Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00011 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Beschluss vom 6. Februar 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
Lenz & Staehelin
Route de Chêne 30, 1211 Genève 6
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Feststellungsverfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 3/7) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte. Die dagegen von der X.___ (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung B.___ Rechts) und der Y.___ GmbH erhobene Einsprache vom 27. Juni 2016 (Urk. 3/6) wies die Suva mit Entscheid vom 25. November 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liessen die X.___ und die Y.___ GmbH mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen:
In formeller Hinsicht:
- Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten.
In materieller Hinsicht:
- Der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 UID C.___ der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben;
- Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der D.___ als Selbstständigerwerbender ausübt;
- Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist;
- Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist;
- Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ GmbH oder eine sonstige Gesellschaft der E.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der D.___ geleisteten Zahlungen zahlen muss;
- X.___ und Y.___ GmbH sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist
2.
2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der versicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetzgebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht jedoch der gesetzgeberische Willen hervor, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf natürliche Personen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben können; juristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben lediglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz.
2.2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt allerdings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger ausländischer Wohnsitz eines Dritten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG).
3. Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohnsitz in der Stadt A.___, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons F.___ beziehungsweise seines Versicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben lediglich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetzgeberischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbesondere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestimmung zwischen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.
Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an das Versicherungsgericht des Kantons F.___ zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerdelegitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons F.___ zur Weiterbehandlung überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-3/8
- Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
- sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Versicherungsgericht des Kantons F.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Stocker