Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00252


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war als Polizist über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er sich am 20. August 2015 beim Selbstverteidigungstraining an der linken Schulter verletzte (z.B. Urk. 8/3/5 und 8/3/7). Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/1/9 f.). Daran hielt sie nach telefonischem Einwand des Versicherten (Urk. 8/1/11) auch mit Verfügung vom 11. Juli 2016 fest (Urk. 8/1/13 f.). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache, aufgegeben bei der Post am 8. August 2016 (Urk. 8/1/17 f.), wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Entscheid erhob der Versicherte am 3. November 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Unfallversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In der Replik vom 21. Dezember 2016 (Urk. 11) sowie der Duplik vom 6. Januar 2017 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es finden somit die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann darüber hinaus Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.3    Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.1).

1.4    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

    Nur selten lässt sich dabei der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 6/02 vom 18. Dezember 2002 E. 2.3 mit diversen Hinweisen).

1.5    Im Übrigen hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). Zu beachten ist, dass bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors entfällt (BGE 139 V 327 E. 3.1, 129 V 466 E. 2.2 und 123 V 43 E. 2b, je mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1).


2.    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe nach dem konkreten Hergang des Unfalls gefragt angegeben, dieser habe sich anlässlich des monatlichen Selbstverteidigungstrainings ereignet, das wie gewohnt bzw. unter den bekannten Umständen abgelaufen sei, ohne dass sich etwas Besonderes ereignet habe. Ferner liege keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor (Urk. 2).

    Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, den Unfallfragebogen vom 16. Dezember 2015 habe er zurückhaltend ausgefüllt, da die Ärzte von einer unfallbedingten Verletzung ausgegangen seien. Durch eine plötzliche Aktion des Gegenübers habe ein erheblicher äusserer Faktor auf seinen Körper eingewirkt, der unabsichtlich und ungewöhnlich, den Rahmen des Üblichen weit überstiegen und in einem ungewöhnlich drehenden Moment mit plötzlichem Knacken und stechendem Schmerz gegipfelt habe. Die Körperschädigung sei eingetreten als Folge der im Vergleich zur gewohnten Beanspruchung im Selbstverteidigungstraining unabsichtlichen und ungewöhnlichen plötzlichen Aktion des Gegenübers, programmwidrig als unerwarteter äusserer Faktor mit gesteigertem Gefahrenpotenzial. Dass er ein Ausgleiten bzw. einen Sturz durch programmwidrige Reflexbewegungen habe verhindern können, rechtfertige keine Verneinung des Unfallbegriffs. Dr. Y.___ habe die Unfallkausalität bejaht, Dr. A.___ eine Pathologie verneint und Dr. Z.___ eine posttraumatische Limbusläsion bzw. eine solche nach Schulter-Distorsion diagnostiziert (Urk. 1).

    In der Beschwerdeantwort betonte die Beschwerdegegnerin erneut, dass es sich bei den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen um keine Listenverletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handle. Zudem sei auf die Aussagen der ersten Stunde, d.h. die Unfallmeldung sowie das Schreiben vom 4. Januar 2016, abzustellen. Die abweichende Sachverhaltsdarstellung nach Kenntnisnahme der Leistungsablehnung sei unglaubwürdig, zumal vom Beschwerdeführer bereits zuvor unmissverständlich eine genauere Schilderung des Unfallhergangs verlangt worden sei. Im Übrigen erfasse der medizinische Terminus Trauma auch Geschehnisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und Plötzlichkeit abgehe (Urk. 7).

    In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, das Merkmal der Plötzlichkeit ergebe sich bereits aus der Unfallmeldung. Zudem sei er gesund bzw. gut trainiert. Ferner wies er auf die Definition des Begriffs Unfall im Duden hin und beanstandete sinngemäss die Verwendung desselben in Frage 5 des Fragebogens, was versicherte Personen in falscher Sicherheit wiege (Urk. 11).

    Die Beschwerdegegnerin wiederholte in der Duplik, der Beschwerdeführer habe trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht erwähnt, dass die sportliche Übung anders verlaufen sei als geplant. Er habe auch keinen einzelnen Vorfall erwähnt, sondern dass es während des Trainings zu Schulterschmerzen gekommen sei und verschiedene Personen beteiligt gewesen seien. Schliesslich seien plötzliche Drehungen zu Boden dem Üben von Armschlüsselgriffen inhärent (Urk. 14).


3.    

3.1    Die bildgebende Untersuchung (MR-Arthrographie) der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 17. November 2015 zeigte eine ausgedehnte Läsion des anterioren, inferioren und kaudalen dorsalen Labrums unter Beteiligung des Bizepsankers, eine anteriore inferiore Knorpelläsion des Glenoids sowie eine paralabrale Zyste dorsal (Urk. 8/3/3 f.). Keine neuen Erkenntnisse brachte die Schulteroperation vom 2. März 2016 (Urk. 8/3/10 f.). Im diesbezüglichen Austrittsbericht vom 8. März 2016 findet sich die vergleichbare Diagnose posttraumatische Limbusläsion ventral kaudal sowie kaudal posterior und kranial posterior mit assoziierter kleiner Hill-Sachs-Läsion an der linken Schulter (Urk. 8/3/12).

3.2    Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4 (mit diversen Hinweisen) ausführlich erörterte, zählen Verletzungen am Labrum glenoidale nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Listenverletzungen. Diese würden weder als Sehnenriss gelten, noch rechtfertigte sich angesichts der Entstehungsgeschichte der erwähnten Bestimmung eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer Natur und mit gleicher Funktion.

3.3    Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 9 Abs. 2 UVV bereits aufgrund der Diagnose. Eine Prüfung der diesbezüglichen weiteren Voraussetzungen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2 zur Würdigung von Schmerzen als Symptome einer Schädigung sowie zur Notwendigkeit eines gesteigerten Schädigungspotenzials, sei es zu einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zusätzlichen Elements, das zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führt) erübrigt sich.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt somit, ob sich beim Selbstverteidigungstraining am 20. August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignete. Bei Schädigungen, die sich – wie die Labrumläsion – auf das Körperinnere beschränken, ist dabei zu beachten, dass der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, Urteile des Bundegerichts 8C_693/2010 E. 5, 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1).

4.2    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel sodann auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne vorrangige Bedeutung beizumessen ist somit den Dokumenten, die verfasst wurden, bevor die Beschwerdegegnerin im Juni 2015 Abstand von der ursprünglich mitgeteilten Kostengutsprache nahm (Urk. 8/1/6-10).

4.3    In der Schadenmeldung vom 14. Oktober 2015 nannte der Beschwerdeführer zunächst ein spezifisches schadenauslösendes Ereignis, nämlich einen Armgriff mit plötzlicher Drehung zu Boden im Selbstverteidigungstraining (Urk. 8/2/1).

    Kurz darauf liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zukommen, den dieser am 4. Januar 2016 ausfüllte. Mit Frage 1 wurde er zu einer „ausführlichen” Schilderung des Vorfalls aufgefordert und erklärte, es sei während des monatlichen Selbstverteidigungstrainings der Polizei im Zusammenhang mit mehreren Armschlüsseltechniken (Polizeigriff), welche die Teilnehmer aneinander übten, zu Schulterschmerzen gekommen. Diese hätten in den folgenden 24 Stunden sehr stark zugenommen und seien in den darauffolgenden Tagen nicht besser geworden. Auf Frage 5, ob weitere Personen oder Gegenstände direkt am Unfall beteiligt gewesen seien, antwortete er „verschiedene Personen”. Ebenso wie die vorstehenden Antworten lässt auch diejenige auf Frage 6, wonach sich die Beschwerden erstmals „während des Trainings” bemerkbar gemacht hätten, im Gegensatz zur Schadensmeldung nicht mehr auf ein konkretes, schmerzauslösendes Moment schliessen. Die Frage 2, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und diese unter den gängigen, bekannten Umständen abgelaufen sei, bejahte der Beschwerdeführer, und verneinte Frage 4, ob etwas Besonderes, z.B. ein Ausgleiten oder Sturz, passiert sei (Urk. 8/2/2 f.). Im Nachhinein erklärte er sinngemäss, den Fragebogen zurückhaltend ausgefüllt zu haben, da er weder aufgrund der Arztberichte noch der Formulierung der Fragen Grund zur Annahme gehabt habe, dass ein Unfall in Abrede gestellt werden könnte (vgl. E. 2).

    Schliesslich machte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 10. August 2016 erstmals sinngemäss und in Erläuterung der Schadensmeldung geltend, die Aktion des Gegenübers sei plötzlich gewesen und habe unabsichtlich den Rahmen des Üblichen weit überstiegen. In einem ungewöhnlich drehenden Moment habe es in der Schulter geknackt und er habe einen stechenden Schmerz verspürt (Urk. 8/1/18).

4.4    Soweit es die medizinischen Unterlagen betrifft, wurde im Bericht der Sonographie vom 25. September 2015 zur Indikation angegeben, der Beschwerdeführer habe sich bei einer dienstlichen Tätigkeit an der linken Schulter verletzt, indem er im Selbstverteidigungskurs ein Reissen im vorderen Bereich der linken Schulter gespürt habe, nachdem er eine unüblich abrupte Bewegung durchgeführt habe (Urk. 8/3/1).

    Im Arztzeugnis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Januar 2016 findet sich der Hinweis, der Beschwerdeführer habe beim Selbstverteidigungstraining ein akutes Trauma erlitten (Urk. 8/3/5).

    Der letztlich operierende Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. Z.___, hielt in der Anamnese seines Berichts vom 26. Januar 2016 fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Selbstverteidigungskurses eine heftige Distorsion der linken Schulter mit sofort einschiessenden Schmerzen erlitten (Urk. 8/3/7).

    Ferner erläuterte der die Beschwerdegegnerin beratende Facharzt für Chirurgie, Dr. med. B.___, am 24. Februar 2016, Labrumläsionen in diesem Alter seien bei fehlenden degenerativen Veränderungen und entsprechendem Trauma Input mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingt. Dass sich früher schon entsprechende Schädigungen (Mikrotraumata) am Schultergelenk ereignet hätten, sei sehr gut möglich (Armhebel Übungen gegen Kraft im Rahmen von Selbstverteidigungsübungen; Urk. 8/3/9).

4.5    Somit legen die Schilderungen des Beschwerdeführers sowie die medizinischen Berichte (mit Ausnahme des hinsichtlich der Beteiligung eines Berufskollegen verständlicherweise zurückhaltend ausgefüllten Fragebogens) nahe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach einem von einem anderen Trainingsteilnehmer ausgeführten Armgriff in der Schulter ein Knacken/Reissen sowie Schmerzen verspürte. Die sich von Beginn weg – mithin Monate vor der Leistungsablehnung – findenden Beschreibungen wie "plötzliche Drehung zu Boden”, „heftige Distorsion” und „unüblich abrupte Bewegung” lassen ferner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Ausführung des monatlich geübten Armgriffs vom Beschwerdeführer in der Art und Weise, wie dieser erfolgt ist, klar nicht erwartet wurde. Die direkte Krafteinwirkung durch den anderen Trainingsteilnehmer als äusserer Faktor stellt daher nicht nur ein zeitlich genügend eingegrenztes Ereignis dar, sondern ist in seinem Ausmass auch als ungewöhnlich zu qualifizieren (vgl. dazu Nabold André, Sportunfall - ein Blick auf die Rechtsprechung, publiziert in: Kieser/Landolt [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 66-68). Als weiteres (zumindest) Indiz für die Erfüllung des Unfallbegriffs ist ferner zu erwähnen, dass selbst der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. B.___ ein Trauma in der vorliegenden Konstellation (Alter, keine Hinweise auf degenerative Veränderungen) aus medizinischer Sicht ausdrücklich als überwiegend wahrscheinlich beurteilte. Keiner Erläuterung bedarf, dass im Rahmen des Trainings keine Schädigungsabsicht anzunehmen ist. Die Schulterverletzung ist zudem wie erwähnt bildgebend nachgewiesen (vgl. E. 3.1) und angesichts der zitierten medizinischen Unterlagen durch das Ereignis im Training vom 20. August 2015 verursacht.


5.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfüllt sind. Indes ist das Ereignis vom 20. August 2015 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren und war natürlich kausal für die Schulterverletzung. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 14. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti