Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1953, bezog ab März 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/A7 S. 2, 8/A87 S. 2). Im Rahmen von 50 % war sie als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ obligatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/A1), als sie am 27. September 2013 in den Ferien in San Francisco (USA) auf die rechte Schulter stürzte und sich dabei eine nichtdislozierte subcapitale Humeruskopffraktur mit Absprengung des Tuberculum majus rechts sowie Schürfungen an den Beinen zuzog (Urk. 8/A7 S. 1, Urk. 8/M2, Urk. 8/M4). Die Erstversorgung erfolgte am folgenden Tag im Z.___ in San Francisco, wo sie konservativ behandelt wurde (Urk. 8/M1, Urk. 8/A7 S. 1 f). Die nachbehandelnden Ärzte der Orthopädie der A.___ diagnostizierten eine posttraumatische Frozen-Shoulder nach Tuberculum majus Fraktur Schulter rechts bei intakter Rotatorenmanschette (Bericht vom 10. Dezember 2013; Urk. 8/M7) und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M9 S. 2, Urk. 8/M7 S. 1). Am 12. Mai 2014 empfahlen sie einen ersten Arbeitsversuch mit einem 20%igen Pensum mit Steigerung auf 50 % (Bericht der A.___ vom 14. Mai 2014; Urk. 8/N16). Am 23. Mai 2014 wurde die 50%ige Anstellung bei der Y.___ per Ende August 2014 indes gekündigt (Urk. 8/A25, Urk. 8/M18 S. 2). Anlässlich der Konsultation in der A.___ vom 24. September 2014 wurde nach der Behandlung mit Physiotherapie und Infiltration eine Verbesserung der Beweglichkeit bei anhaltenden starken Schmerzen in der rechten Schulter festgestellt (Bericht vom 24. September 2014; Urk. 8/M23).
Am 3. Oktober 2014 wurde eine Arthro-Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Schultergelenks erstellt (Urk. 8/M25) und am 28. November 2014 eine Arthroskopie mit Acromioplastik, AC-Resektion und Tenodese der langen Bicepssehne durchgeführt (Urk. 8/M27). Im weiteren Verlauf persistierten die Schmerzen an der rechten Schulter bei retraktiler Kapsulitis, welche mit Infiltrationen und Physiotherapie behandelt wurden. Die Ärzte der A.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M30-M33). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 27. September 2013 (Heilbehandlung, Taggeld; UVGON 13.536.478/74).
1.2 Am 31. März 2015 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall mit Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) mit in der Folge starken muskulären Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich (Urk. 8/M34). Die AXA übernahm die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 8/A54). Bezüglich der Schulter hielten die Ärzte der A.___ im Bericht vom 7. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 8. Mai 2015 und ab dem 1. Juni 2015 von 100 % bezogen auf ein 50%iges Arbeitspensum fest (Urk. 8/M34).
Am 25. Juni 2015 nahm der beratende Arzt der AXA, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und stellvertretender Leiter des Medizinischen Dienstes der AXA, zur Aktenlage Stellung und erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, schulterschonenden Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 bezogen auf ein 50%iges Pensum als zumutbar (Urk. 8/M37). Gestützt darauf teilte die AXA mit Schreiben vom 1. Juli 2015 die Einstellung der Taggeldleistungen per 4. Juni 2015 mit (Urk. 8/A61). Das am 18. August 2015 durchgeführte Arthro-MRT (Urk. 8/M42) zeigte gemäss dem Bericht der A.___ vom 20. August 2015 postoperativ korrekte Verhältnisse (Urk. 8/M40). Die Weiterbehandlung sowohl der HWS- als auch der Schulterbeschwerden erfolgte durch die Abteilung Manuelle Medizin der A.___ (Urk. 8/M44-48, Urk. 8/M51, Urk. 8/M54).
Im Unfallversicherungsverfahren bezüglich des Auffahrunfalls vom 31. März 2015 (UVGON 13.536.478/85) nahm der beratende Arzt der AXA, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, am 31. August 2015 zu den Unfallfolgen Stellung und schloss in Bezug auf die Restbeschwerden der HWS und der rechten Schulter, dass keine unfallbedingten pathologischen Befunde fassbar seien, welche die Beschwerden erklären würden, und dass (bezüglich des Unfalls vom 31. März 2015) der Status quo sine per 1. Juli 2015 erreicht worden sei (Urk. 8/M43 S. 7 f.).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantragte die behandelnde Oberärztin der Manuellen Medizin der A.___ vom 20. Oktober 2015 der AXA die Kostenübernahme für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitationsbehandlung in Davos (Urk. 8/M48). In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 beurteilte der beratende Arzt Dr. B.___ die beantragte stationäre Rehabilitation in Bezug auf den Unfall vom 27. September 2015 als unfallbedingt weder medizinisch notwendig noch zweckmässig. Ausserdem bezifferte er den Integritätsschaden an der rechten Schulter mit 5 % (Urk. 8/M53).
1.3 Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 lehnte die AXA das Kostengutsprache-Gesuch für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation ab, stellte die Heilkostenvergütung bezüglich der Restbeschwerden an der rechten Schulter per Ende Januar 2016 ein und bestätigte die Einstellung der Taggeldleistungen per 4. Juni 2015. Ausserdem verneinte sie bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 einen Anspruch auf eine Rente und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung ausgehend von einem Integritätsschaden bezüglich der rechten Schulter von 5 % zu (Urk. 8/A86). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Februar 2016 Einsprache (Urk. 8/A88). Derweilen verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. April 2016 die Erhöhung der bisherigen halben Rente der Versicherten auf eine ganze Rente ab dem 1. April 2014 (Urk. 8/A93). Im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren holte die AXA die Stellungnahme von ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 28. Juni 2016 ein, der die Einschätzungen der Vertrauensärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ bestätigte (Urk. 8/M55). Gestützt darauf wies die AXA die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 6. Dezember 2016 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2016 weiterhin die Kostenvergütung für Heilbehandlungen, namentlich für eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation, und ab dem 5. Juni 2015 weiterhin Taggelder zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.3 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1).
1.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.7 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Cervicalsyndrom mit nachweislich erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS sei unfallfremd. Fachärztlich schlüssig feststellbare, mit den Schmerzangaben korrelierende Befunde an der rechten Schulter würden nicht mehr vorliegen. Selbst der behandelnde Arzt habe keine genaue Erklärung für die geklagten Beschwerden finden können. Über eine allfällige Ursache zervikogener Natur, welche unfallfremd sei, habe er nur mutmassen können. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der rechten Schulter nach der übereinstimmenden Einschätzung des behandelnden Arztes der A.___ Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chefarzt Orthopädie, und des beratenden Arztes Dr. B.___, bestätigt durch Dr. D.___, seit dem 5. Juni 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche zugleich der angestammten Tätigkeit entspreche, wieder zu 50 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen mehr und eine Rentenprüfung werde damit hinfällig. Von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei spätestens bei Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2016 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen, was auch den Zeitpunkt des Fallabschlusses darstelle, zumal schon mit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit per 5. Juni 2015 der Endzustand erreicht gewesen sei. Da die Voraussetzung von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sei, bestehe auch (gestützt darauf) kein Anspruch auf Kostenübernahme der Heilbehandlung, was auch für die beantragte stationäre Rehabilitation gelte. Der Beschwerdeführerin stehe aber ein Rückfallmelderecht zu (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass sie in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, was im Gegensatz zum (beratenden) Arzt der Beschwerdegegnerin sowohl von den behandelnden Ärzten der A.___, Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. E.___, als auch von ihrer Hausärztin med. pract. G.___ bescheinigt worden sei, wobei diese sich auf eigene Untersuchungen abgestützt hätten. Auch nach dem 1. Februar 2016 seien zudem wöchentliche therapeutische Heilbehandlungen zur Verbesserung der Gelenk- und Muskelfunktionen, der Mobilisierung der Schultergelenke und der Rumpfmuskulatur global notwendig gewesen. Die stationäre Rehabilitationsbehandlung sei vom 19. Februar bis 17. März 2016 erfolgt. Diese sei von Dr. F.___ unter anderem zur Vermeidung einer langfristigen Invalidisierung als dringend notwendig erachtet worden und auch vom Universitätsspital O.___ sowie von Dr. G.___ favorisiert worden (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Der verfügte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % ist nicht strittig und daher nicht mehr zu prüfen.
Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Folgen des Auffahrunfalls vom 31. März 2015. Denn diese bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) und stellt daher keinen Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) dar. Im Folgenden sind die Beschwerden aufgrund dieses Auffahrunfalls, namentlich die Exazerbation der Nacken- und Hinterkopfbeschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS und nach Sturz vom 11. Mai 2009 mit Exazerbation eines vorbestehenden chronischen Cervicovertebralsyndroms (Urk. 8/M43 S. 1 ff., Urk. 8/M48 S. 1), daher bei der Prüfung der Leistungspflicht auszunehmen.
Unstrittig fest steht auch, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalls vom 27. September 2013 eine halbe Rente von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bezog und aus gesundheitlichen Gründen eine lediglich noch 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestand (Urk. 8/A7 S. 2, Urk. 8/A93 S. 4, Urk. 8/M43 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin beurteilte ihre Leistungspflicht daher zu Recht allein ausgehend von dieser im Unfallzeitpunkt vom 27. September 2013 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit und Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV).
2.3.2 In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist unstrittig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 27. September 2013 eine nichtdislozierte subcapitale Humeruskopffraktur mit Absprengung des Tuberculum majus rechts mit anschliessender Frozen Shoulder erlitt (Urk. 8/A7 S. 1, Urk. 8/M2, Urk. 8/M4, Urk. 8/M7 S. 1), die nach anfänglicher konservativer Behandlung am 28. November 2014 mittels Arthroskopie am rechten Schultergelenk mit Acromioplastik, AC-Resektion und Tenodese der langen Bicepssehne operativ behandelt wurde (Urk. 8/M27). Die Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall bis am 4. Juni 2015 anerkannt und ausserdem die Kosten für Heilbehandlungen für die Zeit bis am 31. Januar 2016 vergütet.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden allein, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 27. September 2013 zu Recht per 4. Juni 2015 (Taggelder; Art. 16 UVG) respektive 31. Januar 2016 (Heilbehandlung; Art. 10 UVG) einstellte und falls ja, ob sie nach diesem Fallabschluss zu Recht den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invalidenrente (Art. 18 f. UVG) und die Kostenvergütung für weitere Heilbehandlungen (Art. 21 UVG) verneinte.
3.
3.1
3.1.1 Zu klären gilt es zunächst den Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG). Dies beurteilt sich danach, ab wann von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, wobei der Taggeldanspruch auch schon beim Wegfall der einen Anspruchsvoraussetzung, der Arbeitsunfähigkeit, erlischt (vgl. E. 1.4 hiervor).
3.1.2 Der behandelnde Chefarzt der Orthopädie der A.___ Dr. E.___ führte im Bericht vom 7. Mai 2015 aus, nach der letzten am 16. März 2015 durchgeführten Steroidinfiltration an der rechten Schulter (Urk. 8/M32) sei ein erfreulicher Verlauf festzustellen. Die rechte Schulter sei reizlos, glenohumeral sei die Schulterbeweglichkeit frei mit Abduktion 90°, abduzierter Aussenrotation (AR) bei knapp 80° und Innenrotation (IR) bei 30°, mit normaler Konturierung der tenodesierten Bicepssehne respektive bei einem negativen Muskel-/Yergason-Test und intakter peripherer Sensomotorik sowie Trophik. Nicht zuletzt wegen des Rückfalls nach dem Autounfall am 31. März 2015 empfehle er einen nochmaligen Physiotherapiedurchgang für die Schulter rechts. Voraussichtlich sei betreffend die rechte Schulter ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 50%ige Arbeitspensum gegeben (Urk. 8/M34).
Zum am 18. August 2015 wegen geklagter anhaltender Schulterbeschwerden (Urk. 8/M39 S. 1) durchgeführten Arthro-MRT (Urk. 8/M42) und zu der vorliegenden Röntgenaufnahme hielt Dr. E.___ im Bericht der A.___ vom 20. August 2015 fest, dass postoperativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse bestünden. Die Schmerzen im dorsalen Schulterbereich mit Ausstrahlung in den dorso-lateralen Oberarm seien nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bereits vor der Operation vorhanden gewesen. Eventuell seien sie auch zervikogener Natur oder myofascial. Er bitte daher den Leitenden Arzt der Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheumatologie zur Aufbietung zu einer Sprechstunde (Urk. 8/M40).
Die Weiterbehandlung sowohl der HWS- als auch der Schulterbeschwerden erfolgte durch die Abteilung Manuelle Medizin und Interventionelle Rheumatologie der A.___, wo trotz intensiver ambulanter Therapiemassnahmen mit Physiotherapie 1-2 pro Woche, manualtherapeutischen Massnahmen sowie Wet Needling zur Tonisierung der muskulären Befunde keine Veränderung der Beschwerdesymptomatik (Schmerzen im Bereich der Schulter rechts und zervikobrachiale Schmerzen) erreicht worden sei (Urk. 8/M44-48, Urk. 8/M51). Im Bericht vom 20. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin sprach sich Dr. F.___ von der Manuellen Medizin der A.___ daher für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung aus (Urk. 8/M48). Im Bericht vom 4. November 2015 hielt Dr. F.___ zudem fest, es bestehe der Verdacht auf eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Erschwerend sei auch eine psychische Belastungssituation sowie die Schwierigkeiten mit der Taggeldversicherung. Eine Beeinflussung durch manualtherapeutische Massnahmen und eine weitere Behandlung sei dabei fraglich. Es werde nun eine Pause gemacht (Urk. 8/M54).
3.2
3.2.1 Bei dieser medizinischen Aktenlage, nach welcher weder die Operation vom 28. November 2014 noch die intensiven therapeutischen Behandlungen die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter zu beeinflussen vermochten, ist nachvollziehbar, dass der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 zum Schluss kam, dass mehr als ein Jahr nach dem operativen Eingriff von weiteren therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung der Restbeschwerden an der rechten Schulter zu erwarten sei (Urk. 8/M53 S. 2). Mit Bezug auf die gegebene Aktenlage und insbesondere angesichts der von Dr. E.___ erhobenen, klinisch und bildgebend weitgehend unauffälligen Befunde an der rechten Schulter führte Dr. B.___ des Weiteren überzeugend aus, dass sich von Seiten des Unfalls vom 27. September 2015 keine objektivierbaren pathologischen Befunde finden liessen, welche die geltend gemachte Beschwerdesymptomatik erklären liesse. Eine Frozen Shoulder liege bei der guten Beweglichkeit und diesbezüglich unauffälligen MRT nicht mehr vor. Eine stationäre Rehabilitation sei unfallbedingt weder medizinisch notwendig noch zweckmässig (Urk. 8/M53). Dies ist in Bezug auf die hier allein massgeblichen Beschwerden an der rechten Schulter überzeugend.
Dies gilt auch bezüglich der von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 festgelegten 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juni 2015 bezogen auf ein 50%iges Pensum in einer leidensangepassten, die rechte Schulter schonenden Tätigkeit mit regelmässigem belastungsfreiem Gebrauch des rechten Armes mit maximalem Einsatz bis Brusthöhe, mit leichter Belastung bis maximal 4 Kilogramm mehrmals täglich unter Vermeidung von repetitiven, gleichförmigen Bewegungen (Urk. 8/M37 S. 2). Denn auch Dr. E.___ erachtete gemäss dem Bericht vom 7. Mai 2015 ab dem 1. Juni 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das 50%ige Arbeitspensum bezüglich der hier massgeblichen objektivierbaren Restbeschwerden an der rechte Schulter als zumutbar (Urk. 8/M34).
Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ im Unfallschein UVG bezüglich der Konsultationen ab dem 7. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 3/K10-K9). Denn daraus ist nicht ersichtlich, ob damit allein die Schulterbeschwerden rechts beurteilt wurden. Zudem attestierte Dr. E.___ nur bis am 7. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/K6-K8), weshalb das Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit der hier massgeblichen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 5. Juni 2015 vereinbar ist. Massgeblich bleibt aber jedenfalls das von Dr. E.___ im Bericht vom 7. Mai 2015 Ausgeführte (Urk. 8/M34), was von Dr. B.___ zutreffend berücksichtigt wurde.
Nicht massgeblich ist hier schliesslich auch die von der Hausärztin Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/K9-K10), da es sich dabei nicht um eine Fachärztin der orthopädischen Chirurgie, der Rheumatologie oder Ähnlichem handelt und bei ihrer Einschätzung zudem nicht erkennbar ist, ob sie sich nur auf die hier massgebliche objektivierte Befundlage an der rechten Schulter bezog.
3.2.2 Sodann war auch der beratende Neurologe Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 nach Einsicht in die Akten und bildgebenden Unterlagen in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___ zum Schluss gekommen, dass an der rechten Schulter radiologisch keine genügend pathologischen Befunde fassbar seien, um die Beschwerden zu erklären. Die leichte Stufenbildung im Bereich vom Tuberculum majus rechts dürfte relativ irrelevant sein (Urk. 8/M43). Dies ist nachvollziehbar, nachdem auch der behandelnde Arzt Dr. E.___ postoperativ an der rechten Schulter korrekte Verhältnisse festgestellt und zervikogene oder myofasciale Beschwerdeursachen als möglich erachtet hatte.
Schliesslich bestätigte auch der beratende Arzt Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 nach Einsicht in die medizinischen Akten die Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ mit schlüssiger Begründung. Und zwar führte er aus, er erachte diese als plausibel und nachvollziehbar. Denn die Beweglichkeit der Schulter sei zwischenzeitlich deutlich verbessert. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und den subjektiven Schmerzangaben. Mit weiteren therapeutischen Massnahmen könne kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden. Bezüglich der rechten Schulter seien weitere Abklärungen nicht notwendig. Ein Jahr nach erfolgter arthroskopischer Kapsulotomie sei ein Endzustand anzunehmen (Urk. 8/M55).
3.2.3 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte abstellte, zumal einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine persönliche Untersuchung des Versicherten vorausgehen muss. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dies ist hier zu bejahen.
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei gegebener Beweislage in der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 8/A86) darauf schloss, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Denn für den rechtmässigen Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist - nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wiederhergestellt ist.
Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im bisherigen 50%igen Pensum ab dem 5. Juni 2015 auszugehen ist, kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. Sämtliche übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
3.3 Somit ist der Fallabschluss mit Verfügung vom 11. Januar 2016 mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung per 31. Januar 2016 und der Taggelder ab dem 5. Juni 2015 (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/A86) nicht zu beanstanden (BGE 134 V 109 E. 4 und E. 6.1). Sollte später eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.
Auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (Januar 2016) hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und Heilbehandlung besteht (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21 Abs. 1 UVG).
4.
4.1 Der Anspruch auf eine Rente ist erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 %, mithin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, ist diese Einbusse nicht erreicht. Denn das von Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 mit Bezug auf die Restbeschwerden an der rechte Schulter nachvollziehbar festgelegte Belastungsprofil (Urk. 8/M37 S. 2), von dem hier auszugehen ist, ist mit jenem der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellt vereinbar. Es ist daher davon auszugehen, dass ab Juni 2015 keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse (mehr) bestand. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente daher zu Recht.
4.2 Mangels Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ist auch keine Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es spätestens ab Februar 2016 für das Erbringen weiterer Kostenvergütung für die Heilbehandlung an der rechten Schulter, mithin auch für die stationäre Behandlung im H.___, welche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattfand (Urk. 3/4-9), an einer gesetzlichen Grundlage.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 rechtens (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann