Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00009
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit 1. Oktober 2000 bei der Y.___ als Equipenchef angestellt und bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 22. April 2002 erlitt er einen Unfall, als beim Oblicht ein nicht richtig fixiertes Gerüstbrett kippte und gegen sein linkes Knie schlug. Dabei erlitt er eine Kontusion (Urk. 9/1 und Urk. 9/3).
Am 1. Februar 2003 erlitt er einen weiteren Unfall, als er beim Schlitten Anstossen in Tiefschnee gelangte, stecken blieb und vornüber hinfiel (Urk. 10/3/1). Dabei erlitt er beidseitige Kniedistorsionen (Urk. 10/7) sowie eine mediale Seitenbandläsion rechts (Urk. 10/10.2).
Mit Verfügung vom 10. August 2007 (Urk. 10/380) sprach die Suva dem Versicherten - nach Einsichtnahme in das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten des Z.___, vom 3. April 2006 (Urk. 10/350) - aufgrund der beiden erlittenen Unfälle mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu.
1.2 Am 16. Oktober 2009 (Urk. 10/409) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (S. 2). Nach Einholen eines kreisärztlichen Berichts (vom 15. Dezember 2009, Urk. 10/411) lehnte die Suva die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (Urk. 10/412) ab.
1.3 Am 6. Juli 2015 (Urk. 10/429) machte der Versicherte wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (S. 2). Die Suva veranlasste durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine versicherungsmedizinische Beurteilung (vom 18. Februar 2016, Urk. 10/455). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 10/464) lehnte die Suva eine Erhöhung der Rente ab. Die dagegen am 8. August 2016 (Urk. 10/470) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 30. November 2016 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und die anschliessende Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (S. 2). Die Suva schloss am 21. Februar 2017 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 23. Februar 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
1.4 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Rentenerhöhung damit, der Facharzt sei zum Schluss gekommen, dass keine erhebliche Befundänderung vorliege. Nur eine richtunggebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es sei in den Röntgenaufnahmen vom 1. Februar 2016 eine zunehmende Arthrose festgestellt worden. Dies sei ein neuer Befund, dessen Auswirkungen auf das Bewegungsausmass des Knies mittels klinischer Untersuchung festgestellt werden müsse; nur so könne festgestellt werden, ob sich die Arthrose schmerz- und bewegungsmässig auswirke. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Knies und damit die Möglichkeit, dass die Arthrose zumindest Teilursache für diese Befunde sei (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend sei zur Klärung des Sachverhalts kein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ seien zu bemängeln, weil er lediglich das Bildmaterial beurteilt habe, ohne auf aktenkundige Befunde einzugehen und ohne klinische Untersuchung durchzuführen (S. 7).
2.3 Vergleichsbasis für das vorliegende Revisionsverfahren bildet das Schreiben vom 22. Dezember 2009 (Urk. 10/412), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der bisherigen Rente mitteilte und eine Rentenerhöhung ablehnte. Dieses basierte auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 10/411) samt Würdigung der vorhandenen Akten. Dass keine Röntgenbilder angefertigt worden waren (vgl. das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 4), ändert hieran nichts, denn dem Kreisarzt waren die medizinischen Akten bekannt und er erachtete nach seiner klinischen Untersuchung die Einleitung weiterer bildgebender Untersuchungen offenkundig als nicht notwendig. Da Dr. B.___ einen unveränderten Sachverhalt festgestellt hat, sind indes gleichwohl auch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Verfügung vom 10. August 2007, Urk. 10/380) zu beleuchten.
3.
3.1 Die Rentenzusprache vom 10. August 2007 basierte auf dem Gutachten des Z.___ vom 3. April 2006 (Urk. 10/350), welches von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben worden war. Die Ärzte diagnostizierten (1) ein unspezifisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und mit/bei Status nach zervikozephalem und zervikospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie (2) einen Status nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthroseentwicklung (S. 19).
In Bezug auf die Knieproblematik führten sie aus, im Nachgang zu einem Berufsunfall von 1995 mit mutmasslicher Distorsion des linken Kniegelenks, welche keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, sei der Beschwerdeführer 1997 einer arthroskopischen Meniskus-Teilresektion unterzogen worden. 2002 habe sich ein erneuter Berufsunfall mit Kniedistorsion links ereignet. Dieser habe die erneute arthroskopische Meniskus-Teilresektion nach sich gezogen. Ein Nicht-Berufsunfall im Winter 2003 habe wiederum das linke Kniegelenk betroffen und seither sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geschrieben. Die durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Rehabilitationsbehandlung in C.___ im Dezember 2003 habe zur Feststellung beidseitiger, linksbetonter Knieschmerzen sowie eines zervikospondylogenen Syndroms links bei Osteochondrose und Spondylose C5/6 geführt. Man habe die berufliche Tätigkeit als Deckenmonteur für ihn nicht mehr für zumutbar gehalten, jedoch auf volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von einer Stunde pro Tag geschlossen. Weitere fachärztliche Abklärungen im Dezember 2004 hätten die Diagnose chronischer posttraumatischer Knieschmerzen beidseits sowie eines thorakovertebralen und zervikozephalen/-spondylogenen Syndroms links mit Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ergeben.
Anlässlich der im Rahmen der Begutachtung erfolgten orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen Untersuchung habe sich ein völlig unauffälliger Befund im Bereich beider Kniegelenke ergeben. Diese seien ergussfrei, ligamentär stabil und ohne klinische Meniskuszeichen. Die seitengleiche muskuläre Ausprägung beider Beine spreche gegen eine länger dauernde schmerzbedingte Minderbelastung links.
Gesamthaft könne festgehalten werden, dass nach zweimaliger arthroskopischer Meniskus-Teilresektion links kein Folgezustand in Form der posttraumatischen Gonarthrose vorliege. Es dürfe jedoch aus prophylaktischen Erwägungen eine Minderbelastbarkeit des linken Beines postuliert werden, und dies führe zu einer Einschränkung für das körperstammnahe oder körperstammferne Heben von Gewichten über 20 kg respektive für die Tätigkeit als Decken- und Trennwandmonteur (S. 20 f.).
Gestützt auf dieses eingeschränkte Stellenprofil errechnete die Beschwerdegegnerin eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % (Urk. 10/380).
3.2 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2009 (Urk. 10/411) über die Untersuchung vom selben Tag aus, der Beschwerdeführer klage über massive diffuse Beschwerden, die sich nicht einem pathologischen/ anatomischen Substrat zuordnen liessen. Das Verhalten bei der Untersuchung sei annähernd grotesk, es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zu einer Fersen-Gesäss-Distanz von 10 cm niederknien könne, im Sitzen die Hüften bis 110° flektiere, im Liegen die Hüfte wie Knie nur bis 60° respektive 90° gebeugt werden könnten. Eine Verschlimmerung sei keinesfalls eingetreten (S. 5 f.).
3.3
3.3.1 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Februar 2016 (Urk. 10/455) verwies Kreisarzt Dr. A.___ auf die vorhandenen Röntgenbilder beider Kniegelenke vom 14. September 2007, des linken Knies vom 8. Dezember 2014 sowie beider Kniegelenke vom 1. Februar 2016. Er führte aus, die neusten Röntgenbilder zeigten eine leichte Sklerosierung juxtaartikulär am lateralen Tibiakopf und im Seitenvergleich eine minimale Verschmälerung der lateralen Kniegelenkspalte. In der Aufnahme nach Rosenberg, die degenerative Veränderungen besser darstelle, komme im Seitenvergleich eine leichte laterale Gelenkspaltverschmälerung ebenfalls zur Darstellung. Grössere Osteophyten als Hinweis auf eine erhebliche Arthrose fehlten in allen Kniegelenkkompartimenten. Im Vergleich mit den Röntgenbildern beider Kniegelenke vom 14. September 2007 zeige sich die laterale Sklerosierung im Tibiakopf praktisch unverändert, die Gelenkspaltverschmälerung sei im Millimeterbereich zwischen 2007 und 2014. Die heutigen Bilder entsprächen einer leichten lateralen Gonarthrose als Folge der Überlastung des lateralen Kompartiments nach Teilmeniskektomie, wie dies auch im Spect-CT vom 26. Februar 2015 zur Darstellung gekommen sei.
Eine erhebliche Befundänderung liege nicht vor. Die Meniskusläsion rechts sei offensichtlich aktuell nicht von Bedeutung, das rechte Knie sei im Dossier nicht als problematisch erwähnt und die Bildgebung mit Röntgen, aber vor allem auch im Spect-CT, sei unauffällig. Die laterale Gonarthrose links nach Teilmeniskektomie sei höchstens leicht, angesichts der diskreten Gelenkspaltverschmälerung könne sogar in der Rosenberg-Aufnahme noch nicht von einer mässigen Gonarthrose gesprochen werden. Die Progredienz über die radiologisch überblickbaren letzten gut acht Jahre sei minimal. Entsprechend seien auch Zumutbarkeitsprofil und Integritätsentschädigung nach wie vor korrekt. Nach wie vor sei das Ausmass der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anhand der objektiven bildgebenden Befunde nicht erklärbar (S. 3).
3.3.2 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, Sport, Innere Medizin, führte am 12. Juli 2016 (Urk. 10/467/3) zur Beurteilung von Dr. A.___ aus, er denke, dass dem Gesamtverlauf und der Komplexität der Problematik durch eine einseitige orthopädische Beurteilung von vorwiegend nur einem Gelenk (linkes Knie) ungenügend Rechnung getragen werde. Ganz abgesehen davon könne die funktionelle Einschränkung auch einer geringen Arthrose sowie einer nachgewiesenen osteochondralen Läsion durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer beschreibe seit nun über einem Jahr konstant unter Belastung zunehmende Schmerzen im linken Kniegelenk, die auch seinen Einsatz in einer theoretischen Arbeitsfähigkeit, zumindest was Stehen, Gehen, Tragen betreffe, einschränkten.
3.3.3 Prof. Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, F.___, welchem der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Knieschmerzen links zugewiesen worden war, verwies in seinem Bericht vom 13. September 2016 (Urk. 10/473) auf geklagte Schmerzen im lateralen Kniegelenksbereich. Am 10. Dezember 2014 sei ein MRI des linken Kniegelenkes erfolgt, das eine Chrondromalazie im lateralen Gelenkkompartiment und einen verkürzten lateralen Restmeniskus mit Meniskopathie und eine Signalerhöhung subchondral des anterolateralen Tibiaplateaus nachgewiesen habe. Das Spect-CT vom 26. Februar 2015 habe einen konkordanten Befund im anterolateralen Tibiaplateau gefunden.
Als Befunde nannte er - neben Schmerzklagen und Druckdolenzen - ein leicht diffus geschwollenes linkes Knie sowie einen leichten Erguss. Er führte aus, die Knieschmerzen links hätten 2014 und 2015 ein Substrat gehabt. Der Verlauf sei nie weiter nachkontrolliert worden. Es sei sinnvoll, den Befund mit einem MRI zu kontrollieren.
4.
4.1 Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 18. Februar 2016 in schlüssiger Weise dar, weshalb nicht von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auszugehen ist. Unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate verwies er wohl auf eine leichte Gonarthrose links, wogegen der Rentenverfügung 2007 und der rentenbestätigenden Mitteilung 2009 diesbezüglich noch unauffällige Verhältnisse zugrunde gelegen hatten. Diese schilderte er indessen als so diskret, dass nicht von einer (weiteren) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Sklerosierung am lateralen Tibiakopf zeigte sich im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2007 praktisch unverändert, der Gelenkspalt nur minimal verschmälert.
Dass Dr. A.___ angesichts dieser eindeutigen bildgebenden Untersuchungsbefunde auf eine persönliche Untersuchung verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Fest steht, dass sich die Schmerzklagen des Beschwerdeführers im ganzen Verfahren nur bedingt einem anatomischen Substrat zuordnen liessen und sein Verhalten zuweilen als annähernd grotesk beschrieben wurde (E. 3.2). In diesem Sinne zielt der Vorhalt von Dr. D.___, funktionelle Einschränkungen auch einer geringen Arthrose könnten durch eine Bildgebung alleine nicht beurteilt werden (E. 3.3.2), ins Leere. Denn die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Untersuchung könnten die bildgebend dargestellte eindeutige Situation nicht in Frage stellen.
4.2 Auch die weiteren Kritikpunkte von Dr. D.___ vermögen die Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Der Verweis auf die subjektiv geklagten Beschwerden kann keine Veränderung der gesundheitlichen Situation darlegen. Vielmehr ist aus seinen Angaben zu schliessen, dass er den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Auge hatte, brachte er doch ergänzend eine Schulter-, Lenden-, Halswirbelsäulenproblematik sowie eine psychische Pathologie zur Sprache (Urk. 10/467/3). Diese sind indes unbestrittenermassen nicht unfallkausal und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.3 Zum Bericht von Prof. Dr. E.___ ist zu konstatieren, dass er offenkundig keine Kenntnis der MRI-Aufnahmen vom 1. Februar 2016 hatte. Diese zeigten wohl die bekannte Sklerosierung am lateralen Tibiakopf und die Verschmälerung der lateralen Kniegelenkspalte. Verglichen mit den Aufnahmen im Jahr 2014 und – vorliegend massgebend - 2007 war aber nur eine geringe und keine relevante Veränderung zu ersehen. Die Schwellung des linken Knies wurde als diffus bezeichnet und der leichte Erguss nicht weiter thematisiert.
4.4 Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer massgeblich veränderten gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Zu bemerken bleibt, dass nicht jede Veränderung von Relevanz ist, sondern nur eine solche, die sich auf den Erwerbsunfähigkeitsgrad auswirken würde. Hierfür wäre jedenfalls erforderlich, dass sich das Stellenprofil änderte. Solches ist den Angaben der Ärzte, auch jenen von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___, nicht zu entnehmen.
Zum gleichen Ergebnis führt die Durchsicht der Verlaufsschilderung (betreffend Flexion) des G.___ des linken Kniegelenks (Urk. 10/433). Am 8. Dezember 2014 zeigte sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit. Am 30. Dezember 2014 war das Gelenk - nach stattgehabter Infiltration - frei beweglich. Auch am 19. Februar 2015 wurde eine freie Beweglichkeit geschildert, ebenso am 17. April 2015 und am 11. Dezember 2015 (Urk. 10/445). Die zwischenzeitlich eingeschränkter dokumentierte Beweglichkeit (Flexion bis 90°-100°, Bericht von Dr. D.___ vom 28. Oktober 2015, Urk. 10/434 S. 2) bleibt demnach ohne Belang.
4.5 Zusammenfassend ist eine massgebende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Angesichts der eindeutigen bildgebenden Untersuchungsresultate bestehen auch keine geringen Zweifel an der entsprechenden Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___. Weitere Abklärungen - so etwas die Anordnung eines Gutachtens - drängen sich nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demgemäss nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.6 Anzufügen bleibt, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand dieses Verfahrens bildet, äusserte sich doch die Beschwerdegegnerin nicht zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer keinen (aktuellen) Anspruch, sondern lediglich eine absehbare Verschlechterung geltend machte. Die absehbare künftige Entwicklung ist bei der erstmaligen Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen, im Revisionsverfahren drängt sich solches nicht auf. Eine Revision ist nach Eintritt der Verschlechterung einzuleiten.
5. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Einsicht in die Kostennote vom 14. Mai 2019 (Urk. 12) - unter Hinweis auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- - mit Fr. 2‘868.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2017 wird dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, Zürich, wird mit Fr. 2'868.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger