Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00024
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit Mai 2005 bei der A.___ angestellt. Die obligatorische Unfallversicherung führte die AXA Versicherungen AG. Am 4. März 2016 gegen 18.00 Uhr befand sich der Versicherte gemäss Schilderung in der Unfallmeldung vom 21. März 2016 stehend in einem fahrenden Bus. In einer Kurve verlor er das Gleichgewicht und griff nach der Haltestange. Hierbei verspürte er ein Reissen im rechten Oberarm (Urk. 9/A1).
Am 17. März 2016 begab sich der Versicherte zu Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung. Dieser erwähnte im Zeugnis vom 1. April 2016, der Impingement-Test sei positiv gewesen und der Röntgenbefund zeige eine Tendinitis calcarea. Als Diagnose nannte Dr. B.___ in der Folge ein Distraktionstrauma der rechten Schulter und wies darauf hin, er habe den Versicherten an Dr. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, überwiesen (Urk. 9/M2). Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. März 2016 eine symptomatische Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne an der rechten Schulter bei Status nach akutem Distraktionstrauma des rechten Arms am 4. März 2016 (Urk. 9/M1).
Nachdem die AXA dem Versicherten zum Unfallhergang zusätzliche Fragen gestellt und jener diese am 6. April 2016 beantwortet hatte (Urk. 9/A2), erliess sie am 26. Mai 2016 eine Verfügung, mit der sie eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2016 verneinte (Urk. 9/A4). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2016 Einsprache (Urk. 9/A5). Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2016 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/A7).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2017 erhob der Versicherte am 25. Januar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Vorfall vom 4. März 2016 sei als Unfall anzuerkennen und es seien demzufolge die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich die Erstattung der Heilungskosten und die Deckung allfälliger Spätfolgen (Urk. 1). Die AXA beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage massgebend ist.
1.2 Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze der Rechtsprechung betreffend den Unfallbegriff und betreffend unfallähnliche Körperschädigungen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 4.1.1 f., Ziff. 4.2.1 f., Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 2.2.1). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, der gesetzliche Unfallbegriff sei nicht erfüllt. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, soweit auf diese abgestellt werden könne, könne das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, der auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt habe, nicht bejaht werden. Keiner der Ärzte habe sodann eine der für eine unfallähnliche Körperschädigung in Frage kommende Diagnose gestellt. Die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) genannten Verletzungen bildeten nach dem Willen des Gesetzgebers eine abschliessende Liste (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 4.1.3 u. Ziff. 4.2.3, Urk. 8 S. 8 ff. Ziff. 2.2.2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der gesetzliche Unfallbegriff sei erfüllt. Insbesondere sei das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen, weil er entgegen der gewohnten Weise aufgrund der Busbewegung ins Stürzen geraten sein. Er könne nicht genau sagen, was an jenem Tag passiert sei, da es so schnell gegangen sei. Jedenfalls sei es vor dem Spurwechsel des Buses zu einem ruckartigen Bremsen und/oder zu einem starken Schlenker des Fahrzeuges gekommen. Die direkt-kausalen Folgen seien die auftretenden Schmerzen gewesen, die durch die ärztlichen Untersuchungen bestätigt worden seien. Indem die Beschwerdegegnerin primär die Diagnose der Kalkschulter in den Vordergrund stelle, werde übersehe, dass die erste Diagnose von Dr. B.___ der Verdacht auf einen Bizepsankerabriss gewesen sei und der Facharzt Dr. C.___ neben der Kalkschulter auch ein akutes Distraktionstrauma diagnostiziert habe. Die Beschwerdegegnerin habe bei dieser Sachlage zu Unrecht eine unfallähnliche Körperschädigung verneint (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Zentral bei der Prüfung der Elemente des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2016 ist der Aspekt des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Grundlage für diese Beurteilung ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführers hierzu. Die Beschwerdegegnerin hat dessen Sachdarstellung in den verschiedenen Stadien des Verfahrens in der Beschwerdeantwort im Detail analysiert (Urk. 8 S. 8 ff. Ziff. 2.2.2). Hervorzuheben sind die folgenden Angaben:
In der Unfallmeldung findet sich die Schilderung, bei der Kurvenfahrt des Busses habe der Beschwerdeführer das Gleichgewicht verloren und nach der Haltestange gegriffen (Urk. 9/A1 S. 2).
Im Beiblatt zum Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 4. März 2016 führte der Beschwerdeführer am 6. April 2016 aus, zwischen den Stationen Uetlihof und Strassenverkehrsamt in Zürich habe der Bus die Fahrspur gewechselt, was an dieser Stelle normal sei. Er habe im Bus gestanden und das Gleichgewicht verloren, weswegen er nach der Haltestange gegriffen und sich hochgezogen habe. Direkt danach habe er Schmerzen im Oberarm verspürt (Urk. 9/A2 S. 1 und 2).
Gemäss Zeugnis von Dr. B.___ gab der Beschwerdeführer diesem an, der Bus habe gebremst, weswegen er sich notfallmässig habe festhalten müssen (Urk. 8/M2). Im Bericht von Dr. C.___ vom 29. März 2016 hinwiederum ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe im Bus den festen Stand verloren und habe sich an einer Stange festhalten müssen (Urk. 9/M1 S. 1).
In der Einsprache vom 28. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an, er fahre die Strecke mit dem Bus täglich. In der Regel halte er sich während der Fahrt nirgends fest. Normal sei, dass der Bus an der betreffenden Stelle einen Spurwechsel mache. An diesem Tage jedoch habe es vor dem Spurwechsel ein ruckartiges Bremsen und/oder ein starkes Schlenkern des Busses gegeben. Dies habe ihn aus dem Gleichgewicht gebracht. Um nicht zu stürzen, habe er zur Haltestange gegriffen (Urk. 9/A5 S. 1). Bei dieser Sachdarstellung blieb der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 1).
3.2 Der Vergleich der verschiedenen Schilderungen zeigt, dass anfänglich von einem unvorhergesehenen Manöver des Busses als Auslöser für den Verlust des Gleichgewichts und den Griff an die Haltestange nicht die Rede war, sondern allein von einem Spurwechsel während der Busfahrt. Dieser war dem Beschwerdeführer allerdings aufgrund der täglichen Benützung des Busses explizit vertraut (Urk. 1 S. 1, Urk. 9/A5 S. 1). Der Darstellung folgend führte somit zwar ein äusserer Faktor - nämlich der Spurwechsel des Busses - zum Verlust des Gleichgewichts und zum Ergreifen der Haltestange, jedoch mangelt es dem betreffenden Faktor an der Ungewöhnlichkeit. Manöver dieser Art sind regelmässig Teil einer Busfahrt, zumal der hier in Frage stehende Spurwechsel dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden gar vertraut war. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend festgehalten, das Auftreten von Schmerzen allein erfülle die Voraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (Urk. 8 S. 8). Das Fahrmanöver und das Ergreifen der Haltestange sind alltägliche Vorgänge während der Fahrt in einem Bus. Hierbei unvermittelt auftretende Schmerzen können nicht Unfallfolge sein. Auch im Übrigen sind die Überlegungen der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang überzeugend, weswegen ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen wird (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4.1.3).
3.3 Auf die Schilderung des Beschwerdeführers, Ursache des Verlusts des Gleichgewichts sei ein plötzliches Bremsmanöver oder ein unvorhergesehener Schlenker des Busses gewesen, kann aus zwei Gründen nicht abgestellt werden. Zum einen vermag der Beschwerdeführer das unvermittelte Manöver des Busses nicht näher zu beschreiben, was er selber einräumte (Urk. 1 S. 1, Urk. 9/A5 S. 1). Ein plötzliches Bremsen oder ein unvermittelter Schlenker sind somit zwar mögliche Sachverhaltsabläufe, jedoch genügt die blosse Möglichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf nicht als Nachweis. Dafür erforderlich ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass Überlegungen versicherungsrechtlicher Art zu den Sachverhaltsergänzungen Anlass gaben. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in dieser Konstellation der Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunde zu folgen und auf die der Unfallmeldung zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung abzustellen ist (Urk. 8 S. 9).
3.4 Am 6. April 2016 erwähnte der Beschwerdeführer zusätzlich, er habe nach dem Vorfall vom 4. März 2016 seinen Arm mit Salbe behandelt. Am 16. März 2016 habe er abends im Büro die Schränke zugezogen, wahrscheinlich zu schnell, denn danach sei der Schmerz wieder aufgetreten, und nunmehr schlimmer als zuvor. Am nächsten Tag sei er dann zum Arzt gegangen (Urk. 9/A2 S. 2). Diese Ausführungen lassen zusätzlich die Frage zu, inwieweit die geklagten und zur Arztbehandlung Anlass gebenden Beschwerden direkte Folge des Vorfalls vom 4. März 2016 sind. Da bezüglich des Vorfalls vom 4. März 2016 der Unfallbegriff nicht erfüllt ist und betreffend das weitere Ereignis keine Unfallmeldung erfolgte, ist auf diesen Aspekt jedoch nicht näher einzugehen.
4. Da ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu verneinen ist, prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht korrekt auch unter dem Aspekt des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperverletzung und verneinte diese in Ermangelung einer der in Art. 9 Abs. 1 UVV aufgeführten Diagnosen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.2.3). Dieser Würdigung ist beizupflichten. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne respektive die als möglich erwähnte Tendinitis der langen Bizepssehne (Urk. 9/M1 und Urk. 9/M3-4; vgl. auch Urk. 3/2-6) sind keine Diagnosen im Sinne der gesetzlichen Liste unfallähnlicher Körperschädigungen, denn sie bezeichnen nicht eine traumatisch bedingte Läsion, sondern das Ergebnis eines degenerativen und somit unfallfremden Prozesses. Für die Annahme eines Unfalltraumas besteht trotz des von Dr. C.___ als auch von Dr. B.___ erwähnten Distraktionstraumas kein Anlass, fanden sich doch zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine solche Läsion. Namentlich die bildgebenden Untersuchungen sprechen dagegen (Urk. 9/M1-2).
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2016 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. Mai 2016 bestätigte, ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm