Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00288

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 23. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 2011 bei der Y.___ als Automechaniker (in der O.___-Garage des Firmeninhabers [Urk. 1 S. 2]) vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Mai 2016 meldete die Arbeitgeberin der Helsana, der Versicherte habe sich beim Heben eines Gegenstandes am 20. April 2016 einen Nabelbruch zugezogen. Er habe die Arbeit zwar bis dato nicht ausgesetzt, doch sei nun eine Operation notwendig (Schadenmeldung; Urk. 12/K1). Am 14. Juni 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation am Z.___. Gemäss Operationsbericht wurde die schmerzhafte Umbilicalhernie saniert (Urk. 12/M1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 lehnte die Helsana einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ab, unter dem Hinweis, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt (Urk. 12/K11). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 12/K16, Urk. 12/K18) wies die Helsana mit Entscheid vom 14. November 2016 ab. Sie stellte dabei unter anderem korrigierend fest, dass nicht ein Leistenbruch (wie in der Verfügung vom 20. Juli 2016 festgehalten), sondern eine Umbilicalhernie (Nabelbruch) zu beurteilen sei (Urk. 2 [= Urk. 12/K20]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2016 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Übernahme der Behandlungskosten sowie des Unfalltaggeldes (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2017 angezeigt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 20. April 2016 zugetragen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    

1.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Die Ungewöhnlichkeit kann - hauptsächlich - in einer Programmwidrigkeit bestehen (etwa Ausgleiten auf Glatteis) oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (etwa besonders hohes Gewicht, besonders starke Einwirkung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst. Demgegenüber ist die Wirkung (das heisst, die Natur des Gesundheitsschadens) insoweit von Bedeutung, als sie gegebenenfalls im Einzelfall dazu beitragen kann, einen Rückschluss auf die Ungewöhnlichkeit zu ziehen (vgl. dazu BGE 134 V 80 ff.).

1.3.3    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2016 im Wesentlichen, Bauch- und Unterleibsbrüche seien nach medizinischer Erfahrungstatsache in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Es sei bereits fraglich, ob aufgrund des Gewichts des Motor-Bauteils ein Unfallereignis angenommen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Umstände (keine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung; keine schwerwiegenden Symptome; keine sofortige mehrstündige Arbeitsunfähigkeit) sei der Unfallbegriff aber jedenfalls zu verneinen. Ein Nabelbruch falle auch nicht unter die in Art. 9 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2016 im Wesentlichen geltend, er habe vor dem Ereignis keinerlei Beschwerden gehabt. Er sei beim Heben der Last ausgerutscht/gestolpert, was eine unkoordinierte Bewegung darstelle. Zudem habe er dabei einen plötzlichen Schmerz in der Nabelgegend verspürt und die Hernie sei in der Folge sichtbar geworden und habe sich rasch vergrössert (Urk. 1).


3.

3.1    Der Versicherte gab der Beschwerdegegnerin gegenüber am 5. April 2016 (richtig wohl eher: 5. Juni 2016, denn der Fragebogen wurde am 23. Mai 2016 versandt) schriftlich zur Auskunft, beim Anheben eines schweren Gegenstandes habe er plötzlich Schmerzen in der Nabelgegend verspürt. Beim Gegenstand habe es sich um ein Motor-Bauteil mit einem Gewicht von 20 Kilogramm gehandelt. Er habe dieses mit normalem Kraftaufwand in gebeugter Haltung angehoben. Er arbeite unregelmässig mit solchen Kraftaufwänden, jeweils für eine Dauer von circa 10 bis 60 Sekunden. Die gebeugte Körperhaltung sei er sich gewohnt. Trotz einem Ausrutschen beziehungsweise einem Stolpern sei die Tätigkeit unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen. Er habe nach Beginn der Beschwerden die gleiche Arbeit weiter ausgeführt, jedoch mit eingeschränktem Kraftaufwand (Urk. 12/K5).

3.2    Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. A.___, Inhaber der Y.___, vom 24. August 2016 wurde er vom Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 20. April 2016 (Ausrutschen beim Tragen eines Motorenteils) um medizinischen Rat gefragt. Durch Pressen der Bauchdecke sei eine kleinfingerkuppengrosse Nabelhernie zum Vorschein gekommen. Er habe aufgrund des visuellen Befundes das Tragen einer Bauchbinde (durch ihn zur Verfügung gestellt) sowie das Unterlassen von körperlicher Arbeit verordnet. Da sich der Zustand der Hernie weiter verschlechtert habe, habe er eine Überweisung an den Hausarzt Dr. B.___ zwecks Abklärung weiterer Massnahmen veranlasst. Für die Zeit vom 20. April bis am 13. Juni 2016 habe er dem Beschwerdeführer in der Funktion als Mechaniker eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für sämtliche administrativen Tätigkeiten und die personelle Führung in der Funktion als Werkstattleiter habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 12/M5).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Arztzeugnis vom 16. Juni 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose Umbilicalhernie auf. Der Beschwerdeführe habe ihn am 11. Mai 2016 aufgesucht und geschildert, dass er beim Heben eines schweren Motorblocks Schmerzen periumbilical verspürt habe und diese zugenommen hätten (Urk. 12/M3).

3.4    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 15. Juni 2016 hielt Chefarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer habe vor einigen Wochen beim Heben einer schweren Last einen Schmerz im Bereich des Nabels verspürt. Dort lasse sich eine kleine Bruchlücke mit wenig prolabiertem Fettgewebe tasten. Das Fettgewebe könne reponiert werden. Am 14. Juni 2016 habe sich der Beschwerdeführer einer Operation, einer Nabelhernienplastik nach Mayo umbilical, unterzogen. Nach der Entlassung aus dem Spital am 15. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer für die nächsten zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Empfohlen wurde das Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg für die nächsten zwei bis vier Wochen (Urk. 12/M2; vgl. auch den Operationsbericht vom 14. Juni 2016 [Urk. 12/M1]).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2016 aus, es bleibe unklar, wann der Nabelbruch entstanden sei. Erstmals symptomatisch sei dieser beim Heben einer Last geworden. Der Schmerz entstehe hierbei durch das Einklemmen des allenfalls vorbestehenden Bruchs durch die Muskelanspannung (Urk. 12/M4).

3.6    In der Stellungnahme vom 9. September 2016 hielt Dr. D.___ – nach Erhalt des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. A.___ (E. 3.2) – sodann fest, das Ausrutschen beim Tragen sei schlecht geeignet, einen Nabelbruch auszulösen (Urk. 12/M6).


4.

4.1    Bauch- und Unterleibsbrüche stellen nach medizinischer Erfahrungstatsache in der Regel krankheitsbedingte Leiden dar und sind nur in seltenen Ausnahmefällen auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Eine Hernie kann entsprechend bloss dann als unfallbedingt gelten, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1).

4.2    Der Beschwerdeführer gab an, dass er beim Heben eines 20 kg schweren Motoren-Bauteils plötzlich einen Schmerz in der Nabelgegend verspürt habe. Für das Heben sei ein normaler Kraftaufwand erforderlich gewesen und es sei trotz einem Ausrutschen beziehungsweise einem Stolpern unter normalen äusseren Bedingungen geschehen. Er habe in der Folge weitergearbeitet, jedoch bloss mit eingeschränktem Kraftaufwand (Urk. 12/K5). Dass er nur noch administrative Tätigkeiten verrichtet und Führungsaufgaben wahrgenommen hätte, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen. Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer den Inhaber seiner Arbeitgeberin, Dr. A.___, unmittelbar nach dem Vorfall wegen dem aufgetretenen Schmerz im Nabelbereich um Rat gefragt hat und ihm dieser aufgrund des visuellen Befunds nach Pressen der Bauchdecke eine Bauchbinde zur Verfügung gestellt hat (vgl. Urk. 12/M5), kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt werden, dass der Nabelbruch auf das fragliche Ereignis zurückzuführen wäre. Da der Beschwerdeführer beim Vorfall bloss einen Schmerz in der Bauchgegend verspürt und die Hernie erst durch Pressen der Bauchdecke zum Vorschein gekommen ist, fehlt es bereits an hinreichend schwerwiegenden Symptomen. Eine sofortige, mehrstündige Arbeitsunfähigkeit ist nicht belegt; wenn der Beschwerdeführer nach Anlegen einer Bauchbinde seine üblichen Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen fortsetzen konnte, spricht auch dies dafür, dass die Symptome nur geringgradig ausgeprägt gewesen waren, was einen unfallbedingten Nabelbruch unwahrscheinlich erscheinen lässt. Schliesslich ist - wie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 12/M6) - auch nicht ersichtlich, wie ein Ausrutschen beim Heben einen Nabelbruch auslösen könnte.

4.3    Ein Nabelbruch fällt des Weiteren nicht unter die in Art. 9 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.

4.4    Es bleibt anzufügen, dass die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich nicht zulässig ist (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Allein der Umstand, dass eine gesundheitliche Schädigung nach dem Heben einer schweren Last aufgetreten ist, qualifiziert das Geschehene nicht als ausserordentlichen Kraftaufwand im Sinne eines für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen, unter anderem BGE 119 V 335 E. 2b/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    In der Beschwerde vom 13. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, falls dies als nötig/sinnvoll erachtet werde (Urk. 1). Der Beschwerdeführer knüpfte seinen Antrag damit an eine Bedingung; allerdings sind Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.2). Damit ist auf seinen Antrag nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine rechtsgenügende Beschwerde einreichte, weshalb sich die Bestellung einer Rechtsvertretung ohnehin erübrigt hätte.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro