Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00250




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Beschluss vom 14. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Basler Versicherung AG

Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger

Jäger & Schweiter Rechtsanwälte

Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (im Folgenden: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Juni 2012 einen Reitunfall erlitt (Urk. 24/2.1-2). Der erstbehandelnde Arzt der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 eine erstgradig offene distale Tibiaspiralfraktur links (Urk. 24/3.1). Die Basler trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und leistete Taggeld.


2.    Am 24. Oktober 2016 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Basler und beantragte, diese sei anzuweisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid über seinen Rentenanspruch sowie über seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu erlassen (Urk. 1 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2016 (Urk. 11), welche dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), beantragte die Basler, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.


3.    Mit heutigen Urteilen hat das Gericht im Verfahren Nr. UV.2016.00019 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und im Verfahren Nr. IV.2016.00067 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder –verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin richtet dem Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 reduzierte sie die Taggeldleistungen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands um eine Erhöhung der Taggelder auf 70 % ersucht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2015 den Anspruch auf Taggelder von 30 %. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 Einsprache, welche von der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 30. November 2015 abgewiesen wurde.

    Am 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 und beantragte unter anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm bis 17. Januar 2016 ein Taggeld zu 70 % und ab 18. Januar 2015 (richtig wohl: 2016) eine Invalidenrente auf der Basis einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (zum Ganzen vgl. Prozess Nr. UV.2016.00019 Sachverhalt Ziff. 2).

2.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.).

2.3    Unabhängig davon, wie lange der Unfall zurückliegt, entstehen der Rentenanspruch sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit erst, wenn der sogenannte Endzustand erreicht ist. Indem der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 beantragt hatte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 18. Januar 2016 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten, beantragte er sinngemäss, das Gericht habe zu überprüfen, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Hätte das Gericht das Vorliegen des Endzustandes - was es allerdings nicht getan hat (vgl. heutiges Urteil im Prozess UV. 2016.00019 in Sachen der Parteien) - bejaht, hätte es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über den Rentenanspruch verfüge.

    Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hatte, bestand für ihn keine Veranlassung, mittels Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde den Erlass einer Rentenverfügung gerichtlich zu erzwingen. Folglich ist auf die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

    Das Verhalten des Beschwerdeführers grenzt angesichts der Sachlage geradezu an Mutwilligkeit.

2.4    Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin, da sie sich auf den Standpunkt stellte, der Endzustand sei noch nicht erreicht, weiterhin Taggelder ausrichtet, wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Rechtsanwalt Peter Jäger

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Tiefenbacher