Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00006
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil 8C_637/2013 vom 11. März 2014 (Urk. 2/1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 27. Juni 2013 (Urk. 2/2/15; Prozess UV.2011.00243) in Sachen der Parteien auf, mit welchem die Leistungseinstellung für die Folgen des Ereignisses vom 24. November 2004 per Ende 2010 (Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 20. Juli 2011, Urk. 2/2/2) bestätigt worden war. X.___ war von ihrem damaligen Ehemann gefesselt, verschleppt und mit dem Tod bedroht worden. Dabei zog sie sich multiple Hämatome und Schürfwunden zu (Urk. 2/2/15 S. 2 und Urk. 1 S. 2). Das Bundesgericht ordnete die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens an und wies die Sache zum Neuentscheid an das hiesige Gericht zurück (Urk. 2/1 E. 2.5 und Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Nach Einholung des Gerichtsgutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2015 (Urk. 2/15) samt Ergänzung vom 20. Juli 2015 (Urk. 2/19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. März 2016 (Urk. 2/28; Prozess UV.2014.00079) die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2011 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % sowie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 50 % hat. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016 (Urk. 1) auf und wies die Sache ans kantonale Gericht zurück, damit es die erheblichen Tatsachen zur Beurteilung der Adäquanz feststelle und gestützt darauf neu befinde.
1.3 Mit Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 3) gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Bundesgerichtsurteil vom 30. November 2016 zu äussern. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erging am 12. April 2017 (Urk. 6) unter Auflage des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des damaligen Ehemannes vom 29. November 2007 (Urk. 7), jene der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 (Urk. 9). Nach Zustellung der Eingaben an die jeweilige Gegenpartei am 27. Juni 2017 (Urk. 10) äusserte sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2017 (Urk. 11) erneut, was der Beschwerdegegnerin am 8. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Am 5. Oktober 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme ein, welche der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden in den Urteilen des hiesigen Gerichtes vom 27. Juni 2013 (Urk. 2/2/15 E. 1) und 2. März 2016 (Urk. 2/28) sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2016 (Urk. 1) dargelegt. Hierauf ist zu verweisen.
2.
2.1
2.1.1 In Bezug auf die organischen Beeinträchtigungen bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. März 2014 (Urk. 2/1), dass per 31. Dezember 2010 keine kausale Pathologie mehr bestanden hat und die Leistungseinstellung unter diesem Gesichtspunkt rechtens war (E. 3).
2.1.2 Betreffend die noch bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin befand das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. November 2016 (Urk. 1), dass der Vorfall vom November 2004 die natürliche Ursache hierfür darstellt und dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Dezember 2010 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb der auf diesen Zeitpunkt vorgenommene Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und des Integritätsschadens nicht verfrüht erfolgt ist (E. 4.1).
In medizinischer Hinsicht ging das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2. März 2016 (Urk. 2/28) gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2015 (Urk. 2/15) samt Ergänzung vom 20. Juli 2015 (Urk. 2/17) sowie die Expertise der Ärzte der Z.___ AG vom 22. April 2013 (Urk. 2/12) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Gewaltereignisses (unter anderem) an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet und ab Leistungseinstellung nurmehr im Umfang von 50 % arbeitsfähig (E. 4.2.1-4.2.2) sowie im Umfang von 50 % in ihrer Integrität beeinträchtigt war (E. 7.4). Diese Feststellungen wurden letztinstanzlich nicht moniert (Urk. 1), weshalb weiterhin davon auszugehen ist.
2.2
2.2.1 Als noch streitig erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. November 2016 (Urk. 1) die Frage, ob die noch vorhandenen psychischen Leiden als adäquat kausale Folge des Ereignisses vom 24. November 2004 anzusehen sind (E. 4.2).
Hierzu hielt es fest, dass den somatischen Beeinträchtigungen im vorliegenden Zusammenhang lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme und im Vordergrund vielmehr die erlittene psychische Stresssituation stehe (E. 4.4). Es bestätigte das Vorliegen eines Schreckereignisses (E. 5.2) und hielt fest, an den - auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden - Kausalzusammenhang zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden würden hohe Anforderungen gestellt. Diese seien insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst hätten, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung bestehe die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werde (E. 4.5 mit Hinweisen).
2.2.2 Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil vom 30. November 2016 (Urk. 1) schliesslich, das hiesige Gericht habe nicht dargelegt, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten es ausgegangen sei, um die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen. Es hob den entsprechenden Entscheid vom 2. März 2016 (Urk. 2/28) auf und wies die Sache ans kantonale Gericht zurück, damit es die erheblichen Tatsachen zur Beurteilung der Adäquanz feststelle und gestützt darauf neu befinde. Hierzu hielt es Folgendes fest (Urk. 1 E. 5.3):
Es fehlen insbesondere Angaben darüber, inwiefern die Versicherte am 24. November 2004 Bedrohungselementen ausgesetzt war, die in ihrer Gesamtheit ein Bild ergeben, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, mehr als sechs Jahre später noch anhaltende, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störungen zu verursachen. Dies hängt namentlich davon ab, ob eine Waffe oder dergleichen zum Einsatz gelangte oder zumindest sichtbar mitgeführt wurde. Es fehlt zudem an tatsächlichen Angaben darüber, ob die vom damaligen Ehemann zum Einsatz gebrachten „Spielzeughandschellen" für die Versicherte als solche erkennbar waren. Ebenso fehlen Feststellungen zur zeitlichen Dauer und Intensität der Freiheitsberaubung und Gewaltausübung, insbesondere bezüglich Art und Intensität der physischen Übergriffe. Dasselbe gilt hinsichtlich Ausmass, Intensität und Ernsthaftigkeit der verbalen Aggression mit Todesdrohung bzw. Äusserung suizidaler Absicht. Es wird auch nicht erläutert, ob der Versicherten die Möglichkeit offen stand, die Flucht zu ergreifen. Wesentlich wären auch Feststellungen darüber, ob bereits in der Vergangenheit ähnliche Ereignisse zwischen der Versicherten und ihrem damaligen Ehemann vorgefallen waren oder ob sich das Ereignis für die Beschwerdegegnerin völlig unerwartet abgespielt hat. Zu prüfen wäre etwa auch, wie die „Verfassung" des Aggressors im zeitlichen Verlauf zu beurteilen war (gab es Anzeichen für eine Deeskalation, für nachlassende Aggression, gegebenenfalls ab wann?).
3.
3.1
3.1.1 Unbestritten ist, dass keine Waffe oder dergleichen zum Einsatz gelangte oder zumindest sichtbar mitgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte hierzu vor, der damalige Ehemann habe über Waffen verfügt, nämlich über eine Pump Action samt Munition sowie über ein Elektroschockgerät. Da sie dies gewusst habe, habe sie davon ausgehen müssen, dass er Waffen einsetzen würde. Es sei damit unerheblich, ob Waffen zum Einsatz gekommen seien oder nicht (Urk. 9 S. 10).
Die Beschwerdegegnerin verwies ebenfalls auf den Umstand, dass sich der gesamte Vorgang ohne Waffeneinsatz vollzogen habe (Urk. 6 S. 4 Ziff. 2.2.2 f. und S. 7 Ziff. 3).
3.1.2 Aktenkundig gelangte bei der Entführung keine Waffe oder dergleichen zum Einsatz und eine solche wurde auch nicht mitgeführt (Urk. 7). Jedoch beschlagnahmte die (damalige) Bezirksanwaltschaft V ein Gewehr (Pump Action) samt Munition sowie ein Elektroschockgerät (Urk. 7 S. 5).
3.1.3 Dass keine Waffe mitgeführt wurde, war für die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres erkennbar. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Hause gezwungen worden war, ins Fahrzeug einzusteigen, übergab der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin zuerst ihre Handtasche und legte einen Lederrucksack auf die Rückbank. Danach holte er drei Flaschen Mineralwasser. In der Folge bemerkte die Beschwerdeführerin, dass er Sachen in den Kofferraum einpackte, sie konnte jedoch nicht erkennen, was es war. Er stieg sodann mehrfach aus und ging nach oben, um wieder in die Garage zu kommen und erneut ins Auto einzusteigen (Urk. 7 S. 16 und S. 20).
Bei diesem Geschehensablauf konnte die Beschwerdeführerin wohl nicht ausschliessen, dass ihr damaliger Ehemann die beiden Waffen in den Kofferraum legte oder das Elektroschockgerät im Rucksack dabei hatte. Diese waren indes nicht sichtbar, der damalige Ehemann drohte nicht mit deren Einsatz und thematisierte solches auch nicht.
3.2
3.2.1 Zur Frage, ob die vom damaligen Ehemann zum Einsatz gebrachten „Spielzeughandschellen" für die Beschwerdeführerin als solche erkennbar waren, brachte diese vor, dabei habe es sich von der Art her um gewöhnliche Handschellen aus Chromstahl gehandelt, wie sie auch von der Polizei verwendet würden. Daher stammten auch die Verletzungen an den Handgelenken. Die ursprünglich mit Tigerfell gepolsterten Handschellen hätten am 24. November 2004 keine „Pelzli“ mehr getragen. Jedenfalls habe sie nicht gewusst, dass sie die Handschellen selber hätte öffnen können (Urk. 9 S. 7 f. und Urk. 11 S. 7).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, der damalige Ehemann habe die Hände der Beschwerdeführerin mit Handschellen gefesselt. Dabei habe es sich um ein Sexspielzeug gehandelt, was der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei. Sie habe bestätigt, diese selber in einem Sex Shop erworben zu haben. Selbst wenn sie nicht gewusst haben sollte, dass sich diese Handschellen vom Träger selber aufgrund eines Mechanismus öffnen liessen, so sei zumindest klar gewesen, dass es sich nicht um original Handschellen, wie sie die Polizei verwendet, handle, sondern lediglich um eine Attrappe. Spätestens als sich die Handschellen an ihrem linken Handgelenk von alleine geöffnet hätten, nachdem sie von ihrem damaligen Ehemann auf den Zwischenboden der Kellertreppe hinuntergezogen worden sei und sie sich am Treppengeländer festgeklammert habe, dürfte ihr auch bewusst geworden sein, dass die Handschellen sehr einfach zu öffnen seien und es dafür keinen Schlüssel benötige (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 2.2.2).
3.2.2 In den polizeilichen sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, der damalige Ehemann habe ihre Hände vor ihrem Körper gefesselt und sie habe sich am Kellertreppengeländer so festgeklammert, dass sich die Handschellen am linken Handgelenk geöffnet hätten. Sie seien zugeklickt gewesen. Sie hätten sie in einer Art Sex Shop gekauft. Ursprünglich habe es noch ein Pelzli um die Handschellen gehabt, beim Vorfall seien sie aber bereits weg gewesen. Man brauche einen Schlüssel, um die Handschellen zu öffnen. Sie hätten ausgesehen, als ob sie aus Chromstahl seien. Sie habe die Handschellen zuvor noch nie getragen oder jemandem angelegt, diese seien einfach in einer Schublade herumgelegen und nach dem Kauf nie gebraucht worden. Auf Vorhalt, diese Handschellen hätten einen Mechanismus, der es dem Träger erlaube, sie selber mit gefesselten Händen zu öffnen, erklärte sie, das habe sie nicht gewusst, wahrscheinlich sei sie im Laufe des Kampfes an dieses Hebelchen gekommen, so dass sich die Handschelle auf einer Seiten geöffnet habe (Urk. 7 S. 24). Als er sie auf der Treppe in den Keller von vorne habe packen wollen und sie sich zu diesem Zweck gebückt habe, habe sie ihm dabei mit den Handfesseln über seinen rechten Hinterkopf geschlagen. Durch diesen Schlag sei er für einen Moment benommen gewesen und überraschend habe sich ein Teil der Handfessel geöffnet (S. 15). Das Obergericht zweifelte in seinem Urteil vom 29. November 2007 nicht an der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass die Sexspielzeug-Handschellen von der Trägerin selber geöffnet werden könnten (S. 39).
3.2.3 Bei dieser Ausgangslage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - jedenfalls anfänglich - nicht erkannte, dass es sich bei den verwendeten Handfesseln um Spielzeughandschellen handelte. Offenbar war dies im hektischen und furchteinflössenden Geschehensablauf nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Handschellen dabei war und diese zu Hause in einer Schublade verstaut waren, ändert hieran nichts. Denn die Tigerpelzli waren entfernt worden, weshalb sie optisch nicht sofort erkennbar waren. Sodann waren sie aus festem Metall und nicht aus Plastik, weshalb – bei fehlendem früherem Gebrauch – selbst beim Erkennen der Handschellen nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit wusste, diese selber öffnen zu können.
Nachdem sich die Handschellen im Zuge des Kampfes auf einer Seite selber geöffnet hatten, war der Beschwerdeführerin indes klar, dass diese ihren Zweck nicht erfüllten und insofern nicht zur dauerhaften Fesselung geeignet waren. Die Fesselung war denn auch nicht von langer Dauer, nach dem Anlegen der Handschellen drängte der damalige Ehemann die Beschwerdeführerin die Kellertreppe hinunter, wo es zur Selbstöffnung auf der linken Seite kam (Urk. 7 S. 15). Die Handschellen spielten im weiteren Geschehensablauf keine Rolle mehr.
3.3
3.3.1 Zur zeitlichen Dauer und Intensität der Freiheitsberaubung und Gewaltausübung, insbesondere bezüglich Art und Intensität der physischen Übergriffe, machte die Beschwerdeführerin geltend, der damalige Ehemann habe sie gepackt und gegen ihren Willen zurückgehalten, er habe ihr den Mund zugehalten und ihren Kopf grob nach hinten gerissen. Weiter habe er ihre Hände vor dem Körper mittels Handschellen gefesselt und sie – die sich heftig wehrte – gegen deren Willen die Kellertreppe hinunter gezerrt. Auf dem Zwischenboden der Kellertreppe habe sie sich am Geländer festgeklammert, wobei sich die Handschellen an ihrem linken Handgelenk geöffnet hätten. Im Rahmen des andauernden physischen Kampfs mit dem damaligen Ehemann, welcher sie zu umklammern versucht habe, um sie weiter die Kellertreppe hinunterzubringen, habe sie ihn mit den noch an ihrem rechten Handgelenk befestigten Handschellen geschlagen, worauf er kurz von ihr abgelassen habe (Urk. 9 S. 2). Die körperlichen und psychischen Angriffe hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen (S. 13).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, für die Phase am Wohnort sei in erster Linie der verbale Ausdruck zu nennen. Gleichzeitig habe sich der damalige Ehemann physischer Gewalt beholfen, welche sich jedoch darauf beschränkt habe, dass er die Beschwerdeführerin gepackt, sie in die Wohnung gezerrt und ihr kurze Zeit den Mund zugehalten habe. Im Untergeschoss sei es zu einem Gerangel gekommen. Nach Verlassen des Hauses seien keine weiteren physischen Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin aktenkundig (Urk. 6 S. 4 f.).
3.3.2 In den Einvernahmen führte die Beschwerdeführerin hierzu aus, der damalige Ehemann habe sie gepackt, als sie nach der Trennungsankündigung sowie Todesdrohung die Balkontüre geöffnet habe, um nach Hilfe zu rufen. Mit einer Hand habe er ihr den Mund zugehalten und ihr den Kopf nach hinten gerissen. Dann habe er aus seine Sack die Handschellen hervorgenommen und sie gefesselt. Darauf sei es zu einem Handgemenge gekommen. Er habe ihre Hände vorne gefesselt und sie in den Keller hinunter schleifen wollen. Sie habe sich mit den Füssen und Armen dagegen gewehrt. Er habe immer wieder versucht, sie unten herum zu packen und sie hochzuheben. Sie habe um sich geschlagen und versucht, ihn zu treten. Er habe ihren Oberkörper umfasst und versucht, sie die Kellertreppe hinunter zu schleifen. Sie habe sich am Treppengeländer festgehalten und sich gesperrt, auch mit den Füssen. Auf dem Zwischenboden habe sie sich derart ans Treppengeländer geklammert, dass sich die Handschellen am linken Handgelenk geöffnet hätten. Am rechten Handgelenk seien sie nach wie vor verschlossen gewesen. Es habe sich dort wieder ein Kampf abgespielt. Als der damalige Ehemann wieder versucht habe, ihren Oberkörper zu umfassen, habe sie ihm mit letzter Kraft mit den Handschellen auf den Kopf geschlagen. Darauf seien sie beide von der Kämpferei so erschöpft gewesen, dass er von ihr abgelassen habe. Dann habe er ihr mit Klebeband die Hände zusammenbinden wollen. Sie habe dann mit den Füssen so hin und her gemacht und er habe es dann wieder aufgegeben (S. 19 f.).
Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, der damalige Ehemann habe dann seine Kommandierungen fortgesetzt, gesagt, sie müsse sich anziehen und mit ihm ins Auto kommen, sie müssten sofort aus dem Haus. Er sei ihr dann auf Schritt auf Tritt gefolgt. Sie habe noch langsam einen Tee getrunken und ihn immer wieder anzusprechen versucht, sie könnten das doch friedlich lösen. Er habe erwidert, sie solle ruhig sein, das sei beschlossene Sache. Dann habe er gesagt, „Und jetzt hopp is Auto abe!". Sie sei dann wie ein halbapathischer Mensch, der von Todesangst geprägt sei, hinunter in die Garage gegangen. So wie das Auto parkiert gewesen sei, sei es sehr schwierig gewesen, auf der Beifahrerseite einzusteigen. Sie sei dort gesessen mit auf dem Bauch gefalteten Händen und habe gedacht, wenn nicht noch ein Wunder geschehe, sei sie tot. Der damalige Ehemann habe die Autotüre zugeschlagen und mit der Zentralverriegelung alle Türen geschlossen. Dann sei er nochmals nach oben gegangen. Dann sei er in den Wagen gestiegen, habe den Schlüssel schon ins Zündschloss gesteckt, als er gesagt habe, er habe noch etwas vergessen und sich nochmals nach oben begeben habe. Als er zurückgekommen sei, sei er noch in den Keller gegangen, wo es Getränke habe, und habe etwas in den Kofferraum gelegt. Ausserdem habe er den Lederrucksack und mehrere Bierdosen auf den Rücksitz gelegt. Er habe das Auto jedes Mal abgeschlossen, wenn er weg gegangen sei. Dieser Vorgang habe sich ein- oder zweimal wiederholt. Einmal, als er nach oben gegangen und wieder hinuntergekommen sei, habe er auch etwas am Sicherungskasten gemacht. Er habe anfänglich gesagt, sie müsse sich ins Auto setzen, sonst helfe er nach. Sie habe panische Angst in diesem Auto gehabt, weil er schon zwei Selbstmordversuche gemacht habe und sie der festen Überzeugung gewesen sei, er würde nun einfach in eine Mauer hineinfahren oder sie fesseln im Auto und sie wäre tot. Er sei dann losgefahren und habe unterwegs auf einem Parkplatz, wo „Squash-bedarf" gestanden sei, angehalten. Er habe wieder gesagt, sie würde an diesem Mittag sterben und habe sie gefragt, ob sie nicht auch Tabletten nehmen wolle. Dann sei er weiter gefahren und habe auf einem Parkplatz, wo eine grosse Baustelle gewesen sei, erneut angehalten. Sie hätten wieder ein Gespräch geführt, sie habe immer wieder gesagt, dass sie gerne ihr Leben wieder hätte und er habe entgegnet, es sei beschlossene Sache. Er habe gefragt, wo sie hin wolle, ins Tessin oder nach Graubünden, worauf sie gesagt habe, er solle nach Stadel in die Höhle fahren. Dies habe der damalige Ehemann abgelehnt, da man sie dort finden würde. Auf einmal sei ihm eingefallen, dass er am Abend mit dem Bruder zum Essen abgemacht habe, worauf er diesem ein SMS mit dem Inhalt, er könne nicht kommen, geschrieben habe. Er habe gesagt, er habe sowieso eine falsche Fährte gelegt und er wolle, dass man sie erst 24 Stunden später finde. Um ganz sicher zu gehen, habe er an ihrem Handy den Akku und die SIM-Karte herausgenommen und die Sachen im Auto zerstreut. Auf diesem Parkplatz habe in 15 bis 20 Meter Entfernung ein Lastwagen angehalten und der Chauffeur habe ein Anhängerlein abgehängt. Der damalige Ehemann habe erneut eine Pille genommen. Sie habe immer auf ihn eingeredet, er könne das Haus und das Geld haben, er solle ihr einfach ihr Leben wieder geben. Er sei dann wieder weitergefahren auf eine Autobahn und dann sei er auf der sogenannten Todesstrecke Winterthur-Schaffhausen gefahren und rechts weg Richtung Basadingen, nicht mehr auf der Autostrasse, wobei er die Ausfahrt Hettlingen/Henggart genommen habe. Dort habe er in einem Wald angehalten. Sie habe dringend auf die Toilette gemusst und er sei ihr in einiger Entfernung gefolgt. Sie habe gesagt, er müsse nicht mitkommen, sie habe Todesangst gehabt, da er ihr beim ersten Fluchtversuch bei der Balkontüre zuhause ja fast das Genick gebrochen habe. Der damalige Ehemann habe aus einer Bierdose getrunken und sie geheissen, auf einem Waldweglein mit ihm zu gehen. Sie hätten sich dann in einem anderen Waldstück, wo es Baumstämme und Wurzeln auf dem Boden gehabt habe zum Hinsetzen, unterhalten. Sie habe gesagt „Jack, ich will mein Leben zurück", sie habe immer wiederholt, er könne alles haben, er solle ihr einfach ihr Leben lassen. Von einer Sekunde auf die andere sei der damalige Ehemann zusammengebrochen und habe zu weinen begonnen und sein Leben bedauert. Er habe geschluchzt und gesagt, er wisse, was er ihr und den Kindern Schlimmes angetan habe, und er würde so gerne die Zeit nochmals zurückdrehen. Sie habe dann gemerkt, dass sie schleunigst wieder nach Hause müsse mit ihrem Mann. Sie habe ihm versichert, sie würde keine Anzeige machen und sie würden das miteinander im Frieden abwickeln. Er habe gesagt, sie sei eine Lügnerin, worauf sie es immer wieder wiederholt habe. Schliesslich hätten sie sich ins Auto gesetzt und seien zurück nach Wil gefahren (S. 20 ff.).
3.3.3 Die Art und Intensität der physischen Übergriffe war nach dem geschilderten Geschehensablauf nicht von besonderer Natur. Der damalige Ehemann schlug die Beschwerdeführerin bespielsweise nicht, sondern liess es beim Packen, Zerren und Schleifen - sowie dem Fesseln mit den sich selber öffnenden Handschellen - bewenden. Die Beschwerdeführerin erlitt Blutergüsse an beiden Handgelenken und Daumenballen sowie oberflächliche Schürfwunden an Händen und Knien, mithin keine gravierenden Verletzungen (Urk. 1 E. 4.4). Die Zeitspanne dieser Übergriffe war sodann überschaubar. Das erste Packen der Beschwerdeführerin erfolgte nach 11.40 Uhr, der (physische) Kampf war um 12.00 Uhr beendet (Urk. 7 S. 14 f.).
3.3.4 Zur zeitlichen Dauer und Intensität der Freiheitsberaubung ergibt sich, dass diese insgesamt 3 Stunden und 20 Minuten dauerte. Der erste Übergriff erfolgte gegen 11.50 Uhr, zurück am Wohnort war die Beschwerdeführerin um 15.05 Uhr (Urk. 7 S. 22, S. 14 und S. 18). Die Intensität der Freiheitsberaubung schwankte hierbei. Währenddem in den ersten 20 Minuten ein Kampf stattfand, war die folgende Zeit im Auto in der Garage wartend vor allem von Angst und Ungewissheit geprägt, als der damalige Ehemann verschiedentlich ins Haus zurückging und Gegenstände holte. Während der anschliessenden Autofahrt sass die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz und fürchtete angesichts der wiederholten Todesdrohungen um ihr Leben. Dabei war sie nicht gefesselt. Die Zerlegung ihres Handys (zwecks Verhinderung der Ortung) auf dem Parkplatz verlieh der Freiheitsberaubung wieder eine höhere Intensität. Nach geäusserter Notwendigkeit, ein WC aufzusuchen, hielt der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin das Fahrzeug in einem Wald an. Anschliessend setzten sich beide, die Beschwerdeführerin rauchte einige Zigaretten. Dies lässt die Intensität wieder als geringer erscheinen, ebenso wie die nachfolgende Wende, als der damalige Ehemann zusammenbrach und wie ein kleines Kind zu weinen begann. Nach der Zusage, keine Strafanzeige einzureichen, fing er sich wieder und sie fuhren nach Hause, wo sich die Beschwerdeführerin verabschiedete, um bei ihrem Freund zu übernachten.
Die Freiheitsberaubung war nach dem Gesagten nur in der ersten Phase zu Hause intensiv. Wohl fürchtete die Beschwerdeführerin auch hernach - angesichts der wiederholt geäusserten Tötungsabsicht - um ihr Leben, doch wurde sie nicht mehr physischem Zwang ausgesetzt. Im Fahrzeug ergab sich ein Gespräch, welches im Wald fortgeführt wurde und zum Zusammenbruch des damaligen Ehemannes führte. In dieser (längeren) Phase kann keine besondere Intensität der Freiheitsberaubung mehr ersehen werden.
3.4
3.4.1 Zur Thematik des Ausmasses, der Intensität und Ernsthaftigkeit der verbalen Aggression mit Todesdrohung bzw. Äusserung suizidaler Absicht brachte die Beschwerdeführerin vor, der damalige Ehemann habe wiederholt die Worte geäussert, die Beschwerdeführerin habe es übertrieben, sie sei eine „Sauschlampe“ und würde an diesem Tag sterben. Sie habe sich ob der Äusserungen (und Gewaltanwendung) in grosser Panik befunden. Sie habe geschrien, geweint und um ihr Leben gefleht. Sie habe Todesängste gehabt. Während der Autofahrt habe der damalige Ehemann mehrfach wiederholt, sie würde an diesem Mittag sterben (Urk. 9 S. 2 f.). Sie sei mehrere Stunden mit dem Tod bedroht worden (S. 7). Die Drohungen seien ernsthaft gewesen (S. 8 f.).
Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, der damalige Ehemann habe mehrmals verbale Todesdrohungen ausgesprochen, indem er erklärt habe, sie werde heute mit ihm zusammen sterben. Hingegen habe er zur Untermauerung der Drohung keine Tatwaffe benutzt. Diese Todesdrohungen seien für die Beschwerdeführerin nicht Neues gewesen. Sie habe ausgesagt, dass ihr Ehemann schon früher Andeutungen gemacht habe, er würde sie umbringen. Untere Berücksichtigung dieses Umstandes hätten die verbalen Einschüchterungen die Beschwerdeführerin wohl in Angst und Schrecken zu versetzen vermocht, es sei aber anzumerken, dass die neuerlichen Androhungen - angesichts der einschlägigen Erfahrungen mit vergleichbaren verbalen Aggressionen, den Wut- und Gewaltausbrüchen ihres damaligen Ehemannes - an Glaubhaftigkeit eingebüsst hätten (Urk. 6 S. 4). Eine letzte verbale Drohung habe er nach wenigen Kilometern Fahrt ausgesprochen (S. 6).
3.4.2 Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin erfolgte die erste Todesdrohung zu Hause nach ihrer Eröffnung, sich vom damaligen Ehemann trennen zu wollen (Urk. 7 S. 19). Diese Drohung habe sie ernst genommen und sie sei dadurch in Todesangst versetzt worden. In der Folge habe er ständig wiederholt, heute Nachmittag würden sie zwei sterben. Die Beschwerdeführerin habe zu Gott und um Hilfe geschrien. Er habe darauf gesagt, niemand könne ihr helfen und Gott werde nichts nützen. Nach Versuchen der Beschwerdeführerin, ihn zu beruhigen, habe er gesagt, niemand könne helfen. Auch während der Autofahrt habe er immer wieder erklärt, dass sie heute Nachmittag sterben würden. Im Gespräch über die beabsichtigte Scheidung habe sie gemerkt, dass er sich nicht von seiner Tat abhalten lasse. Nach einiger Zeit, als sie um ihr Leben gefleht habe, habe er ihr gesagt, die Entscheidung sei gefallen, es sei nun zu spät (S. 15 f.).
3.4.3 Die Todesdrohungen samt Suizidankündigung wurden wiederholt geäussert und waren intensiv sowie ernsthaft. Die Beschwerdeführerin wurde sodann weiter beleidigt und beschimpft und ihre Versuche, ein sachliches Gespräch zu etablieren, scheiterten bis zum Zusammenbruch des damaligen Ehemannes im Wald. Dass die Mord- und Suiziddrohungen - aufgrund der bereits in der Vergangenheit geäusserten Todesdrohungen sowie Suizidversuchen des damaligen Ehemannes - weniger glaubhaft gewesen wären, kann nicht gesagt werden. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers ging über simple mündliche Drohungen hinaus und das Geschehen samt Wegzerren der Beschwerdeführerin und Entführung mit dem Auto unterscheidet sich massgeblich von den sich bisher zugetragenen Ereignissen (vgl. hierzu auch E. 3.6). Angesichts dieser Umstände konnte die Beschwerdeführerin die Drohungen nicht als Worthülsen abtun, und es ist nachvollziehbar, dass sie Todesangst hatte. Indessen wiederholten sich die Drohungen und sie eskalierten nicht, beispielsweise im Sinne einer Schilderung der Art der geplanten Tötung oder weiterer konkreter Umstände.
3.5
3.5.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stand, die Flucht zu ergreifen, machte diese geltend, die anfänglichen Drohungen und die Gewalttätigkeit des damaligen Ehemannes hätten bewirkt, dass sie eingeschüchtert gewesen sei und von - zwangsläufig mit unberechenbaren Risiken verbundenen - Fluchtversuchen abgesehen habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zu flüchten. Es leuchte ein, dass sie angesichts der Drohungen bei einem neuerlichen Fluchtversuch kein Risiko habe eingehen wollen und vor allem versucht habe, Zeit zu gewinnen, da ihr damaliger Ehemann zu allem entschlossen geschienen habe. Dass sie diese Drohung in der verfahrenen Situation ernst genommen habe, sei absolut nachvollziehbar, sie habe sich auch vor seinem Gesichtsausdruck gefürchtet. Es sei auch nicht so, dass sie sich auf einer Toilette befunden habe, von wo sie hätte fliehen können. Die Toilette sei lediglich ein Baum in einem Waldstück gewesen. Es sei auch nicht so, dass der damalige Ehemann mehrmals angehalten habe, damit sie auf die Toilette haben gehen können (Urk. 9 S. 11).
Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, die verschiedenen Situationen hätten zahlreiche Gelegenheiten zur Flucht geboten, die von der Beschwerdeführerin aus Angst vor weiteren Repressalien jedoch nicht wahrgenommen worden seien, zumal der erste Versuch, Hilfe anzufordern, misslungen sei. Zu nennen sei hier insbesondere der Zeitpunkt, als sie auf der Fahrt in Richtung Eglisau auf einem öffentlichen Parkplatz den ersten Stopp eingelegt hätten und dort auf einen Lastwagenfahrer getroffen seien, der sich in nur 15 bis 20 Metern Entfernung vom Auto der Beschwerdeführerin befunden habe. Erwähnenswert scheine auch der Zeitpunkt, als ihr Widersacher im Wald emotional zusammengebrochen sei (Urk. 6 S. 6).
3.5.2 Eine erste Fluchtmöglichkeit respektive eine Möglichkeit, um Hilfe zu schreien, nutzte die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn des Übergriffs. Nach der ersten Todesdrohung ging sie zur Balkontüre, um nach Hilfe zu rufen. Ihr damaliger Ehemann hielt ihr indes mit einer Hand den Mund zu und riss ihr den Kopf nach hinten. Dann fesselte er sie mit den Handschellen, worauf es zum Kampf kam (E. 3.3.2).
Eine weitere Fluchtmöglichkeit ist diskutierbar, als die Beschwerdeführerin in der Garage im Auto sass und der damalige Ehemann im Haus Gegenstände zusammensuchte. Allerdings schloss er jeweils das Auto ab (E. 3.3.2). Während des Parkierens bei einer Baustelle ist eine weitere Fluchtmöglichkeit denkbar, hielt doch in 15 bis 20 Metern Entfernung ein Lastwagen an, dessen Chauffeur einen Anhänger abhängte (E. 3.3.2). Schliesslich war im Wald an eine Flucht zu denken, als der damalige Ehemann einen etwas grösseren Abstand tolerierte.
3.5.3 Zur möglichen Flucht aus der Garage hielt das Obergericht fest, es leuchte ein, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Drohung bei einem neuerlichen Fluchtversuch kein Risiko habe eingehen wollen und vor allem Zeit zu gewinnen gesucht habe, da ihr der damalige Ehemann zu allem entschlossen geschienen habe. Jedenfalls habe sie ohnehin damit rechnen müssen, dass der damalige Ehemann schnell zurück wäre und sie erneut am Flüchten hindern würde. Nachdem sie auch geschildert habe, dass der damalige Ehemann einmal eine Sicherung umgekippt habe, als er nach oben gegangen sei, könne, selbst wenn die Fernbedienung für das Garagentor im Wagen gewesen sein sollte und sich am Garagentor ein Schalter befunden habe, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres das Tor hätte öffnen und fliehen können. Die Zeit hätte kaum gereicht, um zuerst die Hände unter dem Sicherheitsgurt hervorzubringen und diesen zu lösen, sich - angesichts der engen Verhältnisse - aus dem Auto zu zwängen, eventuell den Sicherungshebel umzulegen, das Aufgehen der Garagentür abzuwarten, um dann erst die Garage zu verlassen. Es sei auch nicht erstellt, dass die Geschädigte durch die Türe hätte flüchten können, sei diese doch verschossen gewesen. Ausserdem dürfte ihr ein Fluchtversuch aus dieser Türe aussichtslos erschienen sein angesichts der Tatsache, dass der damalige Ehemann jederzeit in die Garage hätte zurückkehren können (und tatsächlich auch mehrfach zurückkehrte). Weiter könne ihr auch geglaubt werden, dass sie als Nicht-Autofahrerin davon ausgegangen sei, bei Betätigung der Zentralverriegelung das Auto nicht mehr verlassen zu können, da nicht einmal der damalige Ehemann den Schliessmechanismus seines Autos gekannt habe (Urk. 7 S. 41 f.). Diese Beurteilung ist vorliegend zu bestätigen. Angesichts der im Raum stehenden Todesdrohung wäre die Beschwerdeführerin ein grosses Risiko eingegangen, das Auto - so sie überhaupt über die Öffnungsmöglichkeit orientiert war - zu öffnen, die Garage zu öffnen und rauszurennen zu versuchen. Bei umgelegter Sicherung hätte sich die Garage gar nicht öffnen lassen und bei verschlossener Türe wäre ein Fluchtversuch ohnehin chancenlos gewesen. Weiter wusste die Beschwerdeführerin nicht, in welchen zeitlichen Abständen der damalige Ehemann wieder zurückkommen würde oder ob er sich nicht verstecke und nur auf einen Fluchtversuch warten würde.
Die grössten Chancen auf einen Erfolg dürfte wohl ein Fluchtversuch auf dem Parkplatz der Baustelle gehabt haben, als in geringer Entfernung ein Lastwagenchauffeur anhielt. Zur Flucht hätte die Beschwerdeführerin indes zuerst die Gurten lösen und die Türe öffnen müssen. Allenfalls wäre ein Öffnen der Türe samt Hilfeschreien denkbar gewesen. Wenn der Chauffeur aber den Anhänger hinter dem Lastwagen abhängte und allenfalls Lärm von der Baustelle kam, wäre auch diese Variante nicht zweifelsfrei erfolgsversprechend gewesen. Die Abwägung der Erfolgsaussichten angesichts der im Raum stehenden ernsthaften Todesdrohungen hätte hier aber einen Fluchtversuch wohl als vergleichsweise aussichtsreich erscheinen lassen.
Im Wald angekommen war ein Fluchtversuch wieder weniger aussichtsreich. Dem damaligen Ehemann wäre es wohl ein Leichtes gewesen, die jederzeit beaufsichtigte Beschwerdeführerin einzuholen.
3.6
3.6.1 Zur Frage, ob bereits in der Vergangenheit ähnliche Ereignisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann vorgefallen waren oder ob sich das Ereignis völlig unerwartet abgespielt hat, führte diese aus, sie sei in den Jahren vor dem schweren Übergriff unter anderem zu extremen sexuellen Praktiken genötigt worden. Ausserdem habe der damalige Ehemann einmal ihr Gesicht in Tomatensauce hineingedrückt. Auch habe er einmal mit intimen Fotos (von ihr) wegfahren wollen, worauf es zu einer Rangelei gekommen und er schliesslich vom Stadthalteramt gebüsst worden sei (Urk. 9 S. 8). Bis dahin seien die Suiziddrohungen des damaligen Ehemannes Drohungen gewesen, um Druck aufzubauen, was sie mit der Zeit erkannt und die Drohungen in einem gewissen Sinne nicht mehr ernst genommen habe. Am 24. November 2004 habe sich das Ganze jedoch ganz anders als gewohnt abgespielt. Mit einer solchen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit sei es noch nie gewesen. Das Ereignis sei in seiner Dimension und Schwere in keinster Weise mit den früheren Vorkommnissen zu vergleichen (Urk. 9 S. 9).
Dass der damalige Ehemann nach den stationären Aufenthalten im Sanatorium A.___ wieder bei ihr eingezogen sei, hange damit zusammen, dass man sie seitens der Klinik „genötigt“ habe, ihren als untherapierbar qualifizierten Mann wieder bei sich aufzunehmen, da sie sonst seinem Heilungsprozess im Wege stünde (Urk. 11 S. 3 f.). Nur weil ein Ehegatte psychische Probleme habe und es im Vorfeld zu Eheproblemen gekommen sei, habe nicht damit gerechnet werden müssen, dass dieser Ehegatte zum Äussersten greife und unter Todesdrohungen eine Entführung vornehme (Urk. 11 S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, bereits im Jahr 1998, als die Beschwerdeführerin Trennungsabsichten gehegt und ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, habe die Situation zu eskalieren gedroht, so dass die Polizei habe alarmiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Mann psychische Probleme habe und schizophren sei, was sich im Laufe der Jahre verschlimmert habe. Grund hierfür seien seine abartigen sexuellen Neigungen. Das Eheschutzverfahren sei zurückgezogen worden. Im März 2002 habe sich ein ähnliches Szenario einer erneut geäusserten Trennungsabsicht wiederholt. In der Folge habe sich der damalige Ehemann einer stationären Psychotherapie unterzogen, welche von März bis September 2002 gedauert habe. Es sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestellt worden. Im Anschluss sei der damalige Ehemann wieder bei der Beschwerdeführerin eingezogen, obschon man sich vorher auf Getrenntleben geeinigt gehabt habe. Im November 2002 sei er bereits wieder eingewiesen worden (Urk. 6 S. 3).
Der stattgefundene Gewaltausbruch sei für die Beschwerdeführerin nicht überraschend passiert. Mehrere frühere Trennungsankündigungen hätten in ähnlichen Gewaltattacken gegipfelt und hätten mittels Polizeieinsatzes beigelegt werden müssen. Auch die labile psychische Verfassung des damaligen Ehemannes sei der Beschwerdeführerin in all den Jahren hinlänglich bekannt gewesen. Sie habe seine emotionale Instabilität, einhergehend mit unkontrollierten Wutausbrüchen immer wieder erfahren und habe angesichts dieses Wissens nicht davon ausgehen können, dass ihre neuerliche Äusserung zur Trennung von ihrem Ehemann einfach hingenommen werde. Auch habe es in den Wochen davor deutliche Anzeichen für eine zunehmende Eskalation gegeben, insbesondere als sich für den damaligen Ehemann eine Festigung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund abzuzeichnen begonnen habe (Urk. 6 S. 4 f.).
3.6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit zu mehreren gewaltsamen Vorfällen gekommen ist. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. November 2006 (Urk. 2/23), dass die Tochter vom damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 oder 1996 einmal 20 bis 30 Sekunden gewürgt wurde und dass er gegen den Willen der Beschwerdeführerin grobe Sexualpraktiken betrieb. Im Jahre 1998 musste die Polizei eingeschaltet werden, nachdem sich der damalige Ehemann im Schlafzimmer eingeschlossen hatte, wo er auch mehrere Waffen aufbewahrte. Er bestätigte damals, die Beschwerdeführerin beschimpft zu haben und früher einmal ihr Gesicht in Tomatensauce gedrückt zu haben. Wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetzt wurde er gebüsst (S. 6 f.).
Im Jahr 2002 erfolgte erneut ein Polizeieinsatz. Nach der Ankündigung der Beschwerdeführerin, sich vom damaligen Ehemann endgültig zu trennen, packte dieser verschiedene Akten zusammen, unter anderem auch intime Fotos von ihr, und wollte damit wegfahren. Sie wollte dies verhindern und die Unterlagen an sich bringen, worauf es zu einer Rangelei kam. Er wurde wiederum gebüsst (S. 8).
Vor dem Klinikeintritt im März 2002 zog sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin völlig zurück und ass nichts mehr. Im April 2002 (nach Austritt) wollte er sich durch Vergasen im Auto suizidieren, worauf er wieder stationär behandelt wurde. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benützung zugewiesen, der damalige Ehemann zog indes nach Klinikaustritt wieder daselbst ein. Im Jahr 2004 pflegte das Ehepaar eine Dreiecksbeziehung mit regelmässigen sexuellen Kontakten zu Dritt. Rund zwei Wochen vor dem Gewaltereignis verlangte der damalige Ehemann, dass der Freund ausziehe. Wenig später verfasste er ein Testament mit dem Nachsatz „Ihr findet mich auf einem Jägerhochstand, meine Frau weiss schon wo. Jack lässt alle noch Grüssen. Der Bär. Die Schmach von Peter konnte ich nicht ertragen und auch nicht mehr tolerieren.“
Weiter ist aktenkundig, dass der damalige Ehemann die Beschwerdeführerin nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1996 ernsthafte Drohungen ausstiess und sie permanent schikanierte. Eine Eheberatung lehnte er ab. Im Rahmen beruflichen Scheiterns 2002 drohte er ihr wiederholt mit Gewalt (Urk. 2/2/26 S. 17 f.).
3.6.3 Den aktenkundigen Vorfällen ist gemein, dass jeweils die Ankündigung der Beschwerdeführerin, sich trennen zu wollen, beim damaligen Ehemann zu gewalttätigen Reaktionen führte. Es zeigt sich, dass er nie in der Lage war, eine sachliche Diskussion hierüber zu führen. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass er jeweils mittels Suiziddrohungen Druck aufbaute. Die Gewaltanwendungen des damaligen Ehemannes waren wohl nie (für Dritte) gesundheitsgefährdend, abgesehen allenfalls vom langen Würgen der Tochter, sie standen aber jederzeit im Raum. Bereits die Anwendung von herabwürdigenden Sexualpraktiken und Bestehen auf solchen trotz Bitten und Schreien (Urk. 7 S. 9) zeigt auf, dass keine vernünftige Kommunikation möglich und er nicht bereit war, sich adäquat zu verhalten.
Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2004 mit einer Eskalation rechnen musste, als sie dem damaligen Ehemann die Trennungsabsicht eröffnete. Dies umso mehr, als ihm damit gewahr werden musste, dass sein Plan, mittels Dreiecksbeziehung wieder eine Beziehung zur Beschwerdeführerin aufbauen zu können (vgl. hierzu Urk. 11 S. 5), definitiv gescheitert war und er als Verlierer aus der Geschichte herausgehen würde. Auch wenn sich die Aggressionen in der Vergangenheit nie derart zuspitzten wie am 24. November 2004, war eine Ereigniskette klar vorhersehbar. Bei völlig inadäquatem Verarbeitungsmuster musste die Beschwerdeführerin wohl nicht damit rechnen, entführt und ermordet zu werden, aber eine massive Eskalation war absehbar.
3.7
3.7.1 Zur „Verfassung" des Aggressors im zeitlichen Verlauf (gab es Anzeichen für eine Deeskalation, für nachlassende Aggression, gegebenenfalls ab wann?) führte die Beschwerdeführerin aus, der damalige Ehemann habe immer wieder gesagt, es sei zu spät, sie würde heute Nachmittag sterben. Er habe ihr also keine Möglichkeit gelassen, Forderungen seinerseits zu erfüllen. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er zur Tötung entschlossen sei. Sie habe daher während der ganzen Stunden unter Todesängsten gelitten (Urk. 9 S. 12).
Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu vor, Zeichen einer Deeskalation seien zu verschiedenen Zeitpunkten erkennbar gewesen. So nach dem versuchten Hilfeschrei vom Balkon, als sich die Eheleute am Küchentisch gegenüber gesessen hätten. Zu erwähnen sei auch die Phase nach dem Gerangel im Keller, als beide erschöpft gewesen seien und der Aggressor der Beschwerdeführerin zugebilligt habe, noch einen Tee zu trinken. Dieser Umstand zeuge von einer Beruhigung der Situation. Wäre ihr Widersacher tatsächlich von der alleinigen Absicht getrieben gewesen, so schnell wie möglich aus dem Haus zu kommen, um seine Idee eines erweiterten Suizids in die Tat umzusetzen, hätte er ihr diesen Wunsch nicht zugestanden, hätte er doch befürchten müssen, dass die Beschwerdeführerin zu flüchten versuche oder jemand dazu stossen könnte. Verfassung und Verhalten des Aggressors zeigten im Ablauf also deutliche Zeichen der Schwäche und liessen sich nicht als konstant hoch-aggressiv und bedrohlich einschätzen (Urk. 6 S. 5).
3.7.2 Den Ablaufschilderungen ist zu entnehmen, dass die Eheleute nach dem Hilfeschrei auf dem Balkon und dem gewaltsamen Zerren ins Haus zurück - noch vor dem Zerren in den Keller - am Küchentisch sassen, wo der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin eröffnete, sie werde heute Nachmittag mit ihm zusammen sterben. In der Folge kam es zum Gerangel und dem Zerren in den Keller. Hernach begaben sich die Eheleute wieder nach oben, wo sich die Beschwerdeführerin ankleidete und nachher in der Küche eine Tasse Tee trank. Darauf ging die Beschwerdeführerin auf Geheiss geknickt die Treppe hinunter. Während der Fahrt fand ein Gespräch statt, wobei der damalige Ehemann immer wieder Todesdrohungen aussprach. Die Beschwerdeführerin bot ihm an, die eheliche Liegenschaft behalten zu können; er befand, es sei zu spät. Beim Behändigen des Handys auf dem Parkplatz bei der Baustelle griff der damalige Ehemann ein, nahm es an sich, zerlegte es (SIM-Karte, Akku) und verteilte die Einzelteile im Auto. Im Wald angekommen liess er die Beschwerdeführerin austreten, sie rauchte einige Zigaretten, er kollabierte anschliessend im Gespräch, worauf er von seinem Plan Abstand nahm und die beiden zurück nach Hause fuhren (Urk. 7 S. 15 ff.).
3.7.3 Aufgrund des aktenkundigen Geschehensablaufs ergibt sich, dass das Aggressionsniveau des damaligen Ehemannes unterschiedlich hoch war. Zu Beginn griff er die Beschwerdeführerin tätlich an und zerrte sie vom Balkon ins Haus, hernach in den Keller bzw. die Garage. Zwischendurch sassen sie sich indes am Küchentisch gegenüber, diskutierten, und die Beschwerdeführerin trank später noch einen Tee. In diesen Phasen war das augenfällige Aggressionsniveau nicht ausgeprägt, allerdings herrschte eine morbide Grundstimmung. Anzeichen für eine eigentliche Deeskalation waren erst im Wald ersichtlich, als der damalige Ehemann zusammenbrach und sich auf eine Abmachung mit der Beschwerdeführerin einliess. Dazwischen lag eine längere Zeitspanne, welche im fahrenden Auto respektive auf dem Parkplatz vor der Baustelle verbracht wurde. In dieser Phase erschöpfte sich die Aggression in sich ständig wiederholenden Todesdrohungen und dem Abblocken eines vernünftigen Gespräches. Tätliche Übergriffe, Geschrei oder ähnliches sind dagegen nicht dokumentiert. Auch die Episode mit dem Zerlegen des Handys der Beschwerdeführerin gestaltete sich gewaltlos. Der damalige Ehemann zerstörte dieses nicht, sondern entfernte lediglich die SIM-Karte und den Akku. In der Folge konnte das Gerät wieder zusammengesetzt werden.
Damit war die Spitze der Eskalation gleich zu Beginn im Hause zu erblicken mit tätlicher Auseinandersetzung. Im Rahmen der nachfolgenden Freiheitsberaubung und Entführung erschöpften sich die Aggressionen in der im Raum stehenden Todesdrohung, ohne dieser indes durch Gewalteinwirkung Nachdruck zu verschaffen. Eine tatsächliche Deeskalation fand erst im Wald statt.
4.
4.1 Eine Durchsicht der vom Bundesgericht genannten Kriterien ergibt, dass diese in unterschiedlicher Form erfüllt sind. Eine Waffe kam weder zum Einsatz noch wurde diese sichtbar mitgeführt. Allerdings wusste die Beschwerdeführerin um den Waffenbesitz ihres damaligen Ehemannes und musste damit rechnen, dass er eine solche mitführt. Die Freiheitsberaubung dauerte 3 Stunden 15 Minuten, wobei die Intensität in den ersten 20 Minuten ihren Höhepunkt hatte. Die Gewaltausübung war von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung und erschöpfte sich im Mund zuhalten, den Kopf nach hinten reissen, mit Handschellen fesseln und in den Kellerabgang zerren. Die Beschwerdeführerin zog sich allerdings nur leichte äusserliche Verletzungen zu. Die verbalen Aggressionen waren wohl intensiv und ernsthaft, allerdings wiederholten sie sich, ohne konkrete Tötungsarten zu beinhalten. Fluchtmöglichkeiten versuchte die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn zu nutzen, nach deren Scheitern bestand realistischerweise nur aber immerhin eine Möglichkeit auf dem Parkplatz bei der Baustelle. Wäre der damalige Ehemann effektiv zur Tat geschritten, hätte eine weitere Fluchtmöglichkeit bestanden; sie hätte im Wald einfach fortrennen können in der Hoffnung, schneller als der damalige Ehemann zu sein respektive sich im Kampf wie zu Hause behaupten zu können. Ähnliche Ereignisse in der Vergangenheit sind wohl in Bezug auf Ausraster zu verzeichnen, und zwar regelmässig im Zusammenhang mit der Kundgabe von Trennungsabsichten durch die Beschwerdeführerin, indes nicht in dieser Intensität und Konkretheit. Das Aggressionspotential war lediglich zu Beginn ausgeprägt, im Verlauf der Handlung erschöpfte sich dieses dann in stereotyp vorgetragenen abstrakten Todesdrohungen.
4.2 Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich während längerer Zeit unter Todesangst gelitten hat. In diesem Sinne ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie während einiger Zeit nicht mehr arbeitsfähig war und der intensiven Rehabilitation bedurfte. Das Bundesgericht legte in seinem Urteil vom 30. November 2016 den Fokus indessen auf die zeitliche Komponente und den Umstand, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses seit dem Gewaltereignis bereits sechs Jahre vergangen waren; dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin besteht, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einer gewissen Zeit überwunden wird.
4.3 Die Detailbetrachtung der Abläufe ergibt, dass das Ereignis vom 24. November 2004 zwar von traumatisierendem Charakter war, die Gewalt sich indes – abgesehen von den keine gravierenden Verletzungen zeitigenden Handgreiflichkeiten zu Beginn - hauptsächlich in stereotyp vorgetragenen Tötungsdrohungen erschöpfte. Sodann war die Aggressionsintensität schwankend und nicht stetig auf hohem Niveau, die Problematik lag im weiteren Verlauf einzig in der andauernden Angst der Beschwerdeführerin, bald zu sterben. Einen möglichen Fluchtversuch nutzte sie nicht. Der Täter war sodann kein Fremder, sondern der damalige Ehemann, mit welchem sie immer wieder heftige Auseinandersetzungen hatte, die den Beizug der Polizei erforderten und zu strafrechtlichen Verurteilungen des damaligen Ehemannes führten.
Insgesamt erscheinen die vom Bundesgericht definierten Kriterien zwar allesamt (im Sinne der potentiell traumatisierenden Wirkung) erfüllt, indessen nicht in ausgeprägter Weise. Die Unterschiede zu den (wenigen) Konstellationen, in welchen das Bundesgericht eine adäquate Kausalität bejahte, liegen unter anderem im Umstand, dass Fremde überraschend und unvorhergesehen zur Tat schritten (Fall einer Frau, die von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten sexuell genötigt wurde [Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006], Frau, die frühmorgens am Arbeitsplatz vermummten und bewaffneten Einbrechern begegnete, die ihr befahlen, sich auf den Boden zu legen, sie fesselten und in einer Toilette einsperrten [Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008]).
Verneint hat das Bundesgericht dagegen die Adäquanz im Fall einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen traktiert worden war (Urteil U 390/04 vom 14. April 2005) sowie in verschiedenen Fällen mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung oder Erpressung (Raubüberfall auf die Betriebsleiterin eines Spielsalons mit einer Faustfeuerwaffe, aber ohne Handgreiflichkeiten oder Schussabgabe [BGE 129 V 177], Überfall in einem Spielsalon durch drei maskierte Männer, wobei einer mit den Fäusten auf das Opfer einschlug, ein anderer dieses mit einer Pistole bedrohte und die Versicherte sich nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zuzog, welche genäht werden musste [Urteil U 2/05 vom 4. August 2005], Überraschung einer Versicherten, welche um 3.40 Uhr als erste bei der Arbeit erschien, von drei schwarz gekleideten und vermummten Einbrechern; die Täter befahlen dabei der Versicherten, sich auf den Boden zu legen, wo sie an Armen und Beinen gefesselt in einer Toilette eingesperrt wurde und sich am Hinterkopf ein Hämatom zuzog [Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008], Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein Dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde [Urteil U 593/06 vom 14. April 2008], Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht wurde, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt und eine Pistole mit einem Abstand von etwa sieben bis zehn Zentimetern gegen ihre Stirn richtete [Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013], Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust beziehungsweise mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt [Urteil 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015]).
4.4 Angesichts der dargelegten Kasuistik ergibt sich beim vorliegend Vorgefallenen nicht ein Bild, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, mehr als sechs Jahre später noch anhaltende, die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigende psychische Störungen zu verursachen. Die genannten Kriterien sind nicht in einer erdrückenden Weise gegeben, weshalb keine adäquate Kausalität zwischen dem Ereignis vom 24. November 2004 und den ab 1. Januar 2011 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen gegeben ist. Damit besteht weder Raum für die Ausrichtung einer Invalidenrente noch einer Integritätsentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu, die Beschwerdegegnerin gehört als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen von vornherein nicht zum Kreis der Parteien, welche (in der Regel) entschädigt werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger