Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00012
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 3. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2015 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) für die Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2015 eingestellt (Urk. 10/56) und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2015 (Urk. 10/59; inkl. Ergänzung vom 4. Februar 2016 [Urk. 10/61]) mit Entscheid vom 5. Dezember 2016 abgewiesen hatte (Urk. 2 [= Urk. 10/67]),
nach Einsicht
in die Beschwerde vom20. Januar 2017, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer Invalidenrente nebst der Prüfung einer Integritätsentschädigung beantragte (Urk. 1; vgl. auch die Ergänzung vom 25. Januar 2017 [Urk. 5] sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin vom 19. Januar 2017 [Urk. 6]),
in die Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellung der Versicherungsleistungen erst per 7. März 2016 (Eintritt des status quo sine) beantragte (Urk. 9),
sowie in die Replik des Beschwerdeführers vom 30. März 2017, mit welcher dieser in Abänderung seines bisherigen Begehrens beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen bis zum 7. März 2016 zu erbringen und danach einzustellen (Urk. 14),
unter Hinweis auf die Beurteilung des für die Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. Februar 2017 (Urk. 10/81), worin dieser festhielt, nach dem am 12. Juni 2015 erlittenen Treppensturz sei der status quo sine nach einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Coxarthrose spätestens per 7. März 2016 erreicht gewesen,
in Erwägung,
dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen,
dass diese Anträge mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar sind,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 demnach – den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend – in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) bis zum 7. März 2016 zu erbringen und danach einzustellen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Suva verpflichtet, die Versicherungsleistungen bis am 7. März 2016 zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 (Replik)
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro