der Rehaklinik C.___ vom 23. Mai 2012 konstatiert, im MRI der Klinik D.___ würden sich keinerlei Hinweise auf Kontusionen, Hämosiderin-Ablagerungen oder sekundäre Komplikationen finden (Urk. 9/I/142/1).
4.3.5 In der neurologischen Beurteilung des Z.___-Verlaufsgutachtens wurde festgehalten, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese, des Vorgutachtens und der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde könne aus neurologischer Sicht die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach stattgehabter milder traumatischer Hirnverletzung im Sinne eines chronischen Spannungskopfschmerzes gestellt werden. Im Anschluss an ein Gewaltverbrechen vom 1. November 2009 mit rezidivierenden Bewusslosigkeiten unklarer Dauer sowie Amnesie sei es innerhalb von 7 Tagen (unter Hinweis auf die Diagnosekriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft) zur Ausbildung von posttraumatischen Kopfschmerzen gekommen. Beim aktuell angegebenen Gebrauch von Analgetika bestehe nicht mehr der Verdacht auf eine begleitende analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente. In der Zwischenzeit hätten zudem in einem MRI des Neurokraniums inklusive SWI-Sequenzen (unter Hinweis darauf, dass die Bilder nicht vorlägen) strukturelle Läsionen im Sinne von Hirnparenchymverletzungen oder Blutungsresiduen ausgeschlossen werden können. Entsprechend hätten weder früher noch in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung fokale Ausfälle festgehalten werden können, die auf eine Affektion neurologischer Strukturen hinweisen würden. Inwiefern die möglicherweise nicht genügend therapierte posttraumatische Belastungsstörung einen Therapieerfolg bezüglich der Kopfschmerzen erschwere, sei der psychiatrischen Beurteilung zu entnehmen. Wichtig zu erwähnen sei, dass mit den aktuell möglichen Bildgebungsverfahren (MRI Neurokranium inkl. SWI-Sequenzen) keine Anhaltspunkte für strukturelle Läsionen oder Blutungsresiduen hätten nachgewiesen werden können, die für die beklagten und in einem Arbeitstraining attestierte Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein könne. Radiologisch nachweisbare strukturelle Läsionen seien jedoch keine Voraussetzung für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 9/I/175/21). Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Die Reduktion der Arbeitsleistung sei bedingt durch die wahrscheinlich schmerzbedingte erhöhte Ermüdung, die damit verbundene leichte Verlangsamung sowie durch einen vermehrten Pausenbedarf. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsleistung ergebe sich bei objektiviertem kognitivem Normalbefund nicht (Urk. 9/I/175/24).
4.3.6 Schliesslich fasste Dr. F.___ im Aktengutachten vom 19. September 2016 nochmals zusammen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Traumas vom 1. November 2009 gemäss EAN Guideline von 2012 eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Läsion erlitten habe, was durch ein unauffälliges Computerprogramm des Schädels am Unfalltag und Kernspintomogramm des Kopfes im Verlauf sowie eine unauffällige Commotioüberwachung nachgewiesen sei. Die noch geklagten Beschwerden seien nicht objektiviert und stünden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der leichten traumatischen Hirnverletzung. Dabei erläuterte sie, dass die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach internationaler Kopfschmerzklassifikation nicht auf tatsächlichen ätiologischen, sondern alleine auf zeitlichen Kriterien beruhe. Wie Untersuchungen zeigen würden, seien Kopfschmerzen im Langzeitverlauf nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung keineswegs eine spezifische Folge derselben. Die Häufigkeit in einer Gruppe von Patienten nach leichter traumatischer Hirnverletzung sei nach drei Monaten nicht höher als die in einer Gruppe von Patienten nach einem leichten Trauma ohne Hirnverletzung. Nach einem Jahr bestehe in der Kopfschmerzhäufigkeit von beiden Gruppen kein Unterschied mehr zu einer Vergleichspopulation ohne jegliches Trauma. Die Erklärung der Autoren sei, dass es sich bei den in der Akutphase manifestierten Kopfschmerzen um eine vorübergehende Verschlechterung bzw. Erstmanifestation eines primären Kopfschmerzes handle. Im Verlauf stelle sich nach leichter traumatischer Hirnverletzung üblicherweise eine kontinuierliche Verbesserung ein – Decrescendo Verlauf – mit Erreichen des Vorzustandes nach 3 bis 6 Monaten. Bei Ansprechen auf Maxal, welches ein spezifisches Migränemittel sei, könne man davon ausgehen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Migräne, d.h. ein primärer Kopfschmerz vorliege, zumal die Familienanamnese seitens dessen Mutter positiv sei. Personen mit primären Kopfschmerzen würden auch eher einen Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz entwickeln, welcher beim Beschwerdeführer ohne die entscheidenden Fragen nicht hinreichend ausgeschlossen werden könne und auch nicht konsequent behandelt worden sei (Urk. 9/I/251/14).
4.4 Damit bestehen weder aufgrund der klinischen neurologischen Untersuchungen, der Entwicklung der neuropsychologischen Defizite, der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Bewusstlosigkeit noch der Bilddokumente Indizien dafür, dass er eine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hat. Die nach der Aktenlage einhellig diagnostizierte milde traumatische Hirnverletzung zählt indes nicht zu den Verletzungen, die bei zusätzlichem Vorliegen eines entsprechenden typischen Beschwerdebildes zur Anwendung der Schleudertrauma-Praxis führen können.
Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf das MRI vom 16. April 2012 beanstandet, ist anzumerken, dass gemäss Seite 13 der «Empfehlungen zur Sicherheit von Magnetresonanz-Untersuchungen am Menschen» vom 5. Februar 2018, herausgegeben von der Gesellschaft für Radiologie (SGR-SSR), der Schweizerischen Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (SVMTRA) und applied MR Physics Excellence Cluster (AMPEC) Zürich (abrufbar im Internet unter http://sgr-ssr.ch/publikationen-fuer-fachkraefte), die üblichsten Radiofrequenzen nach wie vor 64 (1.5-Tesla-Magnete) und 128 MHz (3-Tesla-Magnete) sind. So lässt sich auf den Internetseiten verschiedener Einrichtungen wie dem H.___, dem Inselspital Bern oder der Klinik I.___ auch ohne weiteres feststellen, dass 1.5-Tesla-Geräte nach wie vor verbreitet im Einsatz stehen. Schliesslich wurde das fragliche Bilddokument von keinem der involvierten Mediziner als unzureichend beurteilt, womit die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht, die sich nach Art. 43 Abs. 2 ATSG auf die notwendigen Untersuchungen beschränkt, erfüllt hat. Allein die Hoffnung des Beschwerdeführers, viele Jahre nach dem Unfall in einer wiederholten Untersuchung doch noch einen minimalen Befund feststellen zu lassen, vermag daran nichts zu ändern.
4.5 Die Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 1. November 2009 ist daher nach den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien, d.h. der sogenannten Psycho-Praxis, zu prüfen. Die vorstehend zitierten medizinischen Berichte bestätigen dabei, dass sich die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung nach dem Schweregrad des Schädel-Hirntraumas durchaus rechtfertigt. So sind bei einer milden traumatischen Hirnverletzung die Beschwerden in der Regel nach wenigen Monaten abgeklungen. Bestehen diese fort, ist anzunehmen, dass andere Faktoren dafür verantwortlich zeichnen. Dafür bestehen auch vorliegend massgebliche Anhaltspunkte (vgl. dazu die Zusammenfassung der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die konkreten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen aus Sicht der einzelnen Fachrichtungen in den Z.___-Gutachten: Urk. 9/I/81/18, 9/I/81/20 und 9/I/81/22 f.; Urk. 9/I/175/20 f. und 9/I/175/24 f.). Bei einem gesamthaft betrachtet klar im Vordergrund stehenden psychischen Leiden, welches der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Kopfschmerzen denn auch unmittelbar (Urk. 9/I/13) und nicht erst zwei Jahre (Urk. 9/I/140) nach dem Unfall fachärztlich behandeln liess, sowie einem kognitiven Normalbefund ist auch unter Berücksichtigung der älteren, weniger prägnanten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 41 mit Hinweisen) nicht anders zu entscheiden.
5.
5.1
5.1.1 Da die Adäquanzkriterien somit unter Ausschluss psychischer Aspekte, also einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen sind, gilt entsprechendes für die vorab strittige Frage, ob der Fallabschluss zu früh erfolgte (vgl. E. 1.4).
5.1.2 Im rheumatologischen Teilgutachten des Z.___ vom 17. März 2011 wurde zusammenfassend festgestellt, aufgrund der aktuellen objektiven klinischen und radiomorphologischen Befunde am Bewegungsapparat lasse sich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Leiter im Product Management begründen. Die erlittenen Läsionen am Bewegungsapparat, nämlich die undislozierte proximale Fibulafraktur rechts, die OSG-Distorsion rechts mit Läsion des Ligamentum fibulotalare anterius sowie die Thoraxkontusion seien komplikationslos abgeheilt. Die noch vorbestehende muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates (Urk. 9/I/81/78). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Er machte lediglich geltend, es sei der Behandlungsverlauf abzuklären (Urk. 1 Ziff. 7) und wies auf die seit Jahren im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen (nicht als organisch bedingt zu qualifizieren, vgl. E. 4) und psychischen Beschwerden hin (Urk. 1 Ziff. 9.1). Keinen Anlass zur Diskussion gaben in den Gutachten und Rechtsschriften die Zahnbeschwerden, die nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Oktober 2010 weitestgehend abgeklungen waren (vgl. Urk. 9/I/50/1).
5.1.3 Somit ist der Fallabschluss per 31. August 2015 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilkosten) und Prüfung des Rentenanspruchs sowie einer Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG rechtens. Zu jenem Zeitpunkt war aus somatischer Sicht längst eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben und daher von weiteren Therapien keine namhafte gesundheitliche Besserung im Sinne des Gesetzes mehr zu erwarten. Der Endzustand war erreicht. Ein Gerichtsgutachten oder Berichte zum weiteren Behandlungsverlauf im Hinblick auf die heute noch bestehenden, nicht objektivierbar organisch bedingten Beschwerden ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen, weshalb darauf zu verzichten ist.
5.2
5.2.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist zunächst im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
5.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass es sich um einen mittelschweren Unfall handelt, wobei die Beschwerdegegnerin von einem solchen im mittleren Bereich und der Beschwerdeführer von einem solchen an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgeht. Der Unfallhergang ist aufgrund der übereinstimmenden polizeilichen Aussagen des Beschwerdeführers, seines jugendlichen Angreifers sowie diverser Auskunftspersonen erstellt. Demnach gab der Beschwerdeführer, der mit seinen Kindern unterwegs war, den auf einem Mofa herannahenden Jugendlichen mit der Hand ein Zeichen, die Geschwindigkeit zu drosseln. Der auf dem Mofa vorne sitzende Jugendliche hielt an und es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer. Die Situation eskalierte und der Jugendlich schlug dem Beschwerdeführer ins Gesicht, so dass dieser zu Boden stürzte. Als der Beschwerdeführer sich aufrappelte, schlug der Jugendliche ihn jeweils erneut nieder und trat dem letztlich bewusstlos am Boden liegenbleibenden Beschwerdeführer noch zwei- bis dreimal mit dem Fuss gegen den Kopf. Währenddessen versuchte der zweite Jugendliche, seinen Freund zum Aufhören zu bewegen (Urk. 9/I/9/28 ff. und 9/I/9/9 f.).
5.2.3 Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlichen mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4 [Versicherter von drei Jugendlichen verfolgt und bewusstlos geschlagen], 8C_833/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 [Versicherter erlitt bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Club mit multiplen Schlägen gegen den Kopf unter anderem eine Orbitabodenfraktur], 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 [Versicherter von zwei Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger angegriffen, wobei er eine Fraktur des Collum mandibulae erlitt], 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 [Versicherter erlitt Jochbeinfraktur infolge eines Faustschlags], 8C_1062/2009 E. 4.2.1 [Versicherte vom Freund geschlagen und gewürgt] insbesondere mit Hinweis auf U 215/94 vom 21. Juni 2006 E. 6 [Versicherte von Unbekanntem geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt] und U 98/06 vom 5. April 2007 [tätlicher Angriff eines Betrunkenen ohne Kopfverletzungen]); vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteile 8C_168/2011 E. 5.1 [Versicherte von Heimbewohner gepackt und heftig gegen eine Mauerecke geknallt], 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3 [Versicherter erhielt Faustschlag ins Gesicht] und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 [dem Versicherten wurde mit der Faust dreimal von hinten auf den Kopf geschlagen]) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen festgestellt (Hinweis in 8C_1062/2009 E. 4.2.1 zur Abgrenzung von U 9/00 vom 28. August 2001 [Versicherte vom Sohn des Lebenspartners unvermittelt auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen traktiert und mit Tod bedroht]; Urteile 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.1 f. [dem Versicherten wurde mit einem grossen Fleischermesser in den Bauch gestochen, wobei sein Tod in Kauf genommen wurde] und U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 f. [Versicherter wurde von vermummten Einbrechern in seiner Wohnung überfallen und mit einem harten Gegenstand, vermutlich einer Eisenstange, auf den Kopf und die Arme/Hände geschlagen]).
5.2.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Die Unfallschwere höher einzustufen, rechtfertigt sich angesichts der genannten Präjudizien nicht. Einerseits werden einfache Faustschläge gegen den Kopf zumeist nur an der Grenze zu den leichten Unfällen angesiedelt. Andererseits ist die Hürde für die Ansiedlung an der Grenze zu den schweren Unfällen hoch und wurde nur ausnahmsweise bei zusätzlich eindeutiger Todesdrohung oder Verwendung eines speziell gefährlichen Gegenstandes (Eisenstange, Messer) in Kombination mit der klaren Inkaufnahme des Todes bejaht. Todesdrohungen wurden keine ausgesprochen und die konkreten Fusstritte gegen den Kopf sind (auch unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes) eher mit einem Schlag mittels Baseballschläger oder kräftigen Faustschlag als mit einem Messerstich vergleichbar. Ebenso sind die weiteren Aspekte (im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung, nur ein Angreifer und ein diesen zu beruhigen versuchender Freund) im Vergleich zu zwei bewaffneten Einbrechern, die der versicherten Person auflauerten, weniger schwerwiegend.
5.3
5.3.1 Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen ist folglich zu bejahen, wenn eines der nachfolgenden Adäquanzkriterien ausgeprägt erfüllt ist oder drei solcher Kriterien gegeben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2.3 und 8C_550/2012 vom 1. Februar 2012 E. 5.3 und 6.1): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E. 6b).
5.3.2 Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E.6.2.2).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dieses Kriterium sei angesichts der Umstände aus den Polizeiberichten und ersten Arztberichten erfüllt, ist zu wenig abgestützt. Effektiv sind keine Umstände ersichtlich, um dieses Kriterium bejahen zu können. Der Angriff erfolgte im Rahmen einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung und damit nicht völlig unerwartet wie im oberwähnten Urteil 8C_168/2011 E. 5.2. Die Eindrücklichkeit des Vorfalls ist auch nicht mit derjenigen im erwähnten Urteil 382/06 E. 4.3.1 vergleichbar, bei welchem der Angriff durch zwei vermummte, mit einer Eisenstange bewaffnete Einbrecher erfolgte. Vergleichbare Umstände finden sich am ehesten im erwähnten Urteil 8C_681/2010 E. 6.3, wonach der Versicherte im Rahmen eines seit längerer Zeit bestehenden verbalen Konflikts von zwei Männer mit einer gefährlichen Schlagwaffe aufs Übelste verprügelt wurde. Das Bundesgericht schützte damals die Begründung der Vorinstanz, wonach dem Einsatz des Baseballschlägers neben den Fäusten bereits mit der Einordnung des Ereignisses bei den eigentlichen mittelschweren Unfällen Rechnung getragen worden war. Allein die Anwesenheit der Kinder rechtfertigt noch keine abweichende Beurteilung.
5.3.3 In BGE 140 V 356 E. 5.5.1 hat sich das Bundesgericht näher mit dem Kriterium der Verletzungen auseinandergesetzt und die Kasuistik gemäss seinem Urteil SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.2.1 f., wiedergegeben. Bejaht worden sei das Kriterium etwa: bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen worden sei (Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei man berücksichtigt habe, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (RKUV 2005 Nr. 555 S. 322, U 458/04 E. 3.5.1). Verneint worden sei das Kriterium unter anderem: bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links (Urteil 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2); bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3); bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil 8C_396/2009 vom 23. September 2009, Sachverhalt A und E. 4.5.6); bei einem akuten linksbetonten Cervicocephal- und Lumbovertebralsyndrom (Urteil 8C_249/2009 vom 3. August 2009 Sachverhalt A und E. 8.3); bei einer Beckenstauchung mit rezividierenden ISG-Blockaden und aktivierter Ileitis rechts (Urteil 8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3.2); bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4); bei einer Commotio cerebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Händen (Urteil U 151/04 vom 28. Februar 2005 E. 5.2.2); bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (Urteil U 272/03 vom 25. August 2004 E. 4.3). Daraus habe man für das damals zu beurteilende Polytrauma (mit Milzruptur und Mageneinriss, Hämatopneumothorax beidseits, Rippenserienfraktur links 2-12, Rippenfraktur rechts 4 und 6, Brustbeinfraktur mit retrosternalem Hämatom, LWK 4-Querfortsatzfraktur, Fraktur des Schulterblatts links, Schlüsselbeinbruch links, Herzprellung mit Pericarderguss zirkulär 3 mm) geschlossen, das Kriterium sei erfüllt, liege aber nicht in besonderer Ausprägung vor, auch wenn die versicherte Person potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe und längere Zeit intensivmedizinisch betreut worden sei.
Nach der vorstehenden Kasuistik erfüllen Frakturen im Gesicht, eine Commotio cerebri oder eine Thoraxkontusion – allein oder in Kombination – das Kriterium der Verletzungen nicht. Gleiches gilt unter zusätzlicher Berücksichtigung der letztlich unkomplizierten Fibulafraktur (undisloziert), die ebenso optimal abheilte wie die OSG-Distorsion (vgl. dazu E. 5.1.2) und nicht geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zutreffend erkannte (vgl. Urk. 1 Ziff. 9.3.3 und Urk. 13 ad Ziff. 2.-3. und 9.333), dass auch bei der Schleudertrauma-Praxis die Diagnose einer HWS-Distorsion oder äquivalenten Verletzung allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums führt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese könne beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzung, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma oder dergleichen zugezogen hat, können bedeutsam sein (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2009 vom 3. September 2009 E. 4.8). Weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers, noch den Akten ergibt sich indes, dass es vorliegend zu irgendwelchen Komplikationen kam, weil der Beschwerdeführer am Boden lag. Wie soeben dargelegt erlitt er keine erheblichen weiteren Verletzungen. Schliesslich erscheint eine besondere Schwere der typischen Beschwerden angesichts des geregelten Tagesablaufs (Urk. 9/I/175/16) und Sportprogramms (z.B. Urk. 9/I/119 unten), der späten fachärztlichen Behandlung der Kopfschmerzen (Urk. 9/I/140), der kurzzeitig minimalen kognitiven Befunde (vgl. E. 4.3) und der bei den Beschwerden ohne nachweisbares organisches Korrelat einseitig dominierenden psychischen Störungen nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 4.5).
5.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Dabei reichen nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Bejahung dieses Kriteriums Abklärungsmassnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse Therapie sowie Physiotherapie nicht aus. Indes liess das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3 durchblicken, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit selbst in einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit (sicher mehr als ein Jahr) oder der unplanmässige Verlauf nach einer Operation als Indizien für die Erfüllung des Kriteriums gelten.
Der Beschwerdeführer machte zu Recht selbst nicht geltend, dieses Kriterium sei aufgrund der somatischen Beschwerden erfüllt. Es kann wiederum auf das in E. 5.1 Gesagte verwiesen werden. Ergänzend ist dem rheumatologischen Teilgutachten des Z.___ vom 17. März 2011 zu entnehmen, dass die Fibulafraktur während sechs Wochen mit einer Kunststoffschiene behandelt wurde und der Beschwerdeführer während Monaten Physio-/Bewegungs-Therapien etc. erhalten hat. Weitere Behandlungen nannte er keine und gab bei der Begutachtung im Januar 2011 nur noch eine Medikation (Schmerzmittel, Antidepressiva) an. Weder aus rheumatologischer Sicht noch aufgrund der Zahnbeschwerden erfolgte somit eine längerdauernde, belastende ärztliche Behandlung. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis auf die psychiatrische Behandlung, alternative Methoden, sportliche Aktivitäten und die schwierige Kopfschmerztherapie hinwies (Urk. 1 Ziff. 9.3.4 und Urk. 13 ad Ziff. 9.3.4), sind diese wohl nur bedingt als kontinuierlich und zielgerichtete Behandlungen anzuerkennen. Dies gilt nicht nur für die erst spät an die Hand genommene, schlecht dokumentierte Kopfschmerzbehandlung (z.B. Urk. 9/I/119/8, 9/I/142/1), sondern auch die psychiatrische Behandlung, zumal in beiden Gutachten insuffiziente Medikamentenspiegel für Cipralex festgestellt wurden (Urk. 9/I/81/49 und 9/I/175/18) und die Gesprächsfrequenz teilweise sehr gering war (Urk. 9/I/114/4 unten, 9/I/149/1, 9/I/157/10). Sicher keinen belastenden Faktor stellen für den bereits früher sportlichen Beschwerdeführer Aktivitäten wie Schwimmen und Radfahren dar, welche denn auch im Umfang eines ausgiebigen Freizeitsports und weniger als medizinische Massnahme betrieben werden (vgl. Urk. 9/I/81/11 unten, 9/I/157/10 Mitte).
5.3.5 Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmerzen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgehen. Psychische Beschwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 22. April 2015 E. 3.2.2.3).
Es kann abermals auf die Darlegungen in E. 4.3 und 5.1 verwiesen werden. Ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden findet sich nur für die erste Zeit nach dem Unfall. Die im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach wie vor bestehenden Beschwerden lassen sich indes trotz polydisziplinärer Begutachtung nicht objektivieren. Der Beschwerdeführer erläuterte denn auch nicht, auf welchen objektiven Befund er seine Behauptung stützt, andauernde Kopfschmerzen seien auch «somatische» Beschwerden (Urk. 13 ad Ziff. 9.3.5). Zur Argumentation des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 9.3.5) ist anzumerken, dass das Bundesgericht immer wieder betont, die Frage nach den einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen sei nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute „auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten" (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 936/2005 vom 2. April 2007 E. 3.3, bestätigt in den Urteilen 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2 und 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4). Es kann deshalb nicht ohne weiteres aufgrund eines Berichts der beruflichen Eingliederung auf massive Dauerbeschwerden geschlossen werden, zumal im Falle des Beschwerdeführers Indizien dafür bestehen, dass äussere Faktoren (z.B. Urk. 9/I/115/6 oben) und seine Persönlichkeit (z.B. Urk. 9/I/175/27) die Eingliederung negativ beeinflussten.
5.3.6 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf die Arbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit in einem anderen Beruf (Art. 6 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 E. 7.3.6 mit Hinweisen und 8C_933/2014 vom 22. April 2015 E. 3.2.2.5). Als nicht gegeben erachtete das Bundesgericht dieses Kriterium in seinem Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3, nachdem die Versicherte ein Jahr nach dem Unfall aus somatischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war (vgl. auch vorerwähntes Urteil 8C_933/2014 E. 3.2.2.5 in Verbindung mit Sachverhalt A.).
Wie zuvor ist auf E. 4.3 und 5.1 zu verweisen. Eine längerdauernde physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist nicht ersichtlich.
5.3.7 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der ärztlichen Behandlung (z.B. lange Dauer, Einnahme vieler Medikamente) und den geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3 je mit Hinweisen).
Da auch dieses Kriterium unter Ausschluss nicht somatisch bedingter Beschwerden zu prüfen ist, kann es ohne Weiteres unter Hinweis auf E. 4.3 und 5.1 verneint werden. Es bleibt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 9.3.6) anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beruf als Manager eine Komplikation bei der Genesung darstellen soll. Auch kann kaum gerade die gescheiterte Abklärung im B.___, bei welcher der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit gemäss der beiden Z.___-Gutachten nicht wirklich ausschöpfte (Urk. 9/I/175/27, 9/I/81/28 f.), sich aber gleichzeitig ausgiebig sportlich betätigte (Urk. 9/I/119/3) und nur ungenügend behandeln liess (Urk. 9/I/114/4, 9/I/119/8), als besonderer Grund für die Verfestigung der psychischen Beschwerden gewertet werden.
5.3.8 Sodann trifft es zwar zu, dass die Erledigung eines Versicherungsfalles, sei es durch die Behandlung als Naturalleistung der Versicherung, sei es durch die Abklärungen der Kreis- und der anderen beigezogenen Ärzte, zur Verschlimmerung oder Verfestigung der psychogenen Beschwerden beitragen kann und solche Umstände gegebenenfalls unter das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen zu subsumieren sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 284/06 vom 13. November 2006 E. 3.5, U 95/04 vom 22. September 2004 E. 5.1 und U 11/06 vom 12. Oktober 2006 E. 6.2).
Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss kommt, dass kein Rentenanspruch besteht, kann darin kein Umstand erblickt werden, der einer ärztlichen Fehlbehandlung mit einer Verfestigung der nach kurzer Zeit imponierenden psychischen Unfallfolgen gleichzustellen ist. Andernfalls wäre es der Beschwerdegegnerin nicht mehr möglich, erstmalige Rentenansprüche sorgfältig zu prüfen und gesprochene Renten zu revidieren oder wiederzuerwägen. Weder eine persönliche Erwartungshaltung, noch die frühere berufliche Stellung, die soziale Situation oder Motivation der versicherten Person vermögen daran etwas zu ändern (vgl. zur Argumentation des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 9.3.7 und Urk. 13 ad Ziff. 6 und 9.3.7). Für die Erfüllung des Kriteriums bedarf es vielmehr eines klaren Fehlverhaltens im Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, ihm sei eine Rente und ein rascher Einspracheentscheid zugesagt worden. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten lange Zeit mit dem Fallabschluss zugewartet hatte und die umstrittenen Zusicherungen letztlich erst im Februar 2015 (Urk. 9/I/212; vgl. auch Urk. 9/I/214 unten) bzw. Oktober 2015 (Urk. 9/I/236) erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich seine Beschwerden längst verfestigt. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte ohne diese in Bezug auf die Höhe der Rente mehr als vage Aussage während laufender Rentenprüfung anders auf die negativen Bescheide der Beschwerdegegnerin reagiert oder wäre heute gar in einem höheren Mass arbeitsfähig. Gleiches gilt für den Fall, dass der negative Einspracheentscheid einige Monate früher ergangen wäre. Keinesfalls wäre das Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt. Ob der Beschwerdeführer überhaupt vor Verfügungserlass Kenntnis von Urk. 9/I/214 hatte, kann somit offengelassen werde. Die geforderte Einvernahme des damaligen Case Mangers erübrigt sich ebenfalls, nachdem die Akten die behauptete Aussage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen.
5.4 Zusammenfassend ist somit keines der sieben Adäquanzkriterien gegeben. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. November 2009 als mittelschwerem Unfall im mittleren Bereich und den nach August 2015 fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher nicht gegeben.
6.
6.1 Mit den Parteien zu prüfen ist weiter ein Schreckereignis. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indes lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten bzw. nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung hingegen unter beiden Aspekten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als «klassischer» Unfall aufgrund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schreck nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und gemäss BGE 115 V 133) ist also möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit diversen Hinweisen).
6.2 Zu betonen ist, dass das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen vermögen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2).
6.3 Eine Übersicht zur hier interessierenden Kasuistik betreffend Überfälle als Schreckereignisse findet sich im Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2. Danach war in BGE 129 V 177 E. 4.3 ein Raubüberfall auf die Betriebsleiterin eines Spielsalons mit einer Faustfeuerwaffe, aber ohne Handgreiflichkeiten oder Schussabgabe zu beurteilen. Das Bundesgericht erkannte damals, das ein solches Ereignis sei nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden.
Gleiches galt gemäss Bundesgericht im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete. Dabei zog sich die Versicherte nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zu (Urteil U 2/05 vom 4. August 2005). Ebenfalls verneint worden war die Adäquanz beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und danach beide Opfer im Büro des Betriebs eingeschlossen wurden (Urteil U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4). Ferner traf dies auf die Kioskverkäuferin zu, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa 7 bis 10 cm gegen ihre Stirn richtete (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1), und beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust bzw. mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt und sich dabei eine Kontusion des Schädels sowie des linken Oberschenkels zuzog (Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3). Abschliessend verwies das Bundesgericht auf sein Urteil 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016, wonach die Angemessenheit einer länger als vier Jahre dauernden psychischen Gesundheitsschädigung nach einem Überfall in einem Tankstellen-Shop verneint wurde, anlässlich welchem ein mit einer Sturmhaube maskierter Täter die Angestellte mit einer Soft-Air-Waffe bedroht, ihr diese in den Rücken gerammt und Geld verlangt hatte, wobei der Täter dann im Shop überwältigt werden konnte.
Die rechtliche Adäquanz bejaht worden sei, so das Bundesgericht weiter, im Entscheid 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3 im Falle der Mitarbeiterin einer Blumenabteilung, die um 3.30 Uhr morgens als Erste am Arbeitsplatz eingetroffen sei und bei einer geballten Übermacht von drei vermummten und bewaffneten Einbrechern keine Chance gesehen habe, sich zu wehren oder zu fliehen. Sie sei auf den Boden gezwungen, gefesselt und in der Toilette eingeschlossen worden, wobei sie sich ein Hämatom am Hinterkopf zugezogen habe. Aus objektiv verständlichen Gründen habe sie dabei während 30 Minuten ständig befürchten müssen, dass es zu sexueller Gewalt kommen könnte und auch mit dem Tod rechnen müssen. Daraus schlussfolgerte das Bundesgericht für den im Urteil 8C_167/2016 zu beurteilenden Fall einer Versicherten, die als Angestellte einer Tankstelle innert 13 Monaten zweimal mit dem Messer bedroht und zur Geldherausgabe gezwungen wurde, die rechtliche Adäquanz sei zu verneinen. Die Versicherung hatte zuvor 3 Jahre lang Leistungen ausgerichtet.
Ergänzend ist auf das Urteil U 390/2004 hinzuweisen, in welchem die Adäquanz verneint wurde im Falle einer Versicherten, die am frühen Morgen von einem alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde. Demgegenüber bejaht wurde die Adäquanz im schon erwähnten (Erwägung 5.2.3 oben, am Ende) Entscheid U 382/2006 vom 6. Mai 2008 E. 4. Darin wurde der Fall eines Versicherten behandelt, der vergeblich versucht hatte, die Einbrecher durch Betätigen der Türklinke in die Flucht zu schlagen. Er wurde in seiner Wohnung mit einem unbekannten, harten, länglichen Gegenstand (Eisenstangen) auf den Kopf und die schützenden Arme/Hände geschlagen, wobei er multiple Rissquetschwunden und Prellungen am Schädel und linken Arm erlitt. Schliesslich konnte sein Bruder die Täter in die Flucht schlagen.
6.4 Als massgebliche Kriterien erachtete das Bundesgericht bei seiner Kasuistik also insbesondere die Intensität der Bedrohungslage, wobei ihm allein das Drohen mit einer Waffe nicht genügte, sondern es die Adäquanz erst bejahte, wenn zusätzlich offensichtlich entweder ein massives Kräfteungleichgewicht oder eine ausserordentliche Gewaltbereitschaft bestand. Ebenfalls als wichtigen Faktor beurteilte es die Dauer des Schreckereignisses, während welcher mit sexueller Gewalt oder dem Tod zu rechnen war. Ins Gewicht fiel ferner, wenn der Überfall in einer schützenden Umgebung wie der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz geschah. Darüber hinaus berücksichtigte das Bundesgericht den Zeitraum zwischen Unfallereignis und Leistungseinstellung, Ausmass und Heilung der erlittenen Verletzungen sowie am Rande die konstitutionelle Prädisposition.
Mit Bezug auf den bereits in E. 5.2.2 geschilderten Hergang des Ereignisses vom 1. November 2009 ist festzustellen, dass es sich auf offener Strasse, also nicht in einer geschützten Umgebung zutrug. Weder wurde eine Waffe verwendet, noch ist ein Kräfteungleichgewicht ersichtlich, wobei der zweite Jugendliche sogar versuchte, den Angreifer zum Aufhören zu bewegen. Zweifelsohne gegeben ist eine erhebliche Gewaltbereitschaft seitens des Angreifers, welche für den mehr als einmal niedergeschlagenen Beschwerdeführer auch klar erkennbar war. Ebenso nachvollziehbar ist, dass dieser Angst um seine Kinder hatte, obschon er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich die Aggression auch gegen dieselben richtete. Indes ist hervorzuheben, dass er so schnell das Bewusstsein verlor, dass sich in seinen polizeilichen Aussagen keinerlei Hinweise auf die besonders gefährlichen Fusstritte gegen den Kopf finden. Im Übrigen sind die objektivierbaren Verletzungen (Gehirnerschütterung, Kontusionen im Gesicht, Rissquetschwunde der Oberlippe, Zahnlockerung, Thoraxkontusion, undislozierte Unterschenkelfraktur rechts, Distorsion des Sprunggelenks rechts mit Läsion des Aussenbandes) zwar ohne weiteres als erheblich, jedoch nicht als schwer oder gar lebensbedrohlich zu taxieren. Die Verletzungen sind denn auch zügig und folgenlos abgeheilt.
6.5 Es wird somit nicht in Abrede gestellt, dass es sich um ein für den Beschwerdeführer eindrückliches und subjektiv als bedrohlich empfundenes Ereignis handelte. Dieses war jedoch realistisch betrachtet nicht mit dem Erleben einer massiven Todesangst verbunden, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung gestützt auf einen realitätsgerechten Massstab geeignet gewesen wäre, psychische Beschwerden und eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit auszulösen, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (knapp sechs Jahre später) hinaus andauern. Damit kann offengelassen werden, ob zusätzlich dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen ist, da die rechtliche Adäquanz auch nach der allgemeinen Adäquanzformel zu verneinen ist. Fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers, der seine Arbeitsunfähigkeit letztlich indirekt mit der langen Absenz vom Arbeitsmarkt bedingt durch die Beschwerde und gescheiterte Eingliederung begründet (Urk. 1 Ziff. 9.2). Eine solche Abwesenheit kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens (z.B. bei Entzug der Rente nach 15-jährigem Bezug) zu einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen führen, soweit auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit bejaht wird.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen somit zu recht per Ende August 2015 eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen nach diesem Zeitpunkt fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 1. November 2009 verneint. Vom Beizug der IV-Akten sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Denn die Invalidenversicherung als finale Versicherung unterscheidet nicht zwischen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität. Demgegenüber trifft die Suva eine Leistungspflicht nur für den unfallbedingten Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen). Ein solcher liegt ab dem 1. September 2015 nicht mehr vor, wie in den vorangehenden Erwägungen aufgezeigt worden ist. Der Versicherte führte denn auch keine konkreten, in den IV-Akten befindliche medizinische Unterlagen an, die den gegenteiligen Schluss zuliessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Wie bereits angedeutet, kann einer Partei alsdann im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG trotz Unterliegens in der Sache eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die Kosten verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, und hat bislang namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Entscheidbegründung Anwendung gefunden, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4 mit diversen Hinweisen festhielt.
Die in E. 3 dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt somit die Zusprechung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – auch wenn die Aktengutachten letztlich keine neuen Erkenntnisse brachten und in diesem Sinne nicht ausschlaggebend waren für den Entscheid. Diese ist nach § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei ist insbesondere den sich stellenden umfangreichen juristischen Fragen und dem komplexen medizinischen Sachverhalt, aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreterin die Akten grösstenteils bereits aus dem Verfahren IV.2015.00556 bekannt waren. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti