Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 27. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, ist seit 1. April 2000 bei der Y.___ angestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. März 2012 verletzte sich der Versicherte infolge eines mehrfachen Sturzes mit dem Motorrad beim Offroaden am Gehirn, rechten Fuss sowie am rechten Handgelenk (Schadenmeldung vom 5. April 2012, Urk. 8/Z1). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Schadenfall mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 ab (Urk. 8/Z22).

1.2    Am 14. Dezember 2015 machte der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 geltend und führte aus, er leide an Schulterproblemen, welche auf das besagte Unfallereignis zurückzuführen seien (Urk. 8/Z24-Z25). Die Zürich lehnte ihre Leistungspflicht für die Schulterprobleme mit Verfügung vom 24. Mai 2016 ab (Urk. 8/Z35; vgl. auch Schreiben vom 17. Mai 2016, Urk. 8/Z33).

    Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/Z39) wies die Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2017 ab (Urk. 8/Z54 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 8Februar 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 (Urk. 2; weitergeleitet durch die Zürich mit Schreiben vom 10. Februar 2017, Urk. 4) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).

    Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. lit. B.1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, in den medizinischen Echtzeitakten seien keine Schulterbeschwerden erwähnt worden. Der Beschwerdeführer stelle lediglich die Vermutung auf, dass er sich bei den Motocrossstürzen die Schulterverletzung zugezogen habe. Ein zeitnaher Unfallbeschrieb, der diese Auffassung stützen würde, liege nicht vor. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und insbesondere die Beurteilung des Vertrauensarztes seien die Beschwerden in der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zu den Stürzen im Jahr 2012 (S. 4 Ziff. 4). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine im Jahr 2015 aufgetretenen Beschwerden mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2012 zu bringen, habe er die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen (S. 4 f. Ziff. 5).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, auf die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sei nicht abzustellen, da er von Letzterer beauftragt worden sei und daher möglichst in deren Sinne zu entscheiden habe. Er habe damals mit dem Motorrad so viele Stürze erlitten, dass danach jeder Knochen und Muskel geschmerzt habe. Seine Beschwerden seien auf dieses Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Unfall und den geklagten Schulterbeschwerden rechts ausging und demzufolge einen Rückfall zum Unfall vom 11. März 2012 verneinte.


3.

3.1    Am 11. März 2012 erlitt der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad beim Crossroad-Fahren in Spanien mehrere Stürze. Er stellte sich erstmals am 13. März 2012 auf dem Notfall des Z.___ vor, wobei er über zunehmende Kopfschmerzen und Drehschwindel sowie über Nausea und Erbrechen klagte (Urk. 9/ZM8 S. 1 Mitte, Urk. 9/ZM9 Ziff. 3). Die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen Handgelenk rechts, Becken, Os sacrum, Fuss rechts, CT des Schädels und der Gesichtsknochen sowie der Halswirbelsäule [HWS], CT-Angio HWS und Schädel) ergaben keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen und die CT-Diagnostik zeigte ebenfalls keine Auffälligkeiten (Urk. 9/ZM8 S. 1 Bildgebung, Urk. 9/ZM9 Ziff. 4).

    Die Ärzte des Z.___ stellten folgende Diagnose (Urk. 9/ZM8 S. 1):

- Status nach mehrfachen Motorradstürzen am 11. März 2012

- Contusio Capitis

- Verdacht auf labyrinthäre Kontusion

- Schwindel

3.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Abschlussbericht vom 19. September 2012 (Urk. 9/ZM11) fest, der Beschwerdeführer sei am 13. März 2012 erstmals in seine Praxis gekommen, um „den Unfall zu eröffnen“. Knapp eine Woche später sei er wegen Bedarfs an Medikamenten und einer Aircastschiene vorstellig geworden und habe sich ein Arztzeugnis geben lassen. Am 26. März und 2. April 2012 habe es noch je eine Konsultation gegeben, wobei er dem Beschwerdeführer Tilur verabreicht habe und aufgrund des Schwindels Betaserc. Weitere Beratungen und Abklärungen hätten telefonisch stattgefunden. Am 29. Juni 2012 und letztmals am 4. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer zur Konsultation erschienen, wobei Dr. A.___ den Beschwerdeführer aufgrund des noch lädierten Handgelenkes an einen Spezialisten überwiesen habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe weiter gearbeitet. Dr. A.___ hielt fest, dass er nicht darüber im Bilde sei, ob der Beschwerdeführer zum Spezialisten gegangen sei. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer könne der Fall abgeschlossen werden (S. 2).

3.3    Der Telefonnotiz vom 18. Oktober 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Spezialisten mehr aufgesucht hat (Urk. 8/Z21).

3.4    Am 7. Mai 2015 wurde im B.___ ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 9/ZM14). Der Beurteilung ist Folgendes zu entnehmen: „Kleinster Einriss im Labrum ventral. DD Aufgrund von Degeneration der Labrumstrukturen. Keine SLAP-Läsion. Leichte Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne ohne Riss. Die übrigen Sehnen stellen sich ebenfalls intakt dar. Kapselhypertrophie im Bereich des AC-Gelenkes im Sinne einer AC-Gelenksarthrose. Keine Bursitis subacromialis.“

3.5    Der Beschwerdeführer stellte sich am 22. Juni 2015 in der Schultersprechstunde der C.___ bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Schulterchirurgie, vor (Bericht vom 25. Juni 2015, Urk. 9/ZM18 Beilage). Aus dem Bericht geht hervor, dass er über beim sportlichen Schwimmen im März 2015 einschiessende Schmerzen berichtet habe, wobei er dennoch gegen den Schmerz weitergeschwommen sei. Seither habe er zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter (S. 1 Anamnese).

    Gestützt auf die klinische Untersuchung sowie bildgebende Untersuchungen wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):

- Impingementsymptomatik und mögliche Bizeps-Subscapularis Konfliktproblematik Schulter rechts bei Status nach Schulterdistorsionstrauma beim sportlichen Schwimmen im März 2015 bei

- Status nach Meniskusläsion und Kortisontherapie vor zwei Jahren

    

    In der Folge wurden beim Beschwerdeführer eine Infiltration (vgl. Bericht vom 26. Juni 2015, Urk. 9/ZM19/4) sowie eine Schulteroperation (vgl. Operationsbericht vom 22. Oktober 2015, Urk. 9/ZM18 Beilage) durchgeführt. Intraoperativ habe sich ein Knorpelschaden wie auch eine starke Kapsulitis gezeigt (vgl. dazu auch Bericht vom 26. November 2015, Urk. 9/ZM18 Beilage). Im Dezember 2015 (vgl. Bericht Radiologie vom 3. Dezember 2015, Urk. 9/ZM19/2) und Juli 2016 (vgl. Bericht Radiologie vom 15. Juli 2016, Urk. 9/ZM19/5) erfolgten weitere therapeutische Infiltrationen glenohumeral rechts.

3.6    Nach Kenntnisnahme des Verlaufs und Durchsicht der Bildgebung kam der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Beurteilung vom 21. April 2016 (Urk. 9/ZM16) zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden seitens der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zu einem der gemeldeten Unfallereignisse seien.

    Bezüglich des Unfalls vom 11. März 2012 seien unfallnah keine Schulter- beschwerden dokumentiert und diagnostiziert. Selbiges gelte auch für die Ereignisse vom 26. September 2013 (mit Squash-Schläger an Wand geschlagen; Handprellung, Distorsion Radiocarpal rechts, Rückenschmerzen; Bagatellanerkennung, eher kein Unfall; vgl. S. 1 Mitte) und vom 24. Januar 2014 (auf eisigem Grund ausgerutscht und gestürzt; Kontusion rechter Handrücken, ulnare und radiale TFCC Läsion rechts, SL- und LT-Läsion mit Synovialitis radiocarpal und midcarpal; vgl. dazu ebenfalls S. 1 Mitte).

    Der Befund der Bildgebung vom 7. Mai 2015 lasse sich nicht mit den vorliegenden Ereignissen erklären. Die Knorpelschäden am Glenoid und ein freier Gelenkskörper im Recessus axillaris seien deutliche Zeichen einer degenerativ bedingten Omararthrose. Insbesondere auch das Ereignis vom 4. März 2015 - plötzliches Stechen beim Schwimmen (S. 1 Mitte) - könne nicht ursächlich für diese Befundlage gemacht werden (zum Ganzen S. 2 unten).

3.7    Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. D.___ aus, die altersuntypischen Verletzungen der Schulter mit Gelenkknorpeldefekt würden gut zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Traumata passen. Er sei beim Offroad Training auf die dabei verletzte rechte Schulter gestürzt und habe seither Bewegungseinschränkungen. Die bei der Arthroskopie vom Oktober 2015 festgestellte schwerwiegende Verletzung des Gelenkknorpels und auch der postoperative Zustand seien klar mit den angegebenen Verletzungen erklärbar, welche in ihrer Form auch nicht als degenerativer Natur erscheinen würden (Urk. 9/ZM17).

3.8    Am 21. September 2016 (Urk. 9/ZM20) führte Dr. E.___ ergänzend aus, der beim Beschwerdeführer festgestellte grosse Knorpeldefekt sei kein typisch traumatisch bedingter Befund, ausser es hätte eine Luxation des Schultergelenkes stattgefunden. Beim Beschwerdeführer hätten sich jedoch keine strukturellen Zeichen für eine stattgehabte Luxation gezeigt: Es würde keine Hill-Sachs-Läsion vorliegen und das Labrum sei intakt.

    In Kenntnis der Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ vom 12. Juli 2016, der Einsprache des Beschwerdeführers sowie unter erneuter Durchsicht der Bildgebung halte er an seiner bisherigen Einschätzung fest. Die geltend gemachten Beschwerden der rechten Schulter seien möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zu den Stürzen 2012 beim Motocross-Fahren.


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte im Nachgang an das Unfallereignis vom 11. März 2012 ist ausgewiesen, dass bis zum Fallabschluss im Oktober 2012 vom Beschwerdeführer nie Schulterbeschwerden erwähnt wurden. Sodann wurden zahlreiche bildgebende Abklärungen gemacht (vgl. vorstehend E. 3.1), jedoch erfolgte keine bildgebende Untersuchung in Bezug auf die Schultern. Gemäss Schadenmeldung verletzte er sich beim Unfall vom 11. März 2012 am Kopf (Prellung Gehirn), am rechten Fuss sowie am rechten Handgelenk. Sämtliche beklagten Beschwerden richteten sich in der Folge auf diese Körperbereiche (vgl. vorstehend E. 3.1 f.). Echtzeitlich wurden somit weder Schulterbeschwerden beklagt, noch wurden solche dokumentiert. Insbesondere wurden trotz diversen Konsultationen beim Hausarzt von diesem keine Schulterbeschwerden festgehalten. Seinem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass die Handgelenksproblematik am längsten andauerte, aber auch diese schliesslich keine Konsultation bei einem Facharzt mehr erforderte, weshalb die Behandlung im September 2012 abgeschlossen werden konnte (vorstehend E. 3.2).

4.2    Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Da erstmals im Radiologiebefund vom 7. Mai 2015 (vorstehend E. 3.4) - mithin über drei Jahre nach dem Unfallereignis vom 11. März 2012 - Schulterbeschwerden dokumentiert sind, fehlt es vorliegend an eindeutigen Brückensymptomen zum besagten Unfall. Die Aussage von Prof. Dr. D.___, der Beschwerdeführer leide seit einem Sturz beim Offroad-Training an Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter, ist - sofern damit der vorliegend relevante Sturz vom 11. März 2012 gemeint ist - echtzeitlich nicht dokumentiert und damit nicht belegt. Bezeichnenderweise wurde als Indikation für das MRI der Schulter vom 7. Mai 2015 „Schulterschmerzen rechts ohne Trauma“ angegeben (vgl. Urk. 8/ZM14). Prof. Dr. D.___s Hinweis, wonach der Gelenkknorpeldefekt altersuntypisch sei und gut zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Traumata passen würde (vgl. vorstehend E. 3.7), vermag einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht zu belegen, zumal diese Einschätzung nach Lage der Akten in Unkenntnis der zeitnah zum Unfall verfassten Berichte erfolgte. Allein der Umstand, dass ein Defekt nicht altersentsprechend ist und zeitlich nach einem Unfallereignis vorliegt (entsprechend der Formel „post hoc ergo propter hoc"; vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1), genügt dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht.

    Es ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung von Dr. E.___ abzustellen, wonach die geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Unfall vom 11. März 2012 sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, auf die Beurteilung von Dr. E.___ könne mangels Objektivität aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden (vorstehend E. 2.2), ist dem nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. E.___ als begründet erscheinen lassen würden. Schliesslich gehen auch aus den Akten keine Hinweise hervor, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___ hervorrufen würden.

4.3    Gegenstand des Einspracheentscheides war einzig die Prüfung eines Rückfalles zum Unfall vom 11. März 2012 (vgl. dazu auch die Anmeldung des Rückfalles, Urk. 8/Z25), weshalb ein Zusammenhang mit allfälligen weiteren Unfallereignissen nicht zu prüfen ist.

4.4    Zusammenfassend ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 11. März 2012 nicht erbracht worden. Dementsprechend erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2017 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen - namentlich eine Zeugeneinvernahme - durchzuführen (Urk. 1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand ist hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen wären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass echtzeitlich keine Schulterbeschwerden dokumentiert wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti