Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00287
damit vereinigt
UV.2016.00290


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Januar 2018

in Sachen

1.    X.___


2.    Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern


Beschwerdeführende


Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon



gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete nach eigenen Angaben ab dem 1. Oktober 2014 in einem 60%-Pensum für die Y.___ (Urk. 3/3/1). Nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses (Lohnanspruch bis 13. Februar 2015) schloss er mit der Suva eine Abredeversicherung mit Wirkung vom 16. März bis 15. September 2015 ab (Urk. 3/3/3). Mit Schadenmeldung vom 18September 2015 meldete er der Suva, dass er am 28. August 2015 mit dem Velo gestürzt sei und auf die rechte Schulter und das rechte Knie gefallen sei (Urk. 3/3/1, vgl. Urk. 3/3/10; Aktenverzeichnis zu Urk. 3/3/1-93). Die Suva erbrachte zunächst Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 3/3/16).

1.2    Denselben Unfall meldete X.___ am 11. November 2015 der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA). In der Unfallmeldung wurde angegeben, dass er seit 1. Juni 2013 bei der Z.___ in einem 40%-Pensum als “Betriebsfachmann, Event Organisator“ angestellt sei und dabei einen Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Ferien- und Freitagegeld) von Fr. 5'610.60 pro Monat erzielt habe (Urk. 13/A1).

1.3    Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer der Suva am 18. Januar 2016 seinen Arbeitsvertrag mit der Z.___ vom 18. März 2015, die Lohnabrechnung 2015 sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Z.___ per 30. September 2015 (Urk. 3/3/28) ein. Nach Prüfung dieser Unterlagen teilte ihm die Suva am 19. Januar 2016 mit, dass nicht sie, sondern die AXA aufgrund des Unfalles vom 28. August 2015 leistungspflichtig sei (Urk. 3/3/29). Alsdann machte sie gegenüber der AXA mit Schreiben vom 28. Januar 2016 einen Rückforderungsanspruch bezüglich der bisher erbrachten Unfallversicherungsleistungen geltend (Urk. 3/3/31).

1.4    Nach einer ersten Prüfung des Sachverhalts teilte die AXA X.___ am 2. Februar 2016 mit, dass sie für die Folgen des Unfalls vom 28. August 2015 leistungspflichtig sei (Urk. 13/A19). Daraufhin verlangte er, dass bei der Berechnung des Taggelds nicht nur sein Salär bei der Z.___, sondern auch sein bei der Y.___ erzieltes Einkommen zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 13/A22-A26). Bei ihren weiteren Abklärungen erhielt die AXA von X.___ und der Z.___ diverse Unterlagen zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 13/A39-41, Urk. 13/A48, Urk. 13/A59-60). Alsdann forderte sie die Z.___ am 22. Februar und 2. März 2016 auf, weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere auch die Arbeitsrapporte von X.___ (Urk. 13/A65, Urk. 13/A85). Nach weiterer Korrespondenz lehnte die AXA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 28. August 2015 mit Verfügung vom 9. März 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei ihr keine Versicherungsdeckung bestehe, da aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen der Nachweis einer Anstellung bei der Z.___ im Unfallzeitpunkt nicht erbracht worden sei (Urk. 13/A98). Dagegen erhoben X.___ und die Suva am 9. März beziehungsweise am 18. April 2016 jeweils Einsprache (Urk. 13/A117, Urk. 13/A120). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (vgl. Urk. 2; Urk. 2/1 im Prozess UV.2016.00290).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des Unfalls vom 28. August 2015 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1).

    Am 15. Dezember 2016 erhob die Suva ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in Anerkennung der Versicherungsdeckung X.___ die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. August 2015 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 im Prozess UV.2016.00290).

2.2    Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde der Prozess UV.2016.00290 in Sachen Suva gegen AXA mit dem vorliegenden Prozess UV.2016.00287 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess UV.2016.00290 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 4). Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 3/0-4 geführt.

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 Abweisung der Beschwerden (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 13/A1-139, Urk. 13/M1-10).

2.4    Mit Verfügung vom 19. April 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14).

Auf Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 26. Mai 2017 hin (Urk. 16), wurde ihm die Frist zur Einreichung einer Replik am 29. Mai 2017 bis 15. Juni 2017 erstreckt (Urk. 18). In der Folge beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 14. Juni 2017 eine weitere Fristerstreckung bis 16. August 2017 und ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20). Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wurde die Frist bis zur Einreichung der Replik bis 30. Juni 2017 erstreckt. Innert derselben Frist hatte er ausserdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 22). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, dass die Frist zur Einreichung der Replik bis 16. August 2017 erstreckt werde (Urk. 24). Mit Eingabe vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 (Urk. 12) Stellung, reichte weitere Unterlagen (Urk. 26/1-4) ein und beantragte unter anderem, es sei ihm für die “Ergänzung der Replik“ eine Nachfrist bis zum 16. August 2017 zu gewähren (Urk. 25). Daraufhin wurde die Frist zur Erstattung der Replik mit Verfügung vom 5. Juli 2017 im Sinne einer Notfrist bis zum 12. Juli 2017 erstreckt. Sodann wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 14. Juni 2017 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen aus, gestützt auf die bisherigen Ausführungen und die eingereichten Unterlagen sei der Beweis dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ angestellt gewesen sei (Urk. 30).

    Die Beschwerdeführerin 2 erklärte mit Eingabe vom 23. August 2017, sie verzichte auf eine Replik und halte an ihren Anträgen fest (Urk. 31).

    Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 28. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 34).

2.5    Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden je ein Doppel der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2017 (Urk. 34) zugestellt (Urk. 35).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall soll sich am 28. August 2015 ereignet haben, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 UVV).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

    Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen (Art. 7 UVG) zählen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).

1.4    Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Versicherer hat dem Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV).

1.5    Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 99 Abs. 2 Satz 1 UVV betreffend Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern).

1.6    Zu berücksichtigen ist ferner, dass die freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigenständigen Versicherungscharakter besitzt. Vielmehr verlängert die Abrede lediglich eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung, womit der Abredeversicherung - wie der Versicherung durch Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG - Auffangcharakter zukommt. Daran ändert auch die Freiwilligkeit des Abschlusses nicht. Art. 3 Abs. 3 UVG bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle antreten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz verfügten. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung besteht, da diese nicht mehr notwendig ist. Der Arbeitnehmer der ohne Unterbruch aus einem alten in ein neues Arbeitsverhältnis übertritt, kann ebenfalls nicht geltend machen, es bestünde im Rahmen der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG ein Versicherungsschutz beim ersten Arbeitgeber. Verunfallt er, hat der Versicherer des neuen Arbeitgebers zu leisten, auch wenn diese Leistungen allenfalls tiefer sind, als jene bei der Versicherung des früheren Arbeitgebers. Da es um das Zusammenwirkungen von freiwilliger und obligatorischer Versicherung geht, ist Art. 77 Abs. 2 UVG nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts U 286/02 vom 16. September 2003 E. 3.1 f.).

1.7    Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint.

1.8    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die “Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

1.9    Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat, was allerdings den Versicherten nicht davon entbindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, hat es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen oder unbewiesen zu gelten hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 28. August 2015 leistungspflichtig ist.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. November 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen könne die Anstellung des Beschwerdeführers 1 bei der Z.___ im Rahmen des Arbeitnehmerstatus nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urk. 2 S. 6, 8-9). Vielmehr sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Anstellung vom 1. April bis 30. September 2015 bei der Z.___ nicht wirklich bestanden habe und die zum Nachweis der genannten Anstellung eingereichten Unterlagen, wie der Arbeitsvertrag, die Kündigung, die Lohnabrechnungen, die Quittungen, die AHV-Deklarationen, nicht echtzeitlich erstellt, sondern im Nachhinein zusammengetragen worden seien (Urk. 2 S. 7-8). Es würden die zur Deckungsbeurteilung notwendigen Dokumente wie die Buchhaltungsunterlagen der GmbH, Kontoauszüge Bank/Post mit nachvollziehbaren Eingängen und Belastungen von Waren und Lohnzahlungen, Steuerunterlagen der GmbH sowie und/oder privat und echtzeitliche AHV Deklarationen fehlen, weshalb nicht von einer Anstellung zum Unfallzeitpunkt ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 6). Sämtliche zur Verfügung stehenden Dokumente seien einerseits nicht echtzeitlich erstellt worden und würden anderseits aufgrund von Widersprüchlichkeiten in beweisrechtlicher Hinsicht nicht genügen (Urk. 2 S. 8). Eine Versicherungsdeckung müsse daher abgelehnt werden (Urk. 2 S. 6). Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdegegnerin ausserdem vor, dass weder der für das Jahr 2014 noch der für das Jahr 2015 deklarierte Lohn dem vom Beschwerdeführer 1 in den betreffenden Jahren angeblich erwirtschafteten Salär entsprechen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe nachträglich zu Beweiszwecken erstellte Urkunden eingereicht. Im Übrigen erscheine die Lohnerhung im Jahr 2015 von über 80 % bei gleichgebliebener Position und gleichbleibendem Pensum in Anbetracht der Umstände (Streit mit dem Vermieter der Geschäftsräume bzw. des Lokals, [drohende] Kündigung der Geschäftsräume etc.) aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar (Urk. 34 S. 4). Dass sich die Geschäftsleitung eines kaufmännischen Unternehmens dazu verpflichte, einen Event-Organisator mit einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich 25 Stunden pro Monat, das heisst 6.25 Stunden pro Woche, in einem 40%-Pensum anzustellen und ihm einen fixen Monatslohn von Fr. 5'610.60 (statt den bis dahin vereinbarten Fr. 3'049.25) zu bezahlen, erscheine aus unternehmerischer Sicht äusserst unglaubwürdig (Urk. 34 S. 5).

2.3    Der Beschwerdeführer 1 bringt im Wesentlichen vor, er habe mit der Z.___ per 1. April 2015 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen können. Wegen “Zwischenfällen“ in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft sei ihm am 18. Juli 2015 per 30. September 2015 gekündigt worden. Am 28. August 2016 (richtig: 2015) habe sich der Unfall ereignet. Im damaligen Zeitpunkt sei er mithin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen (Urk. 1 S. 2). Nachdem er davon erfahren habe, dass die Löhne der Z.___ nicht in seinem individuellen Konto (IK) eingetragen seien, habe er sich deswegen bei der Sozialversicherungsanstalt erkundigt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Löhne “falsch verbucht“ worden seien. Zugleich habe die Z.___ die Lohndeklaration 2015 ausgefertigt. Am 3. März 2016 habe er dann einen aktualisierten IK-Auszug erhalten, welchen er der Beschwerdegegnerin gleichentags eingereicht habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 25 S. 5). Die Löhne für das Jahr 2014 und 2015 seien sodann auch bei der Beschwerdegegnerin deklariert worden, welche darauf Prämien erhoben habe (Urk. 25 S. 3). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Geschäftsleitung der Z.___ wegen finanziellen Schwierigkeiten nicht möglich gewesen sei, die Buchhaltung der Gesellschaft nachzuführen. Die Löhne der Mitarbeiter seien jeweils auf Anfang des nächsten Monats mittels Barauszahlungen abgerechnet worden, wofür Quittungen ausgestellt worden seien (Urk. 1 S. 3).

2.4    Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, dass diverse Akten vorliegen würden, welche auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Z.___ schliessen lassen würden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die zwei Arbeitsverträge vom 16. Mai 2013 und 18. März 2015 und die schriftliche Kündigung sowie die Quittungen der Lohnzahlungen aus dem Jahr 2015. In solchen Fällen würden kaum Zweifel bestehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG handle. Daran ändere auch nichts, dass der Lohn bar ausbezahlt worden sei, bestehe doch keine Verpflichtung, von einer anderen Zahlungsart Gebrauch zu machen (Urk. 3/1 S. 2). Anzufügen sei sodann, dass gemäss IK-Auszug von der Z.___ im Jahr 2015 Lohnbeiträge auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 48‘509.-- entrichtet worden seien. Im Übrigen sei auch von der Arbeitslosenkasse nicht angezweifelt worden, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Schliesslich sei die fehlende beziehungsweise mangelhafte Buchhaltung der Z.___ für die Beurteilung der Frage nach der Versicherungsdeckung nicht von Belang, da sich in den Akten bereits Belege für ein Arbeitsverhältnis finden lassen würden. Zudem dürften die diesbezüglichen Versäumnisse seiner Arbeitgeberin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 gereichen (Urk. 3/1 S. 3).


3.

3.1    Beim vorliegend zu beurteilenden Unfall vom 28. August 2015 handelt es sich um einen Nichtberufsunfall. In der Unfallmeldung vom 11. November 2015 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 am Tag des Unfalls bis 19.00 Uhr gearbeitet habe. Der Unfall habe sich um 20.30 Uhr ereignet (Urk. 13/A1). Der Beschwerdeführer 1 gab sodann gegenüber der Beschwerdeführerin 2 an, dass er beim Velofahren (“Biken“) im Wald gestürzt sei (Urk. 3/3/8).

    Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ zu mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt war, womit gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV bei der Beschwerdegegnerin auch eine Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen bestehen würde.

3.2    

3.2.1    Gemäss dem vom 16. Mai 2013 datierenden Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 1 bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2013 in einem 40%-Pensum beziehungsweise einer Arbeitszeit von 71 Stunden pro Monat als “Betriebsfachmann - Event Organisator“ eingesetzt und dafür mit einem Bruttolohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 13. Monatslohn) von Fr. 3‘049.25 entschädigt (Beilage zu Urk. 13/A60). Sodann findet sich bei den Akten ein vom 18. März 2015 datierender Arbeitsvertrag, gemäss welchem der Beschwerdeführer 1 ab 1. April 2015 bei unverändertem Arbeitspensum jedoch nur noch für leichte Arbeiten ohne Trag- und Hebearbeiten einen Monatslohn von brutto Fr. 5‘610.60 erhielt (Beilage zu Urk. 13/A60). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 bezweckte die Z.___ die Führung von Gastgewerbebetrieben, Takeaway, Lebensmittel sowie Arbeitsvermittlung und das Erbringen entsprechender Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer amtete A.___ (Beilage zu Urk. 13/A46). Dieser beschrieb die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___ wie folgt: “Events“ organisieren und bei der Montage und Demontage helfen. Zudem habe er sehr viel “Frontarbeit“ geleistet und seine “Freizeit in das Cafe investiert (Schreiben von A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 [Urk. 13/A60]). Am 18. Juli 2015 kündigte die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 per 30. September 2015. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter den Mitarbeitern der Z.___ keinen Zutritt zu den von der Gesellschaft gemieteten Räumlichkeiten (Kaffee “Z.___“ und Büro in B.___, vgl. den Mietvertrag vom 27. August 2010 [Beilage zu Urk. 13/A79]) mehr gewähren würde (Beilage zu Urk. 13/A60). Diesbezüglich führte A.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 aus, dass die Gesellschaft - nach dem Verlust dieser Räumlichkeiten - ab Sommer 2015 verschiedene “temporäre Lokalitäten“ mieten und sämtliche Produkte habe ersetzen müssen, damit sie wenigstens die geplanten “Events“ habe durchführen können (Urk. 13/A60). Am 24. Februar 2016 teilte A.___ der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass der Beschwerdeführer 1, nachdem das Lokal wegen Streitigkeiten mit dem Vermieter habe geschlossen werden müsse, zwar in der gleichen Ortschaft ein neues Lokal gefunden habe, dieses aber nicht erfolgreich “gelaufen“ sei. Der Beschwerdeführer 1 habe noch zwei bis drei Hilfspersonen, die er auf Abruf einstelle (Urk. 13/A72).

3.2.2    Der Beschwerdeführer 1 selbst machte am 11. Februar 2016 geltend, dass er noch bis August 2015 für die Z.___ gearbeitet habe. Im Juli und August 2015 seien noch “Events“ organisiert und durchgeführt worden (Urk. 13/A74/6). In den Akten findet sich eine vom 22. August 2016 datierende und vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Quittung, wonach er für die Organisation der Küche und das Einrichten vom 13. bis 17. August 2015 sowie das Kochen und den Service während zwei Tagen “pauschal“ Fr. 2'500.-- erhalten habe (Urk. 13/A71). Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 sodann von ihm und A.___ unterzeichnete, handschriftlich verfasste “Arbeitsrapporte“ ein, wonach der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2015 im Januar 15 Stunden, im Februar 6 Stunden, im März 17 Stunden, im April 32 Stunden, im Mai 47 Stunden, im Juni 18 Stunden, im Juli 21 Stunden und im August 43 Stunden für die Z.___ gearbeitet haben soll (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]).



3.3    

3.3.1    Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 28. August 2015 im Jahr 2015 die in den Arbeitsverträgen vom 1. Juni 2013 und 18. März 2015 (Beilage zur Urk. 13/A60) vereinbarten 71 Arbeitsstunden pro Monat nicht geleistet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer 1 und A.___ eingereichten Lohnabrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 (Urk. 13/A40, Urk. 13/A60), wurde dort doch unter “Arbeitszeitkontrolle“ jeweils keine Arbeitszeit festgehalten. Ebenso wenig wurden in der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenkasse Angaben zur vertraglichen Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers 1 gemacht (Beilage zu Urk. 13/A60). Weder die Arbeitsverträge noch die Lohnabrechnungen noch die Arbeitgeberbescheinigung lassen somit Rückschlüsse darauf zu, wieviel der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 28. August 2015 tatsächlich für die Z.___ geleistet hat. Eine Buchhaltung existiert gemäss den Aussagen von A.___ nicht (Urk. 13/A60).

3.3.2    Ebenso wenig kommt den “Arbeitsrapporten“ des Beschwerdeführers 1 (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]) Beweiswert zu. Zwar wurden diese Zusammenstellungen auch vom im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer A.___ unterschrieben. Bei diesen Arbeitsrapporten handelt es sich jedoch nicht um echtzeitliche Dokumente, denn laut dem Wortlaut dieser Dokumente hat A.___ die Rapporte für den Zeitraum von Januar bis März 2015 am 31. März 2015, diejenigen für April bis Juni 2015 am 30. Juni 2015 und diejenigen vom Juli bis September 2015 am 30. September 2015 unterschrieben (Beilagen 16-18 zur Einsprache vom 7. April 2016 [Urk. 13/A117]). Sie besagen nicht, dass A.___ die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner eigenen Feststellungen tatsächlich kontrolliert hatte. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ihm eine solche Kontrolle gar nicht oblag, zumal gemäss seinen eigenen Aussagen der Beschwerdeführer 1 der “echte“ Geschäftsführer der Z.___ gewesen war (Urk. 13/A70, vgl. auch den Telefonanruf von A.___ bei der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer 1 die von der GmbH geforderten Unterlagen einreichen werde [Urk. 13/A72]). Die übrigen Mitarbeiterinnen der Z.___ waren nur auf Abruf für die Gesellschaft tätig (Urk. 13/A72). Sie können bezüglich der in den nachträglich erstellten Arbeitsrapporten des Beschwerdeführers 1 aufgeführten Stunden mithin ebenfalls keine verlässlichen Aussagen machen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten.

3.4    Zusammenfassend ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall vom 28. August 2015 durchschnittlich acht Stunden pro Woche für die Z.___ tätig gewesen war. Die Beschwerdegegnerin ist für diesen Unfall demnach nicht leistungspflichtig. Die Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführenden aus, die aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollten (vgl. E. 1.9 vorstehend; BGE 140 V 220 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2008 vom 19. November 2009). Ob die Anstellung als solche überhaupt genügend nachgewiesen wurde – wogegen sich die Beschwerdegegnerin ausspricht (E. 2.2) – braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht abgeklärt zu werden.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Suva

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher