Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00263


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, war von Mitte Juni 2007 bis Mitte November 2008 auf temporärer Basis als kaufmännische Mitarbeiterin für die Y.___ in Winterthur tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Der letzte Arbeitstag war der 14. November 2008 (Urk. 9/16 S. 1, Urk. 9/29). Am 23. Februar 2009 verunfallte sie in der Dominikanischen Republik und zog sich hierbei ein Polytrauma des Schädels zu. Die Erstbehandlung, die namentlich eine temporoparietale Kraniotomie links beinhaltete, fand in der Dominikanischen Republik statt. Hernach erfolgte die Rückführung in die Schweiz. Ab 9. März 2009 wurde X.___ im Z.___ behandelt (Urk. 9/22, Urk. 9/24-25). Vom 8. Juli 2009 bis 31. Oktober 2009 war sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses erneut für die Y.___ tätig (Urk. 9/16 S. 2 f.).

    Am 17. Februar 2010 liess X.___ der Suva über ihren Rechtsvertreter das Unfallereignis vom 23. Februar 2009 melden (Urk. 9/9; vgl. auch Urk. 9/99). Nach verschiedenen Abklärungen (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/7-8, Urk. 9/13, Urk. 9/16-26, Urk. 9/29-37) verneinte die Suva mit Verfügung vom 19. Juli 2010 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis. Dies begründete sie damit, die Versicherte habe trotz entsprechender mündlicher Information durch mehrere Mitarbeiter der Y.___ von ihrer Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, keinen Gebrauch gemacht. Deshalb habe im Zeitpunkt des Unfalls keine Versicherungsdeckung mehr bestanden (Urk. 9/39). Nachdem X.___ dagegen am 21. Juli 2010 beziehungsweise am 4. August 2010 Einsprache erhoben und geltend gemacht hatte, die Aussagen der Mitarbeiter der Y.___ seien nicht glaubhaft (Urk. 9/42-43), befragte die Suva am 11. März 2011 den Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter der Y.___ zur Sache (Urk. 9/58). Zudem nahm sie einen Bericht eines Sachbearbeiters der Suva-Agentur Winterthur, A.___, zu dessen Gesprächen mit der Schwester von X.___, B.___, welche bis 30. September 2010 bei der lokalen Suva-Agentur gearbeitet hatte, zu den Akten (Urk. 9/64). Danach wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. August 2011 ab (Urk. 9/66). Die von der Versicherten dagegen am 22. September 2011 erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und eventuell Zeugenbefragungen durchzuführen (Urk. 9/68), hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil UV.2011.00269 vom 28. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Suva zurückwies, damit diese die Befragungen formell korrekt mit Teilnahme der Versicherten durchführe und auch ihre Schwester befrage (Urk. 9/71). Die Versicherte reichte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, die beantragten Zeugeneinvernahmen vorzunehmen und über die Beschwerde vom 22. November 2011 zu entscheiden (Urk. 9/83). Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_675/2013 vom 9. Dezember 2013 nicht auf die Beschwerde ein, weil es davon ausging, es sei nicht erwiesen, dass der Versicherten durch das angefochtene Urteil ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe (Urk. 9/84).

1.2    Am 19. Mai 2015 befragte die Suva die Versicherte, ihre Schwester B.___, den Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter der Y.___ sowie A.___ zur Sache (Urk. 9/127-133). Am 28. September 2015 nahm die Versicherte zu den Befragungen, mit Ausnahme derjenigen von A.___, Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie A.___, welcher die letzte Korrespondenz mit der Versicherten geführt hatte, den Fall einer unbeteiligten Person innerhalb der Suva zu übergeben. Danach sei ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur am 19. Mai 2015 erfolgten Befragung von A.___ zu geben (Urk. 9/157). In der Folge übergab A.___ das Dossier der Fachabteilung der Suva in Luzern. Diese verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2016 erneut ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 23. Februar 2009 mit der Begründung, die Versicherte sei über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung rechtzeitig informiert worden, habe aber darauf verzichtet (Urk. 9/159). Die Versicherte erhob dagegen am 15. März Einsprache (Urk. 9/165) und ergänzte diese am 2. Mai 2016 (Urk. 9/170). Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2016 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 9/173).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Eingabe vom 21. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugenbefragungen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen von Replik (Urk. 12) und Duplik (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zitiert wird.

1.2    Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Gemäss Abs. 3 von Art. 3 UVG hat der Versicherer der versicherten Person die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Abredeversicherung). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterzugeben (Art. 72 UVV).

1.3    Aus der allgemeinen Informationspflicht von Versicherern und Arbeitgebern (Art. 72 UVV) leitet sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ab, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung zu informieren. Die Rechtsnatur der Informationsobliegenheiten nach Art. 72 UVV als Amtspflichten ergibt sich daraus, dass der Versicherer und auch der Arbeitgeber in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchführung sind. Daraus wiederum folgt, dass die Wahrnehmung dieser Informationspflichten institutionalisiert werden muss. Wie dies zu geschehen hat, schreibt die Verordnung nicht vor. Dies liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Versicherer und Arbeitgeber. Allerdings muss die Erfüllung der Informationspflicht manifestiert werden und insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Satz 2 UVV) vom Versicherten erkennbar sein. In Betracht fällt unter anderem ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb oder die Information an einer Betriebsversammlung. Ungenügend sind dagegen blosse Korrespondenzen zwischen Versicherer und Arbeitgeber, weil diese (wenn erstellt) nur den Informationsfluss in der ersten Stufe belegen, für sich allein aber nichts darüber aussagen, ob der Arbeitgeber in der zweiten Stufe seinen Pflichten genügt hat. Da sich somit Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne weiteres sichern können, liegt die Beweislast hierfür auch insoweit beim Versicherer, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers in Frage steht (BGE 121 V 28 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts U 255/03 vom 29. März 2004, E. 2.2).

1.4    Zwar würde die Aushändigung einer Informationsschrift an die einzelnen Mitarbeitenden mit den entsprechenden Hinweisen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ebenfalls den Anforderungen an die Informations- und Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin genügen. Allerdings müsste eine solche Aushändigung als Standardprozedere grundsätzlich bei jeder neu angestellten Person angewendet werden, und es würde demnach den mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringenden Beweis im Einzelfall benötigen, dass die betroffene Person diese Informationsschrift tatsächlich erhalten hat und so über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert worden war. Hingegen sind der Aushang am Anschlagbrett oder die Information an einer Betriebsversammlung Vorkehren, welche für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich sind und damit als solche bereits die rechtsprechungsgemässe Annahme der Erfüllung der Informationspflicht rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4; RKUV 2004 Nr. U 517 S. 428).


2.    

2.1    Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, der Unfall vom 23. Februar 2009 habe sich nach Ablauf der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung bei der Suva ereignet, und die Beschwerdeführerin habe keine Abredeversicherung abgeschlossen. Deshalb habe am 23. Februar 2009 keine Unfallversicherungsdeckung bestanden.

    Aufgrund der Aussagen von C.___ anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2015 sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihr vor ihrem Austritt aus der Firma Y.___ über ihre Absicht, nach einem Aufenthalt in Miami in der Karibik eine Stelle zu suchen, unterhalten habe. Dabei sei auch die Abredeversicherung ein Thema gewesen, wobei die Beschwerdeführerin C.___ gesagt habe, sie spare sich die Prämie für die Abredeversicherung und kaufe mit diesem Geld lieber etwas anderes. D.___ sei sich anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2015 nicht mehr sicher gewesen, wann genau er mit der Beschwerdeführerin über die Abredeversicherung gesprochen habe und in welcher Wortwahl. Es mute in diesem Zusammenhang aber seltsam an, dass die Beschwerdeführerin ihn zum Jahreswechsel 2014/2015 telefonisch kontaktiert und gefragt habe, ob ihr Anwalt ihm einen Fragebogen zustellen dürfe, er dann aber doch keinen erhalten habe, nachdem er ihr mitgeteilt habe, er werde den Fragebogen wahrheitsgemäss ausfüllen. E.___ bleibe dabei, dass ihm die Beschwerdeführerin noch vor dem Austritt aus der Firma ihren Plan, in der Dominikanischen Republik eine Stelle zu suchen, mitgeteilt habe und er sie noch vor dem Austritt explizit auf die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, hingewiesen habe. Nicht entscheidend sei, dass diese Mitteilung nicht im Rahmen eines formellen Austrittsgesprächs, sondern eines einfachen Gesprächs am Arbeitsplatz erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb mehrere Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin grundlos fälschlicherweise behaupten sollten, sie sei auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung aufmerksam gemacht worden. A.___ habe seine früheren Angaben bestätigt, wonach B.___ ihn über den Unfall der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester, orientiert habe. Daraufhin hätten sie sofort das Bestehen einer Versicherungsdeckung geprüft, wobei B.___ ihm berichtet habe, dass ihre Schwester absichtlich keine Abredeversicherung abgeschlossen habe. Deshalb sei kein Dossier eröffnet worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter der Suva bewusst falsche Aussagen mache. Es sei verständlich, dass sich A.___ erst relativ spät in dieser Sache zu Wort gemeldet habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass versucht werde, nachträglich eine Versicherungsdeckung zu konstruieren. Angesichts der damaligen beruflichen Stellung und Tätigkeit von B.___ als Schadensachbearbeiterin bei der Suva erschienen ihre Angaben anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2015, dass sie mit ihrem Arbeitskollegen A.___ nach dem Unfall bis zu ihrer Abreise in die Dominikanische Republik nicht über die Versicherungsdeckung und eine Abredeversicherung gesprochen habe, als absolut unglaubhaft. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem Austritt aus der Y.___ keinerlei Auslandpläne gehabt und kundgetan, sei unglaubhaft, insbesondere auch angesichts ihrer nachweislichen Falschangaben betreffend das zum Unfallzeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma F.___. Deshalb bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, sie habe das Wort „Abredeversicherung“ vor dem Unfall noch nie gehört.

    Aufgrund der vorhandenen Aussagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter und von A.___ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Austritt aus der Y.___ über die Möglichkeit einer Abredeversicherung mündlich orientiert worden sei, eine solche aber absichtlich nicht abgeschlossen habe (Urk. 2 S. 8 ff., Urk. 8, Urk. 16).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei nicht zutreffend, dass sie vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Y.___ oder während einer allfälligen Nachdeckung über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung informiert gewesen sei. Sie habe nach Aussprechung der Kündigung zunächst keine Pläne gehabt, dann aber das Angebot einer Familie erhalten, mit ihr nach Miami zu gehen um das Kind zu hüten. Erst dort habe sie den Plan gefasst, in der Dominikanischen Republik zu arbeiten. Ihren definitiven Entschluss habe sie den Mitarbeitern der Y.___ erst im Rahmen eines Besuches in der Firma zwischen Weihnachten und der ersten Januarwoche 2009 mitgeteilt. Vor dem Unfall habe sie das Wort „Abredeversicherung“ noch nie gehört. Zuerst sei von den Mitarbeitern der Y.___ durch Fehlinformationen, das heisst die Übermittlung eines im relevanten Zeitraum noch gar nicht gültigen Rahmenarbeitsvertrags, der Versuch unternommen worden, den Beweis für die Erfüllung ihrer Informationspflicht zu erbringen. Nachdem dieser Beweis misslungen sei, hätten sie mit annähernd gleichem Wortlaut zu Protokoll gegeben, sie mündlich über die Abredeversicherung informiert zu haben. Die Aussagen der Mitarbeiter der Y.___ seien widersprüchlich und inkongruent, zumal bezüglich der zeitlichen Abfolge der einzelnen Ereignisse erhebliche Unsicherheiten bestünden. E.___ habe seine am 11. März 2011 unterschriftlich bestätigte Aussage anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2015 zurückziehen müssen. Er habe zugegeben, dass überhaupt kein Austrittsgespräch stattgefunden habe, in dessen Rahmen sie über die Abredeversicherung hätte informiert werden können. Befremdlich sei, dass er neu behauptet habe, sie im Rahmen eines Gespräches an ihrem Arbeitsplatz über die Abredeversicherung informiert zu haben. D.___ habe zuerst zu Protokoll gegeben, sie anlässlich eines Gesprächs im Team auf die Abredeversicherung hingewiesen zu haben. Im Zusammenhang mit einer anderen Frage habe er jedoch gesagt, es sei ein Gespräch beim Vorbeilaufen gewesen, als er sich einen Kaffee habe holen wollen. Ferner seien sich D.___ und C.___ unsicher, ob sie sie vor dem Austritt aus der Firma oder anlässlich ihres Abschiedsbesuchs in der Firma zwischen Weihnachten und Neujahr über die Abredeversicherung unterrichtet hätten. D.___ habe auch nicht mehr bestätigten können, mit ihr ausdrücklich von einer „Abredeversicherung“ gesprochen zu haben. Da ihr Austritt aus der Firma am 14. November 2008 erfolgt sei, sei Ende Dezember die 30tägige Nachdeckungsfrist abgelaufen gewesen, womit eine Information anlässlich ihres Abschiedsbesuches – welche bestritten werde – verspätet gewesen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die befragten Mitarbeiter ihre Aussagen abgesprochen hätten. Die annähernd gleichlautenden Aussagen seien mit Blick auf die Entstehung des Protokolls über die erste Befragung vom 11. März 2011 verständlich. Der Chef der Y.___, E.___, habe zunächst seine Sicht der Dinge dargelegt und sei bei der Befragung der übrigen Mitarbeiter dabei gewesen. Wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zum Arbeitgeber dürfte es diesen schwer gefallen sein, ihrem Chef zu widersprechen. Selbst wenn D.___ anlässlich der zweiten Befragung nicht mehr Arbeitnehmer der Y.___ gewesen sei, müsse angenommen werden, dass er bei seinen früheren Aussagen geblieben sei, um nicht als unglaubwürdig dazustehen. Die zweite Befragung sei folglich von der ersten Befragung beeinflusst gewesen. Auch G.___ habe in einem EMail bestätigt, von der Y.___ nicht über die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung informiert worden zu sein. Dies sei ein wesentliches Indiz für den Informationsfluss innerhalb der Firma. Die Suva habe G.___ entgegen ihrem Antrag aber nicht befragt. Die Aussage von Herrn A.___, ihre Schwester B.___ habe ihm gesagt, sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Abredeversicherung abgeschlossen, um die Prämie zu sparen, werde von der Schwester bestritten. Schliesslich fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sie im hypothetischen Fall einer korrekten Information über die Abredeversicherung keine solche Versicherung abgeschlossen hätte. Deshalb sei sie so zu stellen, als ob sie eine Abredeversicherung abgeschlossen hätte (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 12).


3.    Unbestritten und erstellt ist, dass das ordentliche Versicherungsverhältnis einschliesslich der 30tägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG vor dem Unfallereignis vom 23. Februar 2009 geendet hatte und dass innert der hierfür geltenden Frist keine Abrede im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG erfolgt war. Ferner steht fest, dass sich der Unfall noch innerhalb der maximal möglichen Dauer einer Abredeversicherung (180 Tage) ereignet hatte.


4.

4.1    Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin von der Suva respektive in deren Auftrag von der Arbeitgeberin in allgemeiner, institutionalisierter Form oder aber individuell schriftlich über die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, ins Bild gesetzt worden ist.

    H.___ von der Geschäftsleitung der Y.___ gab hierzu der Suva auf Anfrage am 24. Februar 2010 telefonisch bekannt, die Informationsmittel der Suva zur Abredeversicherung seien in der Firma nicht aufgehängt worden. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

    H.___ führte indessen an, jeder Mitarbeiter erhalte einen Rahmenarbeitsvertrag, in dem die Abredeversicherung erwähnt werde. Dieser Arbeitsvertrag sei auch der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden (Urk. 9/1).

    Die Y.___ übermittelte der Suva in der Folge einen Rahmenarbeitsvertrag, in dem zwar tatsächlich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung hingewiesen wurde; allerdings handelte es sich hierbei um die Version 01.2010 (Urk. 9/17 S. 8). Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass in der Version 01/2007 des Rahmenarbeitsvertrages, welche der Beschwerdeführerin bei Antritt ihrer Stelle effektiv übergeben worden war, kein Hinweis auf die Abredeversicherung enthalten war (Urk. 9/30, Urk. 9/38; vgl. auch Urk. 9/27-28, Urk. 9/32-35). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder in allgemeiner institutionalisierter Form, zum Beispiel durch einen entsprechenden Aushang am Arbeitsplatz oder Informationen an einer Betriebsversammlung (Urk. 9/1), noch durch einen individuell, ihr persönlich gegenüber erfolgten Hinweis in der massgeblichen Version des Rahmenarbeitsvertrages (Ausgabe 2003/1; Urk. 9/29, Urk. 9/30 S. 2) über die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung informiert worden war. Zu prüfen ist demnach im Folgenden, ob die erfolgte Verletzung der Informationspflicht nach den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge hat, dass die Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung zu bejahen ist (Art. 72 UVV; BGE 121 V 28).

4.2    Bei Verletzung der Informationspflichten bestimmt sich nach den Regeln zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz, ob der Versicherer für seine Unterlassungen einzustehen hat. Weist sich der Versicherer über die Erfüllung seiner Informationspflichten aus, vermag aber der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Weiterleitungspflicht nicht zu beweisen, dann hat der Versicherer sich dennoch die Unterlassung oder die nicht bewiesene Weiterleitung der Information durch den Arbeitgeber als Organ der Versicherungsdurchführung leistungsmässig anrechnen zu lassen (BGE 121 V 28 E. 2c).

    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2010 vom 22. Februar 2011, 5.3 und 8C_784/2008 vom 11. September 2009, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Im Zentrum steht die Frage, ob die unterbliebene Information kausal war für die nachteilige Disposition der versicherten Person im Sinne des Nichtabschlusses der Abredeversicherung. Der entsprechende Beweis unterliegt keinen hohen Anforderungen (BGE 121 V 28 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts U 340/99 vom 14. April 2000, E. 3b und 5). Da eine natürliche (und somit widerlegbare) Vermutung dafür besteht, dass eine versicherte Person bei einer erfolgten Information über die Abredeversicherung eine solche tatsächlich abschliesst, hat die unterlassene Information zur Folge, dass der Abschluss fingiert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die versicherte Person lediglich ein berufliches Timeout ins Auge fasste. Die Vermutung kann etwa bei verlässlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich die versicherte Person in Versicherungsangelegenheiten nachlässig verhielt, entkräftet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 5.4-5; Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, S. 22).

4.3    Die nachteilige Disposition der Beschwerdeführerin bestand darin, dass sie keine Abredeversicherung abgeschlossen hat. Umstritten ist, ob sie den Inhalt der unterbliebenen Information ohnehin gekannt hatte und ob daher die Unterlassung der Information durch die Arbeitgeberin für den Nichtabschluss der Abredeversicherung gar nicht kausal war.

    Die Abredeversicherung verlängert den UVG-Versicherungsschutz aufgrund des bisherigen Arbeitsverhältnisses über dessen Ende und die Nachdeckung hinaus. Ziel ist, bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Leistungen beziehen zu können, auch wenn (noch) kein neuer UVG-Versicherungsschutz begründet worden ist. Die vernünftig denkende versicherte Person hat ein Interesse an einer solchen Verlängerung. Denn sie wird dadurch unfallversicherungsmässig gehalten wie im beendeten Arbeitsverhältnis. Zudem ist der Abschluss der Abredeversicherung für die versicherte Person sehr unkompliziert; der Abschluss einer Privatversicherung für einen vergleichbaren Versicherungsschutz wäre mit deutlich höherem administrativem Aufwand verbunden. Diese Aspekte sprechen nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass eine versicherte Person bei genügender Information von der Abrede eher Gebrauch macht als nicht. Es besteht somit eine natürliche Vermutung für den Abschluss der Abredeversicherung, falls eine Information erfolgt ist; eine korrekt informierte Person würde gemäss der anzunehmenden natürlichen Vermutung eine Abredeversicherung abschliessen. Das gilt umso mehr dann, wenn die Person lediglich ein vorübergehendes berufliches Timeout ins Auge fasst. Denn diesfalls ist ihr ein höheres Interesse an einem - möglichst ununterbrochenen - Beibehalten des Versicherungsschutzes zuzubilligen, als etwa bei einem endgültigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben oder bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit, welche über die Arbeitslosenversicherung einen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle zur Folge haben kann (Art. 22a Abs. 4 AVIG; Art. 3 Abs. 5 UVG; Art. 2 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen; Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2008 vom 11. September 2009, E. 5).

4.4    Zu prüfen bleibt, ob die natürliche Vermutung für den Abschluss der Abredeversicherung durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall durch die Würdigung der Beweise aufgrund der konkreten Verhältnisse entkräftet wird, wobei bei dieser Prüfung die hypothetische Annahme zu treffen ist, die Information über die Abredeversicherung sei ihr gegenüber korrekt erfolgt.

4.5

4.5.1    Auf den ersten Blick ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in Versicherungsangelegenheiten allgemein nachlässig verhielt und dies den Schluss gestatten würde, sie hätte entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei erfolgter Information von der Möglichkeit der Abrede keinen Gebrauch gemacht. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz somit gegeben.

    Was den hier interessierenden konkreten Ablauf der Geschehnisse betrifft, haben der Geschäftsleiter der Y.___, E.___, sowie der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, D.___ von der Abteilung Finanzen/Controlling, am 30. März 2010 schriftlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin mehrmals dringend aufgefordert zu haben, eine Abredeversicherung abzuschliessen (Urk. 9/13). Dieses Schreiben war unter anderem Anlass dafür, dass die Beschwerdegegnerin am 11. März 2011 insbesondere E.___ und dessen Ehefrau H.___ sowie D.___ durch einen ihrer Sachbearbeiter befragen liess.

    Fraglich ist, inwieweit diese Aussagen im vorliegenden Prozess verwertbar sind. Das Gericht hatte sich im Prozess Nr. UV.2011.00269 mit dem Ergebnis dieser Befragungen vom 11. März 2011 und deren Beweiswert auseinandergesetzt, da die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Suva Beschwerde erhoben hatte. Das Gericht hielt dazu im Urteil vom 28. Juni 2013 fest, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter bei den Befragungen zugegen gewesen seien und an diese auch keine Einladungen dazu erfolgt seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhalten, nachträglich ergänzende Fragen zu stellen respektive zur Befragung Stellung nehmen zu können. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin keine Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt, obschon eine solche beantragt worden sei. Das Gericht hob in der Folge hervor, die Angaben der befragten Personen seien in Bezug auf die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin das entscheidende Beweismittel und somit von erheblicher Tragweite. Eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung wäre aus diesem Grund geboten gewesen, zumal keine objektiven Gründe wie gewichtige öffentliche Interessen oder schützenswerte Interessen Privater für einen Ausschluss gesprochen hätten. Mit der Begründung, die Beweiserhebung habe den geltenden formellen Anforderungen nicht genügt, wies das Gericht die Sache wegen verfahrensrechtlicher Mängel an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Befragung formell korrekt durchführe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2011.00269 vom 28. Juni 2013, E. 3.3 f.).

4.5.2    In Nachachtung dieses Rückweisungsurteils führte die Suva, nunmehr jeweils in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Anwalts und unter Berücksichtigung der Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin, am 19. Mai 2015 erneut Befragungen durch. Das Ergebnis dieser Befragungen ist hier zu würdigen, während die Resultate der vom Gericht als formell unkorrekt erkannten Befragung vom 11. März 2011 naturgemäss keine Berücksichtigung finden können.

    D.___ führte anlässlich der Befragung am 19. Mai 2015 aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegen Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ über ihre Pläne berichtet, ins Ausland zu gehen und eine Arbeit in der Tourismusbranche anzunehmen. Vor ihrem Austritt aus der Y.___ habe er sie, als sie zu dritt im Büro gewesen seien, zusammen mit den anderen Mitarbeitern darauf hingewiesen, dass sie eine Abredeversicherung abschliessen solle. Sie habe erwidert, dass sie dies nicht machen möchte. Er habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall nochmals gesehen. Seit dem 30. April 2012 arbeite er nicht mehr für die Y.___. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin präzisierte D.___, er glaube, das Gespräch über die Abredeversicherung habe stattgefunden, als er mit C.___ einen Kaffee habe holen wollen. Er wisse nicht ob er dabei explizit das Wort Abredeversicherungbenutzt habe, jedoch habe er die Beschwerdeführerin sicher sinngemäss gefragt, ob sie eine solche Versicherung abschliesse. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 für vier Monate wiederum bei der Y.___ gearbeitet habe (Urk. 9/129).

4.5.3    Der Suva-Mitarbeiter A.___ wurde vom Rechtsvertreter zu seinen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2011 befragt. Er führte aus, die Schwester der Beschwerdeführerin, B.___, deren Teamchef A.___ im fraglichen Zeitraum bei der Suva war, habe ihm damals, als sie vom Unfall der Beschwerdeführerin erfahren habe, gesagt, dass diese absichtlich keine Abredeversicherung abgeschlossen habe, um die Prämie von Fr. 25.-- zu sparen. B.___ sei als Suva-Mitarbeiterin für die Y.___ zuständig gewesen; angesichts des tragischen Unfalls sei als Erstes geprüft worden, wie die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückgeführt werden könne. Die gegenteiligen Ausführungen von B.___ träfen nicht zu (Urk. 9/130).

4.5.4    H.___ war mit ihrem Mann E.___ zusammen Mitglied der Geschäftsleitung und Leiterin der Buchhaltung der Y.___. Sie gab zu Protokoll, sie habe bereits vor dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der Firma Kenntnis von deren Plänen gehabt, ins Ausland nach Miami beziehungsweise in die Dominikanische Republik zu reisen. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Versicherte über das Ende der Versicherungsdeckung bei der Suva und die Abredeversicherung informiert habe. Unterlagen habe sie ihr keine abgegeben. Es gehöre zu den Dienstleistungen in ihrer Branche, die Klienten über sämtliche Sozialleistungen zu informieren. Sie könne sich nicht mehr an das Abschiedsessen beziehungsweise den Abschiedsbesuch der Beschwerdeführerin erinnern und könne ohne Zugriff auf ihre Unterlagen auch nicht sagen, ob diese nach dem Unfall noch einmal für die Y.___ tätig gewesen sei (Urk. 9/131).

4.5.5    E.___ war Geschäftsführer und damit hauptverantwortliches Organ der Y.___. Er sagte aus, er habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik habe reisen wollen, um dort zu arbeiten. Er konnte sich aber nicht mehr erinnern, ob sie zuerst nach Miami habe reisen wollen oder nicht. Auch wisse er nicht mehr, ob sie ihm dies bereits vor oder nach der Kündigung mitgeteilt habe, auf jeden Fall aber vor dem Austritt. Er habe mit ihr kein eigentliches Austrittsgespräch geführt. Als er erfahren habe, dass sie ins Ausland gehen wolle, habe er ihr gesagt, sie solle wegen der Versicherungen schauen. Dabei habe er mindestens einmal explizit den Abschluss einer Abredeversicherung empfohlen. Dies habe er vor ihrem Austritt aus der Firma an ihrem Arbeitsplatz gemacht. Er wisse nicht mehr, ob er ihr diesbezüglich Unterlagen abgegeben habe, sie hätte sich aber auch selbst um solche bemühen können, da sie erwachsen sei. Es könne sein, dass die Abredeversicherung im Rahmenarbeitsvertrag der Beschwerdeführerin nicht erwähnt gewesen sei. Die Abredeversicherung sei aber schon vor ihrem Unfall in der Firma ein Thema gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er die Beschwerdeführerin nach der zweiten Kündigung im Jahr 2009 über die Abredeversicherung informiert habe (Urk. 9/132).

4.5.6    C.___ arbeitete in der fraglichen Zeit als Mitarbeiterin Buchhaltung bei der Y.___. Sie erklärte am 19. Mai 2015, sie habe vom 11. Juni 2007 bis 14. November 2008 im gleichen Büro wie die Beschwerdeführerin gearbeitet. Diese habe ihr noch während ihrer Tätigkeit für die Y.___ von ihren Plänen berichtet, in die Karibik zu reisen und dort eine Stelle zu suchen. Sie glaube nicht, dass die Versicherte damals bereits einen Job gehabt habe, wisse dies aber nicht sicher. Auch könne sie sich nicht mehr erinnern, ob die Beschwerdeführerin ihr bereits vor dem Austritt erzählt habe, mit einer Familie nach Miami zu reisen. Sie wisse, dass sie nach dem Aufenthalt in Miami direkt in die Karibik geflogen sei. Auf Rückfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin relativierte sie diese Aussage, indem sie angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Die nun von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, sie habe nach der Kündigung bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zunächst keine Pläne gehabt, erscheine ihr nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin habe ihr und D.___ im Büro von ihren Plänen erzählt, worauf sie und D.___ ihr gesagt hätten, sie solle sich in der Schweiz versichern lassen für den Fall, dass etwas passiere. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, sie spare sich dieses Geld lieber auf, um etwas Anderes zu kaufen. C.___ habe sich über diese Antwort gewundert. Die Abredeversicherung sei damals in der Firma ein Thema gewesen wegen der temporär Angestellten. Die Mitarbeiter der Buchhaltung hätten aber nicht die Aufgabe gehabt, darüber zu informieren. Sie wisse nicht mehr, ob die Beschwerdeführerin bei der Y.___ zwischen Weihnachten 2008 und der ersten Januarwoche noch einmal vorbeigekommen sei (Urk. 9/133).

4.6    

4.6.1    Die Aussagen der von der Suva am 19. Mai 2015 befragten Personen lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Meinung vertrat, sie habe vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses noch keine konkreten Pläne gehabt, weshalb ihre Arbeitskollegen von der Y.___ damals auch noch nichts über ihre spätere Absicht, in die Dominikanische Republik zu reisen und dort eine Arbeit zu suchen, hätten wissen können. Sie sei von ihren ehemaligen Mitarbeitenden nicht über die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, informiert worden.

    Die Schwester der Beschwerdeführerin, B.___, sagte entgegen den Ausführungen von A.___, wie sie in Erwägung 4.5.3 oben wiedergegeben sind, sie habe mit der Beschwerdeführerin vor ihrer Auslandreise nicht über die Abredeversicherung gesprochen. Überdies habe sie vor ihrem Besuch der hospitalisierten Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik auch nicht mit ihrem Suva-Teamchef A.___ über die Unfallversicherungsdeckung diskutiert.

    Demgegenüber gaben der ehemalige Arbeitgeber und die Arbeitskollegen im Wesentlichen an, sie hätten aus Gesprächen mit der Beschwerdeführerin bereits vor ihrem Austritt aus der Y.___ über ihre Pläne Bescheid gewusst, nach Übersee zu reisen und dort eine Stelle zu suchen. In diesem Zusammenhang hätten sie die Beschwerdeführerin mehrmals mündlich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Abredeversicherung abzuschliessen. Jene habe ihnen gesagt, darauf verzichten zu wollen. A.___ gab sogar an, er habe mit seiner Mitarbeiterin B.___ noch vor deren Abreise in die Dominikanische Republik geprüft, ob der Unfall vom 23. Februar 2009 bei der Suva versichert sei. B.___ habe ihm dabei angegeben, dass die Beschwerdeführerin absichtlich keine Abredeversicherung abgeschlossen habe.

4.6.2    Aus den Darstellungen des ehemaligen Vorgesetzten E.___, der ehemaligen Mitarbeiter D.___ und C.___ sowie des Suva-Teamchefs A.___ ergeben sich allerdings Lücken in wesentlichen Punkten sowie nicht unerhebliche Ungereimtheiten, wobei insbesondere unklar bleibt, mit welchem Inhalt die Beschwerdeführerin mündlich über die Abredeversicherung informiert worden sein soll, falls eine solche individuelle Information erfolgt wäre. Darüber konnten die Befragten jedenfalls nichts Konkretes angeben. Es steht aufgrund der verschiedenen Aussagen insbesondere nicht einmal fest, dass die befragten Personen mit der Beschwerdeführerin speziell über die Abredeversicherung und nicht eine andere Versicherung wie etwa eine Krankentaggeldversicherung gesprochen hatten (Urk. 9/58 S. 1 f., Urk. 9/64, Urk. 9/129 S. 3 f., Urk. 9/130 S. 1, Urk. 9/132 S. 2-3, Urk. 9/133 S. 3). Damit bleibt umso mehr unklar sowie als Folge davon unbewiesen, ob der Versicherten auch tatsächlich alle relevanten Informationen über die Abredeversicherung mitgeteilt wurden respektive bekannt waren. Nur dies könnte indessen dazu führen, dass die als Folge der unterlassenen allgemeinen Information kausal verursachte nachteilige Disposition, keine Abredeversicherung abzuschliessen, unbeachtlich bliebe (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts U 340/99 vom 14. April 2000, E. 5).

4.6.3    Zugunsten der Beschwerdeführerin fällt sodann rechtsprechungsgemäss ins Gewicht, dass sie lediglich ein vorübergehendes berufliches Timeout geplant hatte, was für ihren Standpunkt spricht, dass sie bei genügender Information eine Abredeversicherung abgeschlossen hätte. Hierzu kann auf die vorstehende Erwägung 4.3 verwiesen werden. Zudem verhielt sie sich wie eine Person, welche in Versicherungsangelegenheiten vernünftig handelt. Denn aus den Akten ergibt sich, dass sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und vor ihrer Abreise ins Ausland dafür gesorgt hatte, dass ab 1. Januar 2009 die Unfalldeckung bei ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung miteingeschlossen war (Urk. 9/127 S. 4). Dies spricht deutlich dafür, dass sie kaum auf den Abschluss einer Abredeversicherung verzichtet hätte, um die verhältnismässig bescheidene Prämie von Fr. 25.-- zu sparen, wenn sie korrekt über diese Möglichkeit und deren Vorzüge informiert worden wäre. In den Akten bestehen jedenfalls keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in Versicherungsangelegenheiten irgendwann nachlässig verhalten hätte. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie bei erfolgter genügender Information die Abredeversicherung abgeschlossen hätte. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind – wie in Erwägung 4.3 erwähnt – ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten.


5.    Demgemäss ist die Abredeversicherung vertrauensschutzrechtlich als zustande gekommen zu betrachten. Somit bestand für das Unfallereignis vom 23. Februar 2009 eine Unfallversicherungsdeckung. Zu prüfen bleibt, ob sich aus dieser Versicherung die geltend gemachten Leistungsansprüche ergeben. Hierfür und zur anschliessenden neuen Verfügung ist die Sache an die Suva zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.    Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘700.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und MWSt).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 19. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt