Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00297
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 20. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. O.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2015 als Personalberater für die Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 26. Januar 2016 mit geschultertem Sousafon im Dunkeln über einen hervorstehenden Schachtdeckel stolperte und auf die Rundsteine einer Wassersickergrube fiel (Bagatellunfallmeldung vom 29. Januar 2016, Urk. 8/1). Die Erstbehandlung fand am 29. Januar 2016 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, statt, welcher in seinem Bericht vom 14. Juni 2016 eine Supraspinatussehnen-Ruptur, eine Bizeps-Instabilität und eine AC-Arthrose Schulter rechts diagnostizierte (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 31. Mai 2016 ein und hielt fest, dass die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 8/35). Die hiergegen am 14. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/40) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2016 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50 und Urk. 9). Mit Replik vom 7. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss duplicando wiederum auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 unter Beilage der chirurgischen Beurteilung vom 12. Mai 2017, Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen dafür, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 einen Unfall erlitten habe. Allerdings bleibe der Unfallhergang unklar. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 19. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine Supraspinatussehne zu zerreissen und im MRI sowie bei der Operation hätten sich deutliche, degenerative Veränderungen im Schulterbereich gezeigt. Damit sei nicht überwiegend wahrscheinlich von einer unfallbedingten Schädigung auszugehen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer führte demgegenüber zur Begründung der Beschwerde aus, dass er nicht direkt auf die rechte Schulter gestürzt sei. Er habe den Unfallhergang stets korrekt geschildert und dieser entspreche auch den Schilderungen von zwei Personen, die den Unfall beobachtet hätten. Ausgehend davon sei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie spez. Schulterchirurgie, zum Schluss gekommen, dass die Rotatorenmanschetten-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 26. Januar 2016 zurückzuführen sei. Der Status quo sine sei am 31. Mai 2016 nicht erreicht gewesen (Urk. 1 und Urk. 12).
In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 und der Duplik vom 22. Mai 2017 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass Dr. B.___ von einem Sturz nach vorne ausgehe, die beiden Zeugen allerdings geltend machten, der Beschwerdeführer sei seitwärts auf die rechte Seite gefallen. In den weiteren externen Berichten wurde ebenfalls von ganz unterschiedlichen Unfallhergängen ausgegangen. Damit bleibe der Unfallhergang unklar. Allerdings könne dies ohnehin offen bleiben, da Dr. Z.___ anlässlich der Erstbehandlung drei Tage später eine freie Beweglichkeit des Schultergelenkes notiert habe. Hätte der Beschwerdeführer aber bei dem Ereignis vom 26. Januar 2016 eine ausgedehnte traumatische Zerreissung der Supraspinatussehne erlitten, so wären zeitnah starke Schulterschmerzen und insbesondere eine nahezu vollständige Aufhebung der aktiven Beweglichkeit der Schulter zu erwarten gewesen. Der Bericht über die Erstbehandlung habe Dr. B.___ nicht vorgelegen, so dass nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 7 und Urk. 16).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 26. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Im Bericht vom 14. Juni 2016 notierte Dr. Z.___, dass die Erstbehandlung am 29. Januar 2016 stattgefunden habe. Die Schulter rechts sei frei beweglich gewesen, Abduktion und Anteversion seien endphasig schmerzhaft, die lange Bizepssehne sei ebenfalls schmerzhaft. Es bestehe ein painful arch und der Jobe Test falle schmerzhaft und kraftvermindert aus. Die Innen- und Aussenrotation sei schmerzhaft eingeschränkt.
Dr. Z.___ diagnostizierte eine Supraspinatussehnen-Ruptur, eine Bizeps-Instabilität und eine AC-Arthrose der rechten Schulter (Urk. 8/16).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte am 26. April 2016 eine Sonographie der Schulter durch. Er notierte dabei eine subtotale bis totale Ruptur der rechten Supraspinatussehne mit Begleitbursitis sowie degenerative Veränderungen in der linken Supraspinatussehne. Eine leichte Omarthrose liege beidseits vor (Urk. 8/4).
3.3 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie der E.___, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2016 aus (Urk. 8/6), dass der Beschwerdeführer ohne vorbestehende Beschwerden am 26. Januar 2016 auf die rechte Seite gestürzt sei mit sofortigen Schulterschmerzen rechts. Zusätzlich habe er sich Rippen-Frakturen und eine Wirbelsäulen-Kontusion zugezogen. Von Seiten der Wirbelsäule und der Rippen bestehe eine gute Heilung. Verblieben sei ein starker belastungsabhängiger Schmerz im Bereich der rechten Schulter, insbesondere rotationsabhängig.
Dr. D.___ diagnostizierte eine schmerzhafte Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit Instabilität der langen Bizepssehne und aktivierter AC-Arthrose. In Anbetracht der erheblichen Beschwerden empfehle er die arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Bizeps-Tenodese subpectoral und einer AC-Gelenksresektion, womit der Beschwerdeführer einverstanden sei.
3.4 Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2016 aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 gestolpert und direkt auf seine rechte Schulter gefallen sei. Dieser Unfallhergang sei per se nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen.
Weder das MRI noch die Sonografie der rechten Schulter habe frische, traumatisch bedingte Schäden gezeigt und der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, wie oben ausführlich beschrieben, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen. Der Status quo sine sei somit am 31. Mai 2016 nach der Schulterprellung wieder erreicht gewesen, die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folgen der degenerativen Veränderungen wie im MRI und in der Sonografie ausführlich beschrieben und nicht Folge des Anpralltraumas (Urk. 8/19).
3.5 Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2016 zum Bericht von Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer vor dem erwähnten Ereignis keinerlei Schmerzen im Bereich der rechten Schulter gehabt habe. Der Sturz-Mechanismus sei insgesamt unklar. Der Beschwerdeführer sei mit einem schweren Sousaphon nach hinten gefallen und dann auf die rechte Seite, wobei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Abstützbewegung gekommen sei, was dann letztendlich zu einer Krafteinwirkung auf den ausgestreckten Arm geführt habe, allenfalls auch noch mit einer Rotationskomponente. Dass es sich um eine erhebliche Krafteinwirkung gehandelt habe zeige auch, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz Rippen-Frakturen rechts und eine Wirbelsäulen-Kontusion zugezogen habe. Seit dem Ereignis bestünden auch klare Brücken-Symptome, welche zu einer Rotatorenmanschetten-Ruptur passten.
Des Weiteren sei auch nicht korrekt, dass keine Zeichen einer frischen traumatischen Läsion im MRI vorlägen. Es sei in der Literatur klar dargelegt, dass die Absenz eines Ödems im Tuberculum majus bei einer Supraspinatussehnen-Ruptur nicht gegen eine unfallbedingte Schädigung spreche. Die Ruptur-Morphologie sei im antero-distalen Supraspinatussehnen-Bereich liegend mit Ausstrahlung in das laterale Pulley. Dies sei eine Morphologie, die typischerweise bei unfallbedingten Schädigungen vorkomme. Es zeigten sich zudem keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende relevante Schädigung der Rotatorenmanschette. Zudem zeigten sich am antero-distalen Tuberculum majus noch kleine Sehnen-Reste, was typische Zeichen einer traumatischen Ruptur seien.
Zusammenfassend bestehe ein Unfallmechanismus, der sehr wohl für eine traumatische Ruptur geeignet sei und es bestünden in der Anamnese und im MRI keine Hinweise für eine vorbestehende Schädigung der Rotatorenmanschette. Die traumatische Genese müsse als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden (Urk. 8/27).
3.6 Dr. A.___ nahm am 19. Juli 2016 erneut eine Beurteilung vor und führte ergänzend aus, dass bei einem direkten Anprall ein adäquates Knochenmarksignal zu sehen sein müsste. Bei einer starken Zugbelastung, insbesondere nach kranial dorsal, die zu einer Zerreissung der Supraspinatussehne führe, müsse selbstverständlich kein Knochenmarksignal im MRI erscheinen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Gegen eine akute Traumatisierung spreche im Übrigen der von Dr. Z.___ am 29. Januar 2016 erhobene Befund, da bei einem frischen Sehnenabriss, was doch einer massiven Traumatisierung entspreche, nicht von einer frei beweglichen rechten Schulter gesprochen werden könne.
Weiter führe Dr. D.___ aus, es bestehe keine Muskelatrophie oder eine fettige Infiltration. Im MRI zeige sich eine absolut unauffällige Trophik der Supraspinatussehne ohne irgendwelche Zeichen einer Verfettung. Diesbezüglich sei anzumerken, dass es zu einer Verfettung Goutaillier Grad I circa ein Jahr nach einer Rissbildung benötige. Ebenso sei eine Dehiszenz von zirka 1 cm erst nach einem halben bis einem Jahr sichtbar. Dies spreche aber nicht für eine traumatische Ruptur, das heisse lediglich das Fehlen einer Muskelverfettung oder einer Sehnendehiszenz genüge nicht dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Annahme eines frischen Sehnenrisses. Ausserdem bestätige der Orthopäde, dass ein ventraler Akromionsporn sich bei der Operation gezeigt habe. Das MRI habe zusätzlich eine AC-Gelenksarthrose sowie einen Knorpelverlust am Humeruskopf gezeigt. Die Bizepssehne sei ausgedünnt und tendinopathisch verändert gewesen.
Zusammenfassend sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine Supraspinatussehne zu zerreissen und im MRI sowie bei der Operation hätten sich deutliche, degenerative Veränderungen im Schulterbereich gezeigt. Somit sei nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Schädigung auszugehen. Wesentlich wahrscheinlicher handle es sich hier um degenerative Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne (Urk. 8/33).
3.7 Am 25. November 2016 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie spez. Schulterchirurgie, sein Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 8/44/4 f.). Ein wesentlicher Faktor zur Beurteilung der Unfallkausalität des vorliegenden Schadens sei der Hergang des Unfalls. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch nicht im Detail an den Sturz erinnern. Somit bleibe der Sturzmechanismus ungeklärt. Dr. A.___ gehe in seiner Beurteilung von einem Sturz direkt auf die rechte Schulter aus. Der Beschwerdeführer sei mit einem umhängenden, zirka 25kg schweren Sousaphon gestürzt. Der Beschwerdeführer sei beim vorwärts Laufen gestolpert und nach vorne gestürzt. Bei einem normalen Reflexmuster werde er zum Abfangen des Sturzes die Arme nach vorne gestreckt haben, um den Sturz abzufangen. Der Beschwerdeführer sei eher adipös konstituiert mit einem Körpergewicht von zirka 100kg. Hinzu komme bei dem Sturz das Gewicht des Sousaphons von zirka 25kg. Der Sturz an sich führe bei der zu Boden gehenden Masse von mindestens 125kg zu einem ausgeprägten, traumatischen Ereignis. Der Sturz habe erwartungsgemäss nicht abgefangen werden können, sondern er sei mit dem rechten Thorax auf das um den Rumpf gehängte Sousaphon gefallen, wobei er sich Kontusionen der Rippen 6-8 rechts zuzog. Dies spreche für ein Nachgeben des abstützenden rechten Armes mit möglicher Torsion nach hinten und innen, was biomechanisch einen Rotatorenmanschetten-Defekt erklären könne.
In diesem Fall liege ein klar definiertes Ereignis vor, der Sturzmechanismus sei jedoch unklar. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden auf der rechten Seite gehabt. Die Schulterschmerzen stünden in enger zeitlicher Korrelation zu dem Sturz, seien aber bei stärkeren Thoraxschmerzen nach Rippenkontusion und LWS-Kontusion jedoch vernachlässigt worden. In der Fragestellung zum Erscheinungsbild der Sehnenläsion zeige die Ruptur einen an der Rotatorenmanschette vorwiegend vorne lokalisierten Defekt, es bestehe eine Läsion des Intervalls zwischen Supraspinatus- und Subscapularissehne und es habe präoperativ - durch das MRI gut dargestellt - ein transmuraler Riss ohne Atrophie der zugehörigen Supraspinatusmuskulatur bestanden. Die Sehne habe keine ausgeprägte Retraktion gezeigt.
Gemäss Literatur spreche am ehesten eine Atrophie der Rotatorenmanschetten-Muskulatur für eine degenerativ bedingte Läsion der Sehne, welche im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden sei, was wiederum für eine traumatische Genese des Schadens spreche. Zur Frage der geeigneten Einwirkung scheine der oben aufgeführte Sturzmechanismus am plausibelsten. Dies führe zu einer heftigen passiven Bewegung des Armes nach hinten und innen bzw. zur Seite und aussen, was biomechanisch eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne erklären könne. Seit dem Unfallereignis am 26. Januar 2016 hätten persistierende Schmerzsymptome in der rechten Schulter bestanden, also Brückensymptome, welche hauptsächlich bei Belastungen wie Schwimmen oder Arbeitsbelastungen mit Gewichten aufgetreten seien. Diese seien bei zuvor symptomloser rechter Schulter ohne das Unfallereignis nicht erklärbar und wären kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten gewesen. Somit sei der Status quo sine am 31.05.2016 nicht erreicht.
Im Falle der Rotatorenmanschetten-Läsion des Beschwerdeführers bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26.01.2016.
3.8 F.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, führten in ihrer von der Beschwerdegegnerin eingeholten orthopädischen Stellungnahme vom 10. Februar 2017 aus, dass zum Unfallhergang widersprüchliche Angaben existierten. Aufgrund des Verletzungsmusters erscheine eine direkte Kontusion der Schulter wahrscheinlich. Ein direkter Anprall gelte als nicht geeignet, eine traumatische Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Die zeitnah zu dem Unfallereignis dokumentierte freie Beweglichkeit des Schultergelenkes stehe im Gegensatz dazu, dass der Beschwerdeführer bei dem Ereignis vom 26.01.2016 eine traumatische Zerreissung der Supraspinatussehne erlitten habe.
Die anfänglich nur geringen Schulterschmerzen und die Zunahme der Schmerzen im Verlauf stünden einer frischen traumatischen Verletzung der Rotatorenmanschette entgegen.
Mit dem Befund der sonographischen Untersuchung vom 26.04.2016 und dem Befund der kernspintomographischen Untersuchung vom 31.05.2016 würden Zeichen eines fortgeschrittenen Verschleissleidens der rechten Schulter dokumentiert.
In der Altersgruppe des Beschwerdeführers kämen Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette, die klinisch nicht manifest seien, bereits häufig vor.
Die Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette des rechten Schulter-gelenkes seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge des Ereig-nisses vom 26.01.2016. Eine Unfallkausalität sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 9 S. 12 f.).
3.9 Dr. B.___ äusserte sich am 30. März 2017 zuhanden des Beschwerdeführers über die orthopädische Stellungnahme von med. pract. F.___ und Dr. G.___. Er führte aus, dass die dokumentierten Befunde - auch ohne Berücksichtigung des Unfallmechanismus - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Unfallkausalität des Gesundheitsschadens sprechen. Insbesondere habe Dr. Z.___ entgegen den Angaben von med. pract. F.___ und Dr. G.___ nicht eine schmerzfreie Beweglichkeit der rechten Schulter dokumentiert und keinen Kraftverlust erwähnt, sondern festgehalten, dass ein painful arc sowie eine endphasige Schmerzhaftigkeit bei Flexion und Abduktion bestehe und dass ein positiver, schmerzhafter und kraftverminderter Jobe-Test bestehe (Urk. 13).
3.10 Med. pract. F.___ nahm am 12. Mai 2017 erneut Stellung zur Argumentation von Dr. B.___ und legte dar, dass dessen Argumentation nicht überzeuge. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mit der MR-Arthrographie vom 31. Mai 2016 dokumentierten Veränderungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter kausal durch das Ereignis vom 26. Januar 2016 verursacht worden seien (Urk. 17).
4. Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten plausibel ist, dass die Prellung der Schulter per 31. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt ist bzw. diesbezüglich der Status quo sine erreicht ist. Zu prüfen bleibt, ob die Rotatorenmanschetten-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal oder degenerativ bedingt ist.
4.1
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 auf dem Weg nach Hause mit geschultertem Sousaphon gestürzt ist. Unklar bleibt allerdings, wie sich das Ereignis genau zugetragen hat:
In der Bagatellunfallmeldung sowie im Bericht von Dr. Z.___ wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer über einen hervorstehenden Schachtdeckel gestolpert und auf die Rundsteine der Wassersickergrube gefallen sei (Urk. 8/1; Urk. 8/16). Dr. D.___ notierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer beim Sturz auf die rechte Seite gefallen sei und danach sofortige Schulterschmerzen verspürt habe (Urk. 8/6). Entsprechend ging Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer gestolpert und direkt auf die rechte Schulter gefallen sei - ein solcher Unfallhergang sei nicht geeignet, die Rotatorenmanschette zu zerreissen (Urk. 8/19).
Dr. D.___ nahm am 23. Juni 2016 Stellung und führte aus, dass der Sturzmechanismus unklar sei und der Beschwerdeführer mit einem schweren Sousafon nach hinten und dann auf die rechte Seite gefallen sei, wobei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Abstützbewegung gekommen sei, was dann letztendlich zu einer Krafteinwirkung auf den ausgestreckten Arm geführt habe, allenfalls auch noch mit einer Rotations-Komponente. Dieser Unfallmechanismus sei sehr wohl geeignet, eine traumatische Ruptur hervorzurufen (Urk. 8/27).
Dr. B.___ konstatierte, dass der Sturzmechanismus nicht im Detail wiedergegeben werden könne. Der Beschwerdeführer sei beim vorwärts Laufen gestolpert und nach vorne gestürzt. Bei einem normalen Reflexmuster werde er zum Abfangen des Sturzes die Arme nach vorne gestreckt haben, um den Sturz abzufangen. Bei einem Körpergewicht von ca. 100 kg und einem Gewicht des Sousafons von ca. 25 kg habe die zu Boden gehende Masse von mindestens 125 kg zu einem ausgeprägten, traumatischen Ereignis geführt. Der Sturz habe nicht abgefangen werden können, sondern er sei mit dem rechten Thorax auf das um den Rumpf gehängte Sousafon geprallt. Dies spreche für ein Nachgeben des abstützenden rechten Armes mit möglicher Torsion nach hinten und innen, was biomechanisch einen Rotatorenmanschetten-Defekt erklären könne (Urk. 8/4).
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte ausführliche Schilderung des Ereignisses durch die zwei direkt hinter dem Beschwerdeführer gehenden Musikkollegen stellt sich folgendermassen dar (Urk. 3/3): Der Beschwerdeführer sei mit geschultertem Sousafon aus dem Probelokal gegangen. Nachdem er ca. 5 m gegangen sei, sei er über einen hervorstehenden Schachtdeckel nach vorne gestolpert und nach zwei vergebens gemachten Ausfallschritten sei er mit ausgestreckten Armen seitwärts auf die rechte Seite gefallen und heftig in die Rabatte auf die Rundsteine aufgeschlagen.
Zusammenfassend bleibt damit unklar, wie der Beschwerdeführer genau gestürzt ist, womit sich nicht abschliessend beurteilen lässt, ob der Sturz überhaupt geeignet war, eine Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen. Infolge des unklaren Ablaufes des Sturzereignisses und der damit nicht erstellten Tauglichkeit zur Verursachung der Verletzung lässt sich die Supraspinatussehnen-Ruptur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilen.
4.2
4.2.1 Hinzu kommt, dass - entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ vom 23. Juni 2016 und Dr. B.___ (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9) - auch die nach dem Unfallereignis erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von med. pract. F.___ und Dr. G.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallkausale Rotatorenmanschetten-Ruptur schliessen lassen. Sie führten diesbezüglich am 10. Februar 2017 folgendes aus:
Hätte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2016 eine ausgedehnte traumatische Zerreissung der Supraspinatussehne erlitten, so wären zeitnah zu dem Ereignis starke Schulterschmerzen und insbesondere eine nahezu vollständige Aufhebung der Beweglichkeit der Schulter zu erwarten gewesen - Dr. Z.___ habe dies allerdings nicht beschrieben. Er habe einen painful arc und einen schmerzhaften Jobe-Test dokumentiert, was aber nicht auf eine frische Verletzung der Supraspinatussehne hindeute, sondern Zeichen einer nicht unfallabhängigen Impingement-Symptomatik sei (Urk. 9 S. 7). Dafür spreche auch, dass Dr. B.___ angebe, dass die Schulterschmerzen initial nicht im Vordergrund gestanden hätten und erst im März 2016 sei es beim Schwimmen und Oberkörpertraining zu vermehrten Schulterschmerzen gekommen. Zunehmende Schmerzen im Verlauf seien keine Zeichen einer frischen Verletzung sondern wiesen eher auf ein Verschleissleiden hin. Nach einer traumatischen Zerreissung der Supraspinatussehne wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Dachziegel an seinem Ferienhaus auszuwechseln, wie er dies Dr. B.___ geschildert habe (Urk. 9 S. 8).
Hinzu käme, dass Dr. C.___ neben einem leichten Humeruskopfhochstand auch beschreibe, dass kaum noch Sehnengewebe des Supraspinatus rechts erkennbar sei und eine Retraktion der Sehne bestehe. Mit dem Befund der MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2016 werde zusätzlich eine fettige Degeneration der Rotatorenmanschetten-Muskulatur Goutallier Grad 1 beschrieben. Nach einer Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette komme es aber erst nach einer erheblichen zeitlichen Verzögerung zu einem Höhertreten des Humeruskopfes. Dieser Befund lasse somit auf einen länger zurückliegenden Schaden schliessen und könne durch ein Ereignis, welches erst 3 Monate zurückliege, nicht erklärt werden. Auch zu einer weiten Retraktion der Sehne und zu einer fettigen Degeneration des Muskels komme es erst nach einer erheblichen zeitlichen Verzögerung. Die musculotendinöse Retraktion gelte als das bedeutendste pathophysiologische Zeichen einer lange bestehenden Zusammenhangstrennung - womit auch dieser Befund nicht auf das Ereignis vom 26. Januar 2016 zurückgeführt werden könne (Urk. 9 S. 8).
Des Weiteren beschreibe Dr. C.___ degenerative Veränderungen auch der linken Supraspinatussehne, welche allerdings am 26. Januar 2016 nicht verletzt worden sei. Dies sei ebenfalls ein starkes Indiz für eine Vorschädigung der betroffenen Seite (Urk. 9 S. 8).
In Anbetracht aller medizinischen Dokumente sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der rechten Schulter denen entsprochen hätten, welche nach einer Prellung zu erwarten seien (endgradig schmerzhaft eingeschränkte Funktion bei ansonsten freier Funktion der Schulter, Urk. 17 S. 3).
4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Argument von Dr. B.___ und Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis am 26. Januar 2016 beschwerdefrei gewesen sei zur Begründung der Unfallkausalität nicht ausreicht (vgl. Urk. 8/27; Urk. 8/44/5): Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die ausführlichen und schlüssigen Beurteilungen von med. pract. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 9 und Urk. 17), welche sich mit den übrigen kreisärztlichen Einschätzungen decken (Urk. 8/19), festzuhalten, dass die Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette des rechten Schultergelenkes unter Berücksichtigung der klinischen und objektiven Befunde sowie des unklar gebliebenen Unfallhergangs nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 26. Januar 2016 sind. Insbesondere legten sie auch nachvollziehbar dar, weshalb die Annahmen von Dr. D.___ und Dr. B.___, die Ruptur der Rotatorenmanschette sei auf das Ereignis vom 26. Januar 2016 zurückzuführen, nicht überzeugen. Weitere Aufschlüsse sind von der Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht zu erwarten.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. Mai 2016 als rechtens, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verneinen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler