Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00278
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war als Arbeitsloser bei der Suva versichert, als er sich am 21. Juli 2010 bei einem Autounfall Frakturen von Halswirbelkörpern (HWK), Brustwirbelkörpern (BWK) und des Sternums zuzog (Urk. 7/6, Urk. 7/14 S. 1).
Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 7/299) eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 % ab Januar 2015 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Die dagegen am 13. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/306) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2016 (Urk. 7/335 = Urk. 2) bezüglich des versicherten Verdienstes gut und wies sie im Übrigen ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Ziff. 2), eventuell sei ein neues Gutachten anzuordnen (Ziff. 3).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 11. Juli 2017 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 11) zu den Akten. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 10. August 2017 Stellung (Urk. 13), worüber der Beschwerdeführer am 8. September 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Jahr 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich ins-besondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, aus näher dargelegten Gründen sei auf die eingeholten gutachterlichen Beurteilungen abzustellen (S. 5 ff. Ziff. 4) und es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer aus unfallbedingter Sicht ganztägig eine leichte angepasste Tätigkeit ausüben könne (S. 7 Ziff. 4d). Es sei allerspätestens Ende 2014 von einem medizinischen Endzustand auszugehen (S. 9 Ziff. 5d) und es seien alle Voraussetzungen zur Prüfung des Rentenanspruchs erfüllt gewesen (S. 9 Ziff. 5e). Das Invalideneinkommen ergebe sich aus dem Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten (S. 10 Ziff. 6b), von welchem ein Abzug von 15 % angezeigt sei (S. 10 f. Ziff. 6c). Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 11 % (S. 13 Ziff. 8a), womit sich der in der Verfügung mit 17 % bezifferte Invaliditätsgrad als wohlwollend erweise (S. 13 Ziff. 8b). Die Festlegung der Integritätseinbusse auf 7.5 % sei aus näher dargelegten Gründen richtig (S. 17 ff. Ziff. 11).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die gutachterlichen Beurteilungen seien aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 5 ff. Ziff. 9 ff.). Auf eine Integritätseinbusse von lediglich 7.5 % könne nicht abgestellt werden, er habe Anspruch auf „weit höhere“ Entschädigung (S. 7 f. Ziff. 14). Die Einstellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilbehandlung sei entschieden zu früh erfolgt (S. 8 Ziff. 15). Bei der neu vorzunehmenden Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 25 % gerechtfertigt (S. 8 Ziff. 16).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, welche Ansprüche dem Beschwerdeführer zustehen, und ob zu deren Beurteilung auf die vorhandenen gutachterlichen Beurteilungen abgestellt werden kann.
3.
3.1 Gemäss seiner eigenen Darstellung kam der Beschwerdeführer am 21. Juli 2010 in Mazedonien von der Strasse ab, so dass sein Auto einen Hang hinabstürzte, sich dabei zweimal überschlug und auf dem Dach landete. Nach einer Erstversorgung in drei Spitälern wurde er am 25. Juli 2010 in die Schweiz verlegt (Urk. 7/31 S. 1 oben, Urk. 7/67/1-7 S. 7 Mitte).
Gemäss einem am 31. März 2011 erstatteten unfallanalytischen Kurzgutachten (Urk. 7/67/1-7) legte das Fahrzeug nach dem Verlassen der Strasse bis zur Endstellung eine Strecke von rund 40 m im angrenzenden Feld zurück; es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug wieder auf den Rädern zu stehen kam (S. 2 oben).
3.2 Vom 25. Juli bis 16. August 2010 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ hospitalisiert, worüber am 16. August 2010 berichtet wurde (Urk. 7/26). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Dens-Fraktur (Anderson/Alonso Typ II)
- Jefferson Fracture
- Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links
- BWK 3-Impressionsfraktur
- dislozierte Sternumfraktur
Am 27. Juli 2010 wurde er operiert und am 9. August 2010 wurde ein Halo-Fixateur angebracht (S. 1 Mitte).
Vom 28. Juli bis 12. August 2010 war der Beschwerdeführer in der Chirurgischen Intensivstation des Y.___ hospitalisiert, worüber am 12. August 2010 berichtet wurde (Urk. 7/14/2-4). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- HWK-Frakturen nach Auto-Unfall am 20. Juli 2010 (in Mazedonien)
- Dens-Fraktur (Anderson/Alonso Typ II)
- Jefferson Fracture (vordere und hintere Fraktur des Atlasbogens)
- Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links
- BWK-Frakturen
- Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1, 2, 4 und 5
- ventrale Kompressionsfraktur BWK 3
- dislozierte Sternumfraktur
Der Beschwerdeführer sei wegen eines Bakterienbefalls auf die Intensivstation und später wieder auf die Normalstation verlegt worden (S. 2).
Vom 27. Oktober bis 1. November 2010 war der Beschwerdeführer noch einmal in der Klinik für Unfallchirurgie hospitalisiert, wo am 28. Oktober 2010 der Halo-Fixateur entfernt wurde (Urk. 7/28 = Urk. 7/37).
Am 8. Dezember 2010 wurde nach einer ambulanten Nachkontrolle in der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ über einen erfreulichen klinischen und radiologischen Verlauf berichtet. Die Frakturen stellten sich als verheilt dar, bezüglich des Bewegungsausmasses der Halswirbelsäule (HWS) sei noch eine deutliche Verbesserung möglich (Urk. 7/40 S. 2 oben).
3.3 Vom 26. August bis 22. Dezember 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Z.___, worüber am 29. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 7/45). Es wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- Jefferson-Fraktur, Dens-Fraktur Anderson Typ II, Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links
- BWK3-Impressionsfraktur
- dislozierte Sternumfraktur
- hintere Glaskörperabhebung links (im Verlauf diagnostiziert)
- spezifische Anpassungsstörung, ICD-10 F43.28 (Traumaverarbeitung)
Die Tätigkeit als PC-Verkäufer und Servicesupporter sei aktuell nicht zumutbar, das psychophysische Belastungsprofil sei zu hoch (S. 2 oben).
3.4 Am 30. Januar 2012 berichtete Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/137 = Urk. 7/138). Er führte aus, knapp 1½ Jahre nach dem Unfallereignis mit Frakturen im HWS- und BWS-Bereich zeige (richtig wohl: zeichne) sich bei gutem Verlauf auf somatischer Ebene (gute HWS-Beweglichkeit, fehlende Entzündungszeichen, gute knöcherne Durchbauung der Frakturen, fehlende weitere Progression unter Physiotherapie bezüglich der Beschwerden) eine Chronifizierung des gesamten Beschwerdekomplexes ab (S. 5 Ziff. 5). Vorerst sehe er den Versicherten noch weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig, gegenwärtig jedoch eher hinsichtlich psychiatrischer Aspekte und nicht hinsichtlich somatischer Unfallfolgen begründet (S. 6 Mitte).
3.5 Am 27. Dezember 2012 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Gutachter, und Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Chefarzt, D.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/189). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 13 ff.), die von ihnen am 16./17. Oktober 2012 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 17 f.) sowie ein psychiatrisches, ein rheumatologisches und ein neurologisches Konsilium (S. 18 ff.).
Als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronisches vertebragenes zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik sowie den Autounfall vom 21. Juli 2010 mit den damit einhergehenden Diagnosen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beim Erwachsenen (ICD-10 F90.0) sowie eine chronische unspezifische Lumbalgie (S. 25 Ziff. 4.2).
Zur Frage, ob von einer weiteren medizinischen Behandlung noch eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten sei, führten sie aus, bezüglich des weiteren therapeutischen Prozederes empfehle sich eine wirbelsäulenorthopädische Abklärung (S. 26 Ziff. 5).
Dem Versicherten könnten aufgrund der Verletzungen der Halswirbelsäule keine körperlich schweren oder häufig mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden, auch keine Arbeitspositionen mit Zwangshaltung sitzend oder stehend, keine Arbeiten auf Höhe der Schulterhorizontalen oder darüber sowie keine Arbeiten mit deutlich inklinierter Halswirbelsäule oder mit wiederholten beziehungsweise maximalen Rotationen des Kopfes (S. 27 Ziff. 6.1).
Angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Verweistätigkeiten, bei welchen die genannten Einschränkungen berücksichtigt würden, seien dem Versicherten während maximal 6 Stunden täglich zumutbar, mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 25 %, was zusammengefasst einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 27 Ziff. 6.2).
Bevor nicht eine eingehende wirbelsäulenorthopädische Abklärung stattgefunden habe, könne der Endzustand nicht festgelegt werden, zuverlässige Angaben zu einem allfälligen Integritätsschaden seien deshalb zurzeit noch nicht möglich (S. 27 Ziff. 7).
3.6 Am 17. Februar 2014 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, F.___, ein Er-
gänzungsgutachten (Urk. 7/263/2-7), welches er nach Besprechung mit den D.___-Gutachtern mit Änderungen (S. 5 und 6) versah (Urk. 7/273/4-9 = Urk. 7/277/6-11.) Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 f.):
- chronisches, vertebragenes cervicocephales und cervicothorakales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Begleitsymptomatik bei
- Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II, Jefferson-Fraktur des Atlasbogens Typ Gehweiler Typ III)
- Status nach ventraler Densverschraubung am 27. Juli 2010
- Status nach axialer Extension mittels Gardner-Wells-Zange am 27. Juli 2010
- Halo-Fixierung am 9. August 2010
- Entfernung des Halo-Fixateurs am 28. Oktober 2010
- Facettengelenksfrakturen C3 und C6, ventrale Kompressionsfraktur BWK 3 mit Partialruptur der Ligamenta interspinalis, ventrale Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1, 2, 4 und 5, dislozierte Sternumfraktur
- hintere Glaskörperabhebung links posttraumatisch
- lumbospondylogenes Syndrom im lumbosakralen Übergangsbereich
Die Bewegungseinschränkung des Kopfes bei Rotation lasse sich mit den Frakturen im Bereich des craniocervicalen Überganges in Verbindung setzen. Die Verspannungen wie auch die Schmerzen, Ohrenpfeifen, Konzentrationsstörungen seien eher sekundärer Art und liessen sich eher im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zusammenfassen (S. 4 Mitte).
Aus neurochirurgischer Sicht könne durch eine Fortsetzung einer physikalischen Therapie seines Erachtens keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, hier wäre primär die Eigeninitiative des Patienten selber zu fördern (S. 4 unten).
Zumutbarerweise ausüben könne der Beschwerdeführer leichte angepasste Tätigkeiten ohne ständige Belastung des craniocervicalen Übergangs wie auch der Halswirbelsäule, mithin ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gegenständen (über 10 kg) und unter Vermeidung von repetitivem Bücken, dies beginnend mit 50 % mit einer sukzessiven Steigerung innerhalb von 3-4 Monaten auf 100 % (S. 5 oben).
Von neurochirurgischer Seite bestünden knapp 4 Jahre nach dem Unfallereignis leichte Einschränkungen der Rotation des Kopfes nach rechts und links, geringgradig bei Inklination und Reklination. Gegenüber der Vorbegutachtung des Rheumatologen Dr. G.___ Ende 2012 hätten sich diese Einschränkungen deutlich gebessert. Die reaktiven Weichteilveränderungen hätten abgenommen, so dass die Einschränkungen als eher teils mechanisch, teils schmerzbedingt beurteilbar seien. Der Patient benötige deutlich weniger Schmerzmedikamente, als vor einem Jahr (S. 5 Mitte).
Die radiologisch dokumentierten Veränderungen im Bereich des Dens seien nunmehr geklärt, es bestehe eine diskrete sekundäre Arthrose im atlantoaxialen Gelenk, die Densfraktur selber sei durchgebaut, um die Spitze der Schraube, im Bereich der Densspitze, habe sich Callus gebildet, so dass hier keine reaktive mechanische Beeinträchtigung mehr gegeben sein sollte. Ausgehend von dieser radiologischen Situation sei dem Patienten klar eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten. Eine Wiedereingliederung sollte schrittweise über einen Zeitraum von 3-4 Monaten erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 %, steigernd bis auf 100 % (S. 5).
Da hinsichtlich der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verkäufer in der Elektronikbranche keine exakte Arbeitsplatzbeschreibung vorliege, könne eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in dieser Sparte nicht erfolgen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Patient repetitives Heben und Tragen von Lasten sowie stereotype Haltungen der HWS nicht dauernd einnehmen müsse (S. 5 unten).
Eine reine Verkaufstätigkeit, welche den erwähnten Einschränkungen Rechnung trage, sei dem Patienten vollumfänglich zuzumuten, auch hinsichtlich einer letztendlich 100%igen Arbeitstätigkeit (S. 6 oben).
3.7 Am 28. Mai 2014 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, der das rheumatologische Konsilium zum Gutachten von 2012 erstattet hatte, und Dr. C.___, D.___, eine weitere Stellungnahme (Urk. 7/273/1-3 = Urk. 7/277/3-5). Sie führten aus, eine ,integrative Gesamtbeurteilung’ unter Einbezug des Gutachtens von Dr. E.___ sei nur beschränkt möglich, da dazwischen 15 Monate Abstand lägen und der 2012 federführende Dr. B.___ inzwischen verstorben sei
(S. 1 unten).
Sie führten unter anderem aus, nach dem Vergleich der am 17. Oktober 2012 von Dr. G.___ und der am 14. Januar 2014 von Dr. E.___ erhobenen rheumatologischen Befunde sei davon auszugehen, dass sich die Weichteilbefunde und die geklagten Beschwerden inzwischen deutlich gebessert hätten. Der Versicherte benötige auch bedeutend weniger Schmerzmittel als damals. Zudem seien die von Dr. G.___ 2012 geäusserten Zweifel am Durchbau der Densfraktur und an der korrekten Lage der Schraube inzwischen ausgeräumt worden. Die Kombination dieser Faktoren rechtfertige die jetzt höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ im Vergleich zum Gutachten von 2012 (S. 2 Mitte).
Sie hätten die Situation nochmals mit dem Neurochirurgen Dr. E.___ besprochen, resultierend in einer präzisierenden Neufassung seines Gutachtens mit Änderungen auf den Seiten 5 und 6 im Vergleich zur Erstfassung. Leichte angepasste Tätigkeiten, ohne ständige Belastung des craniocervikalen Überganges wie auch der Halswirbelsäule, mit einer Traglimite von 10 kg und ohne repetitives Bücken seien dem Versicherten vollschichtig zumutbar, wobei der Neurochirurg einen sukzessiven Wiedereinstieg empfehle, beginnend mit einem Pensum von 50 % und Steigerung auf einen vollschichtigen Einsatz innerhalb von 3 Monaten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich gegenüber dem Gutachten von 2012 keine neuen Gesichtspunkte (S. 2 unten).
Was den Integritätsschaden anbelange, so wäre in Anlehnung an Tabelle 7 ein Integritätsschaden von etwa 7.5 % angemessen (Status nach Fraktur, geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt). Die BWK-Frakturen, die Sternumfraktur und die Kopfschmerzen begründeten keinen zusätzlichen Integritätsschaden (S. 2 unten).
Das lumbale Schmerzsyndrom und das Ohrenpfeifen seien nicht unfallbedingt, sie wirkten sich auch nicht in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit aus. Bei den psychiatrischen Diagnosen könne lediglich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als teilweise unfallkausal angesehen werden (S. 3 oben).
3.8 Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, J.___, berichtete am 16. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/333). Er nannte - unter dem Titel „Hauptprobleme: Zum Teil invalidisierendes zervikoenzephales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom“ - folgende Diagnosen (S. 1):
- schwerer Autounfall 21. Juli 2010 mit Polytrauma
- Status nach ventraler Stabilisierung am 27. Juli 2010 bei Densfraktur (Anderson/Alonso Typ II)
- Status nach axialer Extension über Gardner Wells Bügel am 27. Juli 2010, anschliessend Halo-Fixateur am 9. August 2010 bei Jefferson-Fraktur (Gehweiler Typ II)
- Facettengelenksfraktur C3/4 und C6/7 links
- BWK-Impressionsfraktur
- dislozierte Sternumfraktur mit Pseudarthrosebildung
- posttraumatisch aufgetretene starke Fehlhaltung mit myofaszialer Dysbalance
Anamnestisch nannte er unter anderem anhaltende starke Kopf- und Sternumschmerzen, eine stark eingeschränkte Bewegung der HWS in Rotation und deutliche Bewegungsschmerzen. Trotz dieser Befunde habe die Suva nach 15 (richtig wohl: 5) Jahren die Zahlungen eingestellt und den Fall abgeschlossen. Gemäss Patient habe ein D.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestätigt.
Eine CT- und MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juni 2016 habe eine konsolidierte osteosynthetisch versorgte Densfraktur, intaktes Fremdmaterial, degenerative Veränderungen zwischen Densspitze und Clivus sowie leichte degenerative Veränderungen mit dorsaler Spondylose HWK 3/4 und 4/5 gezeigt (S. 2 oben).
In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer klage über zum Teil invalidisierende zervikoenzephale Schmerzen mit Nacken- und BWS-Verspannungen, die weit über das Normale hinausgingen. Der Muskeltonus sei reaktiv, entlang der ganzen Wirbelsäule palpabel. Diese Veränderungen seien eindeutig im Rahmen des vor 6 Jahren erfolgten Unfalles mit posttraumatischen Folgen im Sinne einer deutlichen Haltungsverschlechterung mit Schulter- und Kopfprotraktion und konsekutiver muskulärer Dysbalance und Überbelastung (zu sehen). Des Weiteren bestünden bereits degenerative Veränderungen auf Höhe der Densspitze und Clivus und auch im Bereich von C3/4 und C4/5. Angesichts der HWS-Verletzungen und des Alters des Patienten sollte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen behandelt werden. Therapeutische Massnahmen würden anlässlich einer vorgesehenen Nachkontrolle diskutiert. Über den Verlauf werde er orientieren (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer legte den Schwerpunkt seiner Kritik (Urk. 1) an den gutachterlichen Beurteilungen auf den Umstand, dass die 2014 erfolgte neurochirurgische Nachbegutachtung (vgl. vorstehend E. 3.6) keine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung darstelle (S. 7 Ziff. 12), dass sie in verschiedenen Versionen existiere (S. 7 Ziff. 13), und dass ihre Berücksichtigung durch die Haupt-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) keine hinreichende integrative Gesamtbeurteilung darstelle (S. 5 Ziff. 10). Die erwerblichen Einschränkungen betreffend sei deshalb nach wie vor auf die gutachterlichen Feststellungen aus dem Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) abzustellen (S. 6 Mitte).
4.2 Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, welches seines Erachtens die fachlichen Unterschiede zwischen dem Gebiet der Wirbelsäulenorthopädie und demjenigen der Neurochirurgie sein sollten. Solche sind denn auch - jedenfalls bezogen auf die hier zu beurteilende Problematik - keine ersichtlich. Den D.___-Gutachtern ging es 2012 (vorstehend E. 3.5) offensichtlich darum, dass die Situation in der unfallbetroffenen Region der Halswirbelsäule ergänzend beurteilt werde, namentlich die Frage des Durchbaus der Densfraktur und der Lage der eingesetzten Schraube. Das 2014 erstattete neurochirurgische Gutachten beantwortete diese Fragen in einer Weise, welche die Gutachter in die Lage versetzten, verbindlich zur Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vorstehend E. 3.7). Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der neurochirurgische Gutachter im Anschluss an den Austausch mit den Hauptgutachtern einzelne Passagen seines Textes anders formulierte. Dass er dabei das ursprüngliche Datum stehen liess, ist bedauerlich, aber kein ergebnisrelevanter Mangel. Umgekehrt belegt die transparent dargelegte Kommunikation zwischen den Hauptgutachtern und dem neurochirurgischen Gutachter, dass es trotz einer in der Begutachtungspraxis nicht alltäglichen, besonderen Konstellation den Beteiligten gelungen ist, die massgeblichen Fragen nach erfolgtem Austausch unter den Disziplinen übereinstimmend zu beantworten. In diesem Sinne entspricht das Endergebnis sehr wohl einer integrativen Gesamtbeurteilung.
Schliesslich erscheint es als ausgesprochen widersprüchlich, wenn einerseits betont wird, wie unerlässlich eine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung gewesen sei beziehungsweise immer noch sei, aber andererseits verlangt wird, es sei bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die frühere Beurteilung von 2012 abzustellen, bei welcher gerade die wirbelsäulenorthopädischen Aspekte noch nicht hinreichend geklärt waren. Somit kann dem Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. I.___ (Urk. 11) verwies, ist Dr. I.___ doch Facharzt für Rheumatologie und nicht Orthopädie. Mit seiner Stellungnahme zur neurochirurgischen Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 11 S. 2) verlässt Dr. I.___ zudem sein Fachgebiet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu Recht keinen Bezug auf den 2016 erstatteten Arztbericht von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.8) genommen. Dr. I.___ hatte beim Verfassen dieses Berichts offenbar gar keine Kenntnis der gutachterlichen Beurteilung. Auch machte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
4.3 Die beschwerdeweise geübte Kritik an den gutachterlichen Beurteilungen erweist sich somit als unbegründet und ist weitgehend appellativ. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass diese den praxigemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.5) genügen, so dass auf sie abzustellen ist.
Demnach ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten auszugehen, dies 3-4 Monate nach der (letztmals im Mai 2014 erfolgten) Beurteilung, mithin ab September 2014.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab Januar 2015 zugesprochen. Dieser wandte ein, die (damit einhergehende) Einstellung der Taggeldleistungen und Übernahme der Heilungskosten sei entschieden zu früh erfolgt, denn gemäss gutachterlicher Einschätzung sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur sukzessive (nach 3-6 Monaten) zu erwarten gewesen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15).
Gemäss gutachterlicher Feststellung war - bereits - ab September 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (vorstehend
E. 4.3). Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl.
5.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, das Invalideneinkommen sei ausgehend vom maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu ermitteln (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin hat mit entsprechender Begründung (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 6b) einen Abzug von 15 % vorgenommen. Umstände, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise genannt und sind auch nicht ersichtlich, so dass es damit sein Bewenden hat.
5.3 Für den Umfang einer Integritätsentschädigung ist die ärztliche Festlegung der Integritätseinbusse massgebend. Diese lautete, mit entsprechender Begründung, auf 7.5 % (vorstehend E. 3.7), und darauf hat die Beschwerdegegnerin abgestellt.
Dass Anspruch auf eine ,weit höhere’ Entschädigung bestünde (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 14), wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht mit entsprechenden ärztlichen Beurteilungen belegt. Damit erübrigen sich Weiterungen, zumal die - ebenfalls pauschal behauptete - Unfallkausalität eines Tinnitus schon daran scheitert, dass in sämtlichen zeitnahen medizinischen Unterlagen von einem solchen nicht die Rede ist.
5.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die gegenüber dem angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Dieser erweist sich als rechtens und ist zu bestätigen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher