Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00040
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 13. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit 1. Juli 2013 bei der Y.___ GmbH als Armierungsarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Juni 2015 auf einer Baustelle ausrutschte und sich am linken Knie, am linken Schulterblatt und am Rücken verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 15. Juni 2015; Urk. 8/1). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen, die sie mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Urk. 8/81) per 25. Mai 2015 (richtig: 2016) einstellte. Die dagegen am 8. Juni 2016 (Urk. 8/85) erhobene und am 7. Juli 2016 (Urk. 8/88) sowie 15. September 2016 (Urk. 8/94) ergänzte Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 ab (Urk. 8/95 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kosten der Heilbehandlung sowie Unfalltaggelder, bis zum 29. August 2016 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung sei davon auszugehen, dass spätestens am 25. Mai 2016 keine Unfallfolgen mehr gegeben gewesen seien. Die unfallbedingten Veränderungen seien abgeklungen, da es keine strukturellen Läsionen gebe, welche eine Erklärung für eine Chronifizierung des Schmerzsyndroms darstellen könnten. Es sei keine plausible Erklärung für eine weitere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ersichtlich gewesen und es sei auch von einem gewissen demonstrativen Charakter auszugehen. Zudem sei stets eine Kontusion diagnostiziert worden, weshalb auf die Beurteilung des behandelnden Arztes, welcher von einer Zerrung oder Distorsion ausgegangen sei, nicht abgestellt werden könne (S. 3 f.).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), es sei immerhin bildgebend ein starker Verdacht auf Läsion des Labrums superior geäussert worden. Aus Sicht des behandelnden Arztes sei die Diagnose einer Kontusion keineswegs ein Hinderungsgrund für längere Heilungsprozesse. Die Beschwerdegegnerin habe den Wegfall der Kausalität vor dem 30. August 2016 nicht belegt. Er sei bis zum 29. August 2016 arbeitsunfähig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (S. 5 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 25. Mai 2016. Unbestritten ist, dass über den 29. August 2016 hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 15. Juni 2015 wurde der Unfallhergang wie folgt beschrieben (Urk. 8/1 Ziff. 6): "Während Arbeit ausgerutscht und hat linkes Knie, linkes Schulterblatt und Rücken verletzt". Die Erstbehandlung erfolgte am Unfalltag, mithin am 10. Juni 2015, im Z.___. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 8/6) wurde eine Scapulakontusion diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei beim Gerüstabsteigen ausgerutscht und etwa 1.5 m über die Gerüsttreppe gerutscht und auf dem Boden gelandet (S. 1). Die bildgebende Untersuchung (Urk. 8/5) ergab keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen. Es seien auf Höhe Brustwirbelsäule und Scapula-Lendenwirbelsäule diverse oberflächliche Schürfwunden, aber kein Hämatom, keine Rötung, Schwellung und Überwärmung festgestellt worden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde bis zum 12. Juni 2015 attestiert (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 14. Juli 2015 (Urk. 8/11) ein myofasziales Schmerzsyndrom M. Infraspinatus links nach Schulterkontusion (S. 1). Eine Arbeitsfähigkeit als Akkord-Eisenleger sei noch nicht gegeben, bis sich die muskuläre Situation im Bereich der Schulter deutlich gebessert habe, was voraussichtlich weitere zwei bis vier Wochen in Anspruch nehmen werde (S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 2. November 2015 (Urk. 8/45) unter anderem folgende Diagnose (S. 1):
- Sturz am 10. Juni 2015 mit Schulterkontusion links
- Arthro-MRI vom 25. Juni 2015: diskrete subacromiale Bursitis ohne Rotatorenmanschettenverletzung
- aktuell myofasziale Beschwerdepräsentation mit Hartspannstrang und Triggerpunkt im M. trapezius, supraspinatus und infraspinatus links
Die Schulterschmerzen liessen sich klar muskulären, myofaszialen Befunden zuordnen, mit einem leichten Impingement im Rahmen der muskulären Dysbalance ohne aktuelle Hinweise für eine floride subacromiale Bursitis oder eine frozen shoulder. Auch für eine zervikoradikuläre Mitbeteiligung seien keine objektivierbaren Befunde ersichtlich. Der Beschwerdeführer könne und solle bis in den Schmerz hinein belasten und zur Unterstützung Schmerzmittel einnehmen. Seitens des Bewegungsapparates erscheine eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für körperliche Schwerstarbeit ab Mitte November zumutbar, auch wenn bei eher schmächtigem Körperbau dieses Belastungsprofil sicherlich nicht ideal sei. Die Bildgebung vom 27. Oktober 2015 habe einen normal weiten Subacromialraum, keine Weichteilverkalkungen, keine ossären Verletzungen und keine Gelenksdegenerationen ergeben (S. 2).
3.4 Dr. B.___ wiederholte mit Bericht vom 13. November 2015 (Urk. 8/46) die bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, die eingeleitete Behandlung habe zu einem günstigen Verlauf geführt (S. 1). Die weitere Tätigkeit werde wohl zwangsläufig zu weiteren Überlastungsbeschwerden führen, sofern der Beschwerdeführer hier nicht entsprechende Vorkehren treffe. Die Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf bleibe bis Ende November bei 100 %, ab dann sei er formal voll arbeitsfähig (S. 2).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2015 (Urk. 8/53) fest, das MRI vom 15. Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/57) habe einen starken Verdacht auf eine Läsion des superioren Labrums im Sinne einer SLAP-Läsion ergeben. Aufgrund dieser sichtbaren Läsion sei es sinnvoll, die Situation durch einen auf Schulteroperationen spezialisierten Arzt beurteilen zu lassen. Leider sei der MRI-Befund der Voruntersuchung im Röntgeninstitut vom Beschwerdeführer nicht entgegengenommen und für Vergleichszwecke verwendet worden (S. 1).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klinik E.___, stellte mit Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 8/66) folgende Diagnosen (S. 1):
- ausgeprägtes posttraumatisches Schmerzsyndrom subakromial und periscapulär links, mit assoziierten Myogelosen im Bereich des Musculus infraspinatus sowie Teres major und latissimus dorsi links
- Status nach Gerüst-Sturz vom 10. Juni 2015 mit massiver Schulterkontusion links, MR-tomographisch assoziierte SLAP-Läsion Grad II kranial und kranio-posterior links
Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Er sei am 10. Juni 2015 seitlich nach vorne gefallen und mit der linken Schulter antero-lateral gegen die Abstützbarriere gefallen. In den folgenden Tagen sei es zu immer stärker werdenden Schulterschmerzen mit ebenso ausgeprägten Nachtschmerzen gekommen. Es persistierten ausgeprägte Ruheschmerzen und starke Schmerzen bei Abduktion und Flexion bereits ab Scapulaebene (S. 1). Es bestehe noch bis 29. Februar 2016 volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
Am 4. April 2016 (Urk. 8/75) hielt Dr. D.___ nach Durchführung einer Verlaufskontrolle sowie einer weiteren Infiltration bei unveränderter Diagnose fest, dass noch deutliche Myogelosen vorhanden seien, insgesamt aber die Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur Voruntersuchung schon gebessert sei. Es sei zu hoffen, dass der Patient ab Mitte bis Ende Mai in seiner gewohnten Tätigkeit wieder aktiv sein könne. Grundsätzlich seien Myogelosen im Verlauf und in der Behandlung hartnäckig. Die langfristige Prognose sei aber günstiger (S. 2).
3.7 Am 25. April 2016 nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine kreisärztliche Untersuchung vor und diagnostizierte mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 8/79) ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares anhaltendes Schmerzsyndrom in der linken Schultergelenksregion. Zur bildgebenden Untersuchung vom 15. Dezember 2015 hielt Dr. F.___ fest, das das Labrum unterminierende Kontrastmittel stelle eher ein physiologisches sublabral hole dar, als eine SLAP-Läsion vom Typ II, welche radiologischerseits als Verdachtsdiagnose angegeben worden sei (S. 9).
Der genaue Unfallablauf bezüglich der Gewalteinwirkung auf die linke Schulter sei nicht beschrieben. Dort persistierten Beschwerden, welche im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms des Musculus Infraspinatus gesehen würden. Diese Diagnose sei bis heute verfolgt worden. Trotz der Angabe einer gewissen Besserung teile der Beschwerdeführer bei differenzierter Befragung mit, dass die Behandlungen in den letzten drei Monaten keine Veränderung ergeben hätten, auch die zuletzt durchgeführte Infiltration habe kurzfristig nur eine leichte Besserung der Beschwerden erbracht (S. 9 unten f.).
Die im Bereich der rechten Scapula wiederholt als eindrücklich aufgeführten Myogelosen hätten anlässlich der Untersuchung nicht eindeutig nachvollzogen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die unfallbedingten Veränderungen abgeklungen seien, da es keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gebe, welche erklären würden, dass ein solches Schmerzsyndrom chronifiziere. Eine eindeutige unfallbedingte Läsion im Bereich der oberen Bizepssehnen und des Labrums könne bildgebend nicht nachvollzogen werden. Die bei der kreisärztlichen Untersuchung dargestellte aktive Abduktionseinschränkung auf 100° sei auch mit einer SLAP-Läsion nicht erklärbar; ebenfalls die Schwächen im Bereich der Handmuskulatur beim Händedruck und bei der Kraftprüfung. Somit könne auch von einem gewissen demonstrativen Charakter der gezeigten Einschränkungen ausgegangen werden (S. 10 Mitte).
Gesamthaft und insbesondere aufgrund des Umstands, dass keine eindeutigen unfallbedingten strukturellen Läsionen vorliegen würden und bisherige Behandlungen praktisch keine Verbesserungen erbracht hätten, sei einerseits vom medizinischen Endzustand auszugehen, andererseits finde man keine plausiblen Begründungen für eine weitere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Aus dieser Schlussfolgerung heraus bestehe auch für eine Tätigkeit als Eisenleger unfallbedingt keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr. Auch für sonstige berufliche Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden unfallbedingt keine Einschränkungen der zumutbaren beruflichen Belastbarkeit (S. 10 unten).
3.8 Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 23. Mai 2016 (Urk. 8/85 S. 9 f.) bei unveränderter Diagnose fest, dass der Beschwerdeführer unterdessen einen Arbeitsversuch unternommen habe. Nach mehreren Stunden Arbeit seien jedoch die Verspannungsschmerzen periscapulär mit Ausstrahlung in den posterioren Oberarm links zurückgekommen. Es solle die Physiotherapie für die nächsten zwei Monate zur Lockerung der verhärteten Muskulatur fortgesetzt werden. Für einen chirurgischen Eingriff bestehe keine Indikation. Grundsätzlich sei die langfristige Prognose gut. Dr. D.___ empfahl eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli. Falls die Symptomatik dann deutlich gebessert sei, könne der Beschwerdeführer wieder einen Arbeitsversuch unternehmen.
3.9 Am 30. August 2016 (Urk. 8/93 = Urk. 8/94/2 = Urk. 3/4/3) hielt Dr. D.___ fest, es könne nach Zerrungen oder traumatischen Distorsionen zu diesen ausgeprägten Myogelosen mit dem klinischen Bild einer Snapping Scapula kommen. Bei korrekter Diagnose und geduldiger konservativer Therapie führe die Behandlung in der Regel nach mehreren Monaten zum Erfolg. Das Unfallereignis sei klar traumatisch, die Symptomatik sei kausal, und es seien immer entsprechende Symptome vorhanden gewesen. Diagnostisch sei korrekt vorgegangen worden und die Behandlung habe zum Erfolg geführt.
Gleichentags (Urk. 8/94 S. 3 = Urk. 3/4/2) führte Dr. D.___ aus, es gehe dem Patienten deutlich besser. Die Schmerzsymptomatik sei deutlich regredient und er sei seit August wieder auf Arbeitssuche. Insgesamt zeige sich ein zufriedenstellender Verlauf; die Schulterbeweglichkeit beidseits habe sich normalisiert und die Myogelosen subscapulär links seien weitgehend regredient.
3.10 Am 30. Januar 2017 (Urk. 3/7) führte Dr. D.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, die semantischen Feinheiten der Ausdrucksweise würden von den Versicherern und insbesondere deren Juristen im Sinne der Unfallkausalität oder gegen die Unfallkausalität ausgelegt. Dies habe überhaupt nichts mit Medizin zu tun und sei eine rein juristische Auslegung der Ursache. Der Beschwerdeführer habe einen schweren Sturz vom Baugerüst und dabei auch eine Schulterkontusion, also eine schwere Prellung, erlitten. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wie heftig diese Prellung gewesen sei. Rein auf die Schulter bezogen sei es häufig so, dass die Versicherer bei dem Wort "Kontusion" eine Sehnenverletzung ausschliessen und deshalb auch nicht für die Unfallursache aufkommen würden. Bei dem sehr jungen und aktiven Beschwerdeführer sei aber aus schulterorthopädischer Sicht das Unfallereignis ausschliesslich massgebend für die daraufhin entstandenen Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen. Es sei auch häufig so, dass die Versicherer die Unfallkausalität in Frage stellten, wenn in der Bildgebung nicht ganz präzise anatomopathologische Läsionen nachvollziehbar seien. Natürlich könne man die Myogelosen nicht in der Bildgebung darstellen. Dennoch seien die klinische Untersuchung und das gute Ansprechen auf die Therapie sowie der Verlauf massgeblich entscheidend und spreche in diesem Fall für die Diagnose und auch für die Unfallkausalität (S. 1).
4.
4.1 Anlässlich der am Unfalltag erfolgten Erstbehandlung wurde keine Knochen- oder Bänderverletzung, sondern lediglich eine Kontusion des linken Schulterblatts (Scapula) diagnostiziert. Es waren zwar oberflächliche Schürfwunden, aber kein Hämatom, keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung feststellbar (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge diagnostizierte Dr. A.___ ein myofasziales Schmerzsyndrom und ging davon aus, dass sich die muskuläre Situation in zwei bis vier Wochen gebessert haben werde (vorstehend E. 3.2).
Dr. B.___ ordnete sodann im November 2015 die Schmerzen klar den muskulären myofaszialen Befunden zu. Das Arthro-MRI vom 25. Juni 2015 habe keine Verletzung gezeigt, ebenso die Bildgebung vom 27. Oktober 2015. Dr. B.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in der angestammten Tätigkeit ab Dezember 2015 voll arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.4).
4.2 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) ging aufgrund eines MRI vom 15. Dezember 2015 davon aus, dass ein starker Verdacht auf eine Läsion des superioren Labrums im Sinne einer SLAP-Läsion bestehe, hielt jedoch fest, dass ihm der MRI-Befund der Voruntersuchung nicht vorliege. Er konnte somit nicht verlässlich beurteilen, ob die SLAP-Läsion auf das Unfallereignis zurückzuführen war, und nahm diesbezüglich keine Stellung. Dass, wie Dr. D.___ im Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) festhielt, die von ihm bestätigte SLAP-Läsion unfallbedingt ist, erscheint angesichts der bei der Erstbehandlung festgestellten unauffälligen Befunde lediglich als möglich. Sinngemäss nahm Dr. D.___ an, dass das zeitlich nach dem Unfallereignis festgestellte Auftreten der Läsion für die Bejahung der Unfallkausalität genügt. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich jedoch nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Zudem stellte Dr. D.___ in der Folge einzig die Myogelosen in den Behandlungsvordergrund, deren Behandlungsbedürftigkeit und Unfallkausalität die Beschwerdegegnerin bis zur Leistungseinstellung per 25. Mai 2016 denn auch anerkannte (zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung vgl. nachfolgend E. 4.3). Soweit eine SLAP-Läsion vorliegt, ist sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. Juni 2015 zurückzuführen. Dass die SLAPLäsion irrelevant sei, entspricht auch der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/88 S. 3). Auf das Schreiben von Dr. D.___ vom 30. Januar 2017 (vorstehend E. 3.7) kann im Übrigen nicht abgestellt werden, handelt es sich dabei doch nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.7).
4.3 Kreisarzt Dr. F.___ stellte in seinem unter Berücksichtigung der praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) verfassten Bericht vom 25. April 2016 (vorstehend E. 3.7) fest, dass die unfallbedingten Veränderungen abgeklungen seien. Die bisher als eindrücklich beschriebenen Myogelosen hätten anlässlich der Untersuchung nicht eindeutig nachvollzogen werden können. Dies stimmt mit der Feststellung von Dr. D.___ vom 4. April 2016 überein, wonach eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab Mitte bis Ende Mai möglich sei (vorstehend E. 3.6). Die Untersuchung bei Dr. F.___ ergab Hinweise für einen gewissen demonstrativen Charakter der gezeigten Einschränkungen. Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Veränderung durch die Behandlungen der letzten drei Monate beschrieb, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. F.___ vom medizinischen Endzustand ausging. Dieser war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 25. Mai 2016 erreicht. Da hinsichtlich der Frage der noch zu erwartenden Besserung der Gesundheitszustand der Versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (vgl. vorstehend E. 1.6), vermag der Umstand, dass Dr. D.___ in der Folge noch weitere drei Monate Behandlung notwendig fand, nichts an der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 25. Mai 2016 zu ändern.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beweislast hinsichtlich des Erreichens des status quo sine vel ante (vgl. vorstehend E. 1.3) nachgekommen ist. Der angefochtene Entscheid ist rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard