Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00279


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 13. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1919, war zuletzt tätig als Geschäftsinhaber und Fabrikant der Y.___ AG, und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. April 2015 kippte er beim Ladevorgang mit dem Hubstapler um (Schadenmeldung UVG vom 14. April 2015, Urk. 6/1), wobei er sich unter anderem eine zentrale Luxation bei Acetabulum-Zweipfeilerfraktur links und eine Inguinalhernie mit ausgedehnten Adhäsionen zuzog, welche am 5. April 2015 operiert wurde (Urk. 6/7; Urk. 6/20). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 6/15).

    Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 sprach die Suva dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % eine Entschädigung von Fr. 37‘800.-- zu und verneinte einen Rentenanspruch, da keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Urk. 6/77). Die vom Versicherten am 9. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/79; ergänzende Einsprachebegründung vom 23. September 2016, Urk. 6/82) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. November 2016 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-88 und Urk. 7/1-2), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sanitas vom 8. Februar 2017 ein (Urk. 9 und Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bzw. administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben in den besten Zeiten seiner Firmentätigkeit bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt, in den letzten 15 Jahren habe er immer weniger Angestellte gehabt. Eine erwerbliche Einbusse bestehe bezogen auf das mittlere Alter nicht, weil er mit der bestehenden Hüftproblematik die administrativen Aufgaben und die Führung der rund 40 Angestellten ohne Erwerbseinbusse hätte weiterführen können. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 und Urk. 5).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er bleibende Nachteile habe, da das linke Bein bereits zweimal eingeknickt sei, was einmal auch zu einem schweren Sturz geführt habe. Auch habe er nun in seinem Betrieb die Aushilfe fest angestellt, da er diverse Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne. Die anfallenden Kosten beliefen sich im Minimum auf Fr. 65‘000.--. Seine Kenntnisse seien nach wie vor notwendig, da er der einzige überlebende Teilhaber sei. Entsprechend sei eine Rente angebracht (Urk. 1).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.

3.1    Am 31. Mai 2016 untersuchte Kreisarzt Dr. med. univ. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, den Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom 3. Juni 2016 fasste er die aktenkundigen medizinischen Berichte zusammen (Urk. 6/71/1 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Dr. Z.___ diagnostizierte (Urk. 6/71/4) belastungsabhängige Restbeschwerden Hüftgelenk links bei:

- Status post Unfall mit dem Stapler am 02.04.2015 mit

- zentraler Hüftluxation mit Hemifraktur Acetabulum Vorderpfeiler links

- Fraktur 6. und 7. Rippe rechts

- möglicher kleiner Mantelpneumothorax

- Status post anteriorer minimal invasiver Hüfttotalendeprothese links mit Spongiosaplastik Acetabulum (Autograft Femurkopf) und Implantation einer Revisionspfanne 05.04.2015

- Status post Pararectus-Zugang, Bruchsackeröffnung, Reposition des Sigma und Dünndarm und Bruchsackresektion, offene Reposition und Netzplastik Leiste links bei

seit 30 Jahren bestehender grosser Inguinalhernie links mit Sigmagleithernie

- Status post Plattenosteosynthese Acetabulum Vorderpfeiler links 05.04.2015

    Gut ein Jahr nach der schweren Hüftverletzung links liege ein sehr gutes Behandlungsergebnis mit weitgehender Beschwerdefreiheit vor. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung zu erwarten. Heute erfolge der Fallabschluss. In Anbetracht der Verletzungsfolgen der linken Hüfte und des fortgeschrittenen Alters bestehe für grobmanuelle Tätigkeiten und auch Staplerfahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Administrativ habe man sich mit dem Beschwerdeführer auf ein Leistungspensum von 20 % in bisheriger Tätigkeit geeinigt. Für wechselbelastende, körperlich leichte administrative Tätigkeiten wäre grundsätzlich von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Inwieweit dies einem 97-jährigen Versicherten zumutbar sei, sei administrativ/juristisch zu entscheiden (Urk. 6/71/4).

3.2    Der Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Auch sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. Z.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.2).

    Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, körperlich leichten administrativen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist.


4.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

4.1    

4.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).

4.1.2    Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art28 Abs4 UVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art28 Abs4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art28 Abs4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art28 Abs4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art28 Abs4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.4). Die Anwendung von Art28 Abs4 UVV setzt hinsichtlich seiner Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2).

Des Weiteren findet Art28 Abs4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3).

4.2    Der Beschwerdeführer, geboren am 10. Juli 1919, war im Zeitpunkt der rentenverweigernden Verfügung vom 20. Juli 2016 rund 97 Jahre alt. Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist vorliegend zweifellos erfüllt.

    Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Geschäftsinhaber/Fabrikant nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, da ihm das Staplerfahren nicht mehr möglich ist. Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entgegen, dass ein Arbeitgeber einen 97-Jährigen einstellen würde. Im Vergleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde (vgl. E. 3.2), in den Hintergrund. Der Anwendung von Art28 Abs4 (Variante 2) UVV steht somit nichts entgegen (vgl. E. 4.1.2).

4.3

4.3.1    In Anwendung von Art28 Abs4 UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und beabsichtigt, diese fortzuführen (Urk. 1), denn es sind nicht die realen Einkommensverhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen.

    Gemäss Angaben des Beschwerdeführers produzierte sein Unternehmen in früheren Jahren Betonsteine für den Hausbau im grossen Stil. Diese seien sehr gefragt gewesen. In den besten Zeiten habe er bis zu 40 Mitarbeiter beschäftigt. In den letzten 15 Jahren habe er den Betrieb dann stark reduziert. In den vergangenen Jahren habe es sich eingebürgert, dass er nur noch im Monat November Betonsteine verschiedener Grösse produziert und diese im darauffolgenden Jahr veräussert habe. Bei der Produktion habe er jeweils auf ehemalige Mitarbeiter zurückgreifen können. Von Dezember bis Oktober habe er die produzierten Steine dann veräussert. Er sei bis zum Unfall täglich im Geschäft präsent gewesen. Er habe die Post gemacht, Rechnungen geschrieben, die Buchhaltung erledigt und mit dem Hubstapler palettisierte Betonsteine auf Lastwagen aufgeladen. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er keine Angestellten mehr gehabt (Urk. 6/41/2).

    Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht nachvollziehbar, ob das Unternehmen des Beschwerdeführers aufgrund wirtschaftlicher Gründe keine festen Mitarbeiter mehr beschäftigt hat oder ob der Beschwerdeführer das Unternehmen altershalber auf eine kleinere Grösse reduzierte. Dies kann allerdings offen bleiben, da ohnehin kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert:

4.3.2    Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im mittleren Alter nach wie vor zahlreiche Mitarbeiter beschäftigen würde, wären ihm die administrativen Tätigkeiten und die Führung der Angestellten - gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___ (E. 3.1) - ohne weiteres vollumfänglich möglich. Entsprechend würde der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleiden, womit kein Anspruch auf eine Invalidenente der Unfallversicherung besteht.

4.3.3    Ginge man davon aus, dass die Verkleinerung des Unternehmens aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt ist, wäre das in den letzten Jahren erzielte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 48‘000.-- dem Valideneinkommen im mittleren Alter gleichzusetzen und dem noch erzielbaren Invalideneinkommen gegenüberzustellen:

    Dem Beschwerdeführer sind wechselbelastende, körperlich leichte administrative Tätigkeiten ganztags zumutbar. Unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) beträgt das Einkommen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art für Männer Fr. 5‘312.-- (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit
(T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2015 = 41.7) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015; Total 2014 bis 2015 = 0.3 %; T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2016, Total von 2015 bis 2016 = 0.6 %) resultiert daraus ein jährliches Invalideneinkommen im mittleren Alter in Höhe von Fr. 67‘052.40 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 1.003 x 1.006 x 12).

    


    Der Beschwerdeführer ist in qualitativer Hinsicht nur leicht eingeschränkt, womit kein Leidensabzug gerechtfertigt wäre. Allerdings resultierte selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘289.30, womit er keine Erwerbseinbusse erleiden würde bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer so oder anders keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, der Einspracheentscheid damit rechtens und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sanitas die medizinisch-theoretische Invalidität als massgebend erachtet, welche nicht der gesetzlichen Regelung im Unfallversicherungsrecht entspricht (hierzu: E. 4.1), so dass abweichende Beurteilungen resultieren (vgl. Urk. 10).

5.    Das Verfahren ist kostenlos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler