Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00017
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 15. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, Student, ist seit dem 7. April 2008 in einem Teilzeitpensum als Buchhalter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 4. August 2014 meldete die Arbeitgeberin der Visana, dass der Versicherte am 17. Juli 2014 beim Sport auf der Allmend in Zürich gestürzt sei und sich am Rücken verletzt habe (Urk. 6/1). Am 4. August 2014 wurde der Versicherte wegen anhaltender Rückenschmerzen in der Z.___ untersucht, wobei die gleichentags durchgeführte Röntgenun-tersuchung keine ossäre Läsion zeigte (Urk. 6/22). Die Visana erbrachte Heilbehandlungsleistungen, welche sie per 17. September 2014 einstellte (vgl. Urk. 6/28).
Im Bericht vom 29. Januar 2015 diagnostizierten die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der A.___ beim Versicherten ein anhaltendes lumbales Schmerzsyndrom nach Sportunfall am 17. Juli 2014 (Urk. 6/3-4). Im am 28. April 2015 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) war eine grosse Diskushernie L5/S1 ersichtlich (Urk. 6/13-14). Am 18. Mai 2015 unterzog sich der Versicherte in der A.___ einem operativen Eingriff an der LWS (Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 rechts unter mikroskopischer Kontrolle; Urk. 6/18-19). Am 12. Juni 2015 gab Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, beratender Arzt der Visana, eine Stellungnahme ab (Urk. 6/23-24). Nach entsprechendem Schreiben vom 24. Juni 2015 (Urk. 6/26) verneinte die Visana mit Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 6/45-48) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die ab dem 29. Januar 2015 erneut zu Behandlungen führenden Beschwerden mangels eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 17. Juli 2014. Die dagegen vom Versicherten am 10. September 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/54-57) wies die Visana mit Entscheid vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm sämtliche Kosten für alle Leistungen, die nach dem Unfallereignis vom 17. Juli 2014 zur Behandlung der Schmerzen im LWS-Bereich angefallen seien, zu erstatten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Verhandlung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über-haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 17. Juli 2014 keine strukturellen Läsionen der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelsäulenfrakturen hätten festgestellt werden können. Das Kriterium der besonderen Schwere des Unfallereignisses sei deshalb zu verneinen. Fraglich sei das Vorliegen eines unverzüglich auftretenden vertebralen oder radikulären Syndroms, welches zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Erstkonsultation habe erst knapp drei Wochen nach dem Ereignis stattgefunden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen dieser Konsultation nicht attestiert worden. Der Beschwerdeführer habe denn auch erst sechs Monate nach der Erstkonsultation nochmals einen Arzt aufgesucht. Entsprechend seien die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegten Voraussetzungen für eine unfallbedingte Diskushernie nicht erfüllt. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Juli 2014 und den ab dem 29. Januar 2015 erneut geltend gemachten Beschwerden sei deshalb zu verneinen (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Unfallereignis beim Rugbyspiel vom 17. Juli 2014 kein gewöhnlicher Sturz, sondern ein sogenanntes „Tackling“ gewesen sei. Das heisse, dass ein Spieler einen Gegenspieler in vollem Lauf durch Rammen mit seinen Schultern stoppe. Die starken Beschwerden in der unteren LWS seien noch auf dem Spielfeld aufgetreten und hätten für ihn zu einem Spielabbruch geführt. Im Juli und August 2014 seien an der C.___ Semesterferien gewesen, wodurch ihm eine Ruhigstellung und Vermeidung jeglicher Anstrengung möglich gewesen sei. Nach zwei Wochen ohne Besserung sei aber der vorgesehene Wiederholungskurs (WK) näher gerückt, und ein Arztbesuch sei unabdingbar gewesen. Am 4. August 2014 seien ihm dann starke Schmerzmittel, ein Muskelrelaxans und Physiotherapie verordnet worden. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der behandelnden Ärztin wäre allerdings nutzlos gewesen, da ihm ein Militärarzt eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestieren müssen, um ihn vom WK zu befreien. Nach dem Einrückprozedere unter grossen Schmerzen sei ihm im WK eine Freistellung von körperlicher Arbeit zugesagt worden. Nach Beendigung des WK hätten ihm Physiotherapie, Dafalgan und ähnliche Schmerzmittel und die Tatsache, dass er als Student der C.___ keine Präsenzveranstaltungen habe besuchen müssen, geholfen. Ende Dezember 2014 sei er mit seiner Familie in die Ferien geflogen, und nach vierstündigem unbequemem Sitzen im Flugzeug seien in der unteren LWS akute Schmerzen aufgetreten. Nach der Rückreise in die Schweiz habe er sich deshalb entschieden, einen Spezialisten zu konsultieren. Das Unfallereignis vom 17. Juli 2014 sei somit von ausreichender Schwere gewesen, die Symptome seien unverzüglich aufgetreten und eine Arbeitsunfähigkeit sei an sich ausgewiesen gewesen. Eine degenerative oder krankheitsbedingte Veränderung der LWS einer 23-jährigen Person, die so schnell fortschreite und innert weniger Monate einen derart drastischen Verlauf nehme, scheine hingegen unwahrscheinlich (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der A.___ diagnostizierten im Bericht vom 29. Januar 2015 betreffend die gleichentags durchgeführte Konsultation ein anhaltendes lumbales Schmerzsyndrom nach Sportunfall vom 17. Juli 2014. Sie erklärten, dass sich diese Rückenschmerzen bei einem WK verschlimmert hätten. Der Beschwerdeführer beklage jetzt tief lumbale Schmerzen, die rechts über das Gesäss in den Fuss ziehen würden. Beim Laufen nehme dieser Schmerz zu, ebenso beim Rückneigen. Mitunter trete auch ein links ausstrahlender Schmerz auf, allerdings seltener. Physiotherapie, Schmerzmittel und Muskelrelaxantien hätten keine Besserung gebracht. Zurzeit nehme der Beschwerdeführer bei Bedarf Dafalgan ein. Seine sportlichen Betätigungen habe er vollständig einstellen müssen. Die radiologische Untersuchung der LWS vom 9. Januar 2015 habe eine völlig entlordisierte Haltung gezeigt. Es bestehe eine Erniedrigung der Intervertebralräume L4/5 und L5/S1. Ein Hinweis auf eine frische knöcherne Läsion finde sich nicht (Urk. 6/3-4).
3.2 Im Bericht vom 4. März 2015 diagnostizierten die Ärzte der A.___ eine grosse Diskusprotrusion L5/S1. Sie gaben an, dass man im MRI einen grossen Diskusvorfall L5/S1 sehe, der beide Wurzeln L1 rezessal bedränge. Zunächst solle versucht werden, durch eine Infiltrationsbehandlung eine Besserung des erheblichen Beschwerdebildes zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei zu einer epiduralen Infiltration mit Sakralblock aufzubieten (Urk. 6/5-6).
3.3 Im Bericht vom 27. April 2015 hielten die Ärzte der A.___ fest, dass am 5. März 2015 ein Sakralblock (bei grosser Diskusprotrusion L5/S1 mit intermittierenden radikulären Ausfällen) erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe leider nur vier Wochen vom Sakralblock profitieren können. Vor der Entscheidung zur Operation sollte noch einmal eine Infiltration erfolgen (Urk. 6/11-12).
3.4 Im Bericht vom 28. April 2015 diagnostizierten die Ärzte der A.___ ein exazerbiertes lumbales Schmerzsyndrom bei grosser Diskushernie L5/S1. Das gleichentags durchgeführte MRI der LWS habe ergeben, dass der mediane Diskusprolaps L5/S1 etwas an Grösse zugenommen habe. Er führe zu einer erheblichen Spinalkanalstenose (Urk. 6/13-14).
3.5 Im Bericht vom 5. Mai 2015 erklärten die Ärzte der A.___, dass die Sakralblockinfiltrationen (vom 5. März und 28. April 2015) nur eine Teilwirkung entfaltet hätten und eine ausreichende Schmerzlinderung nicht eingetreten sei. Mit dem Beschwerdeführer sei deshalb die mikroskopische Dekompression L5/S1 von rechts besprochen worden. Der Beschwerdeführer wünsche eine operative Versorgung (Urk. 6/15-16).
3.6 Im Operationsbericht vom 18. Mai 2015 hielt Dr. med. D.___ von der A.___ fest, dass eine Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 rechts unter mikroskopischer Kontrolle durchgeführt worden sei. Aufgrund der stark degenerativ veränderten Segmente und bei Verdacht auf Instabilität bei Prüfung der Mobilität während der Operation sei bei einem Rezidivvorfall eine Fusionsoperation dieses Segments indiziert. Leider zeige auch das darüber liegende Segment schwere degenerative Veränderungen (Urk. 6/18-19).
3.7 Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2015 (Druckdatum) erklärten die Ärzte der A.___, dass sich der weitere Verlauf nach dem operativen Eingriff komplikationslos gestaltet habe. Es sei eine Mobilisation mit Gang- und Rückenschulung unter physiotherapeutischer Anleitung begonnen worden, welche sich gut gestaltet habe. Am 20. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen aus der stationären Behandlung entlassen worden (Urk. 6/20-21).
3.8 Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, von der Z.___ gab im Arztzeugnis UVG vom 4. Juni 2015 an, dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 17. Juli 2014 am 4. August 2014 stattgefunden habe. In der damaligen Röntgenuntersuchung 2014 sei keine ossäre Läsion nachweisbar gewesen. Initial sei dem Beschwerdeführer eine medikamentöse und physikalische Therapie verordnet worden. Nach dem 15. August 2014 hätten bei ihnen keine weiteren Konsultationen stattgefunden. Am 7. Mai 2015 sei bei ihnen die präoperative Untersuchung erfolgt und am 2. Juni 2015 die Wundkontrolle nach der mikrochirurgischen Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 bei therapieresistentem lumbalem Radikulärsyndrom L5/S1 (Urk. 6/22).
3.9 Dr. B.___ erklärte in der Stellungnahme vom 12. Juni 2015, dass die heutigen Beschwerden, die im Zusammenhang mit der am 18. Mai 2015 operativ behandelten Diskushernie L5/S1 stehen würden, überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Sturzereignis vom 17. Juli 2014 zurückzuführen seien (Urk. 6/23-24).
4.
4.1 Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus-nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
Ist indessen die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
4.2 Dr. B.___ schloss überwiegend wahrscheinlich einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Juli 2014 und den ab dem 29. Januar 2015 erneut geltend gemachten LWS-Beschwerden aus mit der Begründung, dass es erstens keine vorstellbare äussere Gewalteinwirkung gebe, die eine lumbale Bandscheibe isoliert schädigen könnte. Zweitens komme es bei axialer Gewalteinwirkung auch bei degeneriert veränderten Bandscheiben immer zuerst zu Wirbelfrakturen. Drittens bleibe der Faserring bei Wirbelfrakturen in der Regel intakt. Viertens komme es bei Überstrecken, Überbeugen, Rotation oder Kombination derselben erst zu einer Diskusläsion, wenn die ligamentären Strukturen oder die Wirbelgelenke beseitigt worden seien. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ der A.___ vom 4. März 2015 habe der Beschwerdeführer seit über einem halben Jahr nach einem Sturz beim Rugbyspiel unter erheblichen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine gelitten, die unter anderem seine Sportfähigkeit eingeschränkt hätten. Die Feststellung, dass die Beschwerden erst nach einem Ereignis aufgetreten seien, sei nach der sogenannten post hoc, ergo propter hoc-Formel aber kein Beweis dafür, dass die operierte Diskushernie durch dieses bedingt gewesen sei. Der Status quo sine sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen. Die grosse Diskushernie L5/S1 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen (Urk. 6/23-24).
4.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. B.___, die er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend, plausibel und steht in Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die medizinischen Erfahrungstatsachen beim Vorliegen einer Diskushernie. Ärztliche Berichte, die dieser Kausalitätsbeurteilung widersprechen würden, liegen sodann nicht vor.
4.4 Was den Unfallhergang vom 17. Juli 2014 anbelangt, gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ von der Z.___ am 4. August 2014 an, dass er beim Rugby jemanden gehoben habe, dabei gestürzt sei und sofort einen zwickenden Schmerz im Rücken mit Ausstrahlung ins rechte Bein gespürt habe (Urk. 6/22). Am 29. Januar 2015 sprach er gegenüber den Ärzten der A.___ von einem Sturz beim Rugby und einem Verdrehen des Rumpfs. Er habe zunächst weiterspielen können, und am Abend seien Schmerzen aufgetreten (Urk. 6/4). Erst in der Einsprache vom 8. September 2015 erklärte der Beschwerdeführer dann, dass er sich am 17. Juli 2014 im Rahmen eines „Tacklings“ verletzt habe, was auf dem Spielfeld zu starken Beschwerden in der unteren LWS und einem Spielabbruch für ihn geführt habe (Urk. 6/57; vgl. auch E. 2.2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 4), kommt sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – das heisst vorliegend den Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang gegenüber Dr. E.___ im August 2014 und gegenüber den Ärzten der A.___ im Januar 2015 - in beweismässiger Hinsicht in der Regel jedoch grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle-gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Eine sehr starke äussere Gewalteinwirkung ist somit nicht ausgewiesen. Selbst wenn man aber von der Unfallschilderung des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 8. September 2015 ausgehen würde, wäre ein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Juli 2014 und den ab dem 29. Januar 2015 geltend gemachten LWS-Beschwerden zu verneinen. Denn wie sich aus den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. B.___ ergibt, kann eine unfallbedingte Schädigung aufgrund der vorliegenden Befunde (isolierte Schädigung der lumbalen Bandscheibe, Fehlen einer Wirbelfraktur, geschädigter Faserring, noch vorhandene ligamentäre Strukturen und Wirbel-gelenke) offenbar selbst unter der Annahme, dass eine sehr starke äussere Gewalteinwirkung stattgefunden hat, ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 6/24).
4.5 Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 5), dass die Erstbehandlung bei Dr. E.___ in der Z.___ erst knapp drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 17. Juli 2014 stattfand, was gegen ein Unfallereignis von besonderer Schwere und eine unverzüglich aufgetretene (schwere) Symptomatik spricht. Überdies hat der Beschwerdeführer gemäss den Lohnabrechnungen der Y.___ der Monate September und November 2014 (Urk. 6/62 und Urk. 6/65) nebst den im Jahresarbeitsvertrag fix vorgesehenen 8,5 Stunden pro Woche in diesen beiden Monaten noch zusätzliche zehn respektive 37 Stunden gearbeitet (vgl. dazu auch die Telefonnotiz betreffend das Gespräch zwischen den Parteien vom 11. März 2016, Urk. 6/69). Sein Vorbringen, er habe die Tätigkeit bei der Y.___ ruhen lassen können, da er als Buchhaltungsverantwortlicher erst am Ende des Jahres 2014 Resultate habe abliefern müssen (Urk. 1), erscheint daher wenig glaubhaft.
4.6 Beim Hinweis der Ärzte der A.___, wonach der Beschwerdeführer nun seit über einem halben Jahr – nach einem Sportunfall – unter Rückenschmerzen leide, die rechts ausstrahlen würden (Urk. 6/3), handelt es sich im Wesentlichen sodann um die Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ebenfalls nicht zu genügen vermag schliesslich auch der allge-meine Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass eine degenerative oder krankheitsbedingte Veränderung der LWS einer 23-jährigen Person, die so schnell fortschreite und innert weniger Monate einen derart drastischen Verlauf nehme, unwahrscheinlich scheine (vgl. E. 2.2).
4.7 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 17. Juli 2014 und den vom Beschwerdeführer ab dem 29. Januar 2015 – im Sinne eines Rückfalls - gemeldeten LWS-Beschwerden und damit eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Verhandlung durchzuführen, ist im Übrigen abzuweisen. Denn aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum geht, noch selbst vom Gericht befragt zu werden (Urk. 1). Damit ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen, dass mit dem betreffenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wurde. Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt somit nicht vor, und eine weitere Beweisabnahme drängt sich nicht auf (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu-zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl