Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00005


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 28. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

Weissberg Advokatur Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Y.___ AG als Aussendienstmitarbeiter angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 27. Mai 1990 stürzte der Versicherte mit dem Gleitschirm ab und zog sich eine komplette Lendenwirbelkörper 1Berstungsfraktur mit inkompletter Paraplegie zu (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/70-72 Urk. 7/78). Nach der operativen Versorgung (Urk. 7/70-72, Urk. 7/78) weilte der Versicherte am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Z.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 7/85).

    Die Suva richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 1990 (Urk. 7/104) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % aus und sprach ihm am 12. Februar 1993 rückwirkend ab 1. Januar 1993 basierend auf einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente zu (Urk. 7/112).

1.2    Der Versicherte wechselte per 1. Mai 1994 die Arbeitsstelle und arbeitete fortan als Aussendienst-Verkäufer in einem 50%-Pensum bei der A.___ AG (Urk. 7/128). Ab 1996 wechselte er mit gleichem Arbeits-Pensum zur B.___ AG (Urk. 7/144), die 2014 vom Unternehmen C.___ AG übernommen wurde. Bei der C.___ AG war er sodann ab 1. April 2014 versuchsweise als Filialleiter im Vollzeitpensum (100 %) tätig (Urk. 7/56). Aufgrund des dabei erzielten rentenausschliessenden Einkommens hob die Suva mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 7/49) die Invalidenrente per 1. März 2015 auf.

1.3    Nachdem der Versicherte seine Filialleiterstelle bei der C.___ AG aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste, fand er ab 1. April 2016 als Fachexperte Rollstühle und Hilfsmittel bei der D.___ Stiftung in einem 60%-Pensum Anstellung (Urk. 7/58).

    Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach ihm die Suva für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. Mai 1990 und ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 30 % ab 1. April 2016 eine Invalidenrente zu (Urk. 7/183). Gegen die Rentenverfügung erhob der Versicherte am 3. Oktober 2016 Einsprache und verlangte die Erhöhung des Invaliditätsgrades (Urk. 7/187). Die Suva hielt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 an ihrer Einschätzung fest (Urk. 7/194 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. April 2016 mindestens eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Die Invalidenversicherung verneinte nach Eingang eines am 17. März 2016 gestellten erneuten Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht, wobei im Wesentlichen die gleichen Beschwerdegründe vorgebracht wurden (Verfahren Nr. IV.2017.00021).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. Mai 1990 ereignet und die Rentenrevision wurde im Jahr 2016 vorgenommen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E2.3 mit weiteren Hinweisen). Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente der Unfallversicherung (Art. 34 Abs. 1 UVV).

1.3    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.4    Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 126 f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 und E. 4.2.2

1.5    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).


2.    

2.1.    In medizinischer Hinsicht blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der gegenwärtig von ihm ausgeübten Tätigkeit in einem 60%-Pensum die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. Verfügung vom 2. September 2016, Urk. 7/183 S. 2; medizinische Berichte der Ärzte des E.___, Urk. 7/50, Urk. 7/53; kreisärztliche Untersuchung vom 6. Juli 2016, Urk. 7/65). Verglichen mit der Einstellungsverfügung vom 9. November 2015 (Urk. 7/49), als noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangenen wurde (Urk. 7/49), liegt eine gesundheitliche und erwerbliche Verschlechterung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bejaht hat.

    Zu prüfen bleibt demnach allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mittels Einkommensvergleichs.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bezüglich der Rentenfrage damit, dass gestützt auf die Angaben der Invalidenversicherung von einem Verdienst im Jahr 2006 von Fr. 80'522.00 auszugehen sei, welcher indexiert auf das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 89'442.-- ergebe. Es sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall eine Karriere mit entsprechender Entlöhnung absolviert hätte. Es hätten im Zeitpunkt des Unfalls keine Anzeichen bestanden, dass er seine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG habe aufgeben und in eine andere Branche habe wechseln wollen. Auch die Absolvierung der Handelsschule sei allein kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass er ohne Unfall eine ähnliche Karriere wie als gesundheitlich Beeinträchtigter gemacht hätte, zumal die Handelsschule und das dabei erworbene Wissen in Ergänzung zu den Lehrabschlüssen als Wagner und Schreiner wohl Voraussetzung gewesen seien, im Verkauf als Aussendienstmitarbeiter tätig sein zu können (S. 4 f.).

    Unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 % (S. 6).

2.3    Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen als Aussendienstmitarbeiter in der Holzbranche von Fr. 89'442.-- zu tief angesetzt sei. Die Beurteilung des hypothetischen Valideneinkommens orientiere sich an der Biografie der versicherten Person. Welches Einkommen er ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte, hänge von seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner Stellung vor Eintritt der Invalidität ab. Bereits zum Unfallzeitpunkt hätten konkrete Anhaltspunkte für einen späteren beruflichen Aufstieg vorgelegen. Die abgeschlossene Handelsschule habe ihn bereits damals für höhere Aufgaben qualifiziert. Ab 1996, somit seit rund 20 Jahren und schon wenige Jahren nach seinem Unfall, sei er stets in einer leitenden Funktion im Verkauf tätig gewesen und habe zahlreiche Mitarbeiter geführt. Werde nun das Valideneinkommen anhand eines durchschnittlichen Einkommens eines Aussendienstmitarbeiters berechnet, würden damit seine Biografie, sein intellektuelles Potenzial, seine berufliche Bewährung im angestammten Bereich (Verkauf) und sein besonders hoher leistungsmässiger Einsatz ausser Acht gelassen werden. Das Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf das Einkommen eines leitenden Verkaufsangestellten zu berechnen. Eine Berechnung mit dem Lohnrechner Salarium zeige, dass er auch in der Holzbranche in einer leitenden Funktion im Verkauf heute ein jährliches Einkommen von Fr. 130'296.- erzielen könnte. Aus dem Einkommensvergleichs würde dann eine Invalidenrente von 52 % resultieren (Urk. 1 S.4 ff.).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit per 2016 (Rentenbeginn) ein Einkommen von Fr. 62'400.-- erzielen kann (Urk. 7/179, 7/183). Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.5) sind erfüllt, weshalb ohne Weiterungen auf dieses Invalideneinkommen abzustellen ist.

    Strittig ist demnach allein die Höhe des Valideneinkommens (vgl. vorstehend E. 2), insbesondere die Berücksichtigung einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung.

3.2    Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.2.3, nicht publ. in: BGE 140 V 41, aber in: SVR 2014 UV Nr. 10 S. 32, Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, Urteil des Bundesgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2).

3.3    Der für das Versicherungsverhältnis massgebende Sachverhalt stellt sich gemäss Lage der Akten wie folgt dar:

    Seit dem 1. Oktober 1988 war der Beschwerdeführer im Aussendienst für die Y.___ AG als Verkäufer tätig. Seine Aufgabe habe gemäss Angaben des Personalwesens dieser Firma darin bestanden, Rohhölzer zu verkaufen. Deswegen habe er auch in den verschiedenen Schreinereien vorsprechen und die Kundschaft beraten müssen. Bis zum Unfall habe er sehr zuverlässig gearbeitet. Der Lohn würde per 1. Januar 1991 brutto Fr. 4'050.-- betragen, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Hinzu komme noch ein monatlicher Provisionsanteil von Fr. 460.-- (Urk. 7/88 S. 4). Für das Jahr 1992 betrage das Einkommen ohne Unfall und unter Berücksichtigung einer 4%igen Lohnerhöhung per 1. Januar 1992 monatlich Fr. 4'225.-- (x 13) zuzüglich einer Provision von Fr. 480.-- (x 12), mithin total Fr. 60'685.-- (Urk. 7/105 S. 1). Dem Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 1992 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall nach wie vor im Aussendienst eingesetzt worden wäre und sich sein Lohn als leistungsfähiger Einkäufer auf Fr. 65'000.-- (13 x Fr 5'000.--) belaufen würde (Urk. 7/109 S. 1). Im Jahr 1996 ergäbe dies gemäss telefonischer Auskunft beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 7/131) inklusive einer monatlichen Provision von Fr. 480.-- einen Betrag von total Fr. 70'760.-- (13 x Fr. 5000.-- plus Provision). Gestützt darauf und indexiert auf das Jahr 2016 errechnete die Beschwerdegegnerin einen Validenlohn von Fr. 88'168.-- (vgl. Urk. 2 S. 5 oben), stellte aber auf den von der Abteilung Versicherungsleistungen verfügten Validenlohn von Fr. 89'442.--, basierend auf das im Jahr 2006 von der Invalidenversicherung festgelegte Valideneinkommen von Fr. 80'522.--, ab (Urk. 2 S. 4 f.).

    Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer ab Mai 1994 als Aussendienstmitarbeiter/Verkaufsförderer bei der Firma A.___ AG (später F.___ AG) in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 7/124; Urk. 7/128) und ab 1. Oktober 1996 im gleichen Pensum als Verkäufer/Administration bei der B.___ AG, welche schliesslich von der Firma C.___ AG übernommen wurde (vgl. Urk. 7/56 S. 1). Ab 1. August 2014 erhöhte der Beschwerdeführer in der Funktion als Filialleiter kurzzeitig das Pensum auf 100 %, wobei er dabei ein Einkommen von jährlich Fr. 123‘500.-- erzielte (Urk. 7/48 S. 2; Urk. 7/56). Ab 1. April 2016 war er sodann als Fachexperte Rollstühle und Hilfsmittel in einem 60%-Pensum bei der D.___ Stiftung angestellt mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 62‘400.-- (Urk. 7/58).

3.4    Der Beschwerdeführer beanstandete die beschwerdegegnerische Auffassung, dass er wohl ohne Unfall noch immer in der Holzbranche arbeiten würde. Vielmehr war er der Meinung, dass bereits zum Unfallzeitpunkt im Mai 1990 konkrete Anhaltspunkte für einen späteren beruflichen Aufstieg bestanden hätten. Als solche nannte er die abgeschlossene Handelsschule und den Umstand, dass die im Unfallzeitpunkt inne gehabte Stelle lediglich als Zwischenstation in seiner beruflichen Laufbahn gedacht gewesen sei (Urk. 1 S. 5).

    Diese Anhaltspunkte sind aber vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufs in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist (Urk. 1 S. 4 am Schluss), dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2). Der Abschluss einer Handelsschule lässt nicht per se darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter lediglich als Karrieresprungbrett für eine weitere Ausbildung und einen damit verbundenen Aufstieg auf der Karriereleiter gesehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass eine berufliche Fortbildung geplant war und eine solche auch vom Beschwerdeführer nie dargetan wurde. Darüber hinaus lässt sich dem Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 1992 entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung im Betrieb gegenüber dem protokollierenden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin angab, dass er ohne den Unfall sicher noch im Aussendienst tätig wäre (Urk. 7/109 S. 2), was ebenfalls gegen die beschwerdeweise geltend gemachte Sichtweise spricht.

3.5    Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen, das Valideneinkommen sei anhand des Einkommens eines leitenden Verkaufsangestellten zu berechnen, mithin basierend auf dem letzten Gehalt von jährlich Fr. 123'500.--, welches er in einer Tätigkeit im Verkauf als Filialleiter bei der C.___ AG erzielte habe (Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass er mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage war, dieses Einkommen kurzzeitig zu erzielen, kann nicht geschlossen werden, als Gesunder würde er gleich viel verdienen. Dafür fehlen konkrete Indizien, was Voraussetzung dafür wäre, beim Valideneinkommen eine entsprechende Entwicklung seit der ursprünglichen Rentenverfügung zu berücksichtigen. Ohne seinen leistungsmässigen Einsatz zu schmälern, ist darauf hinzuweisen, dass aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich (Rollstuhl- und Reha-Technik-Berater) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht, zumal er beruflich einen Werdegang eingeschlagen hat, der direkt mit den gesundheitlichen Folgen seines Unfalles zusammenhängt. Unter diesen Umständen kann aus der erfolgreichen Invalidenkarriere im neuen Tätigkeitsbereich nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte im angestammten Beruf ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Position erreicht.

    Nach dem Gesagten können bei dieser Ausgangslage aus der beruflichen Weiterentwicklung, wie sie vorliegend nach dem Unfall tatsächlich erfolgte, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die berufliche Weiterentwicklung, wie sie ohne Unfall stattgefunden hätte, gezogen werden. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen gestützt auf die Verkäufer-Tätigkeit in der Holzbranche festzusetzen.

3.6    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Invalidenversicherung. Ausgehend von einem Verdienst im Jahr 2006 von Fr. 80'522.-- und angepasst an die Nominallohnentwicklung resultierte für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 88'997.-- (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 9. November 2015, Urk. 7/49 S. 2 oben) und für 2016 ein solches von Fr. 89'442.-- (Urk. 2 S. 4 f.).

    Zieht man das Einkommen der letzten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers vor dem Unfall bei und indexiert dieses auf das Jahr 2016, so ergibt sich gemäss Beschwerdegegnerin ein Betrag von Fr. 88'168.-- (vgl. vorstehend E. 3.3; Urk. 2 S. 5 oben), womit ein Einkommen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe resultiert. Auf das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen ist somit abzustellen, zumal das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und sich nur auf Gegebenheiten abstützen kann, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 116 V 307 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist.

3.7    Auch im Vergleich zur Ermittlung des Valideneinkommens anhand der statistischen Durchschnittwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) ergibt sich ein ähnliches Bild. Dabei erscheint ein Abstellen auf das Total der Tabelle TA1_b, Unteres Kader, Männer, angezeigt. Der monatliche Bruttolohn männlicher Arbeitskräfte betrug dabei im Holz verarbeitenden Gewerbe Fr. 6‘356.--, was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit per 2016 von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.1.10 Herstellung von Holzwaren) zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 79‘194.--führt (Fr. 6‘356.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x [-1.007]). Auch in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level und dort ausgehend vom Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) ergibt sich unter der Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor Herstellung von Holzwaren sowie nominallohnangepasst ein Valideneinkommen von rund Fr. 85‘872.-- (Fr. 6‘892.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x [-1.007]).

    Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis vermag der beigelegte Auszug des Beschwerdeführers aus dem Berechnungstool Salarium vom Bundesamt für Statistik (Urk. 3) zu führen. Beiden Instrumentarien, sowohl den Tabellenlöhnen als auch dem Berechnungstool, liegen die gleichen vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Differenz liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei seiner individuellen Salarium-Lohnberechnung begründet. Anzumerken ist lediglich, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind (SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93, Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 E. 5.2) und dass im vorliegenden Fall das Valideneinkommen mit monatlich rund Fr. 7‘454.-- verglichen mit den Löhnen im verarbeitenden Gewerbe zwar als eher knapp bemessen, aber mit Blick auf die dargelegten Tabellenlöhne jedenfalls als noch vertretbar erscheint.

3.8    Nach dem Gesagten ist auf den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Invalidenversicherung ermittelten Validenlohn für das Jahr 2016 von Fr. 89'442.-- abzustellen (vgl. vorstehend E. 3.6).

    Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Invalideneinkommens von Fr. 62‘400.-- (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 7/183 S. 2) ergibt sich – wie von der Beschwerdegegnerin errechnet ein Invaliditätsgrad von rund 30 % und darauf basierend ein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wehrlin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler