Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00256




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 24. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


CSS Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, erlitt am 27. April 2009 eine Kontusion des Kiefers und der Schulter beziehungsweise des Oberarms rechts (Urk. 9/4), was der CSS Versicherung AG (CSS) als Unfall gemeldet wurde (Urk. 9/1). Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2013 (Urk. 9/205) verneinte die CSS eine über den 18. Juli 2012 hinausgehende Leistungspflicht. Mit Urteil vom 28. Januar 2015 im Verfahren Nr. UV.2013.00136 (Urk. 9/218) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und verpflichtete die CSS, über den 18. Juli 2012 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 18 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Am 12. November 2013 wurde die Versicherte in den Ferien in Y.___ (Urk. 8/3) von einem Hund in die linke Ferse gebissen und verdrehte sich danach das linke Knie, was der CSS als weiterer Unfall gemeldet wurde (Urk. 8/2). Die CSS holte unter anderem ein orthopädisches Gutachten ein, das am 30. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 8/119 = Urk. 9/249/2).

    Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 teilte die CSS der Versicherten mit, sie habe sich - durch namentlich genannte Ärzte - bei der Z.___ begutachten zu lassen (Urk. 8/150 = Urk. 9/355 = Urk. 2). Der Verfügung lag der Fragenkatalog bei (Urk. 8/149).


2.    Die Versicherte erhob am 9. November 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie nicht in C.___, sondern in der näheren Umgebung ihres Wohnortes begutachten zu lassen und die Begutachtung auch der lumbalen Gesundheitsschäden zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

    Die CSS beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2016, verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachte, zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die eingegangenen Leistungsbegehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung ihres Leistungsbegehrens notwendig und zumutbar sind.

1.2    Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS gelten generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Leitliniengemäss sollen bei einer Begutachtung abgesehen von einem allfälligen Übersetzer in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (BGE 140 V 260 3.2.3).

1.3    Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der Z.___ durch Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ verfügte. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.4    Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Zudem zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Soweit die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweist, kann sie des Weiteren die Nichtberücksichtigung von ergänzenden oder präzisierenden Zusatzfragen geltend machen (BGE 141 V 330 E. 8.3).

Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Unfallversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 43-49 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unter anderem davon aus, es sei nicht ersichtlich, dass eine Begutachtung in C.___ nicht zumutbar sein solle (S. 1 Mitte). Die Einwände der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog seien aus näher dargelegten Gründen nicht oder nur teilweise oder sinngemäss berücksichtigt worden (S. 1). Ein Anspruch auf Begleitung während der Begutachtung bestehe nicht, jedoch könne sich die Beschwerdeführerin auf dem Weg dahin begleiten lassen (S. 1 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gegen die Notwendigkeit der beabsichtigten Begutachtung seien an sich keine Einwände anzubringen, bestritten würden jedoch der Ort sowie die Umstände der Begutachtung (S. 5 f. Ziff. 15). Dass ihr eine Begutachtung in C.___ durch männliche Ärzte ohne geeignete Begleitung nicht zumutbar sei (S. 8 f. Ziff. 22), werde von therapeutischer Seite bestätigt (S. 7 f. Ziff. 19 ff.). Da im Urteil des hiesigen Gerichts von 2015 nicht abschliessend über die Unfallkausalität eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms entschieden worden sei, sei diese in die Begutachtung einzubeziehen (S. 10 Ziff. 28).

2.3    Strittig und zu prüfen sind somit der Ort der Begutachtung, ein allfälliger Begleitungsbedarf und ein Aspekt der Fragestellung.


3.

3.1    Am 10. Juni 2015 erstatteten Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten (Urk. 8/119/2-17 = Urk. 9/249/2). Es stützte sich unter anderem auf die Untersuchung durch Dr. E.___ am 21. Mai 2015 (S. 1 unten).

    Im Nachgang zur Untersuchung teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 1. Juni 2015 unter anderem mit, sie sei überrascht und verwirrt gewesen, dass diese der Gutachtensstelle vorweg keinerlei Berichte übermittelt habe. Sollte für ein objektiveres Untersuchungsergebnis ein weiterer Termin notwendig sein, würde sie das sehr begrüssen (Urk. 9/249/8).

3.2    Im - von der Suva formulierten - Gutachtensauftrag vom 28. September 2016 (Urk. 8/149) wurde im Abschnitt „Problemstellung“ unter anderem ausgeführt (S. 1 unten):

Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.01.2015 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei den Gesundheitsschäden im Bereich der rechten Schulter um Folgen des Unfalls vom 27.04.2009 handelt. Andererseits steht aufgrund dieses Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handelt. Auf diese zwei Punkte ist daher im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht zurückzukommen.

3.3    F.___, Psychologin FH, führte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2016 (Urk. 9/343/2 = Urk. 9/343/4) aus, die erste Konsultation habe am 30. September 2015 stattgefunden; seither hätten zu den Zeiten, als die Patientin da gewesen sei, psychotherapeutische Sitzungen im unterstützenden Sinn stattgefunden, phasenweise sei die Patientin abwesend gewesen (S. 1 Mitte).

    Sie führte unter anderem aus, das Aufwachsen und die Kindheitsentwicklung der Patientin seien von - näher umschriebener - massiver Deprivation geprägt gewesen. Bis zum Unfall von 2009 sei es ihr möglich gewesen, ihr Leben einigermassen stabil zu bewältigen; mit und seit dem Unfall sei ‚kein Stein mehr auf dem anderen geblieben‘ (S. 2 Mitte). Aufgrund der - im Bericht an dieser Stelle erstmals erwähnten - PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) sei die Patientin nicht stabil und kaum belastungsfähig. Kleinste Auslöser könnten zu Fragmentierung und dissoziativer Dynamik führen. Diesem Umstand müsse bei Abklärungs- und Untersuchungsterminen entsprechend Aufmerksamkeit und Sorgfalt zukommen. Die Patientin wünsche bei Anamnese-, Abklärungs- und Untersuchungsterminen eine Begleitperson dabei haben zu können. Aus psychotherapeutischer Sicht werde dieses Anliegen unterstützt (S. 3 oben).

3.4    G.___, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, führte in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 (Urk. 9/343/3) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 11. November 2014 bis 6. Oktober 2015 behandelt (S. 1 oben). Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe bereits eine gutachterliche Untersuchung erlebt und dabei angesichts ihrer psychischen Symptomatik nicht adäquat reagieren können (S. 1). Sie wünsche sich, eine Begleitperson ihres Vertrauens während allen Untersuchungen mit dabei zu haben, was nachvollziehbar sei und wogegen fachlich eigentlich nichts sprechen würde (S. 1 Mitte). Im Minimum erforderlich sei eine Begleitung bis zur Untersuchungstüre; danach sei die Begleitung durch eine Psychologin oder Psychiaterin mit praktischen Kenntnissen der dissoziativen Problematik nötig (S. 2 oben).

    In einem undatierten Schreiben an die mit Du angesprochene Beschwerdeführerin (Urk. 3) führte G.___ sodann unter anderem aus, mit welchen Problemstellungen sich Psychotraumatologen befassten (S. 1), und wie es sich mit Re-Traumatisierungen verhalte (S. 2 oben). Es sei deshalb bei Begutachtungen zu empfehlen, mögliche Vorgehensweisen, Auswahlmöglichkeiten männlich/weiblich und kantonal/ausserkantonal in einem zumindest erträglichen Bereich zu bringen (richtig wohl: halten). Aus seiner Sicht scheine es sinnvoll zu sein, dass die Beschwerdeführerin weibliche Begutachterinnen erhalte (S. 2 Mitte). Er sei der Überzeugung, dass kleine Änderungen im Setting der Untersuchung von männlichen Begutachtern zu weiblichen, und der Ort, also die Nähe, beziehungsweise wenn eine Begleitperson zur Seite gestellt würde, sehr viel bringen würde (S. 2 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ sei nicht notwendig, noch macht sie geltend, die namentlich genannten Ärzte seien befangen. Es erscheint somit fraglich, ob diesbezüglich überhaupt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vorstehend E. 1.4) zu bejahen ist.

    Nachdem sie jedoch sinngemäss - infolge der vorgesehenen Begutachtung durch Männer - einen Eingriff in ihre persönliche Integrität befürchtet, und hinsichtlich der von ihr gewünschten Zusatzfrage ein nicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen werden kann, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.2    Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten ergibt sich keine im geltend gemachten Sinn eingeschränkte Reisefähigkeit. Eine solche wäre auch kaum begründbar angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin belegtermassen in der Lage ist, zu Ferienzwecken bis nach Y.___ zu reisen, und im Lauf der seit September 2015 stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung ‚phasenweise abwesend‘ war (vorstehend E. 3.3), was ebenfalls eine intakte Reisefähigkeit impliziert.

    Der entsprechende Einwand erweist sich als unbegründet.

4.3    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie benötige eine Begleitung während der Untersuchung, falls diese durch männliche Gutachter stattfinde.

    Trotz der später von therapeutischer Seite geäusserten Bedenken (vorstehend E. 3.4) war eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Mai 2015 durch einen männlichen Gutachter belegtermassen möglich. Zwar hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Untersuchung eine kritische Rückmeldung zukommen lassen; dass die begutachtende Person das falsche Geschlecht gehabt hätte, hat sie aber gerade nicht bemängelt, sondern im Gegenteil unter anderem ausgeführt, einen weiteren Untersuchungstermin würde sie sehr begrüssen (vorstehend E. 3.1).

    Hinzu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes einer versicherten Person grundsätzlich psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4), weshalb das Gericht nicht auf die Angaben von Psychologin F.___ (vorstehend E. 3.3) und Therapeut G.___ (vorstehend E. 3.4) abstellen kann.

    Der entsprechende Einwand erweist sich ebenfalls als unbegründet.

4.4    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom Januar 2015 (Urk. 9/218) wurde die Unfallkausalität der Schulterproblematik festgehalten, woraus eine über den strittigen Zeitpunkt hinaus bestehende Leistungspflicht folgte. Unter anderem wurde auch ausgeführt: Nicht mehr streitig ist die Übernahme der Kosten für die notfallmässige Behandlung des immobilisierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms im Spital H.___ (S. 6 E. 3.3 Absatz 2).

    Vor diesem Hintergrund enthält die vorstehend (E. 3.2) zitierte Passage des Gutachtensauftrags eine Feststellung, die richtig ist, und eine, die klar falsch ist.

    Richtig ist, dass das Gericht die Unfallkausalität der Schulterproblematik bejaht hat (womit sich gutachterliche Erörterungen dazu erübrigen). Klar falsch ist hingegen die Angabe, es stehe aufgrund des Urteils fest, dass es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Das Gericht hat einzig festgehalten, dass diesbezüglich die Kostenfrage der Erstbehandlung ‚nicht mehr streitig‘ - und damit nicht Gegenstand des Urteils - sei; mehr wurde zur lumbalen Problematik im Urteil nicht ausgeführt.

4.5    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage des Umfangs der Partizipationsrechte der Versicherten im Begutachtungsprozess und die korrespondierende Kompetenz des Gerichts. Eine dermassen zweifellos falsche Verwendung einer Urteilspassage kann keinen Bestand haben. Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, im betreffenden Abschnitt Satz 2 zu streichen und Satz 3 entsprechend anzupassen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.    Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die CSS Versicherungen AG angewiesen, den Fragenkatalog gemäss Erwägung 4.4 abzuändern.

    Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- CSS Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher