Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00038


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 24. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, war als Chauffeur bei der Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Aus einer Bagatellunfallmeldung vom 12. Februar 2001 geht hervor, dass sich der Versicherte am 3. Januar 2001 beim Fussballspielen das linke Knie verdrehte (Urk. 10/3). Am 30. Mai 2001 wurde eine Kniearthroskopie links und eine Restmeniskektomie durchgeführt und als Diagnose eine laterale Restmeniskushinterhornläsion festgehalten (Urk. 10/17+21). Per 30. September 2007 schloss die Suva den Fall ab und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2007 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % (Urk. 10/110). Sodann sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 9. Mai 2008 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % ab 1. Oktober 2007 eine Rente zu (Urk. 10/135).

1.2    Zwischenzeitlich meldete sich der Versicherte am 23. Oktober 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/128/3-9), wobei die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 10/148).

1.3    Die von der Suva durchgeführten Rentenrevisionen ergaben einen unveränderten Rentenanspruch (Aktennotiz vom 22. Januar 2010, Urk. 10/155; Schreiben vom 2. Mai 2012, Urk. 10/160, Schreiben vom 6. März 2014, Urk. 10/169).

1.4    Mit Schreiben vom 4. November 2014 ersuchte der Versicherte die Suva um Übernahme der Behandlungskosten aufgrund persistierender Beschwerden am linken Knie (Urk. 10/176 S. 1-2). Er wies die Suva darin auf einen im Mai 2013 erlittenen Velosturz hin. Der dafür zuständige Unfallversicherer stellte seine Leistungen per 31. Dezember 2013 zufolge Erreichen des Status quo sine ein (Urk. 10/176/8-10). Die Suva gewährte daraufhin Leistungen (Schreiben vom 20. Januar 2015, Urk. 10/204) und richtete dem Versicherten ab 3. März 2015 Unfalltaggeld für die Folgen des Unfalles vom Januar 2001 aus (Schreiben vom 20. März 2015, Urk. 10/222). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 teilte die Suva dem Versicherten den Fallabschluss per 31. März 2016 mit (Urk. 10/364). Am 5. Februar 2016 verfügte die Suva eine Erhöhung der bisherigen Rente ab 1. April 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % sowie der Integritätseinbusse um 20 % (Urk. 10/372). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2016 Einsprache (Urk. 10/376) und reichte in der Folge einen Arztbericht ein (Urk. 10/386-387). Nachdem die Suva eine weitere kreisärztliche Stellungnahme eingeholt (vgl. Urk. 10/403) und die DAP-Vergleichsarbeitsplätze leicht angepasst hatte, gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör dazu (Urk. 10/410). Der Versicherte hielt mit Schreiben vom 30. November 2016 an seiner Einsprache fest (Urk. 10/411). Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/412 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Februar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 42 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von mindestens 35 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I). Sodann beantragte er die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (S. 2 Ziff. II). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 beantragte die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Zur von der Beschwerdegegnerin eingereichten ärztlichen Beurteilung vom 26. September 2017 (Urk. 21) nahm der Beschwerdeführer am 2. November 2017 Stellung (Urk. 23). Diese wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zum Beweiswert eines Arztberichtes sowie zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 1a ff., S. 12 Ziff. 4a/aa und S. 13 f. Ziff. 5a f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen UVG und der UVV in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Januar 2001 ereignet und der vorliegend zu prüfende Sachverhalt beruht auf dem am 4. November 2014 geltend gemachten Antrag auf Kostenübernahme (Urk. 10/176 S. 1). Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und diese werden in dieser Fassung zitiert.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Rentenverfügung vom 9. Mai 2008 sei ausgewiesen. Es sei auf die schlüssige Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Z.___ sowie des Kreisarztes abzustellen, wonach für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 ff. Ziff. 3a ff.). Gestützt auf das anhand von DAP-Blättern ermittelte Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (S. 12 f. Ziff. 4a ff.). Für die Beurteilung der Integritätsentschädigung sei auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 24. Dezember 2015 abzustellen. Danach liege der Netto-Integritätsschaden bei 25 %. Da schon eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % geleistet worden sei, verbleibe noch eine zu leistende Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20 % (S. 15 f. Ziff. 6a f.).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort (Urk. 9) sowie Duplik (Urk. 20) fest und führte ergänzend aus, es könne auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden, zumal die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht ignoriert worden seien. Insbesondere habe sich der Kreisarzt damit auseinandergesetzt. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien knapp begründet und würden zu den divergierenden Ansichten keine Stellung nehmen. Prof. Dr. A.___ stelle lediglich auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ ab. Die Abweichung von der Beurteilung der Ärzte der Z.___ sowie des Kreisarztes sei umso fraglicher, als die von den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen Befunde tendenziell sogar besser ausgefallen seien (Urk. 9 S. 5 Ziff. 23.1 f., S. 8 Ziff. 25.7 ff.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend würden divergierende ärztliche Meinungen zwischen dem Kreisarzt und den Z.___-Ärzten als versicherungsinterne Ärzte einerseits und den behandelnden Ärzten andererseits vorliegen. So würden die versicherungsinternen Ärzte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer belastungsreduzierten Tätigkeit als zumutbar erachten. Die behandelnden Ärzte hingegen würden übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % bis höchstens 70 % ausgehen (S. 7 f. Ziff. 28). Da letztere ausgewiesene Fachpersonen im Bereich des Knies und Bewegungsapparates seien, sei es sachlich überhaupt nicht gerechtfertigt und nachvollziehbar, weshalb der medizinischen Einschätzung des Kreisarztes und der Ärzte der Z.___ grösseres Gewicht beizumessen sei. Die vom Kreisarzt geltend gemachte Verbesserung der Kniegelenksflexion sei nicht zutreffend. Schliesslich würden divergierende Meinungen bezüglich der Schwere der Gonarthrose vorliegen. Aufgrund der vorliegenden Zweifel an der Beurteilung der versicherungsinternen Ärzte sei ein externes Gutachten einzuholen (S. 8 f. Ziff. 29 ff.). Da bei der Invaliditätsbemessung auf ein niedrigeres Invalideneinkommen entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von lediglich maximal 70 % abzustellen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 42 % (S. 9 f. Ziff. 38). Bezüglich Integritätsentschädigung sei aufgrund der schweren Gonarthrose von einer Integritätseinbusse von mindestens 35 % auszugehen (S. 10 Ziff. 39).

    Mit Replik vom 8. August 2017 (Urk. 15) und Stellungnahme vom 2. November 2017 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und dementsprechend der Erwerbsunfähigkeit zulässt. Sodann ist die Höhe der Integritätsentschädigung strittig.

    Unbestritten ist, dass seit der letzten Rentenverfügung vom 9. Mai 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Daher kann auf die Abbildung des Gesundheitszustandes, welcher damals zur Rentenzusprache führte, verzichtet werden.


3.

3.1    Am 3. März 2015 erfolgte eine Kniearthroskopie links. In der Folge ereignete sich ein Kniegelenksinfekt, weshalb im März und April 2015 im Rahmen einer Hospitalisation im C.___ mehrfach arthroskopische Revisionen mit Synovektomie erfolgten (Bericht vom 6. Mai 2015, Urk. 10/273; vgl. auch Urk. 10/285).

3.2    Vom 5. Mai bis 3. Juni 2015 begab sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in die Z.___ (vgl. Austrittsbericht vom 3. Juni 2015, Urk. 10/274). Die Ärzte der Z.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 3. Juni 2015 und verwiesen auf den behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich der Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).

3.3    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2015 hielt Dr. D.___ fest, der Infekt scheine behoben und nun werde noch intensiv an der Verbesserung der Flexion/ Extension gearbeitet. Früher oder später werde die prothetische Versorgung des linken Kniegelenkes zur Diskussion stehen. Im Moment gehe es darum, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren könne. Offensichtlich sei der Dienstplan für den Monat Juli schon gemacht, so dass erst ab 1. August 2015 überhaupt eine Arbeitsfähigkeit möglich sei. Er habe den Beschwerdeführer auf dieses Datum 100 % arbeitsfähig geschrieben. Am Arbeitsplatz sei abzuklären, ob nicht schon ab Mitte Juli eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 10/286).

3.4    Vom 25. August bis 29. September 2015 erfolgte ein zweiter Reha-Aufenthalt in der Z.___ (Austrittsbericht vom 29. September 2015, Urk. 10/323; vgl. Bericht vom 30. September 2015 betreffend psychosomatisches Konsilium, Urk. 10/326). Es wurden eine Kniedistorsion links bei Unfall vom 7. Januar (richtig: März) 2001 bei Vortrauma von 1990 mit ebenfalls Kniedistorsion links sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) diagnostiziert (S. 1).

    Die bisherige ganztags stehend oder gehend verrichtete Tätigkeit im Besucher-service des E.___ sei nicht zumutbar, weshalb die Ärzte ab 30. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Für eine angepasste sehr leichte Tätigkeit, welche aufgrund der Kniebeschwerden vorwiegend sitzend auszuüben sei, sei eine Arbeitsfähigkeit - aus psychiatrischer Sicht beginnend mit 50 % mit schrittweiser Erhöhung bis 100 % in drei Monaten - gegeben (S. 2 unten).

3.5    Von der Z.___ wurde der Beschwerdeführer an die F.___ verwiesen. Dort diagnostizierte PD Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 19. November 2015 (Urk. 10/342) im Wesentlichen eine sekundäre Gonarthrose Knie links (S. 1). Es liege ein eingeschränktes Gangbild mit Entlastungshinken links vor. Die Beweglichkeit des Knies liege bei Flexion/Extension bei 110-0-0° (S. 2 oben). Im konventionell radiologischen Status und Orthoradiogramm vom 17. November 2015 habe sich eine mässiggradig fortgeschrittene sekundäre Arthrose mit Arosionen im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Femurkondylus gezeigt. Ein MRI vom 3. September 2015 habe ausgeprägte Irregularitäten im Bereich des medialen Femurkondylus mit teilweise unterbrochener subchondraler Sklerosezone und ausgeprägte arthrotische Veränderungen im lateralen Gelenkkompartiment gezeigt (S. 2 Mitte; vgl. auch Bericht MRI Knie links vom 3. September 2015, Urk. 10/324, sowie Bericht Radiologie vom 17. November 2015, Urk. 10/343/3). Aus chirurgischer Sicht stünden aktuell nicht viele Optionen zur Verfügung. Aufgrund der ausgeprägten degenerativen und destruktiven Veränderung sei mittel- bis langfristig wohl nur noch über die Implantation einer Kniegelenktotalprothese zu diskutieren (S. 2 unten).

3.6    In der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 10/355) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, fest, der vorläufige Endzustand sei aufgrund des Berichts von PD Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) erreicht. In Zukunft solle jedoch über die Implantation einer Kniegelenktotalprothese diskutiert werden, wobei der Zeitpunkt noch offen sei, jedoch sicher nicht vor Mai 2016 (S. 2 Ziff. 1). Dr. G.___ hielt folgendes Tätigkeitsprofil für zumutbar: Wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 5 bis 10 kg den ganzen Tag. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeiten sollten einen Viertel der gesamten Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Das heisse, die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeiten sollten eine Viertelstunde nicht überschreiten. Tätigkeiten in hockender oder kniender Position seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten, welche mit häufigem Treppensteigen verbunden seien, seien nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 3).

3.7    Am 10. März 2016 stellte sich der Beschwerdeführer zur Verlaufsbeurteilung in Begleitung seiner Anwältin bei PD Dr. B.___ vor (Urk. 10/382). PD Dr. B.___ hielt fest, es sei zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise ein Zumutbarkeitsprofil erstellt worden, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei. Dies sei auch der Grund für die Anwesenheit der Anwältin (S. 1 unten).

    Im Vergleich zur Voruntersuchung habe er bezüglich Befund keine neuen Erkenntnisse. Er habe mit dem Beschwerdeführer erneut über die limitierten Therapieoptionen gesprochen und er sei weiterhin der Meinung, dass mit einer prothetischen Versorgung so lange wie möglich gewartet werden solle. Er denke, dass ein Arbeitspensum von 100 % auch in einer belastungsreduzierten Arbeit beziehungsweise auch in einer rein sitzenden Tätigkeit nicht zumutbar sei. Bezüglich Belastungsprofil gehe er von einer rein sitzenden beziehungsweise alternierend sitzend und kurz stehenden Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % bis höchstens 70 % aus. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch eine allfällige Prothesenimplantation eine substanzielle Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegeben sein würde (S. 2 oben).

    Daran hielt PD Dr. B.___ mit Bericht vom 11. April 2016 fest (Urk. 10/389).

3.8    Am 7. April 2016 erfolgte ein MRI des linken Kniegelenks (Urk. 10/401 S. 3). Die Beurteilung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Januar 2015 lautete wie folgt: Residuelle Signalalterationen der Eminentia intercondylaris bei Status nach Avulsionsverletzung im Sinne einer noch subkompletten Frakturkonsolidierung. Komplett konsolidierte Impressionsfraktur am Tibiakopf posterolateral. Vorderes Kreuzband (VKB) weiterhin gereizt. Kreuzbänder und Menisci intakt.

3.9    Der Beschwerdeführer stellte sich mit der Frage nach einer Therapieempfehlung bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (Bericht vom 12. Mai 2016, Urk. 10/394). Prof. Dr. A.___ hielt fest, aufgrund der deutlich arthrotischen Veränderungen sei mittelfristig mit einer Knieprothese zu rechnen. Inwieweit sich damit die Arbeitsfähigkeit verbessern lasse, bleibe unbeantwortet. Gemäss dem vorliegenden Befund von PD Dr. B.___ sehe er die Arbeitsfähigkeit in gleicherweise zumutbar in einer alternierend sitzenden und kurz stehenden Tätigkeit im Umfang von 50 bis 70 % (S. 2 Mitte). Er empfahl eine konservative Therapie mit Injektionen zur Stimulation der Heilung und zur Verbesserung der lokalen Immunreaktion im Knie (S. 2 unten).

3.10    Mit Beurteilung vom 26. Mai 2016 nahm Kreisarzt Dr. G.___ Stellung zum Verlauf seit dem Austritt aus der Z.___ am 29. September 2015 (Urk. 10/403 S. 2): Inspektorisch beschreibe Prof. Dr. A.___ keine Schwellung mehr, diesbezüglich sei sicher keine Verschlechterung eingetreten. Bezüglich der Stabilität bestünden keine Unterschiede. Bei Austritt in Z.___ sei die Flexion auf 90° limitiert gewesen. Nun erreiche sie erheblich bessere 135°. Das von Prof. Dr. A.___ erhobene Extensionsdefizit von 10° sei unerheblich.

    Bildgebend sei die Situation etwa gleichgeblieben, was auch vom Radiologen, welcher das MRI vom 7. April 2016 befundet und beurteilt habe, erwähnt worden sei.

    Demnach bestünden sowohl klinisch als auch radiologisch seit dem Austritt aus der Z.___ am 29. September 2015 im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ am 12. Mai 2016 keine wesentlichen Unterschiede. Verbessert habe sich die Kniegelenksflexion von 90° auf 135°.

3.11    Der Verlaufskontrolle vom 2. Februar 2017 in der F.___ bei Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer eine Pangonarthrose mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen und einem Defekt im posteromedialen Tibiaplateau finde. Dieser Defekt sei vor allem in der MRI-Untersuchung vom April 2016 sichtbar und habe im Vergleich zur Voruntersuchung im September 2015 zugenommen. Die Arbeitsunfähigkeit könne im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht beurteilt werden (Urk. 3 S. 2 Beurteilung und Procedere).

3.12    Eine weitere Verlaufskontrolle an der F.___ erfolgte am 18. Juli 2017. Aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose, welche nur in der MRI-Bildgebung ausreichend beurteilt werden könne, sowie der vorliegenden patellofemoralen Arthrose sei auch eine sitzende Tätigkeit, die bekanntermassen durch patellofemorale Arthrose aufgrund von Schmerzen auch eingeschränkt möglich sei, wahrscheinlich nur zu zirka 50 % möglich. Letztendlich könne die genaue Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sprechstunde nicht evaluiert und auch kein Arbeitsprofil aufgestellt werden. Mit der Beurteilung des Kreisarztes, dass mit dieser fortgeschrittenen Arthrose eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit bestehe, stimme man jedoch nicht überein (Urk. 16 S. 2 Beurteilung und Procedere).

3.13    Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen aufgrund des Berichts vom 19. Juli 2017 (vorstehend E. 3.12) und holte in ihrem Kompetenzzentrum der Versicherungsmedizin bei Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie, eine Beurteilung ein, welche am 26. September 2017 erstattet wurde (Urk. 21).

    Dr. I.___ kam zum Schluss, die beurteilenden und in die Behandlung involvierten Ärzte seien sich einig, dass mittel- bis langfristig die Implantation einer Knietotalendoprothese nicht zu umgehen sei. Der Zeitpunkt der Prothesenimplantation werde hinausgezögert bei tendenziell jungem Beschwerdeführer, kompensierter Schmerzsymptomatik und Zustand nach Kniegelenksinfektion, wobei auch zu einem späteren Zeitpunkt das Risiko für eine erneute Infektion erhöht bleibe. Im Rahmen der ausgeprägten degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk habe sich ein Defekt im Bereich des posteromedialen Tibiaplateaus entwickelt, welcher verglichen mit der Voruntersuchung im September 2015 MR-tomographisch im April 2016 zugenommen habe (S. 6 oben).

    Dr. I.___ stimmte der Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ zu, dass sich seit dem Austritt aus der Z.___ am 29. September 2015 im Vergleich zum Untersuchungszeitpunkt bei Prof. Dr. A.___ am linken Kniegelenk medizinisch keine wesentlichen klinischen Veränderungen ergeben hätten. Ebenfalls hätten sich die erhobenen Befunde im besagten Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert. Prof. Dr. A.___ habe im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung in der Z.___ keine Weichteilschwellung dokumentiert. Die MRI-Befunde hätten bereits aufgrund des MRI vom 3. September 2015 die Implantation einer Knietotalendoprothese gerechtfertigt. Vorliegend hätten die arthrotischen Befunde in der Bildgebung zwischen MRI vom 3. September 2015 und jenem vom 7. April 2016 zugenommen (fortschreitende Arthrose). Die bildgebenden Befunde alleine seien nicht massgebend für die Indikation einer prothetischen Versorgung, sondern vorwiegend die geklagten Beschwerden und die klinischen Untersuchungsbefunde. Die Argumentation einer kompensierten Schmerzsymptomatik seitens des Beschwerdeführers werde indessen von den behandelnden Ärzten an der F.___ verwendet, um den Zeitpunkt der Prothesenimplantation hinauszuzögern trotz dokumentierten zunehmenden Befunden. Würden die Beschwerden aber zunehmen und die Lebensqualität (und dadurch auch die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit) einschränken, dann sei der Zeitpunkt gekommen, die diskutierte Prothese einzubauen (S. 6 f.).

    Seit der Erstkonsultation am 17. November 2015 (Bericht vom 19. November 2015) seien von den Ärzten der F.___ identische klinische Befunde dokumentiert worden. Morphologisch habe die Arthrose am linken Kniegelenk zwischen September 2015 und April 2016 zugenommen und sei in der Folge nicht mehr bildgebend kontrolliert worden. Es dürfe daraus geschlossen werden, dass auch die behandelnden Ärzte die Bildgebung allein als nicht massgebend für die Indikation zur prothetischen Versorgung beurteilen würden. Die beklagten Beschwerden würden gemäss den neuesten vorliegenden Arztberichten immer noch als kompensiert beurteilt. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, warum in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit beurteilt werde. Falls der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gonarthrose links, insbesondere aufgrund der Beschwerden, in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 50 % limitiert sei, dann hätte konsequenterweise die Indikation für die Prothesenversorgung definitiv geplant werden müssen. Der Sinn einer prothetischen Versorgung bestehe in der Linderung beziehungsweise vollständigen Regredienz der beklagten Beschwerden (Schmerzen). Soweit die Ärzte der F.___ im Bericht vom 11. April 2016 (vgl. vorstehen E. 3.7) davon ausgegangen seien, eine Knietotalprothese verbessere die Arbeitsfähigkeit nicht, sei diese Beurteilung für eine bereits angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Beschwerderegredienz nicht nachvollziehbar (S. 7 f.).

    Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der F.___ vom 19. Juli 2017 sei als Vermutung formuliert worden. Die massgebenden klinischen Befunde hätten sich gemäss Dokumentation nicht verändert (S. 8 oben).

    Schlussfolgernd hielt Dr. I.___ fest, die dokumentierten klinischen Befunde und die Schmerzanamnese hätten sich seit Austritt aus der Z.___ kaum verändert. Das durch die Ärzte der Z.___ und folgend durch Kreisarzt Dr. G.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil berücksichtige die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und die seither nicht wesentlich veränderten Befunde (eingeschränkte Gehstrecke, belastungsabhängige Knieschmerzen und -schwellung links, eingeschränkte Kniebeweglichkeit links und eine muskuläre Insuffizienz am linken Bein). Eine definitive Prothesenplanung sei bisher nicht erfolgt mit der Begründung einer kompensierten Schmerzsymptomatik. Basierend auf die vorliegenden ärztlichen Dokumente bestehe versicherungsmedizinisch kein begründeter Zweifel an der durch Kreisarzt Dr. G.___ formulierten Zumutbarkeit in angepasster Tätigkeit, welche in Anlehnung an das Zumutbarkeitsprofil der Z.___ beurteilt worden sei (S. 8 Mitte).


4.

4.1    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ist die fachliche Qualifizierung der vorliegend involvierten Ärzte nicht ausschlaggebend, da diese sowohl hinsichtlich der behandelnden Fachärzte (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) sowie für die versicherungsinternen Fachärzte (Chirurgie) gegeben ist. Nach Angaben des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der FMH beschäftigt sich die Chirurgie mit den konservativ und operativ zu behandelnden chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen. Ihre Lehre umfasst alle Aspekte der zu behandelnden Leiden und der Chirurg berücksichtigt bei der Behandlung den ganzen Menschen mit allen medizinischen, sozialen, ethischen und ökonomischen Folgen seiner Krankheit oder Verletzung (Facharzt für Chirurgie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2006, Revision vom 16. Juni 2016, S. 2 Ziff. 1.1; abrufbar auf https://www . fmh.ch/files/pdf19/chirurgie_version_internet_d.pdf). Da der Beschwerdeführer mehrfach chirurgisch behandelt wurde und eine Implantation einer Knieprothese im Raum steht, sind Kreisarzt Dr. G.___ und Dr. I.___ der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin durchaus befähigt, den Gesundheitszustand sowie insbesondere die ökonomischen Folgen im Sinne einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Im Übrigen hielt Dr. D.___ - ebenfalls ein Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates - bereits ab August 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar (vorstehend E. 3.3).

4.3    Allerdings wurde das Abstellen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. G.___ sowie die Beurteilung der Ärzte der Z.___ ohnehin nicht mit einer besseren fachlichen Qualifizierung begründet. Vielmehr ist dies dadurch gerechtfertigt, dass Dr. G.___ und schliesslich auch Dr. I.___ ihre Beurteilung in Kenntnis und Auseinandersetzung der gesamten Akten und divergierender Einschätzungen abgaben, zu letzteren Stellung nahmen und ihre Beurteilung nachvollziehbar begründeten. Weder PD Dr. B.___ noch Prof. Dr. A.___ setzten sich mit der anderslautenden Einschätzung von Dr. G.___ - respektive der Ärzte der Z.___ - auseinander. Sodann begründeten sie ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Darlegung, eine prothetische Versorgung des linken Knies habe keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, ist fragwürdig und lässt darauf schliessen, dass ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel. Zur Thematik der im Raum stehenden prothetischen Versorgung nahm Dr. I.___ ausführlich Stellung (vgl. vorstehend E. 3.13). Somit sind die Einschätzungen von PD Dr. B.___ und Prof. Dr. A.___ auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies umso mehr, als sie ohne nähere Begründung von der Beurteilung der Ärzte der Z.___ abwichen, obwohl sich der Befund seither nicht wesentlich verändert hat, was Dr. G.___ sowie Dr. I.___ ausführlich dargelegten. Einzig die arthrotischen Befunde in der Bildgebung hätten zwischen September 2015 und April 2016 zugenommen, nicht jedoch die klinischen Befunde. Ebenfalls unverändert sei die Schmerzproblematik (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.13).

    Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, wie Dr. G.___ zum Ergebnis gekommen sei, die Kniegelenksflexion habe sich von 90° auf 135° verbessert, aktenwidrig: Während der Hospitalisierung in der Z.___ wurde im August respektive September 2015 eine Flexion von 90° festgehalten (Urk. 10/323 S. 8 unten). Prof. Dr. A.___ dokumentierte im Bericht vom 12. Mai 2016 eine solche von 135° (Urk. 10/394 S. 2 oben). Im Februar und Juli 2017 (nach Erlass des Einspracheentscheids) berichtete Dr. H.___ über eine Flexion von 110° (Urk. 3 und Urk. 16 jeweils S. 2 oben), was immer noch eine Verbesserung im Vergleich zur Befunderhebung der Ärzte der Z.___ darstellt. Zusammenfassend steht fest, dass an der Einschätzung der Suva-Ärzte Dr. G.___ und Dr. I.___ auch keine geringen Zweifel bestehen. Es ist mithin nicht zu ersehen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit, welche auf sein schmerzhaftes Knie Rücksicht nimmt, nicht ganztägig zumutbar sein sollte. Die entsprechenden Ausführungen der behandelnden Ärzte erschöpfen sich im Hinweis auf Schmerzen, welche aber nicht in dem Sinne geschildert wurden, dass diese im Tagesverlauf progredient seien und bis am Mittag ein unerträgliches Ausmass annehmen. Im Gegenteil findet sich der nachvollziehbare Hinweis, dass es bei geringer körperlicher Belastung mit dem Knie besser gehe (Urk. 10/389 S. 1 unten). Bei entsprechender schonender Haltung ist demgemäss keine Einschränkung nachvollziehbar.

    Aufgrund der weitgehend unveränderten Befunde seit dem stationären Aufenthalt in der Z.___ ist sodann nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm. Weitergehende medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

4.4    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeübt wird, zu 100 % zumutbar ist.


5.    Die Invaliditätsbemessung - insbesondere die herangezogenen DAP-Blätter, welche allesamt sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten beinhalten (vgl. Urk. 10/409) - wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und diese ist aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Es ist dementsprechend ab 1. April 2016 von einem Invaliditätsgrad von 18 % auszugehen.


6.    

6.1    Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen.

    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

6.2    Kreisarzt Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 24. Dezember 2015 bezüglich Integritätsschaden (Urk. 10/357) im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund des erhobenen Befundes im Bericht vom 19. November 2015 von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) ein eingeschränktes Gangbild mit Entlastungshinken links. Die aktive Flexion sei auf 110° limitiert, ein Extensionsdefizit bestehe nicht. Bezüglich Stabilität würden suffiziente Verhältnisse bestehen. Das Orthoradiogramm vom 17. November 2015 würde eine mässiggradig fortgeschrittene sekundäre Arthrose mit Arosionen im Bereich des medialen Tibiaplateaus und des medialen Femurkondylus mit einem Varus von 8° dokumentieren. Das MRI vom 3. September 2015 dokumentiere ausgeprägte arthrotische Veränderungen auch im lateralen Gelenkkompartiment. Es liege eine mässige bis schwere Arthrose vor (S. 1).

    Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 5.2 Integritätsentschädigung gemäss UVG. Der Referenzwert für eine mässige Pangonarthrose liege zwischen 10 und 30 %, derjenige für eine schwere zwischen 30 und 40 %. Mit 30 % dürfe der Bruttointegritätsschaden, ohne Berücksichtigung des Vorzustandes, korrekt taxiert sein. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens vom 11. September 2007 sei aufgrund des unfallfremden Vorzustandes ein Abzug von 5 % angebracht worden. Somit betrage der Netto-Integritätsschaden 25 %. Da schon ein Integritätsschaden von 5 % geleistet worden sei, verbleibe noch eine zu entrichtende Integritätsentschädigung von 20 % (S. 2).

6.3    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Beurteilung von Dr. H.___ liege eine schwere Gonarthrose vor, weshalb sich eine Integritätsentschädigung von mindestens 35 % rechtfertige (Urk. 1 S. 10 Ziff. 39 sowie S. 5 Ziff. 22).

    Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Februar 2017 als Diagnose eine schwere Gonarthrose des linken Knies fest (Urk. 3). Selbst wenn zwischenzeitlich diagnostisch von einer schweren Gonarthrose auszugehen wäre, würde dies nicht gegen eine Bezifferung des Integritätsschadens mit 30 % sprechen, da die Bandbreite in diesem Fall 30 bis 40 % beträgt. Insbesondere hielt der Kreisarzt in seiner Beurteilung bereits eine mässige bis schwere Arthrose fest (vgl. vorstehend E. 6.2). Die kreisärztliche Schätzung hält sich im Rahmen der Integritätsschäden bei Arthrosen (Tabelle 5), die die von Dr. G.___ erwähnten Werte und Abstufungen vorsehen. Der festgestellte Prozentsatz von insgesamt 30 % ist im Lichte der beschriebenen Befunde nachvollziehbar und plausibel, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Da im Bereich des linken Knies ein Vorzustand aufgrund eines Unfalles im Jahr 1990 besteht, ist die Kürzung um 5 % nicht zu beanstanden. Der Integritätsschaden ist nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (vgl. vorstehend E. 6.1), weshalb zu Recht ein Abzug von 5 % für den bereits in dieser Höhe gewährten Integritätsschaden aufgrund derselben unfallbedingten Schädigung (zwischenzeitlich fortgeschrittene Kniegelenksarthrose) vorgenommen worden ist (vgl. Urk. 10/107 S. 1). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einer noch zu entrichtenden Integritätsentschädigung basierend auf einem unfallbedingten Integritätsschaden von 20 % auszugehen. Es fehlt namentlich an triftigen Gründen, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen.


7.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017, mit welchem dem Beschwerdeführer ab 1. April 2016 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % gewährt und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti