Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00284
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, ist seit dem 18. März 1991 als Vorarbeiter/Maler bzw. als Bauführer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/18 und Urk. 8/2). Am 21. November 2002 verdrehte sich der Versicherte gemäss der betreffenden Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG mit einer Bohrmaschine das linke Handgelenk und zog sich dabei eine Prellung zu (Urk. 7/25). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 6 S. 3). Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, erklärte im Arztzeugnis UVG vom 2. Dezember 2009, aus seinen Unterlagen gehe hervor, dass er den Versicherten am 25. November 2002 untersucht habe. Es habe ein Schmerz des Handgelenks bestanden. Radiologisch hätten bereits alte Veränderungen am Navikulare vorgelegen. Der Versicherte sei für einige Tage mit einer abnehmbaren Handgelenksschiene behandelt worden (Urk. 7/1).
1.2 Am 5. Juli 2009 stürzte der Versicherte gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 13. Juli 2009 auf einer nassen Strasse mit seinem Fahrrad und zog sich dabei erneut eine Prellung des linken Handgelenks zu (Urk. 8/19). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Mit Schadenmeldung UVG vom 13. November 2009 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 21. November 2002. Er teilte mit, dass seine linke Hand damals gebrochen gewesen sei, was der Arzt nicht gemerkt habe. Nun seien Schmerzen und ein Überbein aufgetreten (Urk. 8/2). Dr. med. A.___, FMH Handchirurgie und FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 18. Januar 2010 eine veraltete, am 5. Juli 2009 frisch traumatisierte Scaphoid-pseudarthrose links mit bereits erheblichen sekundären Veränderungen im Radioscaphoidalgelenk (Urk. 8/6; dies gestützt auf die Ergebnisse eines am 5. Januar 2010 in der Uniklinik B.___ durchgeführten MRI des Handgelenks links, Urk. 8/8). Am 11. März 2010 gab Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Stellungnahme ab (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 13. April 2010 hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall vom 5. Juli 2009 bestanden habe (Status quo ante), spätestens am 30. November 2009 erreicht gewesen sei. Ab jenem Zeitpunkt könnten daher keine gesetzlichen Versicherungsleistungen mehr erbracht werden (Urk. 8/14). Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 22. April 2010 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/15), welche sie am 18. Mai 2010 zurückzog (Urk. 8/17).
1.3 Am 25. April 2015 stürzte der Versicherte gemäss Schadenmeldung UVG vom 28. April 2015 bei einem Fahrradrennen auf nasser Strasse beim Bremsen und zog sich dabei eine Zerrung des rechten Knies zu (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 15. Juni 2015 nahm Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, einen operativen Eingriff am rechten Knie (Meniskus) vor (Urk. 9/20). Mit E-Mail vom 16. Juli 2015 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er sich beim Unfall vom 25. April 2015 auch am linken Handgelenk verletzt habe. Bei den nach wie vor bestehenden Beschwerden am linken Handgelenk handle es sich um einen Rückfall zu den Unfallereignissen vom 21. November 2002 und vom 5. Juli 2009 (Urk. 9/21). Am 20. Oktober 2015 gab Kreisarzt Prof. Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hierzu eine Stellungnahme ab (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 9. November 2015 hielt die Suva fest, dass zwischen dem Unfallereignis vom 25. April 2015 und den gemeldeten Handgelenksbeschwerden links kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Im Weiteren sei auch kein Rückfall zum Unfallereignis vom 21. November 2002 oder vom 5. Juli 2009 ausgewiesen. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 9/34). Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2015 Einsprache (Urk. 9/35, vgl. auch Einspracheergänzungen vom 23. Februar und vom 9. September 2016, Urk. 9/51 und Urk. 9/56). Am 3. Oktober 2016 nahm Kreisarzt Prof. E.___ eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 9/58). Mit Entscheid vom 14. November 2016 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2016 aufzuheben und es seien ihm auch für die Handgelenksbeschwerden links die Unfallversicherungsleistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 21. November 2002, 5. Juli 2009 und 25. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. E.___ vom 3. Oktober 2016 davon ausgegangen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Unfälle vom 21. November 2002, 5. Juli 2009 und 25. April 2015 zurückzuführen seien. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass eine Leistungspflicht für die Handgelenksbeschwerden links verneint worden sei (Urk. 2 S. 6 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Handgelenksbeschwerden links überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 21. November 2002 zurückzuführen seien. Die Abklärungen des Hausarztes Dr. Z.___ im Nachgang dieses Unfalls seien bedauerlicherweise sehr dürftig gewesen. Entsprechende Fachberichte lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass Dr. Z.___ versuche, seine damaligen Fehler bzw. Unterlassungen zu vertuschen. Kreisarzt Prof. E.___ habe es sich äusserst leicht gemacht, indem er gestützt auf die Aussagen von Dr. Z.___ behauptet habe, dass es am 21. November 2002 am linken Handgelenk bereits einen erheblichen Vorzustand gegeben habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend habe abklären wollen, werde er sich noch im F.___ untersuchen lassen. Sobald die Ergebnisse dieser Abklärungen vorlägen, werde ein entsprechender Bericht nachgereicht (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Kreisarzt Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 11. März 2010 fest, dass der Unfall im Jahr 2002 sicherlich nicht die Ursache für die Scaphoidpseudarthrose gewesen sei, da diese bereits im Röntgenbild vom 25. November 2002 - wenige Tage nach dem damaligen Unfallereignis - deutlich als alt erkennbar gewesen sei und sicherlich schon über mehrere Jahre hinweg bestanden habe. Am 5. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer mit dem Rennvelo gestürzt und habe nachfolgend erneut über Handgelenksbeschwerden links geklagt. Im MRI vom 5. Januar 2010 hätten sich aber keine Hinweise für eine neue unfallbedingte Verletzung gefunden, die über die Pseudarthrose hinausgehe. Dr. A.___ habe zu diesem Zeitpunkt auch eine sehr gute Handgelenksfunktion festgestellt und eine praktische Beschwerdefreiheit benannt. Somit sei davon auszugehen, dass es sich am 5. Juli 2009 um eine einfache Traumatisierung eines alten bestehenden Vorzustandes durch eine Kontusion gehandelt habe. Zu einer richtungsgebenden Verschlechterung sei es dadurch nicht gekommen. Behandlungskosten im Sinne einer Behandlung einer Aktivierung eines Vorzustandes könnten für den Zeitraum von zirka drei bis vier Monaten nach dem 5. Juli 2009 übernommen werden. Danach seien fortbestehende Beschwerden wieder in einem SUVA-fremden Vorzustand zu sehen (Urk. 8/10).
3.2 Kreisarzt Prof. E.___ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 3. Oktober 2016 dar, dass der Unfall im Jahr 2002 laut Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 11. März 2010 nicht die Ursache für die Skaphoidpseudarthrose gewesen sei. Die MRI-Arthrografie des linken Handgelenkes vom 9. Juli 2015 beschreibe die bereits bekannten Veränderungen am Skaphoid, am linken Handgelenk bzw. an der linken Hand. Somit würden sich im Vergleich zur Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 11. März 2010 keine neuen Aspekte ergeben (Urk. 9/58).
4.
4.1 Kreisarzt Prof. E.___ verneinte das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen vom 21. November 2002, 5. Juli 2009 und 25. April 2015 und den geltend gemachten Handgelenksbeschwerden links in der ärztlichen Beurteilung vom 3. Oktober 2016 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bereits im Röntgenbild vom 25. November 2002 - also wenige Tage nach dem Unfallereignis vom 21. November 2002 – festgestellte Skaphoidpseudarthrose deutlich als alt erkennbar gewesen sei und dieses Unfallereignis zu keiner traumatisch-strukturellen Läsion am linken Handgelenk geführt habe. Im Weiteren sei diesbezüglich auch im Rahmen des Unfallereignisses vom 5. Juli 2009 keine richtungsgebende Veränderung eingetreten und in der MRI-Arthrografie des linken Handgelenks vom 9. Juli 2015 (nach dem zweiten Sturz mit dem Rennfahrrad vom 25. April 2015) würden nun lediglich die bereits bekannten Veränderungen am Skaphoid, am linken Handgelenk bzw. an der linken Hand beschrieben (Urk. 9/58).
4.2 Diese fachärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. E.___, die er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel.
Wie Kreisarzt Prof. E.___ zutreffend bemerkte, ist dem Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2009 zu entnehmen, dass im Rahmen der radiologischen Abklärung vom 25. November 2002 bereits alte Veränderungen am Navikulare vorgelegen hätten (Urk. 7/1). Eine durch den Unfall vom 21. November 2002 verursachte, gravierendere Verletzung des linken Handgelenks als die damals festgestellte Prellung (vgl. Urk. 7/25) – namentlich eine Fraktur - lag offenbar nicht vor, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine solche in der zeitnah nach dem Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchung ebenfalls ersichtlich gewesen wäre. Dass es Dr. Z.___ unter diesen Umständen offensichtlich nicht als notwendig erachtete, den Beschwerdeführer an einen Orthopäden zu überweisen, ist nachvollziehbar. Der Vorwurf, Dr. Z.___, der am 25. November 2002 sowohl eine klinische Untersuchung vorgenommen als auch eine radiologische Abklärung veranlasst hatte, habe nachträglich versucht, seine damaligen Fehler bzw. Unterlassungen zu vertuschen (vgl. E. 2.2), erweist sich vor diesem Hintergrund als haltlose Unterstellung.
Im Weiteren wies auch Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, im Bericht vom 4. Februar 2010 explizit darauf hin, dass man bereits auf den Röntgenbildern nach dem Unfallereignis vom 21. November 2002 eine veraltete Scaphoidpseudarthrose gesehen habe, wobei er noch präzisierte, dass abgerundete Fragmente und eine beginnende radioscaphoidale Arthrose sowie eine beginnende zipflige Ausziehung des Radiusstiloides vorgelegen hätten (Urk. 8/4). Auch der Handchirurge Dr. G.___ ging also von einer vorbestehenden Schädigung des linken Handgelenks aus.
4.3 Dass Kreisarzt Prof. E.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Denn vorliegend ging es in erster Linie um die Beurteilung eines weit in der Vergangenheit liegenden medizinischen Sachverhalts und die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen vom 21. November 2002, 5. Juli 2009 und 25. April 2015 und den nun geltend gemachten, in diagnostischer Hinsicht unumstrittenen Handgelenksbeschwerden links. Dies kann rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2).
4.4 Ärztliche Beurteilungen, die den Kausalitätsbeurteilungen von Kreisarzt Prof. E.___ widersprechen würden, liegen schliesslich nicht vor. Entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde (vgl. E. 2.2) hat der Beschwerdeführer insbesondere keinen Bericht des F.___ nachgereicht.
4.5 Auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof. E.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
5. Es ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemeldeten Handgelenksbeschwerden links (Urk. 9/21) natürlich kausal zum Unfallereignis vom 21. November 2002, 5. Juli 2009 oder 25. April 2015 sind.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl