Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00251


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, reiste im Februar 2015 aus Süditalien in die Schweiz ein und übte für jeweils kurze Zeit verschiedene Tätigkeiten aus
(vgl. Urk. 7/10 S. 2). Ab 1. September 2015 war er bei der Y.___ als Gipser angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 23. März 2016 wurde der Suva angezeigt, dass X.___ am 7. März 2016 ein Gewicht falsch gehoben habe und dabei am Oberschenkel rechts und am Rücken rechts eine Zerrung erlitten habe (Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 7/4) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sich aufgrund der Unterlagen kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zugetragen habe und auch die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigungen nicht erfüllt seien. Nach Einwendungen des Versicherten (vgl. Urk. 7/7) und Besprechungen mit dem Versicherten bei der Suva (vgl. Urk. 7/10 und Urk. 7/23), teilte diese am 30. Juni 2016 (Urk. 7/24) erneut mit, dass keine Möglichkeit bestehe, aufgrund des gemeldeten Ereignisses Leistungen zu erbringen. Nach dem Eingang weiterer Einwendungen (Urk. 7/25) verneinte die Suva mit Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/26) ihre Leistungspflicht. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 7. September 2016 Einsprache (Urk. 7/32), welche die Suva mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Oktober 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Heilkosten und Taggeld) durch die obligatorische Unfallversicherung. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 7. März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden — soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.4    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.5    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.6    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.7    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43
E. 2b).    

1.8    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2), zum Geschehensablauf des Ereignisses vom 7. März 2016, welches zu einer Rückenschädigung geführt haben solle, seien einerseits eigene Darstellungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt, andererseits Angaben in der Unfallmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin und in den verschiedenen Arztberichten gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers vorhanden. Die diesbezügliche Aktenlage sei unklar und mehrdeutig und es lasse sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Unfall im Rechtsinne im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorgang vom 7. März 2016 belegen (S. 5 - 6).

    Selbst wenn einzig auf die nachträgliche Schilderung des Beschwerdeführers bei der Aussendienstbefragung abzustellen wäre, lasse sich daraus kein Gesundheitsschaden betreffend den behaupteten Sturz ableiten und die geklagten Rückenbeschwerden könnten gemäss medizinischer Einschätzung des Kreisarztes nicht ursächlich auf das Ereignis vom 7. März 2016 zurückgeführt werden. Dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 7. März 2016 nie Rückenschmerzen verspürt habe, entspreche dem schicksalsmässigen Verlauf degenerativer oder konstitutionell bedingter Vorzustände, die in vielen Fällen lange Zeit stumm blieben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch zu werden. Für die geklagten unspezifischen Rückenschmerzen in Form eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig, da weder ein Unfallereignis noch ein Kausalzusammenhang belegt werden könne (S. 6 ff. vgl. auch Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte unter Bezugnahme auf ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2016 (vgl. Urk. 7/17) einzig vor, er habe vor dem Ereignis nie Rückenschmerzen gehabt (Urk. 1).


3.    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 7. März 2016 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat.

    Den Akten können diesbezüglich folgende Sachverhaltsdarstellungen entnommen werden:

3.1    Im Bericht des Z.___ vom 17. März 2016 (Urk. 7/9) über die ambulante Behandlung vom 7. März 2016 wurde festgehalten, die notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers erfolge in Begleitung eines Arbeitskollegen. Die Anamnese sei aufgrund von Sprachschwierigkeiten erschwert. Der Beschwerdeführer berichte, dass er Abrieb aufgezogen habe, als er plötzlich um 14.30 Uhr beim Aufstehen einen Zwick im Rücken verspürt habe. Bereits am Vormittag habe er einen Knacks im Rücken gefühlt und nach der Mittagspause sei es dann wieder besser gewesen. Der Schmerz sei im unteren Rücken am stärksten, in der Mitte lokalisiert und strahle auf die rechte Seite aus. Schmerzen habe er dann vom Rücken bis zum Fersen. Im Liegen oder Sitzen, in schräger Lage seien die Schmerzen ertragbar. Ein Schmerzmittel habe er noch nicht eingenommen. Er habe noch nie solche Rückenschmerzen gehabt.

    Die Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und hielten fest, es sei eine analgetische Therapie mit Novalgin, Dafalgan und Brufen begonnen worden und der Beschwerdeführer sei für eine Woche krankgeschrieben worden.

3.2    In der Schadenmeldung UVG vom 23. März 2016 (Urk. 7/1) wurde der Sachverhalt wie folgt beschrieben: „Hat Gewicht falsch gehoben“ (Ziff. 6); der Beschwerdeführer habe am Rücken rechts und am Oberschenkel rechts eine Zerrung erlitten (Ziff. 9).

3.3    Anlässlich eines Telefonats vom 5. April 2016 (Urk. 7/7) teilte der Sohn des Beschwerdeführers mit, er sei überhaupt nicht einverstanden mit der Ablehnung. Sein Vater habe den Auftrag bekommen, einen Sack (Gips) 25 kg die Treppe zur Baustelle hochzutragen. Unmittelbar nach dem Heben (auf die Schulter, um das Gewicht abzustützen) habe dieser einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt und die Schmerzen hätten bis in die Beine ausgestrahlt.

3.4    In der Aktennotiz über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 21. April 2016 (Urk. 7/10) wurde aufgrund der handschriftlichen Dokumentation des Sachverhaltes (vgl. Urk. 7/12) Folgendes festgehalten: er (der Beschwerdeführer) habe am Montag den 7. März 2016 vor 12.00 Uhr auf der Baustelle in Schaffhausen gearbeitet. Er sei im Gebäudeinnern gewesen und habe Abrieb gemacht. Er habe die Treppe hochsteigen wollen. Seine Augen seien komisch und ihm sei schwindlig geworden und er sei auf der Treppe gestürzt. Er habe etwas in den Armen getragen, was könne er nicht sagen. Vor dem Sturz habe er das Bewusstsein verloren. Vorher sei ihm dies nie passiert. Er wisse nicht, ob er einen Körperteil angeschlagen habe. Beim Aufstehen habe er Schmerzen im Rücken gespürt. Eine äussere Verletzung sei nicht erkennbar gewesen und den Kopf habe er nicht angeschlagen. Nach 13.00 Uhr habe er mit dem Abrieb weitermachen wollen. Ein neues Ereignis sei nicht passiert und wegen der Schmerzen sei er blockiert gewesen und habe liegen müssen.

3.5    Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, wies im Bericht vom 26. Mai 2016 (Urk. 7/17) darauf hin, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, einen Bericht zu schreiben. Dieser sei am 11. März 2016 bei ihm in der Praxis erschienen und habe berichtet, dass er am 7. März 2016 einen circa 30 kg schweren Abriebsack bei der Arbeit gehoben habe. Darauf sei es ihm schwindlig geworden, er habe in den Händen keine Kraft mehr gehabt und in der Folge sei er mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit gestürzt. Er könne sich aber wegen dem Schwindel nicht an den ganz genauen Hergang erinnern. Zudem habe er auch Urin verloren, was vorher nie der Fall gewesen sei. Unmittelbar danach habe er starke Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung nach oben und unten verspürt. Darauf sei er in das Z.___ gegangen. Das Ereignis sei dort aber falsch wiedergegeben worden, da er sich aus sprachlichen Gründen nicht gut habe verständigen können.


4.

4.1    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht. Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1).

4.2    Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. vorstehend
E. 1.8) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 7. März 2016 so zugetragen hatte, wie es der Beschwerdeführer am Ereignistag gegenüber den Ärzten des Z.___ beschrieben hat (E. 3.1). Übereinstimmend damit sind im Wesentlichen auch die Angaben in der Schadenmeldung vom 23. März 2016
(E. 3.2) sowie die Angaben im Telefonat mit dem Sohn des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (E. 3.3). Dabei ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die nachträgliche Schilderung eines Sturzes auf der Treppe zufolge Schwindel und Verlust des Bewusstseins (vgl. E. 3.4). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind den auch sehr vage, konnte er doch nicht angeben, was er in den Armen getragen und auch nicht, ob er beim Sturz einen Körperteil angeschlagen hatte. Für ein Sturzereignis liefert auch die Aktenlage keine Anhaltspunkte. Insbesondere waren anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung im Z.___ keine äusseren Verletzungen erkennbar. Da selbst der Sohn des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsschilderung (vgl. E. 3.3) kein Sturzereignis erwähnte, ist der Argumentation, die Sachverhaltsdarstellung sei im Z.___ aus sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten falsch wiedergegeben worden, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzugewinnen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst vom eigenen Sohn falsch verstanden wurde.

    Der Bericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) ist zur Erhebung des relevanten Sachverhaltes nicht tauglich. Dieser wurde erst am 26. Mai 2016 und damit mehr als zweieinhalb Monate nach dem Ereignis vom 7. März 2016 verfasst. Zwar wird darin auf den angeblichen Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers anlässlich der Konsultation vom 11. März 2016 hingewiesen: diese Darstellung weicht aber erheblich von anderen Sachverhaltsschilderungen ab, wie sie - insbesondere nach Bekanntgabe der Leistungsabweisung - an anderer Stelle wiedergegeben wurden. So erinnerte sich der Beschwerdeführer gemäss der handschriftlichen Dokumentation zum Sachverhalt (vgl. Urk. 10/12) nicht mehr, ob er etwas in den Armen getragen hatte. Sodann war in keinen früheren Unterlagen ein Urinabgang bei Bewusstseinsverlust vermerkt. Da der Beschwerdeführer angibt, so etwas sei ihm zuvor noch nie passiert, wäre diesbezüglich auf ein besonderes eindrückliches Sachverhaltselement zu schliessen. Damit ist aber nicht plausibel, weshalb in den zeitnah zum Unfallereignis verfassten Unterlagen dieses Vorkommnis keinen Eingang in die Akten gefunden hat.

4.3    Erst nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2016 darüber informiert hatte, dass das Ereignis vom 7. März 2016 die Kriterien eines Unfalles nicht erfülle (Urk. 7/4), wurde die Sachverhaltsdarstellung abgeändert, wobei nun plötzlich auf ein Sturzereignis hingewiesen wurde (E. 3.4). Selbst hierbei blieben die Aussagen aber insgesamt vage und inkonsistent. Wie dargestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl die Arbeitgeberin in ihrer Unfallmeldung als auch der Beschwerdeführer beim Ereignisbeschrieb im Z.___ sowie sein Sohn, welcher sich dafür einsetzte, dass der Beschwerdeführer Versicherungsleistungen der Unfallversicherung erhält, einen solchen Sachverhalt widergegeben hätten. Als Grund für die Schmerzen im Rücken wurde jedoch einzig das Anheben und Tragen einer Last genannt (vgl. vorstehend E. 3.1 bis E. 3.3).

    Es ist daher auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Anheben eines Gewichts von maximal 25 Kilogramm Schmerzen im Rücken verspürte.

    Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2016 beim Anheben und Herumtragen von Lasten Schmerzen im Rücken und im Oberschenkel verspürt hatte, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

4.4    Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Heben und Herumtragen eines Gipssackes erforderlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum gewöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits kann schon deshalb nicht von einem ungewöhnlichen Ereignis gesprochen werden, weil ein Sack mit einem Gewicht von ungefähr 25 bis 30 Kilogramm ein zu geringes Geweicht aufweist, um eine Überanstrengung anzunehmen. So wurde eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.5    Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 7. März 2016 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.


5.    Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 7. März 2016 besteht. Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 7/9). Anhaltspunkte für eine andere Körperschädigung weisen die medizinischen Akten nicht aus. Eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.6) liegt somit nicht vor.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 2) ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef