Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 27. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, war vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 als Carrossier Lackiererei bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag im Dezember 2015 war (Urk. 8/1, Urk. 8/36-37). Mit Schadenmeldung vom 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Suva an und führte aus, er leide seit mehreren Monaten immer wieder an starken Hautausschlägen, welche vermutlich von einer Stauballergie hervorgerufen würden. Aufgrund dieser Hautausschläge habe er etliche Wochen im Arbeitsbetrieb gefehlt (Urk. 8/1).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 anerkannte die Suva die Hautbeschwerden als Berufskrankheit, weshalb sie dem Versicherten rückwirkend Versicherungsleistungen (Taggelder und Kostenübernahme Heilbehandlung) zusprach (Urk. 8/38). Mit Verfügung ebenfalls vom 23. Juni 2016 führte die Suva aus, es handle sich bei der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. März 2016 nicht um mindestens wahrscheinliche Folgen oder Teilfolgen der Berufskrankheit, weshalb sie die Versicherungsleistungen per 21. März 2016 einstelle (Urk. 8/40). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/46; Ergänzung Urk. 8/51) wies die Suva mit Entscheid vom 23. November 2016 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 13. Januar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für die Folgen der Berufskrankheit die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, die Triggerung der Ekzeme an ungeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch die Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in einer Carrosserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Die wahrscheinlich irritativ-toxisch verursachten Kontaktekzeme seien deshalb als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung anerkannt worden. In der Verlaufskontrolle am Universitätsspital Z.___ vom 22. Januar 2016 seien die Hautekzeme komplett abgeheilt gewesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass spätestens ab diesem Zeitraum die beruflich verschlimmerten Ekzeme abgeheilt gewesen seien, weshalb die Einstellung der Versicherungsleistungen per 21. März 2016 nicht zu beanstanden sei. Über dieses Datum hinaus würden keine mindestens wahrscheinlichen Folgen der als Berufskrankheit anerkannten Hautbeschwerden mehr vorliegen (S. 4 Ziff. 4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Tätigkeit oder zumindest Arbeitsversuche als Lackierer unter konsequenten Hautschutzmassnahmen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge mit Kapuze) zumutbar. Die durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, ausgestellte generelle Arbeitsunfähigkeitserklärung sei nicht begründet und keine Folge der anerkannten Berufskrankheit zumal eine berufliche Exposition gegenüber Benzophenon am früheren Arbeitsplatz nicht ausgewiesen sei (S. 4 f.).
Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Nicht- eignungsverfügung nach Art. 78 VUV, da keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bestehe. Die Behauptung, dass eine berufsrelevante Allergie vorliege, sei durch nichts belegt (S. 5 Mitte).
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe es nicht zu vertreten, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die hautschädigende Tätigkeit aufgegeben und eine schulische Ausbildung aufgenommen habe. Folge dessen seien die Hautprobleme abgeheilt und es habe auch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen können und kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr bestehe (S. 6 Ziff. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und fügte ergänzend an, die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung zur Anpassungszeit sei hier irrelevant, da er erneut in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei beziehungsweise wäre (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei in seiner angestammten Tätigkeit infolge einer Berufskrankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Abklärung im Universitätsspital Z.___ seien diverse Hautschutzmassnahmen diskutiert worden und die Ärzte hätten ihm sodann geraten, die bisherige Tätigkeit aufzugeben und sich umschulen zu lassen (S. 4 f. Ziff. 9 f.). Zudem seien die von Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen (Schutzhandschuhe, Einwegschutzanzüge mit Kapuze) nicht geeignet, den Kontakt mit den Allergenen zu verhindern, da die Stoffe überwiegend über Dämpfe in Kontakt mit dem Gesicht kämen. Ein Arbeitsversuch hätte demnach nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt (S. 5 Ziff. 11).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe erst am 23. Juni 2016 erfahren, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr erbringen werde und er demgemäss gehalten sei, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Bei fünfmonatiger Übergangsfrist habe die Beschwerdegegnerin das Taggeld deshalb noch bis am 23. November 2016 zu leisten. Danach sei eine Bemessung der Arbeitsfähigkeit anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen (S. 7 Ziff. 16).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen der Berufskrankheit zu Recht per 21. März 2016 eingestellt hatte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellte sich am 12. und 22. Januar 2016 zur arbeitsmedizinischen Abklärung und Verlaufskontrolle bei der dermatologischen Klinik im Universitätsspital Z.___ vor (Bericht vom 22. Januar 2016, Urk. 8/6 S. 2-3). Die Ärzte diagnostizierten ein atopisches Ekzem vom head and neck type (EM [vermutlich Erstmanifestation] 2010) sowie einen Verdacht auf ein kontaktallergisches Handekzem Typ IV Allergie auf Benzophenon (Erstdiagnose [ED] 2015; S. 1).
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei ein chronisch rezidivierender Verlauf zu erwarten. Eine Beschäftigung in einem Bereich, wo ein chronischer Feuchtkontakt oder eine schwere mechanische Belastung erforderlich sei, sei eher nicht zu empfehlen. Aus diesem Grund erscheine eine Umschulung, zum Beispiel im Bürobereich, als sinnvoll.
Es seien diverse Hautschutzmassnahmen besprochen worden, insbesondere das Meiden von Arbeiten im Feuchtmilieu. Falls möglich, sollten beim Arbeiten immer Handschuhe getragen werden.
In der Verlaufskontrolle habe sich das Ekzem bereits fast komplett abgeheilt gezeigt, was die allergische und arbeitsstrapazierende Komponente bei atopischer Diathese stütze (S. 2 Mitte).
3.2 Im Bericht vom 5. April 2016 der Neurodermitissprechstunde am Z.___ (Urk. 8/32 S. 1-2) wurde als Diagnose eine atopische Diathese festgehalten (S. 1 Mitte). Die Ekzeme im Gesicht würden anamnestisch eindeutig durch die Arbeit als Autolackierer (eventuell durch Dämpfe, die vielleicht auch Benzophenon enthalten würden) getriggert. Seit der Beschwerdeführer nicht mehr als Autolackierer arbeite, habe er auch keine Ekzeme mehr (S. 1 unten).
Entscheidender als eine atopische dermatologische Therapie sei die Umschulung zum Bürokaufmann. Damit würden in Zukunft die Triggerfaktoren des Gesichtsekzems vermieden (S. 2).
3.3 Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (Bericht vom 27. April 2016, Urk. 8/31):
- exacerbierte atopische Dermatitis vom head and neck type (Erstdiagnose, ED, 14. November 2013)
- Verdacht auf chronisches Handekzem (ED 2015)
- Lackindustrie - berufliche Relevanz, Alkaliresistenz leicht vermindert
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 27. Januar 2015, vom 19. bis 23. Oktober 2015, vom 30. November bis 4. Dezember 2015 und vom 7. bis 23. Dezember 2015.
Gemäss Telefonnotiz vom 25. April 2016 habe Dr. A.___ dem Beschwerdeführer sodann vom 21. März bis 24. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/30).
3.4 Am 22. April 2016 nahm Suva-Arzt Dr. B.___ erstmals Stellung zum vorliegenden Fall (Urk. 8/37). Er führte aus, die Rolle von Benzophenon als Allergen/Auslöser sei unklar. Gemäss Beurteilung der Dermatologen bestehe beim Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Atopie, das heisse eine erhöhte anlagebedingte Ekzembereitschaft bei geschwächter Hautbarrierefunktion.
Die Triggerung der Ekzeme an unbeschützten Hautstellen sei stark überwiegend wahrscheinlich durch Stoffe am Arbeitsplatz erfolgt, die in einer Carrosserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Aus diesem Grund beantrage er die Anerkennung der wahrscheinlich irritativ-toxisch verursachten Kontaktekzeme als Berufskrankheit nach UVG Artikel 9.2 (gemeint wohl Art. 9 Abs. 2) im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung (atopisches Ekzem).
Der Beschwerdeführer habe sich ohne Absprache mit der Suva für eine Umschulung entschieden. Eine Tätigkeit als Lackierer (oder zumindest Arbeitsversuche) unter konsequenten Hautschutzmassnahmen wären weiterhin zumutbar (S. 2).
3.5 Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 fest, die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 könne auf die Berufskrankheit zurückgeführt werden. In der Verlaufskontrolle vom 22. Januar 2016 im Universitätsspital Z.___ seien die Handekzeme komplett abgeheilt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 nicht mehr als Carrosserielackierer tätig gewesen sei, könne die 2016 ausgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf berufliche Auslöser zurückgeführt werden (Urk. 8/35; vgl. auch die Stellungnahme vom 21. November 2016, Urk. 8/56).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erkannte die im Jahr 2015 (erneut) aufgetretenen Ekzeme als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer Verschlimmerung der Atopie und richtete dem Beschwerdeführer (respektive dem vorleistenden Krankentaggeldversicherer) daher Taggeld für die im Jahr 2015 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten aus und leistete Kostenübernahme für die Heilbehandlung. Der Beschwerdeführer war letztmals im Dezember 2015 an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ GmbH tätig (vgl. Urk. 8/37 S. 1 Mitte). Seither war er den triggernden Stoffen nicht mehr ausgesetzt und die Beschwerden waren bereits im Januar 2016 praktisch vollständig abgeklungen, was die Berichte der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ belegen (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Dementsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass die von Dr. A.___ vom 21. März bis 24. April 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) nicht mehr auf die Berufskrankheit zurückzuführen war. Folglich lag kein im Zusammenhang mit der Berufskrankheit stehender Gesundheitsschaden mehr vor, weshalb die Leistungseinstellung bereits aus diesem Grund gerechtfertigt war.
4.2 Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ist sodann nicht belegt, da nach Abheilen der Hautbeschwerden kein Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der empfohlenen Schutzmassnahmen stattgefunden hat. Im Gespräch vom 19. Mai 2016 mit der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, für ihn komme eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr in Frage, da sich mit Sicherheit sofort wieder Ekzembeschwerden einstellen würden. Daher habe er bereits im Februar 2016 mit der einjährigen Handelsschule begonnen. Er bewerbe sich zurzeit intensiv als Sachbearbeiter bei Versicherungen und Banken (Urk. 8/33; Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per 31. Juli 2016, vgl. Telefonnotiz vom 13. Juni 2016, Urk. 8/36).
Der junge Beschwerdeführer mit Jahrgang 1992 entschloss sich - ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin und noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses -, sich beruflich neu zu orientieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gestützt auf die nachvollziehbare Darlegung von Dr. B.___, aus medizinischer Sicht ein Arbeitsversuch unter Befolgung von Hautschutzmassnahmen mittels Tragens von Einweghandschuhen und eines Schutzanzuges mit Kapuze - aber auch einer Schutzmaske sowie einer -brille, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ergänzend festhielt (vgl. Urk. 7 S. 4 f. Ziff. 8.1) – im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. Mittels Maske und Brille hätte der Kontakt mit den Dämpfen stark vermindert werden können. Daher kann der Argumentation des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) nicht gefolgt werden, dass ein Arbeitsversuch ohnehin aussichtslos gewesen wäre und von vornherein mit keiner Verbesserung der Situation hätte gerechnet werden können.
Schliesslich kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte des Z.___ nichts entnommen werden, was gegen einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der Schutzmassnahmen sprechen würde - oder gesprochen hätte. Denn diese haben dem Beschwerdeführer zwar eine Umschulung in den Bürobereich empfohlen. Dies wohl insbesondere im Hinblick auf sein junges Alter. Jedoch lässt sich daraus nicht schliessen, dass ein Arbeitsversuch unzumutbar gewesen wäre. Für einen Arbeitsversuch unter konsequenter Befolgung der Hautschutzmassnahmen hätte auch der Umstand gesprochen, dass sich die Hautbeschwerden ohne Kontakt mit den triggernden Stoffen praktisch umgehend verbesserten und abheilten. Folglich wäre es durchaus realistisch gewesen, dass der Beschwerdeführer mittels der genannten Schutzmassnahmen einen Kontakt mit den triggernden Stoffen massiv minimieren oder gar gänzlich hätte vermeiden können und unter diesen Bedingungen keine Ekzeme mehr aufgetreten wären.
Die anerkannte Berufskrankheit wirkt sich demzufolge seit Februar 2016 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus. Mangels Durchführung eines Arbeitsversuches seitens des Beschwerdeführers ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Berufskrankheit über den 21. März 2016 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig - und allenfalls erwerbsunfähig (vgl. vorstehend E. 1.4) - ist.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schliesslich auch Weiterungen zu den geltend gemachten Leistungen während einer Übergangs- (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 15) und Anpassungszeit (Ziff. 16; vgl. dazu auch vorstehend E. 2.1).
4.3 Zusammenfassend erbrachte die Beschwerdegegnerin solange die Versicherungsleistungen, wie sich die Berufskrankheit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Aufgrund der ärztlich belegten Abheilung der Hautbeschwerden ab 22. Januar 2016 sowie aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung (Handelsschule) im Februar 2016 mit Aufgabe der bisherigen Berufstätigkeit lag jedoch keine berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen folglich zu Recht per 21. März 2016 ein.
Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2016 rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti