Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00257
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) X.___ mit Verfügungvom 3. September 2015 (Urk. 10/69) bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- zugesprochen und die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2015 (Urk. 10/74) mit Einspracheentscheidvom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2016 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 9) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. März 2017 (Urk. 13),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. November 2016 beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %, eventualiter von mindestens 15 %, zuzusprechen, und zudem Eventualanträge auf Einholung eines Gerichtsgutachtens und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung stellte (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zuzusprechen sei (Urk. 9 S. 2),
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2017 beantragte, es sei von der Anerkennung seines Hauptantrages durch die Beschwerdegegnerin Vormerk zu nehmen, und ihm sei eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 13),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Parteianträge hinsichtlich Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, wobei insbesondere auf die Ärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, M.H.A., Arbeitsarzt, Facharzt für Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 5. Januar 2017, gemäss welchem ein Integritätsschaden von 10 % bis 20 % ausgewiesen sei (Urk. 10/135 S. 2), hinzuweisen ist,
dass daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % festzustellen ist,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass seine Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 17. März 2017 (Urk. 14) einen Zeitaufwand von 8,51 Stunden und Barauslagen von Fr. 63.80 geltend machte, was mit Blick auf die knapp viereinhalbseitige Beschwerdeschrift vom 11. November 2016 (Urk. 1) gerade noch angemessen ist,
dass die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘936.-- (8,51 h x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.80, jedoch ohne MWSt [vgl. Urk. 13]) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'936.-- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher