Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00291


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 19. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1953, war bei der AXA Winterthur Versicherung unfallversichert, als er am 27. Juli 2008 einen Motorradunfall erlitt (Urk. 10/A1). Mit Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 10/A58) stellte die Axa Winterthur ihre Leistungen per 31. Mai 2010 ein (S. 3 oben).

    Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 2011 (Urk. 10/A100) teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu (S. 12 Ziff. 3).

    Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gerichts mit Urteil vom 11. Dezember 2013 im Verfahren Nr. UV.2011.00329 (Urk. 10/A118 = Urk. 3/3) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid soweit aufgehoben wurde, als damit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und unfallbedingt notwendige Heilbehandlung über den 31. Mai 2010 verneint wurde (S. 18 Dispositiv Ziff. 1), dies weil die Leistenbeschwerden links und Gefühlstörungen im Innervationsgebiet des Nervus tibialis links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (S. 18 E. 5).

    Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/A161 = Urk. 3/4) stellte die Axa Winterthur die Taggeldleistungen per 31. August 2012 ein und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. September 2012 (S. 4 f.) sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % (S. 6) zu.

1.2    Am 5. Januar 2016 wurde ein Rückfall gemeldet (Urk. 10/A171).

    Die Axa Winterthur anerkannte mit Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 10/A193) die Unfallkausalität einer am 18. November 2015 erlittenen Rezidiv-Thrombose (S. 1 Mitte) und sprach dem Versicherten Taggelder bis 1. Januar 2016 auf der Basis eines versicherten Jahreslohnes von Fr. 50‘000.-- zu (S. 2 Ziff. 1-2). Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung und der Invalidenrente lehnte sie ab (S. 2 Ziff. 3-4). Zusätzlich zu den in der Verfügung von 2014 festgesetzten Heilbehandlungen werde ein Medikament zur Hemmung der Blutgerinnung übernommen werden (Ziff. 5). Die dagegen am 20. April 2016 erhobene Einsprache (Urk. 10/A194) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2016 ab (Urk. 10/A207 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1), es seien ihm auch nach dem 1. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Ziff. 2), als versicherter Verdienst für das Taggeld sei der zur Zeit des Unfalls von 2008 bestehende versicherte Verdienst zu berücksichtigen (Ziff. 3), und zu den Folgen des Rückfalles und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 4).

    Die Axa Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss der schlüssigen Beurteilung ihres beratenden Arztes liege ab Ende 2015 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor (S. 10 Ziff. 2.3.3.3), ebenso fehle es an einer den Rentenanspruch betreffenden Verschlechterung (S. 11 ff. Ziff. 2.3.4.3). Das Taggeld sei gemäss Art. 21 Abs. 3 Satz 2 UVG nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst zu bemessen (S. 9 Ziff. 2.3.2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestünden auch nach Ende 2015 rückfallbedingte Beeinträchtigungen (S. 6 f. Ziff. 14 ff.) und der medizinische Sachverhalt sei fachärztlich noch ungeklärt, weshalb ein Gutachten zu veranlassen sei (S. 7 f. Ziff. 17 f.). Gemäss den erwerblichen Abklärungen im Bereich der - als Summenversicherung ausgestalteten - Erwerbsunfähigkeitsversicherung (vgl. Urk. 3/10) betrage der Erwerbsausfall infolge des Unfalls 100 % (S. 10 Ziff. 24 ff.), weshalb die Invalidenrente entsprechend zu erhöhen sei (S. 11 Ziff. 28). Der von der Beschwerdegegnerin angenommene versicherte Verdienst von Fr. 50‘000.-- sei nicht nachvollziehbar (S. 9 Ziff. 22).

2.3    Strittig ist, ob über den 31. Dezember 2015 ein Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung besteht, ob der Invaliditätsgrad zu erhöhen sei, und welches der für die Taggeldbemessung massgebende versicherte Verdienst ist.


3.

3.1    Am 21. Dezember 2012 erstatten Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 10/M47). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff.) und die von ihnen am 13. September 2012 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde.

    Bezüglich aktueller Beschwerden fühle sich der Beschwerdeführer am meisten beeinträchtigt durch ein starkes Brennen im Bereich des Oberschenkels. Der Oberschenkel sei insbesondere im vorderen Bereich betroffen, nicht auf der Seite, auch nicht im hinteren Bereich. Zudem habe er das Gefühl, das Knie sei wie in einem Gips eingepackt. Sodann habe er auch eine Missempfindung im Bereich des linken Fusses, als sei dieser in einem Skischuh. Wenn er liege, seien die Beschwerden deutlich besser. Wenn er sitze, nähmen die Schmerzen sukzessive zu (S. 9). Am Morgen nach dem Erwachen seien die Schmerzen auf der Visuell-Analog-Skala (VAS) bei zirka 2, gegen Mittag könnten sie bei 4-5 sein. Wenn er länger sitzen müsse, seien die Schmerzen entsprechend stärker. Wenn er sich hinlege, begännen sie nach zirka 2 Stunden abzuklingen. Bei der Verwendung eines Stehpults komme es nach einer Stunde zu Schmerzen im Bereich des Hüftgelenks (S. 10 oben).

    Berufsanamnestisch hielten die Gutachter unter anderem fest, der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 50 %. Wenn er an Ausstellungen gehe, brauche er zusätzliche Angestellte, weil er nicht so lange einen Stand betreuen könne (S. 10 Mitte).

    Die Gutachter nannten die folgenden neurologischen (S. 12 Ziff. 3) und orthopädischen (S. 17 Ziff. 3) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- partielle Plexusläsion links mit neuropathischen Schmerzen hauptsächlich im Bereich des Innervationsgebiets des N. Femoralis sowie zusätzlich elektrophysiologisch nachgewiesener Beteiligung des Nervus cutaneus femoris lateralis, Nervus Tibialis sowie Nervus suralis links bei Zustand nach Motorradunfall am 27. August (richtig: Juli) 2008 mit Acetabulumfraktur links und posttraumatischer Coxarthrose.

- beginnende, sekundäre Coxarthrose links bei Status nach Acetabulumfraktur Juli 2008

- beginnende Gonarthrose links mit Vorderhornläsion des lateralen Meniskus

    In ihrer Beurteilung führten sie unter anderem aus, es bestehe eine partielle Plexusläsion mit neuropathischen Schmerzen hauptsächlich im Bereich des Innervationsgebiets des N. Femoralis sowie zusätzlich elektrophysiologisch nachgewiesener Beteiligung des Nervus cutaneus femoris lateralis, Nervus tibialis sowie Nervus suralis links (S. 17 unten). Bei chronischen Schmerzen und dadurch vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sei dem Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer Handelsfirma eine Beeinträchtigung von 40 % zu attestieren. In einer näher umschriebenen idealen Tätigkeit wäre von einer Beeinträchtigung von 30 %, also einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 18 oben).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht über eine am 25. November 2015 erfolgte Phleboduplexsonographie des linken Beines als Indikation einen Status nach Motorradunfall: Neuropathie linkes Bein seit Jahren, nun Spannungsgefühl und Schonung linke Waden, klinisch bland, und gab folgende Beurteilung ab: 2-Etagen tiefe Venenthrombose ausgehend von einer tiefen lateralen Soleusmuskelvenen-Thrombose mit Einbezug der ganzen Vena fibularis. Diskontinuierlich thrombotisches Material in der Vena poplitea, Differentialdiagnose (DD): altes thrombotisches Material (Urk. 10/M54 = Urk. 10/M57).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte mit Zeugnis vom 14. Dezember 2015 (Urk. 10/M53) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. November 2015 bis auf weiteres.

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner am 12. Januar 2016 abgegebenen Beurteilung (Urk. 10/M55) aus, die jetzt aufgetretene Venenthrombose im linken Bein stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Juli 2008 (S. 1 Ziff. 1). Der Versicherte sei mit dieser Venenthrombose gehfähig in Stützstrümpfen. Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit immer wieder Gehen und Vermeidung von langem Sitzen. In einer kaufmännischen Tätigkeit erscheine dies möglich, so dass nach einem Monat die angestammte, reduzierte Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden sollte. Zu vermeiden seien lange Flugreisen (S. 1 Ziff. 2.2).

3.5    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Angiologie, berichtete am 4. Februar 2016 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 10/M58 = Urk. 10/M63 = Urk. 3/5).

    Anamnestisch führte er aus, der Patient habe nach einem Motorradunfall 2008 eine tiefe Beinvenenthrombose (2 Etagen) erlitten. Im November 2015 seien nach einer Flugreise Schmerzen im Bereich der V. fibularis und der Soleus-Muskelvenen aufgetreten und es sei eine erneute 2-Etagen-Venenthrombose diagnostiziert worden mit vor allem frischen Thromben im Bereich der V. fibularis und der Soleus-Muskelvenen. In der heutigen Untersuchung sei der Patient bezüglich Thromboseschmerzen asymptomatisch. Aufgrund der bekannten Neuropathie sei eine Kompressionstherapie nicht möglich. Im Bereich der unteren Extremitäten seien keine Wunden vorhanden. Der linke Unterschenkel sei etwas geschwollener im Vergleich zum rechten (S. 1 Mitte).

    Seiner Meinung nach habe der Patient ein grosses Risiko, erneut eine Thrombose zu erleiden, falls die Antikoagulation sistiert werde, weshalb er eine Langzeitkoagulation empfehle (S. 2 oben).

3.6    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 10/M59) aus, im Bereich der unteren Extremitäten seien keine Wunden nachweisbar, der linke Unterschenkel sei sichtbar etwas geschwollener als der rechte (S. 1 Ziff. 1). Der Allgemeinzustand sei körperlich ordentlich, seelisch bestehe eine gedrückte Grundstimmung, der Patient erwähne die permanenten Schmerzen, die ihn zermürbten; es sei ein steter Balanceakt zwischen den regelmässig eingenommenen Medikamenten und den Nebenwirkungen (S. 1 Ziff. 1.1). Gemäss seiner Einschätzung betrage die Leistungsfähigkeit nur noch 50 % des bisherigen schon auf 50 % reduzierten Pensums (S. 2 Ziff. 2.2).

3.7    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner Beurteilung vom 15. März 2016 (Urk. 10/M60) aus, er habe mit dem Hausarzt Dr. B.___ telefoniert und die von diesem attestierte Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2016 in Frage gestellt. Dieser habe festgehalten, dass die subjektiven Angaben des Versicherten ihn zu dieser Annahme geführt hätten. Auch im Rahmen des zunehmenden Alters sei der Versicherte nicht mehr gleich leistungsfähig wie vor 2 bis 3 Jahren (S. 1 Mitte).

    Dr. C.___ führte weiter aus, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. November bis Ende 2015 aufgrund der Rezidiv-Thrombose erachte er als ausgewiesen (S. 1 Ziff. 1). Die vom Hausarzt attestierte zusätzliche Arbeitsunfähigkeit erachte er als nicht ausgewiesen (S. 2 Ziff. 2).

3.8    In seiner Beurteilung vom 12. April 2016 (Urk. 10/M61) führte Dr. C.___ unter anderem aus, von der Thrombose im Herbst 2015 seien eine von mehreren Soleus-Venen und die Fibularis-Vene, mithin Anteile des tiefen Venensystems, betroffen gewesen. In der Bildgebung vom 4. Februar 2016 könne die Soleusmuskelvenen-Thrombose nicht mehr nachgewiesen werden, sie sei offenbar rekanalisiert, die Vena fibularis zeige noch postthrombotische Veränderungen, sei aber offenbar ebenfalls rekanalisiert. An der Vena poplitea zeige sich altes postthrombotisches Material, wahrscheinlich von der initialen Poplitea-Thrombose im Jahr 2008 herrührend. Damit seien - wie dies zu erwarten sei - die im November 2015 aufgetretenen Venenverschlüsse wieder offen. Möglich sei, dass durch die postthrombotischen Veränderungen insbesondere der Vena fibularis eine leichte Schwellungsneigung bestehen bleibe, wobei eine solche allerdings schon seit der initialen Thrombose 2008 vorgelegen habe (S. 1 Ziff. 1).

    Es sei sicher davon auszugehen, dass die Rezidiv-Thrombose vom November 2015 den Zustand des Versicherten minim verändert habe, dies aber in einem Umfang, der gegenüber dem Vorzustand keine zusätzliche Einschränkung erwarten lasse (S. 1 unten).

3.9    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 8. September 2016, der Patient habe vor drei Wochen beruflich eine grössere Flugreise nach Hongkong absolviert. An der dortigen Messe sei es ihm nicht möglich gewesen, den ganzen Tag präsent zu sein, die Schmerzbelastung sei grenzwertig gewesen. Im Anschluss an die Reise sei er während zwei Wochen völlig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/M64).


4.

4.1    Dr. C.___ gelangte zur Beurteilung, die am 18. November 2015 aufgetretene Thrombose stehe überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum 2008 erlittenen Unfall (vorstehend E. 3.4), der unter anderem ebenfalls zu einer Thrombose geführt hatte. Er erachtete eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2015 als ausgewiesen (vorstehend E. 3.7). Die Rezidiv-Thrombose habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers minim verändert, jedoch ohne zusätzliche Einschränkungen gegenüber dem Vorzustand (vorstehend E. 3.8).

4.2    Die Einschätzung durch Dr. C.___ findet eine objektivierende Stütze in der Bildgebung anfangs Februar 2016 (vorstehend E. 3.5), aus der sich gemäss den unbestritten gebliebenen Erläuterungen Dr. C.___s ergibt, dass die im November 2015 aufgetretenen Venenverschlüsse wieder offen waren (vorstehend E. 3.8).

    Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung anfangs Februar 2016 bezüglich Thromboseschmerzen asymptomatisch war (vorstehend E. 3.5), die im Zuge der Rezidiv-Thrombose aufgetretenen Beschwerden also abgeklungen waren. Schliesslich kann auch die vom Hausarzt im September 2016 berichtete verminderte Belastbarkeit, nämlich dass er nicht den ganzen Tag an der Messe habe präsent sein können (vorstehend E. 3.9), nicht als Folge der Rezidiv-Thrombose erachtet werden: Der Beschwerdeführer berichtete schon im Rahmen der 2012 erfolgten Begutachtung, dass er bei Ausstellungen zusätzliches Personal benötige, weil er nicht so lange einen Stand betreuen könne (vorstehend E. 3.1).

4.3    Der Hausarzt nannte im März 2016 im Zusammenhang mit der von ihm postulierten höheren Arbeitsunfähigkeit die Bedrücktheit durch zermürbende Schmerzen (vorstehend E. 3.6), spezifizierte diese Schmerzen jedoch nicht. Er stellte dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers ab und wies auf die aufgrund des zunehmenden Alters zu berücksichtigende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hin (vorstehend E. 3.7). Auf eine so zustande gekommene Arbeitsunfähigkeit-Schätzung kann nicht abgestellt werden, vielmehr scheint sie auch Ausdruck der für Hausärztinnen und Hausärzte unvermeidlichen auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, die darauf schliessen lässt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung durch Dr. C.___, dass nach Ende 2015 keine Folgen der am 18. November 2015 erlittenen Rezidiv-Thrombose mehr festzustellen waren, als schlüssig und überzeugend.

    Somit ist die Leistungseinstellung per Ende 2015 nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.


5.    Nachdem der vorübergehende Rückfall keine bleibende Veränderung bezüglich des Gesundheitszustandes bewirkt hat, liegt auch bezogen auf den 2014 mit 55 % bezifferten Invaliditätsgrad und die darauf basierend seit August 2012 ausgerichtete Invalidenrente kein Sachverhalt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3) vor.

    Dass der Unfall von 2008 gemäss einer im Bereich des Privatversicherungsrechts veranlassten Abklärung einen höheren Invaliditätsgrad bewirkt habe, ist selbstredend ebenfalls kein Revisionsgrund, was gegenüber dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer keiner vertieften Erörterung bedarf.

    Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.


6.

6.1    Art. 21 Abs. 3 UVG lautet:

Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

6.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 15. April 2016 unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei bei ihr unter der Police 44.033.897 zu einem fixen Jahreslohn von Fr. 50‘000.-- versichert (Urk. 10/A193 S. 1 Mitte).

    In der dagegen erhobenen Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, der von der Beschwerdegegnerin angeführte Art. 23 Abs. 8 UVV sei nicht mass-gebend für die Taggeldbemessung (Urk. 10/194 S. 3 Ziff. 7).

    Im angefochtenen Entscheid anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass nicht Art. 23 Abs. 8 UVV anwendbar sei, sondern Art. 21 Abs. 3 UVG, und erneuerte die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei ihr zu einem Jahreslohn von Fr. 50‘000.-- versichert sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.3.2).

    In der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, es sei, da es sich um einen Rückfall handle, der zum Unfallzeitpunkt massgebende Lohn massgebend (S. 8 Ziff. 20). Art. 21 Abs. 3 UVG könne nicht zur Anwendung kommen, weil die Beschwerdegegnerin bei ihm als Selbständigerwerbenden gar nicht abgeklärt habe, welches sein Verdienst vor der neuen Heilbehandlung gewesen sei (S. 9 Ziff. 22).

6.3    Gemäss seinen eigenen und nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben ist der Beschwerdeführer selbstständig erwerbend. Damit ist er gemäss Art. 4 UVG bei der Beschwerdegegnerin freiwillig versichert. In der freiwilligen Versicherung werden die Prämien und die Geldleistungen nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsschluss vereinbart wird (Art. 138 Satz 1 UVV).

6.4    Der Standpunkt des Beschwerdeführers, massgebend sei der versicherte Ver-dienst im Unfallzeitpunkt, steht in direktem Widerspruch zum massgebenden und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut (vorstehend E. 6.1) und ist deshalb nicht haltbar.

    Dass die Beschwerdegegnerin hätte abklären müssen, wie hoch sein Verdienst vor der neuen Heilbehandlung gewesen sei, ist ebenfalls unzutreffend, denn bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden wird bei Vertragsschluss vereinbart, wie hoch der versicherte Verdienst ist (vorstehend E. 6.3). Die Beschwerdegegnerin hat - unter Hinweis auf die entsprechende Police - mehrfach ausgeführt, dass ein versicherter Verdienst von Fr. 50‘000.-- vereinbart wurde. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer, der sich wiederholt zur Bemessungsfrage geäussert hat, nicht bestritten. Damit hat es sein Bewenden und die Taggeldfestsetzung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 50‘000.-- ist nicht zu beanstanden.    Auch in diesem Punkt und somit insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen.    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher