Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00039
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 28. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek
Zwicky Windlin & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, war seit dem 1. Mai 2013 bei der Y.___ AG als Autoverkäufer tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 12. August 2015 beim Verschieben eines Kühlschrankes verletzte (Bagatellunfallmeldung, Urk. 8/Z1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Zürich mit Verfügung vom 15. August 2016 eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden (Urk. 8/Z18). Die am 14. September 2016 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/Z19) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ab (Urk. 8/Z24 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Februar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 15. August 2016 seien aufzuheben und es seien Versicherungsleistungen bezüglich der Rückenbeschwerden durch den Versicherungsträger zu erbringen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 7) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 12) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Am 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik (Urk. 17) mit weiteren Beilagen (Urk. 18/1-2) ein, und die Beschwerdegegnerin erstatte am 24. Mai 2017 ihre Duplik (Urk. 21) mit Beilagen (Urk. 22/1-3), welche dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante die Unfallversicherung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, den medizinischen Echtzeitakten seien keine Rückenschmerzen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___ Privatklinik, am 24. August 2015 und somit 12 Tage nach dem Unfallereignis von Beschwerden seit einem Monat gesprochen. Das Unfallereignis sei erst neun Monate später am 24. Mai 2016 als Verhebetrauma erwähnt. Später spreche Dr. Z.___ dann neu von einem Sturz. Ein Sturzereignis sei in den medizinischen Echtzeitakten explizit verneint und in der Bagatellunfallmeldung auch nicht erwähnt. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Sturzereignis stattgefunden habe. Ebenso wenig sei der Zeitpunkt des Beschwerdeauftritts der Rückenschmerzen nach dem Unfallereignis erstellt. Die Ausführungen von Dr. Z.___ seien nicht nachvollziehbar, und seine Kausalitätsbegründung werde durch die medizinische Beurteilung von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, entkräftet (S. 4 lit. c). Dementsprechend sei ein Zusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 12. August 2015 nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 f. lit. d).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe in den Dokumenten und Arztberichten, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, diverse falsche und fehlende Informationen entdeckt. Er habe diese Dokumente erstmals während der Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis erhalten (S. 3 Ziff. 12, S. 4 Ziff. 13). Tatsächlich habe er bei der am 12. August 2015 erfolgten Behandlung gesagt, dass er gestürzt sei, er aber betreffend seinen Rücken Dr. Z.___ aufsuchen werde. Dass er auf den Rücken gefallen sei, gehe aus der Bagatellunfallmeldung hervor, wo eine Stauchung der Wirbelsäule vermerkt sei. Auch sei die Krankengeschichte der Klinik A.___ von Dr. Z.___ falsch. Er habe am 24. August 2015 über Beschwerden im Rücken seit rund einer Woche geklagt und nicht seit einem Monat (S. 4 Ziff. 13.1-2). Er habe nicht einen Kühlschrank verschoben, sondern diesen die Treppe hinauftransportiert. Die Bagatellunfallmeldung sei nicht korrekt (S. 5 Ziff. 15). Demnach gelte als Zwischenfazit, dass auch die unfallnahen Akten belegen würden, dass er gestürzt sei und sich Rückenbeschwerden eingestellt hätten (S. 6 Ziff. 24). Auf die Einschätzung durch PD Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, so habe er den Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Juni 2016 nicht gekannt, und seine Ausführungen seien vage und widersprüchlich. Vielmehr sei auf die Einschätzung durch Dr. Z.___ abzustellen (S. 7 f. Ziff. 26, Ziff. 28-32).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, es spiele keine Rolle, ob der Versicherte die betreffenden medizinischen Akten kenne. Ein Sturz werde auch in der Bagatellunfallmeldung nicht erwähnt. Dr. Z.___ habe zeitnah nichts von einem Unfallereignis erwähnt, und auch die von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätten ausdrücklich auf Krankheit gelautet. Die gesamten Umstände liessen nicht darauf schliessen, dass die erste Krankengeschichteeintragung irrtümlich erfolgt sei. Die Erklärungsversuche seien nicht überzeugend (S. 2 ad Ziff. 13). PD Dr. B.___ hätten sämtliche Akten vorgelegen (S. 3 ad Ziff. 25-29 und ad Ziff. 30-35).
2.4 In seiner Replik (Urk. 17) machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 24. April 2017 (vgl. Urk. 18/1) geltend, daraus gehe hervor, dass der Sturz und die damit zusammenhängenden Rückenschmerzen als unfallnah befunden worden seien. Auch sei in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, weshalb in der Krankengeschichte hier nicht von Anfang an der Sturz und die daraus resultierenden Beschwerden erwähnt worden seien (S. 1 Ziff. 1-2). Auch habe Dr. Z.___ den vermeintlichen Widerspruch bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 29. Februar und vom 4. April 2014, worin als Ursache „Unfall“ durchgestrichen worden sei, erklärt (S. 2 oben). Abschliessend sei festzuhalten, dass es sich bei seinen Beschwerden um eine unfallversursachte Symptomatik handle, welche keinen degenerativen Ursprung habe (S. 2 Ziff. 3).
Zudem seien mit dem Versicherungsberater zahlreiche Telefonate geführt worden, worin das Sturzereignis erwähnt worden sei (S. 2 Ziff. 4). Es werde daher beantragt, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Emailkorrespondenz und Telefonnotizen mit und von ihm seit dem Unfall vom 12. August 2015 bis heute editiere, um diesen Sachverhalt weiter belegen zu können (S. 2 Ziff. 5).
2.5 In ihrer Duplik (Urk. 21) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Ausführungen von Dr. Z.___ seien weder nachvollziehbar noch überzeugend begründet. Einzig die gesundheitliche Schädigung deshalb auf den Unfall zurückzuführen, weil diese nachher aufgetreten sei, genüge nicht (S. 2 f. ad Ziff. 1-3).
2.6 Strittig und zu prüfen ist, ob die geklagten Rückenbeschwerden in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. August 2015 stehen.
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals C.___ nannten in ihrem Bericht über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 (Urk. 8/ZM2) als Diagnose eine Rissquetschwunde am linken Unterarm. Es sei eine Selbstzuweisung des Patienten via Sanität erfolgt. Der Patient habe berichtet, er habe heute im Rahmen eines Umzuges einen Kühlschrank die Treppe hinaufgestossen. Dabei habe sich wohl die Kante des Kühlschrankes in seinen linken Unterarm gebohrt. Schmerzen habe er dabei keine verspürt, gemerkt habe er die Verletzung daran, dass sich eine kleine Blutlache am Boden gebildet habe. An seine letzte Tetanusimpfung könne er sich nicht erinnern. Der Beschwerdeführer habe über etwas Schwindel und Kopfschmerzen berichtet. Ein Sturz oder Kopfanprall habe jedoch nicht stattgefunden. Als Voroperationen nannten die Ärzte diverse Bandscheibenoperationen. Eine Wundversorgung mit vier Rückstichnähten sei erfolgt, und es bestehe vom 12. bis 13. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
3.2 Der Bagatellunfall-Meldung vom 19. August 2015 (Urk. 8/Z1) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 12. August 2015 beim Verschieben eines Kühlschrankes den Arm „aufgerissen“ habe (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als von der Verletzung betroffene Körperteile respektive Art der Schädigung wird ein Riss am linken Unterarm und eine Stauchung der Wirbelsäule am Rücken (beidseits) genannt (Ziff. 9).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 24. August 2015 (Urk. 8/ZM4) nach gleichentags durchgeführtem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) aus, bei einem Status nach Fusion L5/S1, Dekompression L4/L5 und anlagebedingt engem Spinalkanal L3-S1 sowie einem permanenten lumbovertebralen Syndrom habe sich die Frage nach dem Status epifusionell gestellt.
Im MRI habe sich ein normales Alignement der LWS gezeigt sowie eine leichte relative spinale Enge L4/5, bei ansonsten normal weitem Spinalkanal. Im Os ilium rechts zeige sich eine mitabgebildete Defektzone bei Status nach Spongiosaentnahme. L1/2 und L2/3 seien unauffällig gewesen. Bei L3/4 hätten eine leichte Chondrose und eine leichte zirkuläre Diskusprotrusion sowie ein Anulus fibrosus-Riss links neuroforaminal mit Tangierung und mit möglicher Irritation der austretenden Nervenwurzel L3 links bestanden. Der Spinalkanal sei normal weit.
Bei L4/5 finde sich eine mässige Chondrose und eine mässige zirkuläre Diskusprotrusion sowie eine leichte relative spinale Enge. Eingeengt seien insbesondere die Recessus laterales beidseits mit Tangierung und möglicher Irritation der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits. Es bestünden starke Spondylarthrosen mit Gelenkserguss.
L5/S1 zeige einen postoperativen Status nach Fusion. Es bestünden Suszeptibilitätsartefakte im Zwischenraum, offenbar bei Cages, keine Diskushernie und kein Anhalt für eine signifikante neurale Tangierung. Der Spinalkanal sei normal weit.
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2016 (Urk. 8/ZM5) nach gleichentags durchgeführtem MRI der LWS aus, bei einem Status nach Fusion L5/S1 im Jahr 2005 bestehe nun ein Verdacht auf eine Diskushernie L4/5 rechts. Der Spinalkanal sei anlagebedingt eng L3-S1. Es stelle sich die Frage nach einer Diskushernie oder einem Ganglion.
Dr. E.___ führte in seiner Beurteilung aus, im Verlauf zur Voruntersuchung vom 24. August 2015 zeige sich aktuell eine links mediolateral betonte Bandscheibenprotrusion in der Höhe von Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit spinaler und recessaler Enge. Dadurch bedingt möglich sei eine Kompression der Wurzel L5 beidseits. Es bestünden weiterhin eine Steilstellung der LWS mit konstitutionell bedingt engem Spinalkanal zwischen LWK 3-5 sowie postoperative Veränderungen lumbosakral ohne Neurokompression. Ansonsten bestehe keine weitere Neurokompression lumbal.
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 8/ZM6) nach gleichentags durchgeführtem Röntgen der LWS in seiner Beurteilung aus, es zeige sich ein Status nach interkorporeller Spondylodese auf Ebene L4/5 und L5/S1. Der Cage befinde sich richtig im Bereich der Zwischenwirbelräume ohne Dislokation derselben nach ventral oder dorsal. Es bestehe ein Status nach Spondylodese auf Ebene L4/5. Das Spondylodesematerial befinde sich in situ, und es zeige sich eine normale Knochenstruktur. Indikation für das Röntgen sei eine Stellungskontrolle bei Status nach Operation gewesen.
3.6 Dr. Z.___ nannte in seinem Operationsbericht vom 10. Mai 2016 (Urk. 8/ZM7) als Diagnose eine zentrale Diskushernie beidseitig mit massiver Zentralkanalstenose epifusionell L4/5 bei Status nach PLIF L5/S1 im September 2006 und Osteosynthesematerial-Entfernung im Juni 2007 und Verschluss eines zusätzlichen Lecks mit TachoSil. Dr. Z.___ führte zur Operation vom 10. Mai 2016 aus, es sei eine transpedunkuläre und interkorporelle Fusion (PLIF L4/5), eine Diskektomie beidseits L4/5 sowie eine Dekompression L4/5 durchgeführt worden (S. 1 Mitte).
3.7 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 8/ZM10) als Diagnose ein Verhebetrauma mit entsprechendem Gelenkserguss, möglicherweise aber auch leichter Einblutung interspinös L4/5 (S. 2 Ziff. 5). Zur Anamnese führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 12. August 2015 beim Transport eines Kühlschrankes ein Verhebetrauma erlitten mit initial sofortigen Armschmerzen, danach, zwei Tage später, auch mit zunehmenden Rückenbeschwerden bei Status nach vierfachen Voroperationen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 (S. 1 Ziff. 3 lit. a). Seit dem 7. April 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 8).
Der Patient sei voroperiert gewesen und regelmässig einmal zur Jahreskontrolle erschienen (S. 1 Ziff. 3 lit. b). Gemäss Angaben des Patienten sei es nach dem Verhebetrauma zu einer massiven Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Die Voroperationen hätten zu einer massiv verminderten Belastbarkeit der unteren LWS geführt, bei zusätzlich anlagebedingt engem Spinalkanal familiärer Genese (S. 1 Ziff. 3 lit. d-f).
Das MRI vom 24. August 2015 habe einen ziemlich ausgeprägten Gelenkerguss auf Höhe L4/5, eine Diskusprotrusion sowie interspinöse Flüssigkeit gezeigt sowie auf Höhe L4/5 möglicherweise eine kleine Einblutung (S. 2 Ziff. 4).
3.8 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 8/ZM11) zur Frage, ob die Rückenbeschwerden des Versicherten in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. August 2015 (Kühlschrank auf die Seite verschoben) stünden (vgl. Urk. 8/ZM9) aus, diese Frage sei eigentlich nur aus dem Krankheitsverlauf zu beantworten. Daraus ergebe sich, dass der Patient nur einmal jährlich zur Kontrolle bei ihnen gewesen sei, zwar immer wieder über etwas Rückenbeschwerden geklagt habe, es ihm aber seit diesem Unfallereignis so schlecht gegangen sei, dass eine Operation habe geplant werden müssen.
Dr. Z.___ führte aus, sie hätten mit der Spitaldirektion wegen allgemeinversicherten Patienten grosse Differenzen seit 2013 gehabt, so dass sich diese Operation verzögert habe. Prinzipiell hätte er den Patienten früher operiert. Es sei einfach nicht gegangen und der Beschwerdeführer habe von niemand anderem operiert werden wollen.
Der Kausalzusammenhang sei rein aus der Geschichte mit dem Sturz, den sofort auftretenden Beschwerden und auch dem Besuch bei ihnen nach dem Sturz, eindeutig richtungsweisend und auch von den Beschwerden her persistierend gewesen.
Die Adäquanz bei einem solchen Sturz sei eigentlich gegeben, vor allem dann, wenn die Wirbelsäule bereits vorgeschädigt sei und der Patient zwei Besonderheiten aufweise, nämlich einen anlagebedingt extrem engen Spinalkanal, sowie anatomisch sehr kleine Wirbelkörper, die etwa einen Drittel kleiner seien, als bei der Durchschnittsbevölkerung. Deshalb sei seine Situation viel fragiler als die von einem Normalpatienten.
Zur Frage nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit führte Dr. Z.___ aus, aus dieser Sicht sei aus der Pathographie, aus der Krankengeschichte selbst und aus seiner Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit die Auslösung auch mit dokumentiertem Gelenkerguss unfallkausal (S. 1). Es sei ihm natürlich bewusst, dass die Unfallversicherer stets bei degenerativen Vorschädigungen Unfallereignisse abwiesen. Gehe man von versicherungstechnischen Beschreibungen aus könne man sagen, die Unfallkausalität sei unwiderlegbar, weil ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Das Ereignis sei ungewöhnlich gewesen und für den Patienten nicht voraussehbar und das Ereignis sei unentrinnbar. Die Beschwerden seien unmittelbar aufgetreten und führten dazu, dass eine Operation habe durchgeführt werden müssen. Neben der Stenose habe ja auch eine Diskushernie vorgelegen. Die Operation habe rein schon aus Schmerzgründen sowie aufgrund der Lähmungsgefahr durchgeführt werden müssen (S. 2).
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Arztzeugnis vom 4. Juli 2016 (Urk. 8/ZM3) als Diagnose eine Rissquetschwunde am Vorderarm volar links am 12. August 2015, was beim Verschieben des Kühlschrankes passiert sei (Ziff. 2 und Ziff. 5). Die Erstbehandlung habe am 20. August 2015 stattgefunden (Ziff. 1). Es habe sich eine reizlose, wunderschön adaptierte Naht gezeigt. Dr. G.___ führte aus, bei ihm sei lediglich die Fadenentfernung vorgenommen worden (Ziff. 4 und Ziff. 7).
3.10 PD Dr. B.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Juli 2016 (Urk. 8/ZM17) aus, nach Einsichtnahme in die vorliegenden MRIBilder vom 24. August 2015 und vom 13. Februar 2016 liessen sich degenerative, von kranio nach kaudal zunehmende Diskopathien mit Signalminderungen Höhe L3/4 und L4/5 feststellen. Eine anuläre Fissur (Riss des äusseren Faserrings der Bandscheibe) auf Höhe L4/5 als Ausdruck einer möglichen Bandscheibenverletzung oder anderweitige traumatisch verursachte strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Der Verdacht einer Einblutung auf Höhe L4/5 sei unbegründet, vielmehr handle es sich um durch die Cageeinlagen verursachte Artefakte. Die in der Bilddokumentation ersichtlichen Gelenkergüsse beidseits Höhe L4/5 basierten auf einer krankhaften Grundlage als Ausdruck einer epifusionellen Segmentdegeneration mit erosiver Arthrose beidseits.
Schmerzen mit Ausstrahlungen links etwas mehr in Richtung Iliosakralgelenk (ISG) würden anlässlich der Konsultation vom 24. August 2015 beschrieben. Dem Krankengeschichteeintrag sei zu entnehmen, dass diese Rückenschmerzen bereits einige Wochen vor dem Unfall aufgetreten seien. Durch das Unfallereignis vom 12. August 2015 ausgelöste oder intensivierte Rückenbeschwerden gingen somit aus den unfallnahen medizinischen Echtzeitakten nicht hervor und stünden vor dem Hintergrund der degenerativen Befunde lumbal nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. August 2015.
Hinsichtlich der Unfallfolgen sei der medizinische Endzustand mit Abheilung der genähten Rissquetschwunde am linken Unterarm respektive am 20. August 2015 mit Datum der Fadenentfernung und dem hausärztlichen Behandlungsabschluss erreicht (S. 3).
3.11 In seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 (Urk. 18/1/1-4) zum Bericht von PD Dr. B.___ führte Dr. Z.___ aus, dass der Patient zwei Wochen habe warten müssen, bis er einen Termin erhalten habe, sei nicht ungewöhnlich, da bei solchen Beschwerden oftmals länger zugewartet werde und zwar um abzuwarten, ob diese wie oftmals wieder spontan verschwinden würden. Da sich der Beschwerdeführer nun aber nach 1.4 Jahren erst wieder bei ihm gemeldet habe, das heisse kurz nach dem Verhebetrauma, stünden die Beschwerden nun nach seiner medizinischen Auffassung mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dieser in der Bagatellunfallmeldung erwähnten Rückenkontusion, auch wenn er in seiner Krankengeschichte nicht auf den Unfall eingegangen sei.
Dr. Z.___ führte aus, die Nichterwähnung stelle aber keineswegs einen Beweis dar, dass die Beschwerden nicht durch das Verhebetrauma ausgelöst worden seien. Da es dem Beschwerdeführer nicht gut gegangen sei und er unter starken Rückenbeschwerden gelitten habe, sei gleichentags ein MRI veranlasst worden.
Der Verlauf deute aber auf die klassische Definition des Posttraumas hin. „Posttraumatische Beschwerden“, wie der Begriff es schildere, seien Beschwerden, die „nach“ einem Trauma verstärkt auftreten. Der Beschwerdeführer habe sowohl an direkt traumatischen sowie im Verlauf an posttraumatischen Beschwerden gelitten. Der hintere Bandscheibenfaserring sei gerissen (MRI Befund 24. August 2015), und allmählich habe dieser Riss zum Austritt des inneren Gallertkerns geführt, der sich im weiteren Verlauf immer mehr in den Rückenmarkskanal ausgedehnt und so zu zunehmenden Beschwerden geführt habe. Bei vorgeschädigter Wirbelsäule bestehe so oder so eine verminderte Belastbarkeit, weshalb es nicht erstaune, dass ein Verhebetrauma hier zu einer permanenten und richtungsweisenden Verschlechterung geführt habe (S. 1).
Das Heben eines Kühlschranks mit nachweislich dokumentierter und aktenkundiger Läsion spreche auch sehr dafür, dass die Adäquanz bei voroperierter Wirbelsäule vor 9 Jahren (14. September 2006) ausreichend gewesen sei, um zu einer weiteren Schädigung mit Faserriss der darüberliegenden Bandscheibe zu führen. Der MRI-Verlauf zeige eine eindeutige Verschlechterung im Verlauf, weshalb eine Operation unumgänglich gewesen sei. Wenn auch bereits vorbestehende Degenerationen wie ein Gelenkserguss bestanden hätten, so sei es im weiteren Verlauf zu einer zunehmenden Ausweitung des Bandscheibenvorfalls gekommen (S. 2).
Dr. Z.___ führte aus, auch wenn in der Krankengeschichte widersprechend zur bereits erwähnten Bagatellunfallmeldung von einer Krankheit gesprochen werde, sei dies kein Gegenbeweis, vor allem wenn man die Chronologie der Krankengeschichte, das heisse den Verlauf sehe. Ein Ereignis nicht zu erwähnen, bedeute ja nicht implizit, dass ein solches nicht stattgefunden habe. Es sei völlig unplausibel, dass die verstärkten Rückenbeschwerden krankheitsbedingt sozusagen exakt mit dem Unfallzeitpunkt zusammenfallen sollten.
Dr. Z.___ hielt fest, er sei daher der Ansicht, dass wenn in seinen Akten initial kein Unfall erwähnt werde und das Unfallereignis erst viel später in seinen Akten erscheine, dieses deswegen nicht kategorisch wegdiskutiert werden könne. Entscheidend sei einzig, dass durch das aktenkundige Unfallereignis eine Verschlechterung ausgelöst worden sei. Aufgrund des Beschwerdeverlaufs und der MRI-Verlaufsbefunde spreche alles dafür, dass das Verhebetrauma der Auslöser für die Verschlechterung darstelle (S. 3). Dass die Beschwerden sich erst über eine gewisse Zeit verschlechterten, sei dadurch erklärbar, dass der Vorfall über die Zeit immer grösser geworden sei, und die Beschwerden daher zugenommen hätten, was man im MR-Verlauf eindeutig erkennen könne (S. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die versicherungsmedizinische Einschätzung durch PD Dr. B.___ vom 18. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. August 2015 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden (vgl. vorstehend E. 2.1).
Laut PD Dr. B.___ lagen gemäss den durchgeführten MRI vom 24. August 2015 und vom 13. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3-4) ausschliesslich degenerative Befunde vor. Traumatische verursachte strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Die Gelenksergüsse beidseits auf Höhe L4/5 führte er auf eine krankhafte Grundlage als Ausdruck einer epifusionellen Segmentdegeneration mit erosiver Arthrose beidseits zurück. Weiter wies PD Dr. B.___ darauf hin, dass durch das Unfallereignis vom 12. August 2015 ausgelöste oder intensivierte Rückenbeschwerden in den echtzeitlichen medizinischen Akten nicht belegt seien. Dem Krankengeschichteeintrag vom 24. August 2015 sei zu entnehmen, dass die Rückenbeschwerden bereits einige Wochen vor dem Unfall aufgetreten seien.
4.2 Auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung durch PD Dr. B.___ kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2), lagen PD Dr. B.___ die Berichte von Dr. Z.___ vom Juni 2016, worin dieser Unfallfolgen geltend machte, vor (vgl. Urk. 8/ZM17 S. 2 Mitte). In Übereinstimmung mit der Einschätzung durch PD Dr. B.___ wiesen insbesondere die Radiologen Dr. D.___ und Dr. E.___ nach am 24. August 2015 und am 13. Februar 2016 durchgeführtem MRI der LWS auf fehlende traumatische Läsionen hin und beschrieben lediglich degenerative Befunde respektive Zustände nach den durchgeführten Operationen. Auch war in den Berichten als Indikationsgrund für die MRI lediglich von Voroperationen und degenerativen Befunden und nicht von einem allfälligen Unfallereignis die Rede (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Auch das im Mai 2016 durchgeführte Röntgen zeigte keine traumatischen Läsionen und als Indikationsgrund wurde eine Stellungskontrolle nach Operation genannt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Wesentlich ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere der Umstand, dass die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals C.___ nach ambulanter Behandlung des Beschwerdeführers am 12. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) lediglich eine Rissquetschwunde am linken Unterarm feststellen konnten und ein Sturzereignis oder ein Kopfanprall ausdrücklich verneint wurden. Dass es sich dabei lediglich um unpräzise Angaben gehandelt haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), erscheint angesichts der ansonsten detaillierten Angaben zum Unfallhergang nicht plausibel. Ein Sturz wird ebenso wenig in der Bagatellunfall-Meldung vom 19. August 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) genannt, jedoch eine erfolgte Stauchung der Wirbelsäule. Auch der am 20. August 2015 behandelnde Hausarzt Dr. G.___ sprach lediglich von einer Rissquetschwunde am Vorderarm volar links, was beim Verschieben des Kühlschrankes passiert sei (vgl. vorstehend E. 3.9).
Ebenfalls lässt sich der von der Klinik A.___ (Dr. Z.___) eingereichten Krankengeschichte des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/ZM14) bei vorbestehendem Rückenleiden und mehrfachen Operationen entnehmen, dass er am 24. August 2015, demnach 12 Tage nach dem Unfallereignis ausführte, er habe seit etwa einem Monat beidseits Schmerzen mit Ausstrahlung links etwas mehr Richtung ISG. Des Weiteren führte Dr. Z.___ in seinen ärztlichen Zeugnissen vom 29. Februar und vom 4. April 2016 (Urk. 8/ZM15-16) aus, der Beschwerdeführer stehe wegen Krankheit und nicht wegen Unfall in seiner Behandlung und sei vom 16. Februar bis 8. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Operationsbericht von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) lässt sich keine unfallbedingte Ursache für die Operation entnehmen. Als Grund für die Operation wurde eine zentrale Diskushernie beidseitig mit massiver Zentralkanalstenose epifusionell L4/L5 genannt. Dementsprechend wurden auch eine Fusion, Diskektomie beidseits sowie eine Dekompression L4/5 vorgenommen.
Erstmals in seinem Bericht vom 14. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7) sprach Dr. Z.___ dann von einem Verhebetrauma mit entsprechendem Gelenkserguss.
Dass nun, entgegen der Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 18. Juli 2016 und derjenigen des Radiologen Dr. D.___ vom 24. August 2015, die auf Höhe L4/5 im MRI gezeigten Spondylarthrosen mit Gelenkserguss, ein allfälliges Verhebetrauma belegen sollen, erweist sich als nicht schlüssig. Dies räumte Dr. Z.___ dann auch in seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 ein, indem er nun von vorbestehenden Degenerationen wie Gelenkerguss sprach und neu einen seiner Ansicht nach im MRI vom 24. August 2015 festgestellten Riss des hinteren Bandscheibenfaserrings auf das Verhebetrauma zurückführte und dieses ursächlich für die Entwicklung der Bandscheibenprotrusion sah. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass im MRI-Bericht von Dr. D.___ vom 24. August 2015 der Anulus fibrosus-Riss links neuroforaminal mit Tangierung und möglicher Irritation der austretenden Nervenwurzel L3 links auf Höhe L3/4 lag und die von Dr. Z.___ vorgenommene Operation aufgrund einer Bandscheibenprotrusion L4/L5 stattfand.
Des Weiteren geht auch die von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 22. Juni 2016 und in der Stellungnahme vom 24. April 2017 angegebene Begründung der Unfallkausalität, dass die Beschwerden nach dem Ereignis aufgetreten seien, an der Sache vorbei. Eine solche Begründung vermag für sich allein keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Ursache zu begründen. Denn aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „post hoc ergo propter hoc“).
Insgesamt sind vorliegend sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, alle echtzeitlichen Akten seien fehlerhaft gewesen, als auch die von Dr. Z.___ nachträglich hierfür getätigten Erklärungsversuche vor dem Hintergrund zu relativieren, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Was Dr. Z.___ betrifft, finden wohl seine nicht plausiblen Ausführungen ihre Erklärung in der als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers bestehenden auftragsrechtliche Vertrauensstellung, welche als hausarztähnlich bezeichnet werden kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien sämtliche Korrespondenzen zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin zu editieren (vgl. vorstehend E. 2.4), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. So handelt es sich dabei einerseits nicht um medizinische Akten und andererseits lassen auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten E-Mails vom Juni respektive Juli 2016 (vgl. Urk. 18/2) und die nicht unterzeichnete Telefonnotiz vom 29. April 2016 (vgl. Urk. 22/3) keine anderen Schlüsse zu. Von den angebotenen Zeugeneinvernahmen (Urk. 17 S. 2) sind bereits aufgrund des Zeitablaufs keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb ebenfalls darauf verzichtet werden kann.
Aufgrund des Gesagten bestehen vorliegend keine Z.___ an der Schlüssigkeit der Einschätzung durch PD Dr. B.___.
4.3 Somit ist gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 18. Juli 2017 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. August 2015 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist.
Dementsprechend gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek machte mit Honorarnote vom 7. November 2017 (Urk. 26) einen Aufwand von insgesamt 11.66 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von pauschal 3 % des Aufwands (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand noch als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 2‘853.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek, Zug, wird mit Fr. 2‘853.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan