Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00041
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 23. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7002 Chur
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war seit dem 1. Januar 2007 als Informatiker bei der Y.___ angestellt und damit bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) für Berufs- und Nichtberufsun-fälle versichert, als er am 3. Oktober 2016 beim Werfen einer leichten Holzplatte respektive eines leichten Möbelstücks auf den Abfallstoss ein schmerzhaftes Reissen im rechten Arm verspürte (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/4 S. 1). Die Erstbe-handlung erfolgte gleichentags im Z.___, wobei eine komplette Ruptur der langen Bizepssehne mit Ruptur des Lacertus fibrosus und begleitendem Hämatom diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/6 S. 1; Urk. 7/11-13).
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7/7) und Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 7/15) verneinte die ÖKK eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/24) wies die ÖKK mit Einspracheent-scheid vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/28 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 6. Februar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Anerkennung der Leistungspflicht (Urk. 1). Die ÖKK beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. Oktober 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äus-sere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.5 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht-sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht damit, dass der Wurf einer leichten Holzplatte respektive eines leichten Möbelteils auf den Abfallberg mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfallereignis darstelle. Zwar sei ein Sehnenriss diagnostiziert worden. Da allerdings ein hinzukommendes äusseres sinnfälliges Element im ganzen Geschehensablauf fehle, sei auch eine unfallähnliche Schädigung zu verneinen. Es sei auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 3 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), beim erlittenen Ereignis handle es sich um einen Unfall. Er habe ein Möbelstück mit aller Kraft über einen Abfallberg werfen wollen. Der Salontisch sei schwerer gewesen, als aus den Akten hervorgehe. Seine Ehefrau habe den Fragebogen ausgefüllt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Angaben rechtlich entscheidend seien. Er habe das Möbelstück mit einer schnellen Stoss-Wurfbewegung wegbeschleunigt. Früher habe er aktiv Leistungssport in Form von Bobfahren und Kugelstossen betrieben. Er habe nie Beschwerden am rechten Arm gehabt. Er sei über 140 kg schwer, weshalb ihm der Salontisch nicht so schwer erschienen sei. Da er als Informatiker arbeite und höchst selten Möbelstücke entsorge, könne die damalige Handlung nicht als alltäglich betrachtet werden (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Am 3. Oktober 2016 verspürte der Beschwerdeführer gemäss der am darauffolgenden Tag durch die Arbeitgeberin erstellten Unfallmeldung beim Werfen einer leichten Holzplatte auf den Abfallstoss ein schmerzhaftes Reissen im rechten Ellbogen und Oberarm (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Z.___. Mit Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 7/11-12) äusserten die Ärzte aufgrund der am 3. Oktober 2016 durchgeführten Sonographie den Verdacht auf eine Ruptur der rechten distalen Bizepssehne/Brachialissehne. Der radiologische Befund habe keinen Hinweis für eine frische ossäre Läsion ergeben. Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 14. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig. Zur ergänzenden Beurteilung werde eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) veranlasst (S. 1).
Das noch gleichentags durchgeführte MRI des rechten Ellbogens zeigte eine komplette Ruptur der langen Bizepssehne mit Ruptur des Lacertus fibrosus und begleitendem Hämatom. Es seien keine ossären Läsionen ersichtlich gewesen. Der Epicondylitis radialis humeri weise eine Partialruptur auf. Die Kollateral-Ligamente würden sich intakt darstellen (vgl. Bericht vom 4. Oktober 2016, Urk. 7/13).
3.3 Am 7. Oktober 2016 erfolgte im Z.___ eine Reinsertion der Bizeps-sehne, wobei sich radiologisch regelrechte postoperative Verhältnisse zeigten (vgl. Bericht vom 9. Oktober 2016, Urk. 7/14).
3.4 Dem vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/4) ist zu entnehmen, dass er ein leichtes Möbelelement auf den Abfallstoss geworfen und dabei im rechten Arm unmittelbar ein schmerzhaftes Zerren/Reissen verspürt habe. Den rechten Arm habe er nur noch unter Schmerzen strecken können. Die Frage, ob etwas Aussergewöhnliches geschehen sei, verneinte er. Auch gab er an, dass es sich um eine alltägliche Handlung gehandelt habe. Bisher habe er keine Probleme mit dem rechten Ober- und Unterarm gehabt. Er sei noch nicht wieder arbeitsfähig (S. 1 f.).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Chirurgie, Z.___, gab mit Schreiben vom 18. November 2016 (Urk. 7/20 = Urk. 10/1) an, dass er den Beschwerdeführer behandle und dieser sich einen distalen Bizepssehnenabriss zugezogen habe, welcher überwiegend wahrscheinlich traumatischer Genese sei. Der proximale Abriss der langen Bizepssehne sei demgegenüber überwiegend wahrscheinlich Folge einer Krankheit.
3.6 Mit Bericht vom 22. November 2016 (Urk. 7/23) nannte Dr. A.___ als Diagnosen im Wesentlichen einen Status nach am 7. Oktober 2016 erfolgter distaler Bizepssehnenreinsertion sowie eine Adipositas per magna. Der Kontrolltermin sieben Wochen postoperativ zeige ein insgesamt sehr erfreuliches Ergebnis. Der Beschwerdeführer sei schmerzfrei. Mit dem Belastungsaufbau und dem Übergang zur Vollbelastung könne ab sofort begonnen werden.
3.7 Am 25. Januar 2017 ersuchte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin um Über-nahme der Kosten des Unfallereignisses. Dabei gab er an, dass sich im Bereich der distalen Bizepssehne weder MR-morphologisch noch intraoperativ degenerative Veränderungen an der distalen Bizepssehne gezeigt hätten. Bei einer Wurfstossbewegung eines schweren Gegenstandes mit Nachfassen liege eine erhebliche äussere Gewalteinwirkung mit second hit Ereignis durch das Nachgreifen des Beschwerdeführers vor. Dies entspreche einer Traumafolge. Sodann führte Dr. A.___ aus, dass in seiner knapp 17-jährigen unfallchirurgischen Laufbahn bisher noch nie eine distale Bizepssehnenruptur ohne degenerative Veränderungen abgelehnt worden sei (vgl. Schreiben vom 25. Januar 2017, Urk. 7/30 = Urk. 10/3).
4.
4.1 Vorab gilt es den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen. Den Akten lässt sich einhellig entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Holzplatte respektive ein Möbelstück auf den Abfallstoss geworfen und dabei ein schmerzhaftes Zerren/Reissen im rechten Arm verspürt habe. Dabei sei nichts Aussergewöhnliches geschehen (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/4 S. 1). Gegen diese Schilderung des Ereignisses wurde auch beschwerdeweise nichts vorgebracht. Ob es sich nun um eine Holzplatte oder ein Möbelstück gehandelt hat, ist für die vorliegende Beurteilung ohne jegliche Bedeutung. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung getätigten Angaben konkretisierte.
Einzig hinsichtlich des Gewichts brachte der Beschwerdeführer – nachdem er zuvor von einem leichten Möbelstück berichtet hatte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/4 S. 1) – beschwerdeweise erstmals vor, dass er dummerweise von einem leichten Möbel gesprochen habe und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese Angaben so entscheidend seien. Er behauptete nun allerdings nicht, dass es sich um ein schweres Möbelstück gehandelt hätte und die bisherigen Ausführungen falsch gewesen seien, sondern gab an, dass er das effektive Gewicht des Tisches noch abkläre. Das Gewicht eines Gegenstandes ist darüber hinaus immer auch in Relation zur Grösse und dem Eigengewicht seines Trägers zu setzen, und der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er den Tisch angesichts seines eigenen Gewichts von 140 kg und des Umstandes, dass er früher aktiv Leistungssport in Form von Bobfahren und Kugelstossen betrieben habe, als nicht so schwer empfunden habe (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe-wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem eher leichten Möbelstück ausgegangen und hat dies der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt.
4.2 Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 3. Oktober 2016 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Gestützt auf die massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorstehend E. 4.1) steht fest, dass er sich eine Verletzung am rechten Arm zuzog, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Ebenfalls fehlen Anhaltspunkte für eine ausserordentliche Über-anstrengung (vgl. hierzu etwa die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4). Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob das fragliche Ereignis allenfalls unfallähnlich war. Mit der diagnostizierten Ruptur der Bizepssehne (vgl. Urk. 7/11; Urk. 7/13) ist aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ausgewiesen.
Dem geschilderten Ereignis fehlt es allerdings an einem zur Bejahung des äusse-ren Faktors erforderlichen gesteigerten Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen-den Faktors (vorstehend E. 1.5). Wie der Beschwerdeführer selbst angab, stellte das Entsorgen des Möbelstücks auf den Abfallberg für ihn eine alltägliche Handlung dar (vgl. Urk. 7/4 S. 1). Ein gesteigertes Gefährdungspotential ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. Auch wenn er solche Wurfbewegungen möglicherweise nicht täglich ausübt, können sie dennoch nicht als gefah-renträchtig bezeichnet werden. Das Gewicht des Möbelstückes wurde als leicht bezeichnet und übersteigt damit den Rahmen des Üblichen nicht. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch keine Störung des Bewegungsablaufes und somit kein zur Unkontrolliertheit führendes Moment aufgetreten. Dies wäre beispielsweise bei einem Moment in Form der Plötzlichkeit oder Brüskheit anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 3.3.1 und 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3). Einzig das Auftreten von Schmerzen als solches stellt sodann keinen äusseren schädigenden Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2). Es kann demnach weder von einer gesteigerten Gefahrenlage noch vom Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit führenden Moments gesprochen werden. Mit Blick auf den geschilderten Hergang sowie auf die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgericht 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.2-3.4) fehlt es damit trotz entsprechender Verletzung an einem äusseren Faktor, womit auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen ist.
4.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass weder ein Unfallereignis vorliegt noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist. Der Umstand, dass Dr. A.___ davon ausging, dass der distale Bizepssehnenabriss überwiegend wahrscheinlich traumatischer Genese sei, ändert daran nichts, stützt sich seine Beurteilung auf eine nicht erstellte Schilderung des Ereignisses (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/30).
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans