Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00055
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, vormals Bauarbeiter, wurde mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April und 4. Mai 2009 mit Wirkung ab dem 1. März 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/60 und Urk. 7/65 im Verfahren Nr. IV.2015.01183). Seit dem 1. Februar 2010 arbeitete der Versicherte in einem 50%-Pensum als Haushilfe/Gärtner bei Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. Juni 2014 beim Schneiden eines Baumes auf einer Leiter stand, das Gleichgewicht verlor und aus ca. zwei bis drei Metern kopfvoran auf eine Wiese stürzte (Unfallmeldung UVG vom 16. Juli 2014, Urk. 9/A1, und Angaben des Versicherten anlässlich des Gespräches mit der Aussendienstmitarbeiterin der AXA vom 13. Oktober 2014, Urk. 9/A9). Vom 23. bis zum 26. Juni 2014 war der Versicherte in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals A.___ hospitalisiert, wo die erstbehandelnden Ärzte im Austrittsbericht vom 26. Juni 2014 (1) eine Hyperflexionsverletzung der Wirbelsäule mit Frakturen der Processi spinosi Halswirbelkörper (HWK)7 und Lendenwirbelkörper (LWK)1 mit Rupturen Ligamentum interspinale C7 – Th1 und Partialrupturen des Ligamentums supraspinale C7 – Th2 und (2) Deckplattenimpressionsfrakturen Brustwirbelkörper (BWK) 5, 6 und 9 feststellten (Urk. 9/M2). Die AXA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 10. bis zum 28. April 2015 war der Versicherte in der Klinik für Rheumatologie des A.___ hospitalisiert (Urk. 9/M19). Vom 28. April bis zum 26. Mai 2015 wurde er in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt (Urk. 9/M20). Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass die Leistungen per 30. Juni 2015 eingestellt würden (Urk. 9/A32). Mit Verfügungen vom 15. und 16. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 wiederum eine Viertelsrente zu (Urk. 7/140-142 im Verfahren Nr. IV.2015.01183), wogegen dieser am 16. November 2015 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhob (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2015.01183). Am 23. Mai 2016 gab Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AXA, eine Stellungnahme ab (Urk. 9/M25). Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 stellte die AXA die Heilungsbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2015 ein (Urk. 9/A51). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2016 Einsprache (Urk. 9/A54). Mit Urteil IV.2015.01183 vom 14. November 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass es in Abänderung der angefochtenen Verfügungen einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar bis zum 30. September 2015 bejahte (Urk. 9 im Verfahren Nr. IV.2015.01183). Am 8. Dezember 2016 nahm Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, beratender Arzt der AXA, eine medizinische Beurteilung vor (Urk. 9/M32). Mit Entscheid vom 18. Januar 2017 wies die AXA die Einsprache des Versicherten vom 6. Juli 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 und die Verfügung vom 3. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer auch über den 30. Juni 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
3.Eventualiter sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen.
4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 23. Juni 2014 aufgrund von in den Jahren 1984 und 2000 erlittenen Unfällen sowie eines krankhaften Vorzustandes eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die eher leichten Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS), die sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 23. Juni 2014 zugezogen habe, inzwischen ausgeheilt seien. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei durch dieses Unfallereignis nicht nachweisbar und die noch bestehende Symptomatik ab dem 30. Juni 2015 nicht mehr darauf zurückzuführen (Urk. 2 S. 6 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Unfallereignis vom Juni 2014 die Schmerzproblematik einerseits hinsichtlich der vorbestehenden Kopfschmerzen (Sturz aus zwei bis drei Metern auf den Kopf) verschlimmert, andererseits aber auch zusätzlich leistungseinschränkende Beschwerden im Nacken- und Brustbereich verursacht habe. Solche Befunde und Beschwerden seien früher nicht bzw. nicht in entsprechendem Ausmass vorhanden gewesen. Dies zeige sich deutlich daran, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall in der Lage gewesen sei, die Hauswartarbeiten bei seiner Arbeitgeberin in zufriedenstellendem Ausmass auszuführen, nachher gemäss den Berichten von Dr. med. E.___, FMH Praktische Ärztin, vom 20. Oktober 2015 und der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 7. Juli 2015 für diese Tätigkeit aber keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Der Vorzustand sei damit nicht erreicht (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Die Ärzte der F.___ führten im polydisziplinären Gutachten vom 15. August 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/39/18 im Verfahren Nr. IV.2015.01183):
(1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- mehrsegmentale tieflumbale Bandscheibenprotrusionen ohne Spinalstenose
(CT Lendenwirbelsäule 23. März 2006)
-konventionell-radiologisch keine degenerativen Veränderungen (Röntgen 15. April 2008)
- nicht zuzuordnender Röntgenbefund in LWK2, DD Osteoid Osteom, DD Knocheninsel
(2) chronische Spannungskopfschmerzen
(3) ein Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Neurographie 1. Februar 2007: rechtsbetontes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom
(4) femoropatelläre Knieschmerzen bei Varusknien beidseits
(5) eine symptomatische Valgusknicksenkfussdeformität beidseits
(6) eine chronische Epikondylopathia humeri radialis beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende: (1) ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom (aktuell unter CPAP-Thera-
pie weitgehend asymptomatisch), (2) eine Adipositas (BMI 34 kg/m2),
(3) eine sensorineurale Taubheit Ohr rechts seit 1987 (DD posttraumatisch nach Schädel-/Hirntrauma 1984), (4) eine leichte Thrombozytopenie unklarer Ätiologie und (5) eine leichte Hypernatriämie unklarer Ätiologie (Urk. 7/39/18 im Verfahren Nr. IV.2015.01183).
Die Ärzte des F.___ erklärten, dass für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter im Strassenbau und als Druckereiangestellter aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes und der unteren Extremitäten bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten mit Möglichkeit zur gelegentlichen Einlegung von Pausen, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7,5 – 10 kg, ohne ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, ohne repetitive Treppen- oder Leiterbenutzung, ohne gebückt oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne achsenskelettär belastende Tätigkeitselemente und ohne Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Feinmotorik bestehe aus somatischer Sicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Kopfschmerzen. Für körperlich intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei der Pausenbedarf entsprechend höher, sodass für derartige Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiere (Urk. 7/39/20 im Verfahren Nr. IV.2015.01183).
3.2 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ stellten im Bericht vom 23. September 2014 folgende Diagnosen (Urk. 9/M8):
(1) eine Hyperflexionsverletzung des cervico-thorakalen Übergangs vom 23. Juni 2014
- Fraktur Processus spinosus HWK7 und LWK1
- Ruptur des Ligamentums interspinale C7 – Th1
- Partialruptur des Ligamentums supraspinale C7 – Th2
• konservative Therapie
(2) Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 5, 6 und 9 vom 23. Juni 2014
- konservative Therapie
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ gaben an, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers insbesondere bei verstärkten Kopfbewegungen und beim Husten auftreten würden. Zudem erfolge eine Schmerzausstrahlung über den Nacken in beide Arme, wobei die Schmerzen im rechten Arm dominieren würden. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine Druckdolenz über den Processi spinosi der unteren HWS und im BWS-Bereich. Es zeige sich ein paravertebraler Hartspann links. Bildgebend sei im BWS ap und lateral vom 17. September 2014 eine stationäre Stellung der dislozierten Fraktur des Processus spinosus C7 ersichtlich. Die Stellung der Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 5/6/9 sei unverändert. Es liege kein Hinweis auf eine weitere Sinterung vor (Urk. 9/M8).
3.3 Dr. E.___ erklärte im Bericht vom 2. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer unter persistierenden Nackenverspannungen mit Ausstrahlung gegen thorakal und gegen frontal, Ausstrahlung in beide Arme, einer eingeschränkten Rotation beidseits, Schwindelattacken und einer Schlafstörung leide. Vom 23. Juni bis zum 3. Dezember 2014 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 4. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer – wie vor dem Unfall – zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 4. Dezember 2014 vorzeitig beendet worden aus Angst vor einem Arbeitsstellenverlust (trotz persistierender Schmerzproblematik; Urk. 9/M14).
3.4 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ gaben im (provisorischen) Austrittsbericht vom 28. April 2015 an, dass der Beschwerdeführer vom 10. bis zum 28. April 2015 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Er sei zur rheumatologischen, multimodalen Komplextherapie zugewiesen worden. Klinisch hätten sich eine Fehlhaltung des Kopfes mit Protraktion sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der oberen und unteren HWS beidseits mit myofaszialen Befunden der Nacken- und Schultermuskulatur links gezeigt. Zudem habe sich eine Hyposensibilität am gesamten linken Unterarm und der linken Hand bei jedoch erhaltener Muskelkraft objektivieren lassen. Die Beschwerden seien als spondylogen bedingt bei segmentalen Dysfunktionen und Fehlhaltung nach Hyperflexionstrauma der HWS zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer in Bezug auf die Belastungssteigerung gute Fortschritte gemacht und ein grosses Rehabilitationspotential gezeigt habe, sei im Anschluss an die Hospitalisation eine muskuloskelettale Rehabilitation geplant (Urk. 9/M19).
3.5 Die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik B.___ hielten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2015 fest, dass der Beschwerdeführer vom 28. April bis zum 26. Mai 2015 in ihrer Klinik behandelt worden sei. Bei Austritt habe er über belastungsabhängige Schmerzen zervikothorakal mit Kribbelparästhesien Arm links grösser als rechts geklagt. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. In der beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht ab dem 27. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 10. Juni 2015 von 25 % und ab dem 1. Juli 2015 von 0 % zu attestieren. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (Urk. 9/M20).
3.6 Dr. med. P. J.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des A.___, erklärte im an Dr. E.___ gerichteten Bericht vom 7. Juli 2015, dass beim Beschwerdeführer konstant eine vertebrale Symptomatik cervical betont mit cephaler Komponente bei klinisch segmentalen Dysfunktionen der oberen HWS-Segmente sowie mehrerer Costovertebralgelenke und Intervertebralgelenke lumbal bestehe. Zurzeit bestehe für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des Verlaufs, der klinischen Befunde und des Unfallmechanismus seien die Beschwerden nach wie vor auf den Unfall zurückzuführen. Die Unfallfolgen seien noch nicht behoben und der Status quo sine noch nicht erreicht (Urk. 9/M22).
3.7 Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 23. Mai 2016 fest, dass die Belastung als Gärtner/Hauswart über dem Niveau gelegen habe, das im Gutachten des F.___ von 2008 festgelegt worden sei. Die am 23. Juni 2014 erlittenen Verletzungen würden keine zusätzlich verminderte Belastbarkeit unter dem im Gutachten des F.___ von 2008 festgestellten Rahmen bedingen. Bereits 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine ungünstige Prognose wegen negativer Selbsteinschätzung gestellt worden, was beim Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ bestätigt worden sei (Urk. 9/M25).
3.8 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2015.01183 vom 14. November 2016, dass auf den Bericht der Rehaklinik B.___ vom 22. Mai 2015 abgestellt werden könne. So hätten die Klinikärzte darin in äusserst detaillierter Weise die Folgen des Leitersturzes vom 23. Juni 2014 dargelegt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch in seinem Verlauf ausführlich beschrieben. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer angesichts der gestellten Diagnosen lediglich eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumuten würden, mit den speziellen Einschränkungen der Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit sowie des Vermeidens von Zwangshaltungen (wegen unfallfremder Knie- und Rückenbeschwerden). Eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. Mai 2015, 25 % ab 10. Juni 2015 und 0 % ab 1. Juli 2015 erscheine angesichts der festgestellten Besserung der Folgen des Unfallgeschehens vom 23. Juni 2014 ebenfalls nachvollziehbar. Übereinstimmend mit dieser Beurteilung seien denn auch die Klinikärzte des A.___ mit Bericht vom 28. April 2015 von einer Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden und -schmerzen ausgegangen (vgl. E. 4.2.2, 1. Absatz).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Leitersturz vom 23. Juni 2014 habe die vorbestehende Kopfschmerzproblematik verschlimmert und zusätzlich leistungseinschränkende Beschwerden im Nacken- und Brustbereich verursacht, sei darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Rehaklinik B.___ hinsichtlich der Folgen des Unfallgeschehens sämtliche Beschwerden äusserst detailliert geschildert und zudem Bezug auf die bildgebenden Befunde genommen hätten. Dabei seien sie gerade auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Brustbereich im Detail eingegangen und hätten die objektivierbaren Beschwerden bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. 4.2.2, 2. Absatz).
Nach dem Gesagten stehe mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit – mit den speziellen Einschränkungen der Notwendigkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit sowie des Vermeidens von Zwangshaltungen - vom 2. Dezember 2014 bis am 9. April 2015 als zu 50 %, ab Eintritt ins A.___ am 10. April bis am 27. Mai 2015 zu 0 %, vom 27. Mai bis am 10. Juni 2015 wiederum zu 50 %, vom 10. Juni bis zum 1. Juli 2015 zu 75 % und ab dem 1. Juli 2015 zu 90 % arbeitsfähig zu erachten sei. Zugunsten des Beschwerdeführers und angesichts der im Jahr 2008 erfolgten gutachterlichen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor dem Unfallgeschehen vom 23. Juni 2014 sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ - ab dem 1. Juli 2015 wieder von einer mindestens 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei (vgl. E. 4.2.4).
3.9 Dr. D.___ erklärte in der ärztlichen Beurteilung vom 8. Dezember 2016, der radiologische und klinische Verlauf zeige, dass die Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 zugezogen habe, zeitgerecht ausgeheilt seien, ohne einschränkende Defizite hinterlassen zu haben. Die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden würden aufgrund der vorliegenden Akten und seiner eigenen Einschätzung nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Juni 2014 stehen. Sie seien nicht geeignet, die geklagten Beschwerden zu verursachen. Die im Rahmen eines psychiatrischen Konsils vom 21. April 2015 am A.___ festgestellte Anpassungsstörung habe sich bereits vor dem Ereignis vom 23. Juni 2014 entwickelt und sei in der jetzigen Ausprägung kein Unfallkorrelat. Es beeinträchtige den Beschwerdeführer andererseits in seiner Befindlichkeit, wobei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Der Status quo sine bezüglich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 sei am 30. Juni 2015 erreicht (Urk. 9/M32/4-5).
Die Ereignisse vom 24. Juni 1982, 17. September 1984 und 15. Juni 2000 hätten Residualbeschwerden hinterlassen, die letztlich gutachterlich (F.___ 12. August 2008) als objektives Korrelat hätten festgehalten werden können und zu einer 40%igen Berentung durch die Invalidenversicherung geführt hätten. Dazu beigetragen hätten nicht nur Unfallkorrelate, sondern auch unfallfremde Zustände. Bereits damals sei durch die Gutachter eine fixierte Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung festgestellt worden, weshalb berufliche Massnahmen explizit nicht empfohlen worden seien. In ihrer Beurteilung vom 20. Mai 2014 habe die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ die zuvor festgestellten Einschränkungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei durch das Ereignis vom 23. Juni 2014 nicht nachweisbar. Bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 23. Juni 2014 erachte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % als uneingeschränkt (Urk. 9/M32/5-6).
3.10 PD Dr. med. G.___, Chefarzt der Abteilung für Rheumatologie der Universitätsklinik H.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 15. Februar 2017 zuhanden von Dr. med. I.___, FMH Allgemeinmedizin, fest, dass die vom Anwalt des Beschwerdeführers gestellten Fragen bezüglich Arbeitsfähigkeit und Erreichen des Vorzustandes nach dem Unfallereignis vom 23. Juni 2014 den Rahmen einer einmaligen konsiliarischen Untersuchung sprengen würden. Insgesamt erachte er die Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 als formal korrekt und schlüssig. Seither hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer selbst über einen stabilen Verlauf mit zwar hohem Leidensdruck seit über einem Jahr berichtet (Urk. 9/M34).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 23. Juni 2014 über den 30. Juni 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 30. Juni 2015 der sogenannte Status quo sine erreicht war.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil IV.2015.01183 vom 14. November 2016 im Rahmen einer ausführlichen Würdigung der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Arztberichte begründet, weshalb auf die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 9/M20), wonach dem Beschwerdeführer in der beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiter ab dem 1. Juli 2015 aus unfallkausaler Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren sei, abgestellt werden kann. Dabei hat sich das Gericht insbesondere auch mit den Berichten von Dr. J.___ von der Klinik für Rheumatologie vom 7. Juli 2015 (Urk. 9/M22) und von Dr. E.___ vom 20. Oktober 2015 (Urk. 9/M33) auseinandergesetzt und erklärt, inwiefern die darin enthaltenen abweichenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermögen (vgl. E. 4.2.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 6), hat Dr. J.___ im Bericht vom 7. Juli 2015 im Übrigen nicht näher begründet, warum der Verlauf, die Befunde und der Unfallmechanismus für eine nach wie vor bestehende Unfallkausalität sprechen sollten.
Im Weiteren hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2015.01183
vom 14. November 2016 auch festgestellt, dass die IV-Stelle ab dem 1. Juli
2015 – unter Berücksichtigung der unfallfremden und der unfallkausalen Einschränkungen – zu Recht wiederum von einer mindestens 90%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausgegangen war (vgl. E. 4.2.4). Nachdem die Ärzte des F.___ bereits im Gutachten vom 15. August 2008 zum Schluss gekommen waren, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1), kann somit als erstellt gelten, dass er ab dem 1. Juli 2015 wieder im selben Umfang wie vor dem Unfallereignis vom 23. Juni 2014 arbeitsfähig war.
4.3 Dr. D.___ legte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 8. Dezember 2016 (Urk. 9/M32/4-5) denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass es sich bei den anlässlich des Unfallereignisses vom 23. Juni 2014 erlittenen Verletzungen nicht um sehr schwerwiegende Verletzungen gehandelt habe, welche die Stabilität der Wirbelsäule bzw. des zervikothorakalen Übergangs hätten gefährden können. Der radiologische und klinische Verlauf zeige, dass die Verletzungen zeitgerecht ausgeheilt seien, ohne einschränkende Defizite hinterlassen zu haben (vgl. in diesem Zusammenhang die Resultate der radiologischen Kontrolluntersuchung der BWS vom 17. September 2014, Urk. 9/M8). Der Status quo sine sei am 30. Juni 2015 erreicht.
Diese Beurteilung von Dr. D.___ erachtete Dr. G.___ von der Universitätsklinik H.___ im Sprechstundenbericht vom 15. Februar 2017 – nach einer summarischen Prüfung des Falls – sodann als formal korrekt und schlüssig (Urk. 9/M34).
4.4 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) hat Dr. D.___ im Rahmen seiner Beurteilung vom 8. Dezember 2016 auch die Berichte der K.___ Klinik aus der Zeit vom 18. Januar bis zum 16. Juni 2016 berücksichtigt (Urk. 9/M32/4). Diese Berichte enthalten dabei keine Aspekte, welche für die Frage der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden von Bedeutung wären.
Dass Dr. D.___ eine reine Aktenbeurteilung vornahm, ist schliesslich nicht zu beanstanden. Denn es ging vorliegend lediglich um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 23. Juni 2014 und einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil 8C_540/2007 vom 27. März 2008 mit Hinweisen). Dies, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 28. April bis zum 26. Mai 2015 in der Rehaklinik B.___ eingehend fachärztlich abgeklärt worden war (Urk. 9/M20).
Weitergehende medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
4.5 Vor diesem Hintergrund kann somit davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2015 noch geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr – und zwar auch nicht mehr teilweise – natürlich kausal zum Unfallgeschehen vom 23. Juni 2014 waren.
5. Nach dem Unfallereignis vom 23. Juni 2014 war der Status quo sine demnach überwiegend wahrscheinlich am 30. Juni 2015 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 (Urk. 2), mit dem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2015 bestätigte, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl