Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00248




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Beschluss vom 23. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. O.___


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich





Sachverhalt:

1.    Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 20. November 2014 am rechten Daumen verletzte (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2014, und Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ vom 8. Januar 2015, Urk. 8/7). Die Allianz kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben der Allianz vom 14. Januar 2015, Urk. 8/14). Im Februar 2016 beauftragte die Allianz Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, mit einer ärztlichen Beurteilung von X.___ (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2016, Urk. 8/52). Am 17. März 2016 erstattete Dr. A.___ seine Beurteilung (Urk. 8/63). Die Allianz stellte Dr. A.___ daraufhin am 14. April 2016 Zusatzfragen (vgl. Schreiben vom 14. April 2016, Urk. 8/61), auf welche er am 23. April 2016 antwortete (Urk. 8/64). In der Folge ersuchte die Allianz die C.___ um Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ (Schreiben vom 13. Mai 2016, Urk. 8/66), welche die C.___ am 23. Juni 2016 abgab (Urk. 8/69). Die Allianz teilte X.___ daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass die Beurteilung der C.___ im Widerspruch zu derjenigen von Dr. A.___ stehe, weshalb ein Gutachten bei der B.___ in Auftrag gegeben werde (Urk. 8/70). Nachdem X.___, vertreten durch O.___, der Allianz mit Schreiben vom 18. Juli 2016 mitgeteilt hatte, dass er mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 8/71), holte die Allianz bei Dr. A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. Schreiben der Allianz vom 27. Juli 2016, Urk. 8/74, und Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. August 2016, Urk. 8/77). Am 17. August 2016 teilte die Allianz X.___ unter Beilage des Fragenkataloges für das Gutachten mit, dass sie an einer Begutachtung in der B.___ festhalte (Urk. 8/78). X.___ liess der Allianz daraufhin eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ zukommen (vgl. E-Mail vom 5. September 2016, Urk. 8/82). Nachdem die Allianz X.___ mit Schreiben vom 13. September 2016 aufgefordert hatte, innert 5 Tagen mitzuteilen, ob er an der Begutachtung teilnehme (Urk. 8/84), verfügte sie am 6. Oktober 2016 die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in der B.___ und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/88 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. Oktober 2016 durch O.___ Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 17. März 2016 über die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Strittig zwischen den Parteien ist die Notwendigkeit der Durchführung einer bisdiziplinären Begutachtung in der B.___.


2.

2.1    Bei der angefochtenen Verfügungen vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

2.2    Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; siehe auch BGE 139 V 339 E. 4.4). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen. Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 318 E. 6.1).

2.3    Mit BGE 139 V 339 präzisierte das Bundesgericht, eine Zwischenverfügung, in welcher die Gutachterstelle noch nicht genannt, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen angekündigt werde, sei nicht anfechtbar. Es bestehe kein Nachteil, solange nicht auch die Gutachterstelle feststehe (Regeste und E. 4.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2).

2.4    Gegenstand der genannten Verfahren war die Anordnung von polydisziplinären Gutachten. Analoges muss jedoch auch bei der Anordnung von mono- und bidisziplinären Gutachten gelten, ist doch nicht ersichtlich, worin der Nachteil von Versicherten bestehen sollte, wenn sie die Gutachtensanordnung nicht anfechten können, bevor die Gutachtensstelle und die einzelnen Gutachter feststehen. Eine einmalige und gesamthafte gerichtliche Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebener Aspekte im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Gutachterstelle trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person genügend Rechnung (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts UV.2015.00042 vom 19. November 2015 E. 2).


3.

3.1    In der angefochtenen Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) wird lediglich festgehalten, dass eine bidisziplinäre (Orthopädie und Neurologie) Begutachtung bei der B.___ angeordnet werde. Mit Schreiben vom 17. August 2016 war der Beschwerdeführer zudem über die den Gutachtern zu stellenden Fragen in Kenntnis gesetzt worden (Urk. 8/78). Die Namen und die Facharzttitel der mit der Begutachtung zu betrauenden Personen wurden indessen weder im besagten Schreiben noch in der Zwischenverfügung festgelegt. In der angefochtenen Verfügung wird vielmehr ausdrücklich angekündigt, dass die Bekanntgabe der zuständigen Gutachter noch erfolgen werde und der Beschwerdeführer dagegen Ablehnungs- und Ausschlussgründe werde vorbringen können (Urk. 2 S. 3).

3.2    Damit bewirkt die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2), welche sich nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit der Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) des zu erstellenden Gutachtens äussert, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann die Notwendigkeit der Begutachtung doch auch noch nach der endgültigen Festlegung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen überprüft werden. Folglich sind die Anordnungen in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) noch nicht gerichtlich überprüfbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Endentscheid gegenstandslos geworden.


4.    Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausnahmsweise entsteht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten jedoch auch dann, wenn eine Partei nicht obsiegt. Es gilt der Grundsatz, dass eine Partei unabhängig von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 206).

    Die Beschwerdegegnerin erliess noch bevor alle Aspekte der Begutachtung geprüft und die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers gewahrt waren ihren ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid vom 6. Oktober 2016. Dadurch veranlasste sie den vertretenen Beschwerdeführer zur Erhebung seiner Beschwerde. Den verfrühten Verfügungserlass hat allein die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weswegen es sich rechtfertigt, sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

    Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung auf pauschal Fr. 900.-- festzusetzen.




Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. O.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Wyler