Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00259


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

Samuelsson Recht

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1972 geborene X.___ arbeitete zuletzt im Haupterwerb vollzeitlich bei der Y.___, als Chauffeur sowie im Nebenerwerb zu 60 % bei der Z.___, als Zusteller A.___ und war in diesen Funktionen bei der Suva gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung der Z.___ vom 29. Oktober 2008 hatte er am 1. September 2008 einen Unfall erlitten, bei dem er um 05.00 Uhr im Halbschlaf auf dem Weg zurück von der Toilette gestolpert und durch das Glas einer Glastür gestürzt war. Dabei hatte er sich eine Schnittwunde am linken Oberarm zugezogen (Urk. 10/126-127). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen - der Versicherte wurde mehrfach kreisärztlich untersucht und es fand eine Verfahrenskoordination mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, statt. Seitens der IV-Stelle wurde dem Versicherten vom 27. September 2010 bis 27. März 2011 eine Umschulung zum LKW- und Buschauffeur zugesprochen (Urk. 10/156).

    Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/181) teilte die Suva dem Versicherten am 14. Februar 2011 (Urk. 10/183) mit, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Die Heilkostenleistungen würden daher mit Erhalt dieses Schreibens eingestellt. Während der Dauer der Umschulung zum Buschauffeur sei das volle Taggeld weiter vergütet worden. Der Versicherte werde nun ersucht, sich beim Arbeitsamt zwecks Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld zu melden. Aufgrund der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung sei er ab 1. März 2011 als 100 % arbeitsfähig zu betrachten, weshalb die Taggeldleistungen mit diesem Datum eingestellt würden. Sobald die Umschulungsmassnahmen abgeschlossen seien, werde der Anspruch auf weitere Geldleistungen geprüft.

    Die beruflichen Massnahmen wurden am 11. Juli 2011 abgeschlossen, nachdem der Versicherte die Umschulung zum LKW- und Buschauffeur erfolgreich absolviert hatte (Urk. 10/209). Es folgten weitere Abklärungen, sodann wurde im Auftrag der Suva von September 2011 bis November 2011 eine Stellenvermittlung durchgeführt (Urk. 10/224). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/278) sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2011 eine Invalidenrente gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu.

1.2    Im Rahmen einer amtlichen Revision der Invalidenrente teilte der Versicherte der Suva am 16. März 2015 mit, dass er seit 1. Januar 2012 bei der B.___, als Linienbus-Chauffeur tätig sei (Urk. 10/285, 10/287). In der Folge tätigte die Suva insbesondere erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/297) hob sie die Invalidenrente des Versicherten gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) rückwirkend per 1. Januar 2012 auf und forderte die für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2015 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrente in der Höhe von Fr. 28'962.65 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 10/305) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. September 2015 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1. Die Verfügung vom 27.7.2015 sowie der Einsprache-Entscheid vom 12.10.2016 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine unveränderte IV-Rente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 27.7.2015 und Einsprache-Entscheid vom 12.10.2016 teilweise betreffend die Rückforderung der Rentenbetreffnisse aufzuheben;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 (Urk. 9) ersuchte die Suva um Abweisung der Beschwerde.

2.3    Mit Replik vom 27. Juni 2017 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde unter Festhaltung an den Anträgen in der Beschwerdeantwort am 5. September 2017 erstattet (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. September 2008 ereignet (Urk. 10/126 f.), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Anspruch auf eine Invalidenrente hat ein Versicherter, der infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2) die rückwirkende revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 22 UVG) Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 sowie die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2015 ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 28'962.65. Begründet wurde der Entscheid mit den mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der B.___ eingetretenen veränderten erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012.

    In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen habe, diese indes keine Voraussetzung eines Rückforderungsanspruches bilde (Urk. 9 S. 8-9; vgl. auch Urk. 18).

2.2    Der Beschwerdeführer beanstandete dagegen die gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision erfolgte Renteneinstellung. Dabei bemängelte er insbesondere die Bemessung der beiden Vergleichseinkommen. Sodann wurde unter Verweis auf die fehlende Meldepflichtverletzung die Rückforderung der Rentenbetreffnisse gerügt (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 15).


3.    

3.1    In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückkommenstitel vorliegt.

3.1.1    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

    Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).

3.1.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der B.___ seit Januar 2012 und damit bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/278) ausübte bzw. ausübt (Urk. 10/287, 10/292). Die verfügungsweise getroffene Annahme, der Beschwerdeführer arbeite nicht (Urk. 10/278 S. 2), war zweifellos unrichtig. Von einer im Verlauf seit der Rentenzusprache eingetretenen Veränderung hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse kann damit nicht gesprochen werden, weshalb der seitens der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid angerufene Rückkommenstitel der Revision nicht gegeben ist (Urk. 2 S. 3).

3.2    Zu prüfen bleibt, ob das Gericht die Renteneinstellung mittels substituierter Begründung schützen kann, mithin ob auf die Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/278) mittels Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zurückgekommen werden kann (zur Zulässigkeit der substituierten Begründungen: Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19April 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, vor allem wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).3.2.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind Tatsachen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Neu ist eine Tatsache, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 24 f. zu Art. 53).

    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (BGE 143 V 105 E. 2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

3.2.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/278) gestützt auf die Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) sowie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Dies geschah unter der aus heutiger Sicht falschen Annahme, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei (S. 2).

    Dabei ging die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon aus, dass der Beschwerdeführer stellenlos sei (Urk. 10/274/1 Ziff. 5). Selbständige Abklärungen, namentlich eine Anfrage beim Beschwerdeführer, hat sie nicht getroffen, sondern sich ohne Weiteres auf die entsprechenden Angaben der Invalidenversicherung (Urk. 10/269/191) und die nicht ganz aktuellen Unterlagen der Arbeitslosenversicherung (vgl. etwa Urk. 10/275/2) verlassen. Sie ist damit aufgrund einer Verletzung ihrer Untersuchungspflicht in Unkenntnis der per 1. Januar 2012 erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer geblieben. Wäre damals dem Valideneinkommen von Fr. 75'114.60 (Urk. 10/278 S. 2) das effektive Einkommen von Fr. 76'374.-- (Urk. 10/292/2; vgl. auch nachfolgend E. 5) gegenüber gestellt worden, hätte gar keine Erwerbsunfähigkeit resultiert, womit sich die Leistungszusprache als zweifellos unrichtig in Sinne der Rechtsprechung erweist (BGE 140 V 77 E. 3.1). Ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 26. Juni 2012 gestützt auf den Titel der Wiedererwägung ist demnach erlaubt (E. 3.2.1).

    Sofern davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/278) nicht verletzt hatte, wäre hinsichtlich der Meldung des Beschwerdeführers vom 16. März 2015 betreffend die seit 1. Januar 2012 bestehende Erwerbstätigkeit (Urk. 10/287) auf eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu schliessen. Die 10-jährige Frist seit Eröffnung der rentenzusprechenden Verfügung wäre mit Verfügung vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/297) zweifellos eingehalten. Die 90-tägige Frist hätte sodann erst mit Eingang der letzten Stellungnahme durch die Z.___ am 29. April 2015 zu den mutmasslichen Einkommen ab 2012 (Urk. 10/295) zu laufen begonnen, da sich erst in jenem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit gezeigt hat, dass die massgebenden Einkommen rechtswidrig festgelegt wurden, was im Ergebnis zu einer rentenerheblichen Änderung führt. Die relative Frist zur Revision (E. 3.2.1) ist daher mit Verfügungserlass per 27. Juli 2015 (Urk. 10/297) ebenfalls eingehalten. Ein Zurückkommen auf die mit Verfügung vom 26. Juni 2012 zugesprochene Invalidenrente ist daher auch mittels prozessualer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich (E. 3.2.2).

    Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 9) - darauf zu schliessen wäre, dass die Beschwerdegegnerin vom Stellenantritt bei der B.___ wusste (was aufgrund der Aktenlage jedoch nicht anzunehmen ist), wäre auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schliessen, denn die Beschwerdegegnerin hätte auch in dieser Konstellation das Invalideneinkommen zu Unrecht aufgrund der LSE ermittelt, so dass die Rentenzusprache in diesem Fall als zweifellos unrichtig beurteilt werden müsste.

3.3    Aufgrund des Dargelegten steht somit fest, dass ein Zurückkommen auf die Rentenverfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/278) vorliegend entweder mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision geschützt werden kann (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin durfte den Sachverhalt damit voraussetzungslos neu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2). Ob sie diesbezüglich korrekt vorgegangen ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.


4.    

4.1    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

4.2    Bestritten und damit zu prüfen ist die Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 1 S. 4 ff., 15 S. 8 ff.).

4.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).     

    Bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung (hier 25. Juni 2012) hat im Bereich der Invalidenversicherung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung zu erfolgen (BGE 140 V 514 E. 5 und 6).

    Im Bereich der Unfallversicherung ist hingegen Folgendes festzuhalten: Ist ein Wiedererwägungsgrund gegeben, kann eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung rückwirkend («ex tunc») erfolgen, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre (BGE 142 V 259 E. 3.2.3). Eine prozessuale Revision verlangt sodann eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung und rückwirkende Korrektur («ex tunc»; BGE 129 V 211 E. 3.2.2). Eine Beurteilung «ex tunc» ist vorliegend somit ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Es geht um die Frage, ob gestützt auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ per 1. Januar 2012 (Urk. 10/287, 10/292) und der damit eingetretenen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse noch auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (E. 1.2) zu schliessen ist. Massgeblich sind somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht die Verhältnisse im Jahre 2008, sondern diejenigen im Jahre 2012.

4.2.2    Der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall unbestrittenermassen bei seinen ehemaligen Arbeitgebern, der Y.___ sowie der Z.___, weitergearbeitet. Gemäss Angaben der Y.___ hätte er im Jahre 2012 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'608.-- erzielt, zuzüglich einer Gratifikation von 90-110 % (Urk. 10/294). Mit Blick auf die Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass zusätzlich ein 13. Monatslohn ausgerichtet worden wäre (Urk. 10/269 S. 23 ff., 10/294). Damit resultiert für das Jahr 2012 ein Einkommen von rund Fr. 59'904.-- (Fr. 4'608.-- x 12 + Fr. 4'608.-- [durchschnittliche Gratifikation]). Bei der Z.___ wäre gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2012 von einem Einkommen von Fr. 1'431.22 pro Monat (Urk. 10/295 S. 2) auszugehen. Dies entspräche einem Jahreseinkommen von rund Fr. 17'174.65 (1'431.22 x 12). Insgesamt ist damit für das Jahr 2012 auf ein Valideneinkommen von Fr. 77'078.65 (59'904.-- + 17'174.65) zu schliessen.

    Inwiefern auf die seitens der ehemaligen Arbeitgeber angegebenen Monatseinkommen nicht abgestellt werden können soll, ist nicht ersichtlich. So sind die Angaben insbesondere auch im Verlauf nachvollziehbar (Urk. 10/112, 10/131, 10/189, 10/195, 10/269 S. 14 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus den Lohnausweisen der Jahre 2008 (vgl. Urk. 10/269/30-39) sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies, nachdem darin Einnahmeposten berücksichtigt werden, die bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht bleiben müssen (zum Beispiel Kinderzulagen; Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2.2). Nachdem die Lohnangaben für das Jahr 2012 vorliegen, kann weiter auf die Indexierung des vor dem Unfall erzielten Einkommens verzichtet werden. Aus dem bundesgerichtlichen Hinweis, wonach in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft werde (E. 4.2.1), ist - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht zu folgern, dass stets das vor dem Unfall erzielte Einkommen zu indexieren ist. Vielmehr ist diese Aussage mit dem ihr nachfolgenden Hinweis zusammen dahingehend zu verstehen, dass in der Regel auf das Einkommen des letzten Arbeitgebers vor Eintritt des Gesundheitsschadens abgestellt wird und die Annahme, dass der Versicherte nicht mehr dort gearbeitet hätte, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Valideneinkommen nicht mit dem versicherten Verdienst gleichzusetzen ist. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den versicherten Verdienst zielt somit ins Leere (zur Ermittlung des Valideneinkommens: Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl. 2012, S. 126 ff.).

4.3    Aus dem Vergleich des soeben ermittelten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 77'078.65 mit dem Invalideneinkommen gemäss IK-Auszug von Fr. 76'374.-- (Urk. 10/292 S. 2) resultiert für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von rund 1 % ([Fr. 77'078.65 – Fr. 76'374.--] / Fr. 77'078.65, gerundet gemäss BGE 130 V 121), was keinen Rentenanspruch begründet (vorstehend E. 1.2).

    Auf die Ermittlung der Erheblichkeitsgrenze von 5 % (E. 3.1.1) kann bei den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung und der prozessualen Revision verzichtet werden (Urk. 1 S. 7 f., 15 S. 5 ff./S. 13).

4.4    In Bezug auf das Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, die Überstundenentschädigung (von Fr. 5'824.-- im Jahr 2012, Fr. 7’392.-- im Jahr 2013 und Fr. 7'900.-- im Jahr 2014) sei nicht im effektiven Ausmass zu berücksichtigen, sondern zur Bestimmung des künftigen Invalideneinkommens auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen, weil sie sehr schwanke (Urk. 1 S. 8). Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden, da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht sämtliche Einkommen anrechnen lassen muss, die er bei bestmöglicher Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu erzielen vermag.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die erzielten Überstundenentschädigungen im jeweiligen Jahr angerechnet werden, so dass hinsichtlich des Invalideneinkommens von den im IK-Auszug erfassten Löhnen auszugehen ist.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Rückkommenstitel vorliegend - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 13) - sowohl in Form der Wiedererwägung als auch der prozessualen Revision gegeben ist. Der Rentenanspruch durfte somit neu beurteilt werden (E. 3). Gestützt auf den für das Jahr 2012 ermittelten Invaliditätsgrad von rund 1 % (E. 4) und nachdem weder ersichtlich ist, noch geltend gemacht wird, inwiefern sich die (erwerblichen) Verhältnisse seit 2012 massgeblich verändert haben sollen, ist die per 1. Januar 2012 erfolgte rückwirkende Renteneinstellung nicht zu beanstanden.


6.    Zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung kann im Bereich der sozialen Unfallversicherung erfolgen, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre (BGE 142 V 259 E. 3.2.3; Urk. 1 S. 8 ff., 15 S. 13). Ab 1. Januar 2012 bezog der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Invalidenrente. Damit ist die für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2015 erfolgte Rückforderung der Invalidenrente rechtens.

    Auf Weiterungen kann mangels Relevanz der Vorbringen verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist