Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00019



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 9. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, war vom 2. Mai 2003 bis 31. Oktober 2015 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/1) und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 18. Januar 2016 teilte die Y.___ AG der Suva mit, der Versicherte sei wegen Verdachts auf eine Berufskrankheit (Rückfall Ereignis 25. Februar 2015) seit dem 10. August 2015 arbeitsunfähig (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und 10).

    Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 lehnte die Suva Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit ab (Urk. 8/57). Ihre am 6. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) zog die Kolping Krankenkasse AG am 24. August 2016 wieder zurück (Urk. 8/65). Am 23. Juni 2016 (Urk. 8/59) erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ebenfalls Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 abwies (Urk. 8/70 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund seiner Berufskrankheit zu erbringen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen sachverhaltlicher und medizinischer (pneumologischer) Natur durchzuführen und hernach neu über die Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.

1.3    Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die schlüssige und widerspruchsfreie Einschätzung von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG hinsichtlich der Atemwegserkrankung nicht erfüllt seien. Der Sachverhalt sei - sowohl in tatsächlicher als auch in medizinischer Hinsicht - genügend abgeklärt. Eine Berufserkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG liege nicht vor. Die Atemwegsbeschwerden hätten offenbar bereits im Jahr 2013 eingesetzt, den Beschwerdeführer aber nicht bei der Arbeit beeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend mache, diese seien erstmals im November/Dezember 2014 aufgetreten, sei auf die Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde zu verweisen (Urk. 7 S. 4). Aus den vorliegenden Akten lasse sich nicht ableiten, dass mindestens 50 % im Ursachenspektrum der Erkrankung beruflich bedingt wären. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG seien nicht erfüllt, da nicht davon auszugehen sei, dass in der Berufsgruppe von Fassadenbauern im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung eine viermal grössere Häufigkeit von solchen Atemwegsbeschwerden auftrete (S. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere habe sie es unterlassen, nebst den medizinischen Berichten auch die Verhältnisse vor Ort nach Massgabe der für die heutigen Beschwerden ursächlichen Arbeitsorte, Arbeitszeiten (Dauer der Exposition) und schliesslich der unter die Liste der Berufskrankheiten fallenden Diagnosen hinreichend abzuklären (S. 5 Mitte). Er gehe davon aus, dass - bei vorher fehlenden Anzeichen - das anhaltende schwergradige eosinophile Asthma bronchiale über die Jahreswende 2014/2015 bei entsprechenden Isolationsarbeiten entstanden sei. Es liege daher entweder ein Fall von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG vor, wobei mit der festgestellten Listenkrankheit gemäss Ziff. 2b im Anhang 1 zur UVV Erkrankungen der Atmungsorgane bei Arbeiten in Stäuben von Schimmelpilzen sowohl direkt wie auch als Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit (pulmonaler oder anderer Art) hierfür massgeblich seien (S. 7 unten).

2.3    Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beschwerden des Beschwerdeführers als Berufskrankheit erfüllt sind.


3.

3.1    Die Ärzte des A.___, Klinik für Pneumologie, nannten im Bericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/25) als Diagnosen eine chronic obstructive pulnomal disease (COPD), E.___ Stadium 2, Risikogruppe C, bei sistiertem Nikotinabusus, eine arterielle Hypertonie sowie einen Diabteses mellitus Typ 2. Dazu führten die Ärzte aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt zur weiteren Abklärung einer Dyspnoe erfolgt. Im Vordergrund stünden eine Anstrengungsdyspnoe, mMRC I und bronchitische Beschwerden. Im letzten Jahr sei es zu zwei Atemwegsinfektionen gekommen, welche mit einer antibiotischen Therapie behandelt worden seien. In der Lungenauskultation finde sich bei forcierter Exspiration ein Giemen. Die periphere Sauerstoffsättigung liege bei 95 %. Lungenfunktionell zeige sich eine mittelschwere fixierte obstruktive Ventilationsstörung. Konventionell-radiologisch bestehe ein Normalbefund. Es bestehe eine COPD Stadium E.___ 2 bei einer Risikogruppe C, was die leichte Anstrengungsdyspnoe erklären könne (S. 2 unten).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt, Spital C.___, nannte im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/13) als Diagnosen einen Verdacht auf allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABPA), einen Status nach Nikotinabusus, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis und einen drei Millimeter weichteildichten Nodulus in der Lingula (S. 1). Dazu führte er aus, bei Anfang März gestellter Verdachtsdiagnose auf eine allergisch broncho-pulmonale Aspergillose sei der bisherige Verlauf unter Behandlung mit systemischen Steroiden äusserst erfreulich. Die Spirometrie habe sich normalisiert. Somit könne die Ende Januar aufgestellte Verdachtsdiagnose einer COPD E.___ II verlassen werden. Da zwischenzeitlich nun auch die spezifische Aspergillen-Serologie aus dem Schweizerischen Institut für Allergieforschung aus Davos eingetroffen sei und diese die Verdachtsdiagnose für eine allergische bronchopulmonale Aspergillose ebenfalls unterstütze, werde die Steroid-Reduktion nun entsprechend vorsichtig durchgeführt. Auf eine zusätzliche Behandlung mit Fungistatika (Itraconazol) werde bei dieser Erstmanifestation und bei bisher günstigem Verlauf vorderhand verzichtet (S. 2).

3.3    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 17. Dezember 2015 (Urk. 8/2) zuhanden der Suva aus, anfänglich habe sich der Verlauf unter dem Einsatz von systemischen Steroiden befriedigend gestaltet und der Beschwerdeführer habe auch seine Arbeit als Isolateur im Fassadenbau wiederaufnehmen können. Seit dem Sommer sei der Beschwerdeführer nun jedoch wieder wegen asthmatischen Beschwerden und wiederholt dokumentierter Bronchialobstruktion von variabel schwerem bis leichtem Grad anhaltend arbeitsunfähig. Dies trotz ausgebauter Inhalationstherapie, Behandlung mit systemischen Steroiden und antimykotischer Behandlung mit Itraconazol seit Ende September 2015. Aufgrund des weiterhin unbefriedigenden klinischen Verlaufs sei nun zusätzlich die Behandlung mit den Anti-IgE-Antikörper Omalizumab begonnen worden (S. 1).

    Aufgrund der Spätmanifestation eines Asthma bronchiale mit dokumentierter Sensibilisierung beziehungsweise Allergisierung auf Aspergillus fumigatus und der Befundkonstellation einer allergisch bronchopulmonalen Aspergillose, möchte er den Beschwerdeführer mit der Frage zuweisen, ob hier Komponenten für ein Arbeitsplatz-assoziiertes Asthma bronchiale vorliegen würden (S. 2 oben).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zürcher Reha-Zentrum F.___, berichteten am 10. März 2016 (Urk. 8/42) über die Hospitalisation vom 8. bis 21. Februar 2016 und nannten als Diagnosen ein schweres Asthma bronchiale mit Verdacht auf allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABPA), einen Status nach Nikotinabusus bei chronischer Bronchitis und Status nach Exazerbation, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis, eine Lymphozytose unklarer Ätiologie sowie einen Herpes simplex labial nach Beginn mit Omalizum (S. 1). Die Ärzte führten dazu aus, bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert präsentiert. Als belastend beschreibe er eine Anstrengungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) II-III sowie persistierenden, vor allem morgendlichen Husten mit weisslichem Auswurf. Lungenfunktionell habe sich lediglich eine leichte Restriktion ohne Hinweise für eine obstruktive Ventilationsstörung gezeigt. Bei dem weiterhin symptomatischen Beschwerdeführer sei die bisherige inhalative Therapie mit Symbicort auf dreimal täglich gesteigert worden. Gemäss ATS-Guidelines bestehe beim Beschwerdeführer ein Impairment Klasse III. Somit sei er für schwere bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich wären nur sitzende Tätigkeiten mit weniger Botengängen zu 100 % möglich. Allerdings dürfe der Beschwerdeführer keinem Dampf, Staub, Rauch oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sein. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Beruf als Isolateur im Fassadenbau bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Laborchemisch auffällig sei eine persistierende Eosinophilie trotz Steroid-Einnahme gewesen, welche auch unter objektiv beobachtbarer Einnahme der Medikation bestehen geblieben sei. Die Ätiologie bleibe unklar beziehungsweise müsse am ehesten im Rahmen des Asthmas bronchiale und der ABPA gesehen werden (S. 2).

3.5    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, Suva, führte nach fachärztlicher Besprechung im Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/50) aus, arbeitsmedizinisch sei zu beurteilen, ob die Atembeschwerden gemäss Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG überwiegend oder stark überwiegend durch die beruflichen Expositionen während der Tätigkeit als Fassadenisolateur verursacht oder erheblich verschlechtert worden seien.

    Aus den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in den vorliegenden Arztberichten, bei den Aussendienstabklärungen und den Angaben des Beschwerdeführers im jetzigen Gespräch würden sich bis zur Hospitalisation im Februar 2015 keine Hinweise auf ein manifestes Asthma bronchiale ergeben. Es sei über morgendlichen Auswurf und gelegentliche Atembeschwerden in der kalten Jahreszeit und im Zusammenhang mit Erkältungskrankheiten berichtet worden. Dies sei als Manifestation einer vorbestehenden chronischen Bronchitis nach Nikotinabusus mit infektbedingten Exazerbationen anzusehen. Eine erwähnenswerte arbeitsassoziierte Beschwerdesymptomatik habe auch bei den verschiedenen Tätigkeiten mit zeitweiligen inhalativen Expositionen zu Stäuben nicht bestanden. Insbesondere sei auch nicht über Beschwerden beim Anrühren des Zementmörtels, der im trockenen Zustand ein gewisses, die Atemwege reizendes Potential besitze, berichtet worden. Eine Atemschutzmaske sei vom Beschwerdeführer nicht getragen worden. Von einem überwiegend durch irritative, inhalative Reize am Arbeitsplatz verursachtes Asthma bronchiale sei somit nicht auszugehen.

    Bei den pneumologischen Verlaufskontrollen ab März 2015 und insbesondere am 15. Juli 2015 habe sich nach adäquat durchgeführter systemischer und inhalativer Therapie eine Besserung der Beschwerdesymptomatik mit normalen Lungenfunktionswerten gezeigt. Der Versicherte sei demgemäss bei der Arbeit als Fassadenisolateur beschwerdefrei gewesen. Dieser Verlauf spreche auch gegen ein durch Sensibilisierung auf einen Arbeitsstoff verursachtes allergisches Asthma bronchiale. Eine erhebliche klinische Verschlechterung der Atembeschwerden sei erst in den Sommerferien wiederum im Rahmen eines Infektes aufgetreten.

    Aufgrund der Befundkonstellation einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung, von radiologisch nachgewiesenen geringgradig ausgeprägten Bronchiektasen und Milchglasopazitäten sowie einer Eosinophilie von 33 % in der bronchoalveolären Lavage, einer Bluteosinophilie sowie einem erhöhten Gesamt-IgE-Antikörpertiter und dem Nachweis von spezi?schen IgE-Antikörpertitern gegen Aspergillus fumigatus-Allergenen sei die Diagnose einer allergischen bronchopulmonalen Aspergillose gestellt worden. Aspergillus fumigatus sei ein ubiquitär vorkommender Keim. Während vom Krankheitsbild einer exogen allergischen Alveolitis bedingt durch Aspergillus fumigatus das Vorkommen im beruflichen Umfeld - allerdings insbesondere bei Umgang mit feuchtem organischem Material in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau - bekannt sei, trete eine allergische bronchopulmonale Aspergillose in der Regel in der Allgemeinbevölkerung bei vorgeschädigten Atemwegen und/oder verringerter Immunkompetenz auf. Ein gehäuftes Auftreten von allergischer bronchopulmonaler Aspergillose im beruflichen Umfeld und insbesondere bei Fassadenisolationsarbeiten werde in der Literatur nicht beschrieben. Ein kausaler Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten am alten Bauernhaus im Herbst 2014 sei zudem aufgrund der langen Latenzzeit unwahrscheinlich (S. 5).

    Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass die rechtlichen Bedingungen für die Anerkennung des Asthma bronchiale und/oder der allergischen bronchopulmonalen Aspergillose als Berufskrankheit nicht erfüllt seien (S. 6 oben).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, Lungenzentrum H.___ , nannte im Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/59/4-7) als Diagnosen ein schweres Asthma bronchiale, einen Herpes simplex labial nach Beginn Omalizumab, eine chronische H. pylori Gastritis, einen Vitamin-D-Mangel, einen Status nach Nikotinabusus, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Steatosis hepatis, einen drei Millimeter weichteildichten Modulus in der Lincjula sowie eine Lymphozytose unklarer Ätiologie. Dazu führte er unter anderem aus, ob das Asthma tatsachlich allergisch getriggert, respektive im Sinne einer allergisch bronchopulmonalen Aspergillose zu erklären sei, müsse im Moment offengelassen werden. Offensichtliche Hinweise für eine zu Grunde liegende Allergie für die üblichen in diesen Breitengraden auftretenden häuslichen und Umgebung-Allergene würden nicht vorliegen, bei unauffälligen Pricktest erscheine dies auch äusserst unwahrscheinlich. Bezüglich ABPA seien die normalen Kriterien nur teilweise erfüllt (positives aspergillisches IgE, grenzwertig erhöht), Präzipitine und Pricktest für Aspergillus seien negativ. Computertomographisch bestünden keine relevanten (zentralen) Bronchiektasen, keine offensichtlich zu Grunde liegende vorbestehende Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale, zystische Fibrose), kein Mucus Plugging (Fingerglose ect.). Anderweitige mögliche Ursachen/Differenzialdiagnostik für ein eosinophiles Asthma seien breit gesucht worden (eosinophile Granulomatose mit Polyangiitis, Parasitenerkrankung). Hinweise für ein medikamentös toxisch induziertes eonosinophiles Geschehen würden nicht bestehen. Anhand des Schweregrades der peripheren Eosinophilie sei ein hypereosinophiles Syndrom formal nicht vorhanden. Erfreulicherweise sei zu berichten, dass unter der initialen Therapie mit höher dosiertem Kortison, zweimalig eine vollständig normale Lungenfunktion (Ende März 2015, sowie Juli 2015) gemessen worden sei. Eine COPD bei Status nach Nikotinkonsum bis 2016 sei somit sicher ausgeschlossen und am Vorliegen eines Asthmas bronchiale bestehe damit auch kein Zweifel. Aus seiner Sicht sei die ungenügende Krankheitskontrolle des Asthmas in erster Linie auf die zwischendurch von Patientenseite ungenügende Therapiekonsequenz (selbständiges Absetzen von Prednison und Symbicort im Verlauf, nicht wie vorgeschlagen vorgenommene Dosiserhöhung von 5 auf 10 mg) zurückzuführen. Immerhin habe sich offenbar seit Beginn der Xolair-Therapie eine Stabilisierung gezeigt. In Anbetracht der zwischenzeitlich normalen Lungenfunktion sollte eigentlich unter konsequenter Therapie (möglicherweise eine Frage der Kortisondosierung) eine Symptomnormalisierung und normale Lungenfunktion erzielbar sein (S. 3).

3.7    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) führte in ihrer ergänzenden medizinischen Beurteilung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/69) aus, in Ergänzung zur medizinischen Beurteilung vom 21. April 2016 werde um Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens einer Berufskrankheit und insbesondere der Frage, ob es einen berufsbedingten Kausalzusammenhang zwischen dem Asthma bronchiale und den Renovationsarbeiten im Herbst 2014 gebe, gebeten. Neu vorliegend seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. G.___ über eine pneumologische Zweitbeurteilung. Dr. G.___ bestätige die zuvor gestellte Diagnose eines schweren eosinophilen Asthma bronchiale. Differenzialdiagnostisch seien als Ursache ein nicht-allergisches (intrinsisches) Asthma bronchiale, ein allergisches Asthma bronchiale oder eine allergische bronchopulmonale Aspergillose in Betracht zu ziehen. Trotz der umfassenden pneumologischen und allergologischen Abklärungen müssten diese differenzialdiagnostischen Erwä-gungen noch offengelassen werden. Für eine Allergie auf aerogen übertragene Allergene würden sich allerdings weder anamnestisch noch in den Allergietests Hinweise ergeben. Bei nur teilweise erfüllten Diagnosekriterien bezüglich allergische bronchopulmonale Aspergillose werde diese Diagnose als möglich beurteilt (S. 1).

    Der Beschwerdeführer werde seit Frühjahr 2015 von Dr. B.___ engmaschig pneumologisch betreut, sei von Dr. D.___ im Rahmen der stationären pulmonalen Rehabilitation begleitet worden und es sei eine Konsultation zur „Zweitmeinung“ bei Dr. G.___ erfolgt. Damit würden umfassende Untersuchungsergebnisse und sich weitgehend deckende Berichte von drei äusserst erfahrenen und versierten Pneumologen vorliegen, die sich einzig in der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer allergischen bronchopulmonalen Aspergillose etwas unterscheiden würden. Von einer Begutachtung durch einen weiteren, vierten Pneumologen sei momentan kein zusätzlicher diagnostischer Erkenntnisgewinn zu erwarten (S. 2 oben).

    In der vom Beschwerdeführer beigefügten Publikation aus dem Spital I.___ werde der Fall einer chronisch eosinophilen Pneumonie beschrieben, auch als exogen-allergische Alveolitis bezeichnet. Diese Diagnose sei beim Beschwerdeführer nicht gestellt worden und sei auch anhand der klinischen Symptomatik, des Verlaufs und der erhobenen Befunde differentialdiagnostisch nicht in Erwägung zu ziehen. Es handle sich um eine Erkrankung des Lungeninterstitiums und nicht um die beim Beschwerdeführer zur Diskussion stehende allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABPA), die primär die Atemwege betreffe. Von der ABPA — verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umgebung vorkommende Schimmelpilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgeschädigten Atemwegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (S. 2 Mitte).

    Auch wenn die Diagnose einer ABPA beim Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit gestellt werden könne und eine berufliche Verursachung dieser Erkrankung nicht bekannt sei, sei sie noch einmal der im Gespräch am 21. April 2016 angegebenen, möglichen inhalativen Schimmelpilzexposition nachgegangen. Es werde vermutet, dass bei den im Herbst 2014 vom Beschwerdeführer ausgeführten Fassadenarbeiten an einem alten Bauernhaus durch zeitgleich dort am Dachstuhl arbeitende Zimmerleute eine Schimmelpilzbelastung im entstehenden Staub verursacht worden sei. In einem Telefonat am 19. Oktober 2016 könne sich der Arbeitgeber nicht an einen Auftrag an einem alten Bauernhaus in den Jahren 2014/2015 erinnern. Der Beschwerdeführer sei überwiegend für Fassadenisolationen an Neubauten und zweimal an älteren Mehrfamilienhäusern im Stadtgebiet Zürich eingesetzt worden. Diese Aussagen würden durch die zur Verfügung gestellten Einsatzpläne belegt. Offensichtlich sei es trotz Beizug eines Dolmetschers zu einem Verständigungsproblem gekommen. Dachgeschosse von Altbauten würden in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden. In diesem Milieu würden sich Schimmelpilze nicht ansiedeln. Eine erhöhte Schimmelpilz-Exposition durch Staub bei diesen Dachstuhlarbeiten könne weitgehend ausgeschlossen werden.

    Zusammenfassend lasse sich folgende arbeitsmedizinische Stellungnahme abgeben: In Anbetracht der Tatsache, dass bis zum Winter 2014/2015 keine arbeitsassoziierten Atembeschwerden aufgetreten seien, die Atembeschwerden eine Assoziation mit Infekten und einer ungenügenden Compliance bei der Medikamenteneinnahme gezeigt hätten, die erhebliche und zu einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung der Atembeschwerden in den Ferien aufgetreten sei, kein enger zeitlicher Zusammenhang mit einer erheblichen beruflichen Exposition und dem ersten Auftreten des Asthma bronchiale bestanden habe, auch im weiteren Verlauf keine eindeutige Arbeitsassoziation der Atembeschwerden bestanden habe, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Tätigkeit ohne wesentliche arbeitsassoziierte Beschwerden habe ausführen können, keine berufsspezifische Sensibilisierung habe nachgewiesen werden können und die epidemiologische Datenlage kein gehäuftes Auftreten von Asthma bronchiale bei Fassadenisolateuren ausweise, lasse sich eine überwiegend oder stark überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Aspergillose nicht mit Wahrscheinlichkeit belegen (S. 2 unten f.).


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ zu Recht. Letztere legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie die von ihr zusätzlich eingeholten Einsatzpläne des Arbeitgebers sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar dar und vermögen deshalb zu überzeugen. Auf ihre den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4-5) genügenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) kann damit abgestellt werden.

    Dr. Z.___ setzte sich in ihrer Beurteilung mit den Akten und den medizinischen Zusammenhängen zwischen Renovations- beziehungsweise Fassadenarbeiten und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden auseinander (vgl. vorstehend E. 3.5) und kam zum Schluss, dass die Bedingungen für die Anerkennung der Atemwegsbeschwerden als überwiegend oder stark überwiegend berufsbedingt nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 8/49). Hinsichtlich der Diagnose ABPA, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in keinem der vorliegenden fachärztlichen Berichte mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte, führte Dr. Z.___ aus, selbst wenn die Diagnose eines ABPA zutreffen würde, wäre eine berufsbedingte Verursachung in Anbetracht der medizinischen Literatur zu dieser Thematik nicht wahrscheinlich. Von der ABPA - verursacht durch eine Sensibilisierung auf ubiquitär in der Umgebung vorkommende Schimmelpilze, Aspergillus fumigatus - sei eine Assoziation mit vorgeschädigten Atemwegen und einer Immunschwäche bekannt, aber in der Literatur werde kein gehäuftes Auftreten im beruflichen Umfeld beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7). Hinsichtlich der vorgebrachten Schimmelpilzexposition im Herbst/Winter 2014 führte Dr. Z.___ - nach Rückfrage betreffend Einsatzplan beim Arbeitgeber - schliesslich plausibel aus, dass Dachgeschosse von Altbauten in der Regel unter einer schlechten Isolierung und damit einer eher zu starken Durchlüftung leiden und sich in diesem Milieu Schimmelpilze nicht ansiedeln würden. Eine erhöhte Schimmelexposition bei den Arbeiten des Beschwerdeführers könne daher weitgehend ausgeschlossen werden.

    Zusammenfassend kam Dr. Z.___ zum Ergebnis, dass sich eine überwiegend berufliche Verursachung des eosinophilen Asthma bronchiale und auch einer möglichen allergischen bronchopulmonalen Aspergillose nicht mit Wahrscheinlichkeit belegen lasse (vgl. vorstehend E. 3.7).

4.2    Dem stehen keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen gegenüber. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2-3), Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche den Schluss auf ein mindestens zu 50 % berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würden. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. J.___ (Urk. 3/7) lassen sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

    Was vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebracht wurde, sind Überlegungen, die sich aus medizinischer Laiensicht anstellen lassen, denen jedoch die fachliche Überzeugungskraft einer ärztlichen Beurteilung abgeht. Ins Leere stösst sodann die Kritik, dass sie Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin holte nach eingegangener Schadenmeldung gezielt medizinische Unterlagen ein, tätigte umfassende Abklärungen zum Sachverhalt, holte Angaben zu am Arbeitsplatz vorhandenen Stoffen und schliesslich eine arbeitsmedizinische Beurteilung bei Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) ein. Dr. Z.___ tätigte - insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Schimmelpilzexposition (vgl. vorstehend E. 3.7) - ihrerseits weitere Abklärungen und holte beim Arbeitgeber weitere Informationen und Einsatzpläne ein (vgl. Urk. 8/67-68). Dass es sich beim fraglichen Renovationsobjekt im Herbst/Winter 2014 um ein älteres Mehrfamilienhaus und nicht um ein Bauernhaus handelte, wurde von Dr. Z.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigt, ebenso die vom Arbeitgeber hierzu angegebenen Arbeitseinsätze (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass sich die Beurteilung von Dr. Z.___ auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt stützt, ergibt sich nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht.

4.3    Zusammenfassend ist die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Ebenso liegen keine Angaben vor, welche die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. Z.___ in Frage stellen würden. Nachdem der Bericht von Dr. Z.___ somit vollumfänglich überzeugt, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.

    Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ ist demnach davon auszugehen, dass ein qualifizierter Kausalzusammenhang im Sinne einer ausschliesslichen oder vorwiegenden (mindestens 50 %) beruflichen Verursachung zu verneinen ist. Damit fällt auch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ausser Betracht, da die geltend gemachten Beschwerden unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2-3).

4.4    Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. auch Urk. 8/69 S. 1 unten).

    Insgesamt ist somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisolateur und den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager