Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete seit 1. März 2008 in einem 100%-Pensum bei der Y.___ als Flachdach-Facharbeiter. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/212). Daneben war er durchschnittlich drei Stunden pro Woche als Security/Türsteher für die Z.___ tätig (Urk. 10/31). Am 23. Juli 2009 erlitt er bei der Arbeit für die Y.___ ein Kniedistorsionstrauma links (Urk. 10/5, Urk. 10/8, Urk. 10/212). Bei der MRI-Untersuchung vom 11. Dezember 2009 wurde ein radiär verlaufender Riss des Meniskushinterhorns festgestellt. In der Folge wurde der Versicherte am 14. Januar 2010 im A.___ operiert (Urk. 10/20 S. 1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Per 22. März 2010 attestierte der Hausarzt des Versichertem diesem keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/28), woraufhin die Suva den Fall formlos abschloss. Danach erlitt der Versicherte am 28. Oktober 2010 eine Kniedistorsion rechts. Die medizinischen Untersuchungen zu diesem ebenfalls bei der Suva versicherten Unfall ergaben eine komplexe Rissbildung am medialen Meniskushinterhorn rechts. Der Versicherte wurde am 9. Dezember 2010 operiert (Urk. 10/48, Urk. 10/174 S. 2).
Nach Rückfallmeldungen vom 27. Juni 2012 (Urk. 10/38) und 16. April 2013 (Urk. 10/87) zum Unfall vom 23. Juli 2009 richtete die Suva dem Versicherten jeweils wieder Versicherungsleistungen aus.
Alsdann meldete der Versicherte der Suva am 1. März 2015, dass er beim Schlitteln das linke Bein verdreht habe (Urk. 10/201). Daraufhin erbrachte die Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 16. März 2016 untersuchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 10/205). Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 30. März 2016 per 30. Juni 2016 (Urk. 10/207 S. 3). Die Suva teilte ihm mit Schreiben vom 6. April 2016 sodann mit, dass sie die Heilbehandlungskosten rückwirkend per 31. März 2016 eingestellt habe (Urk. 10/211). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verneinte sie zudem einen Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 10/228). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2016 Einsprache (Urk. 10/235), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2016 und der Verfügung vom 21. Juli 2016 sei ihm ab April 2016 mindestens eine Rente von 11 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-264]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 (Urk. 14) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Mai 2018 eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 23. Juli 2009 und 29. Oktober 2010 ereignet (Urk. 10/174 S. 2, Urk. 10/212). Die Rückfallmeldungen zum Unfall vom 23. Juli 2009 datieren vom 27. Juni 2012, 16. April 2013 und 1. März 2015 (Urk. 10/38, Urk. 10/87, Urk. 10/201). Deshalb finden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung. Sie werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
1.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst dieser erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1 Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurochirurgie, führte im Bericht zur Kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2014 aus, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit als Flachdachbauer ganztägig mit Einschränkungen zumutbar sei. Kniende Tätigkeiten sollten nur noch maximal manchmal erfolgen, eine Gewichtsbelastung über 25 kg sollte gemieden werden. Gewichte über 10 kg sollten auf unebenem Gelände nicht mehr getragen werden (Urk. 10/174 S. 5).
3.2 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. März 2016 hielt Kreisarzt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, dass sich eine freie Beweglichkeit beider Kniegelenke gezeigt habe. Ausser einem tastbaren Druckschmerz am medialen Gelenkspalt links bestünde ein unauffälliger klinischer Befund ohne Hinweis auf Instabilität der Kreuz- und Seitenbänder, bei reizlosen Narben und Weichteilverhältnissen. An der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 29. April 2014 habe sich im Vergleich zur aktuellen gesundheitlichen unfallbedingten Situation nichts verändert. Aus kreisärztlicher Sicht sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur unfallbedingt nicht mehr fortführen könne (Urk. 10/205 S. 4).
3.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flachdach-Facharbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Zumutbar sind demgegenüber noch Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer höchstens noch manchmal knien muss, Gewichtsbelastungen über 25 kg vermeiden kann und auf unebenem Gelände keine Gewichte über 10 kg tragen muss. Dies blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten.
Zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
4.
4.1
4.1.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist insbesondere strittig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung für Überstunden anzurechnen ist (Urk. 1 S. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Entschädigungen für Überstunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn die Überstunden vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden und auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten drei Zahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin in den Jahren 2014 bis 2015 (Urk. 1 S. 4) kann nicht von regelmässig geleisteten und ausbezahlten Überstunden gesprochen werden. Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 hat der Beschwerdeführer einen Bonus in der Höhe von Fr. 2‘000.-- erhalten (Urk. 3). Der Grund für diesen Bonus wird in der Lohnabrechnung nicht erwähnt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ist ein Zusammenhang zwischen diesem Bonus und seinem Überstunden-Guthaben per 1. Januar 2014 von 97.5 Stunden nicht zu erstellen. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass am 26. Februar 2015 seitens der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Lohnabrechnung über 50 Stunden “Überzeit“ zu einem Stundenansatz von Fr. 30.22 erfolgte. Das dabei resultierende Guthaben des Beschwerdeführers betrug brutto Fr. 1‘511.-- (Urk. 10/236 S. 4). Zu berücksichtigen ist, dass sich sein Überstundenguthaben von 29.20 Stunden per 31. Januar 2015 zu “minus“ 35.80 per 28. Februar 2015 änderte (Urk. 10/236 S. 2 und S. 6). Die Auszahlung des “Überzeitguthabens“ erfolgte am 27. Februar 2015 (Urk. 10/236 S. 4). Am selben Tag wurde gemäss Absprache mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers überdies eine vorzeitige Auszahlung des 13. Monatslohnes 2015 vorgenommen (Urk. 10/236 S. 3). Die Auszahlung des 13. Monatslohnes bereits im Februar ist ungewöhnlich und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin um Auszahlung der “Überzeit“ und die vorzeitige Ausrichtung seines 13. Monatslohnes gebeten hatte, weil er finanzielle Mittel benötigte. Die Überzeitabrechnung vom 26. Februar 2015 spricht daher nicht für eine regelmässige Auszahlung von Überstunden durch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Schliesslich kann auch nicht aufgrund der Schluss-Lohnabrechnung seiner ehemaligen Arbeitgeberin per 30. Juni 2016 (Urk. 10/236 S. 23) erstellt werden, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses regelmässig Überstunden ausbezahlt erhalten hatte. Der Beschwerdeführer erhielt mit dieser Abrechnung den “13. Monatslohn gemäss Abmachung für 12 Monate“, womit alle Ansprüche, insbesondere auch die “Minusstunden“, per Saldo 30. Juni 2016 abgegolten werden sollten (Urk. 10/236 S. 23). Vor dieser Einigung hat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2016 ein “erheblicher Disput“ über die Berechnung der Stunden wegen seiner unfallbedingten Abwesenheit bestanden (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann aus seinen Vorbringen mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.1.2 Laut den monatlichen Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat er vor dem Unfall vom 23. Juli 2009 seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. März 2008 bis Juli 2009 (Urk. 10/212, Urk. 10/213 S. 3-10, Urk. 10/214 S. 5-15) einmal Fr. 200.-- für am Samstag geleistete Überstunden ausbezahlt erhalten (Urk. 10/213 S. 4). Seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigte sodann am 20. April 2016, dass er damals einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 5‘800.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) sowie Familienzulagen in der Höhe von Fr. 400.-- pro Monat erhalten hatte (Urk. 10/216-217). Dazu hielt sie fest, dass Wochenendzulagen in Überzeit mit einem Zuschlag verrechnet würden. Der Beschwerdeführer habe aber nie am Samstag gearbeitet. Bei ihm seien mithin keine Zuschläge zu berücksichtigen (Urk. 10/217). Die Angaben der Y.___ bezüglich Samstagsarbeit des Beschwerdeführers sind zwar nicht gänzlich korrekt, weil er im Januar 2009 eine Wochenendzulage in der Höhe von Fr. 200.-- erhalten hat (Urk. 10/213 S. 4) und auf seiner Lohnabrechnung für den Monat Januar 2014 “Samstagsüberstunden“ im Wert von Fr. 171.35 aufgeführt wurden (Urk. 3). Diese Überstundenentschädigungen waren jedoch betragsmässig gering und sind - was entscheidend ist - vom Beschwerdeführer nicht regelmässig erzielt worden.
4.1.3 Unbestritten geblieben ist sodann, das dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Security/Türsteher für die Z.___ hinsichtlich der Unfallfolgen uneingeschränkt zumutbar ist (Urk. 10/31, Urk. 10/147, Urk. 10/227). Der vom Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit vor und nach seinen unfallbedingten Kniebeschwerden erzielte Verdienst ist daher ohne Einfluss auf den Einkommensvergleich, weshalb Weiterungen hierzu unterbleiben können (vgl. zur Berücksichtigung eines Nebenerwerbs als Valideneinkommen: Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2015/8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1.4 Demnach ist das Valideneinkommen auf Fr. 75‘400.-- (Fr. 5‘800.-- x 13) festzusetzen.
4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens gehen nunmehr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass auf einen Tabellenlohn gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen ist (vgl. Urk. 10/235 S. 2, Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte (E. 3.1 und E. 3.2) ergibt sich in der Tabelle TA1 LSE 2014 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenzniveau 2, Männer, ein Lohn von Fr. 5‘660.--. Laut den Erläuterungen des BFS zur Tabelle TA1 LSE 2014 umfasst das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Fahrdienst und Sicherheitsdienst. Vorliegend ist dieses Kompetenzniveau anzuwenden. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2016 für 50 Stunden pro Monat bei der D.___ sowie weiterhin als Security bei der Z.___ (Urk. 10/230). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch einen von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanzierten Informatik-Anwenderkurs (Urk. 10/178) mit Microsoft Office zu arbeiten lernte und damit selbständig Arbeiten ausführen kann (vgl. die Bestätigung der vom Beschwerdeführer besuchten Schule vom 8. November 2014, Urk. 10/196). Wenn der Lohn von Fr. 5'660.-- auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2014 von 41,7 Stunden (vgl. die Tabelle “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ des BFS) aufgerechnet wird, resultiert ein Wert von monatlich gerundet Fr. 5’900.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 70‘800.--. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung/Männer (2014: 127.3; 2016: 128.5, vgl. die Tabelle “Nominallohnindex 2011-2017“ des BFS) führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von gerundet Fr. 71‘467.--. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils der Kreisärzte (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) sind den Akten keine weiteren unfallbedingten Einschränkungen zu entnehmen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Darüber hinaus finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel. Zum Invalideneinkommen im vom Beschwerdeführer eingereichten Vorbescheid der Eidg. Invalidenversicherung vom 3. Mai 2018 (Urk. 14) ist schliesslich festzuhalten, dass keine Bindungswirkung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.1).
4.3 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 75‘400.--, Invalideneinkommen: Fr. 71‘467.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'933.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (5,21). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (E. 1.4.1 vorstehend).
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher