Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00058
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
Vetsch Rechtsanwälte AG
Ledergasse 11, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborene X.___, der ab dem 15. Oktober 2007 einen Temporäreinsatz als Maurer hatte (Urk. 12/16 S. 16 f.) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, stürzte am 18. Oktober 2007 bei einem Arbeitseinsatz (Abbrucharbeiten) in einem alten Haus durch einen Bretterboden circa 3 Meter in die Tiefe und zog sich multiple Verletzungen zu (Urk. 12/1). Es wurden eine Commotio cerebri, eine kraniale Berstungsspaltfraktur Th 11 und eine Fraktur C7-Bogen links und Proc. spinosus festgestellt (vgl. Urk. 12/3). Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 10. August 2009 heilte die Commotio vollständig aus und die C7-Bogenfraktur und die Proc. spinosus-Fraktur heilten konservativ ab. Am 22. Oktober 2007 sei eine ventrale Spondylodese T10-T12 mit Diskektomie T10/T11, T11/T12 und Teilkorporektomie T11 durchgeführt worden. Der Verlauf sei bei kooperativem, willigem, sportlichem, aktivem Probanden günstig, sodass eine vollständige Mobilisation gelungen sei, allerdings mit einer gewissen Belastungsintoleranz der Wirbelsäule (vgl. den Bericht vom 11. August 2009 über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. August 2009 [Urk. 12/82 S. 4]).
Am 6. Mai 2009 verunfallte der Versicherte sodann mit dem Fahrrad. Er wich einem Kind aus und prallte gegen eine Strassenlaterne (Urk. 12/73). Dabei zog er sich eine laterale Klavikulafraktur links zu (Urk. 12/82 S. 2). Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 10. August 2009 sei es bei konservativer Behandlung zu einer komplikationslosen Konsolidation bei leichter Dislokation, Kallusbildung und Verkürzung der Klavikulakontur gekommen. Es bestehe eine unauffällige Beweglichkeit im Schultergelenk. Das AC-Gelenk sei indolent, das sternoklavikuläre Gelenk nicht betroffen (Urk. 12/82 S. 4).
Mit Verfügung vom 20. November 2009 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 66'675.-- sowie eine Integritätsentschädigung für beide Unfälle von total Fr. 22'320.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu. Die Suva hielt fest, gemäss den betrieblichen Lohnangaben wäre es in der angestammten Tätigkeit möglich, heute einen marktgerechten Lohn von Fr. 69'368.-- zu erzielen. Demgegenüber könne aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen zugemutet werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen von Fr. 61'619.-- (LSE 2006, Niveau 3, Dienstleistungen Männer: Fr. 5'522.-- x 12 : 40 x 41,6 Arbeitsstunden; plus Teuerung 1,6 % für 2007 und je 2 % für 2008/2009; abzüglich leidensbedingtem Abzug von 15 %) zu erzielen (Urk. 12/96). Die Verfügung vom 20. November 2009 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 6. August 2015 leitete die Suva von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/183) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Sicht. In der Verfügung vom 5. Juli 2016 hielt die Suva schliesslich fest, die Überprüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse habe ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit – obwohl noch geringe Unfallfolgen vorlägen – heute nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt sei. Per 1. Januar 2014 habe der Versicherte eine neue Funktion als Gruppenleiter Holzwerkstatt antreten können. Seither erziele er ein jährliches Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 70'315.-- (Monatslohn von Fr. 5'355.-- x 13 + Bonus von Fr. 700.--). Stelle man das ab dem 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Unfallfolgen erzielbare Invalideneinkommen von mindestens Fr. 70'315.-- dem gleichzeitig ohne Unfallfolgen möglichen Valideneinkommen von Fr. 72'736.-- gegenüber, entstehe eine Einkommenseinbusse von 3.33 %. Die Suva hob daher die Rente ab dem 1. Januar 2014 auf und forderte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 einen Betrag von Fr. 11‘069.30 für zu Unrecht bezogene Leistungen zurück (Urk. 12/215). Die dagegen mit Eingabe vom 31. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 12/224) mit ergänzender Begründung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 12/232) wies die Suva mit Entscheid vom 19. Januar 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/237]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sein Valideneinkommen sei für die Berechnung des Invaliditätsgrades angemessen zu erhöhen. Bei der Beurteilung der Validenkarriere sei davon auszugehen, dass er – prozentual hochgerechnet – mindestens denselben Lohn erzielen würde, den er heute mit seiner Behinderung erziele. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige Invalidenrente der Unfallversicherung weiterhin auszurichten und auf eine Rückforderung zu verzichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades, wobei die Validenkarriere mit der Invalidenkarriere zu parallelisieren sei (Urk. 1 S. 2 f.). Nach erstreckter Frist (Urk. 7 und 8) reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach erstreckter Frist (Urk. 15 und 16) hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 9. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls fest (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 18. Oktober 2007 und am 6. Mai 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.4 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5 Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.).
1.6 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2017, der Beschwerdeführer habe bereits mit 22 Jahren über Rückenbeschwerden geklagt, die er auf die starken Belastungen bei seinen Tätigkeiten im Baugewerbe zurückgeführt habe. Im Rahmen eines Verfahrens bei der IV-Stelle Zürich sei eine verminderte Belastbarkeit des Rückens bei durchgemachtem Morbus Scheuermann und bei Protrusion der Bandscheibe L5/S1 festgestellt worden. In der „Mitteilung des Beschlusses“ vom 31. Juli 2002 habe die
IV-Stelle Zürich festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner gewohnten Tätigkeit als Maurer sei seit dem 1. Januar 2002 mindestens um 20 % und voraussichtlich dauernd eingeschränkt. Es müsse daher als sehr unwahrscheinlich angesehen werden, dass der Beschwerdeführer mit Mitte dreissig, also im Jahre 2014, noch im Bauwesen tätig gewesen wäre. Daran könne auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Oktober 2007 seit drei Tagen einen temporären Arbeitsvertrag als Maurer gehabt habe. In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer ausserdem eine Umschulung beantragt, da er sich für eine Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier nicht interessiere (Urk. 2 S. 7 f.). Aufgrund der Arbeitsanamnese des Beschwerdeführers sei am wahrscheinlichsten anzunehmen, dass er ohne die stattgehabten Unfälle am 1. Januar 2014 einen Beruf ausgeübt hätte, der bei der LSE 2014 T17 unter Ziff. 4 „Bürokräfte und verwandte Berufe“ eingeordnet werden könne. Ebenso könne als wahrscheinlich angenommen werden, dass ein Betreuungsberuf gemäss LSE 2014 T17 Ziff. 53 ausgeübt worden wäre. Mit diesen Berufen hätte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘758.-- beziehungsweise Fr. 72‘846.-- erzielen können, was bei einem Vergleich mit dem heute erzielten Lohn bei der Asylorganisation Zürich (F.___) von Fr. 70‘315.-- einen Invaliditätsgrad von 3.36 % respektive 3.47 % ergebe. Damit sei nicht zu beanstanden, wenn mit der Verfügung vom 5. Juli 2016 die Rente per 1. Januar 2014 aufgehoben worden sei. Auch die Rückforderung sei rechtens (Urk. 2 S. 10 f.).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2017 vor, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei er nicht einverstanden. Seine Validenkarriere wäre, was den Lohn angeht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit analog zu seiner Invalidenkarriere verlaufen. Aktuell könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung lediglich 90 % arbeiten. Wäre er gesund, würde er zu 100 % arbeiten und einen entsprechend höheren Lohn erzielen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wäre er ohne den Unfall Maurer geblieben, zusätzliche Ausbildungen abgeschlossen hätte. Aktuell sei er daran, den Abschluss „Höhere Fachprüfung“ zu erwerben. Er wäre also ohne den Unfall heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Baumeister tätig beziehungsweise hätte eine Berufskarriere in der Baubranche gemacht. Jedenfalls seien im vorliegenden Fall aus der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf die Validenkarriere zu ziehen. Bei der Heranziehung der LSE sei nicht auf die Tabelle 17, sondern auf die Tabelle 1 abzustellen. Sodann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 3 oder 4 tätig wäre, so wie er dies heute tatsächlich auch sei. Im Sozialwesen (Ziff. 86-88) ergebe sich ein Tabellenlohn für Männer von Fr. 8‘563.-- (Kompetenzniveau 4) beziehungsweise Fr. 7‘038.-- (Kompetenzniveau 3). Im Bereich Erziehung und Unterricht (Ziff. 85) wäre der Lohn entweder Fr. 8‘818.-- (Kompetenzniveau 4) oder Fr. 6‘792.-- (Kompetenzniveau 3). Über den ganzen Dienstleistungssektor (Ziff. 45-96) seien die Löhne noch höher. Jedenfalls ergebe sich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auch weiterhin eine Einschränkung von 10 bis 11 % (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall angegeben habe, nicht an einer Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier interessiert zu sein. Des Weiteren könne auf die Tabelle T17 abgestellt werden, da diese in angemessener Weise nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht differenziere. Es gehe darum zu ermitteln, was der Beschwerdeführer per 1. Januar 2014, das heisse im Alter von 34 Jahren, ohne den Unfall verdient hätte. Wenn auf die Tabelle TA1 abgestellt würde, wäre aber nicht auf das Kompetenzniveau 3 oder 4, sondern auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (Urk. 10).
2.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Oktober 2017 daran fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Baubereich Karriere gemacht hätte. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte seine Tätigkeit auf dem Bau aufgegeben, sei reine Spekulation. Die Erklärung, sich nicht für eine Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier zu interessieren, sei stark zu relativieren, da er in einem Standortgespräch bei der IV-Stelle Zürich vom 14. Juli 2008 auch angegeben habe, sich nicht vorstellen zu können, in Zukunft den ganzen Tag eine Bürotätigkeit auszuüben. Als Familienvater hätte er sein Potential ausgeschöpft und die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten wahrgenommen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte er eine Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier absolviert. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, einen Büro- oder Betreuungsberuf auszuüben, werde nicht bestritten. Dies habe er jedoch immer kategorisch abgelehnt. Mit einer Tätigkeit entsprechend dem Kompetenzniveau 2 hätte er sich überdies nicht begnügt (Urk. 17).
2.5 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 9. November 2017 fest, der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von zehn Jahren erstmals wegen Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen, was nicht üblich sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht ausschliesslich auf eine Bürotätigkeit abgestellt, sondern auf eine büro- oder büroverwandte Tätigkeit oder einen Betreuungsberuf (Urk. 20).
3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsgrund gegeben ist. In der Verfügung vom 20. November 2009 hatte die Beschwerdegegnerin noch ein Invalideneinkommen von Fr. 61'619.-- errechnet (Urk. 12/96). Ab dem 1. Januar 2014 erzielte der Beschwerdeführer aber ein Einkommen (ohne Kinderzulagen) von mindestens Fr. 70‘315.-- (Urk. 12/199 S. 2), was eine wesentliche Veränderung darstellt (E. 1.2). Es ist daher ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer absolvierte eine dreijährige Maurerlehre (Hochbau) mit Fähigkeitszeugnis vom 18. August 1999 (Urk. 12/32 S. 1 und S. 3). Bereits ab dem Jahr 1995 war er als Hilfsarbeiter im Kaminbau und nach Abschluss der Maurerlehre als Maurer tätig. Im Jahr 2000 absolvierte er eine Weiterbildung im Bereich Informatik (SIZ Informatik-Anwender) bei Y.___ in Zürich (Urk. 12/32 S. 1).
4.2 In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Februar 2002 (Urk. 11/1) hielt der Beschwerdeführer fest, der Scheuermann in seinem Rücken sei circa im Jahr 1990 vom Arzt entdeckt worden und durch Physiotherapie erfolgreich behandelt worden, da er damals – mit zehn Jahren – noch keinen grossen körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Seit 1995 arbeite er im Bauhauptgewerbe und seit zwei Jahren als Akkord-Maurer/Schaler. Bei diesen Tätigkeiten werde sein Rücken derart belastet, dass auch mit intensivem physiotherapeutischem Training den Beschwerden nicht entgegengewirkt werden könne. Da er sich für eine Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier nicht interessiere, beantrage er eine Umschulung.
4.3 Im Erstgespräch bei der IV-Stelle vom 13. Mai 2002 gab der Beschwerdeführer an, er suche sich aktuell einen Zwischenverdienst als Maurer im temporären Angestelltenverhältnis, wenn er angepasste Tätigkeit erhalte. Er habe für kurze Zeit über seine letzte Firma als Personalvermittler gearbeitet. Er wolle diese Tätigkeit wieder aufgreifen (Urk. 11/7 S. 2). Im Folgegespräch vom 30. April 2002 gab der Beschwerdeführer sodann an, er tendiere nun eher zu einer kaufmännischen Ausbildung (Urk. 11/7 S. 3). Gemäss Lebenslauf war der Beschwerdeführer von Juni 2001 bis Juli 2002 als Personalvermittler in Ferienvertretung tätig, vom 3. April bis 13. Mai 2002 als Sicherheitsangestellter, vom 3. Juni bis 11. August 2002 als Maurer in diversen Temporäreinsätzen und ab 2001 nebenberuflich als Barman/Barchef (Urk. 12/32 S. 2).
4.4 Die IV-Stelle finanzierte dem Beschwerdeführer eine Umschulung an der Z.___ (samt Ausrichtung eines grossen Taggeldes), unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Januar 2002 zu mindestens 20 % dauernd eingeschränkt (Urk. 11/7 S. 1 und Urk. 11/8). Am 9. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer das Diplom/Diplomzeugnis der Z.___ in der Fachrichtung Rechnungswesen (Handelsschule mit einjährigem Praktikum) ausgestellt (Urk. 12/33 S. 3 f.).
4.5 Vom 4. August 2003 bis 16. Januar 2006 war der Beschwerdeführer als Assistent in der Buchhaltung beziehungsweise im Marketing (Pensum von 30-50 %) und vom 3. Oktober 2005 bis 2007 als Velokurier tätig, wobei er beim Kurierdienst auch im Bereich Buchhaltung/Marketing eingesetzt wurde (Pensum von 10-50 %). Nebenberuflich organisierte er diverse Anlässe im Umfeld der Velokurierszene. Von 2004 bis 2005 absolvierte er eine Ausbildung im Bereich Informatik (Datenbank-Administrator auf Cobra Address plus in 3 Seminaren, Urk. 12/32 S. 1 f.). Von 2006 bis 2008 war er als Geschäftsführer bei der A.___ teilzeitlich tätig im Bereich Planung/Bau von Skateanlagen, allgemeine Bauarbeiten (Urk. 3/4/3). Drei Tage vor dem Unfall vom 18. Oktober 2007 begann er mit Temporäreinsätzen als Maurer (Urk. 12/1 und Urk. 16 S. 16). Anlässlich der ersten persönlichen Besprechung mit dem Case Manager der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er sei vom Temporärbüro für alle Abbrucharbeiten und das Verlegen von Kanalisationen vorgesehen worden, einfach ohne Maurerarbeiten. Unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung und der Prognose, welche körperlichen Tätigkeiten er in Zukunft verrichten könne, habe er mit Kollegen Ideen für den Bau einer Radrennbahn sowie für einen Skate- respektive BMX-Park entwickelt. Die Pläne seien derzeit am Entstehen und die Modelle bestünden bereits im Kleinformat (Urk. 12/11 S. 2 f.).
4.6 Am 2. Mai 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 12/25). Anlässlich des am 30. Juni 2008 geführten Standortgesprächs gab er zur Auskunft, er könne sich eine Zukunft im Bereich Bürokaufmann/Rechnungswesen (Umschulung 2002 bis 2004) nicht vorstellen. Das Berufsgebiet interessiere ihn zu wenig und er wolle nicht den ganzen Tag in einem Büro eingeschlossen sein. Deshalb habe er nach der Umschulung als Velokurier gearbeitet, was ihm besonders gefallen habe. Der Verdienst sei jedoch zu klein gewesen. Um seine finanzielle Situation aufzubessern, habe er beschlossen, temporär als Maurer zu arbeiten. Am dritten Tag nach Arbeitsbeginn sei dann aber der Unfall passiert. Er engagiere sich zurzeit auf privater Ebene im Bereich der Informatik. Durch Selbststudium versuche er, sich in der Applikationsentwicklung Wissen anzueignen. Er könne sich gut vorstellen, in Zukunft im Bereich der Informatik tätig zu sein, jedoch eher auf selbständiger Basis, zum Beispiel als Freelancer, da er lieber ohne vorgegebene Rahmenbedingungen, welche übliche Anstellungsverhältnisse mit sich brächten, arbeiten wolle. Er würde gerne ein Gespräch bei einer Berufsberatung führen, um neue berufliche Perspektiven gewinnen zu können. Durch die zukünftige Berufswahl wolle er Stabilität in seine finanzielle Situation bringen, damit sein Lebensunterhalt in Zukunft gewährleistet sei (Urk. 11/9).
4.7 Im Rahmen der beruflichen Standortbestimmung in der B.___ gab der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 an, er könne sich nicht vorstellen, eine Bürotätigkeit auszuüben, da er unbedingt Wechselbelastung brauche. Er habe mit einer konventionellen Bürotätigkeit ohnehin immer Mühe gehabt, weil sie ihm zu eintönig gewesen sei. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er nach der von der IV-Stelle finanzierten Umschulung zum Büromitarbeiter nur teilzeitlich im Büro gearbeitet habe (Bericht vom 17. Juni 2008 [Urk. 12/34 S. 3]).
4.8 Im Assessmentbericht der C.___, Kompetenzzentrum für berufliche Wiedereingliederung, vom 25. November 2008 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer wolle möglichst bald mit einem Arbeitsversuch starten. Wichtig sei für ihn, dass er während der Arbeit Bewegung habe; nur still vor dem Computer zu sitzen, sei auch aus gesundheitlichen Gründen nichts für ihn. Er sei ein Praktiker mit vielen Interessen. Er könne sich eine Tätigkeit im Bereich Bauchemie oder eine Arbeit mit Menschen gut vorstellen. Auch interessierten ihn die Koordination von Serviceaufträgen und das Organisieren von Anlässen. Wichtig sei für ihn, dass er sich bei der Arbeit wohl fühle und dass diese ihn auch fordere (Urk. 12/57).
4.9 Bei der persönlichen Standortbestimmung und Vorgehensplanung bei der Suva vom 26. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer zur Auskunft, er habe mit einem Kollegen nun die Idee entwickelt, einen DVD-Laden zu übernehmen. Aktuell laufe die Konkretisierungsphase (Urk. 12/65). Anlässlich der persönlichen Besprechung vom 17. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer dann aus, er habe Kontakte zu früheren Wegbegleitern geknüpft. Es bestehe die Möglichkeit, dass er in den Sommerferien für fünf Wochen im D.___ einspringen könne (Urk. 12/76).
4.10 Während der Schulsommerferien 2009 war der Beschwerdeführer als stellvertretender Betriebsleiter in der D.___ in Zürich tätig (Urk. 3/4/5). Von März bis September 2010 war er sodann als Verkäufer/Rayonleiter bei der E.___ (Urk. 11/10, Urk. 12/107 S. 2) und ab Oktober 2010 zunächst als Assistent Holzwerkstatt „Next Level“ (Urk. 12/111 S. 3) und ab 1. Januar 2014 als Fachleiter/Gruppenleiter (Urk. 12/197 S. 1) bei der F.___ tätig. Er absolvierte von 2011 bis 2012 einen Einstiegskurs in die Arbeitsagogik und von 2013 bis 2015 eine Ausbildung zum Arbeitsagogen mit Branchenzertifikat (Urk. 11/10 S. 2).
4.11 Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer zum ersten Mal Vater, Ende 2011 oder Anfang 2012 zum zweiten Mal (Urk. 12/117 S. 3).
5.
5.1 Es ist in Erinnerung zu rufen, dass beim Beschwerdeführer bereits im Alter von zehn Jahren Rückenprobleme auftraten, welche sich dann im Erwachsenenalter bei Belastung verstärkten. Aufgrund dessen wurde im Bereich der bisherigen Tätigkeit als Maurer von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (E. 4.2 und E. 4.4). In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer deshalb eine Umschulung und gab an, er interessiere sich nicht für eine Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier (E. 4.2). Der Beschwerdeführer suchte sich in der Folge bloss noch Tätigkeiten als Maurer, welche angepasst waren und als Zwischenverdienst dienten (E. 4.3). Auch die Stelle, welche der Beschwerdeführer zur Zeit seines Unfalls vom 18. Oktober 2007 innehatte, war angepasst, denn sie beinhaltete keine eigentlichen Maurerarbeiten, wie dies der Beschwerdeführer selbst angab (E. 4.5). Aus der weiteren Arbeitsanamnese bis zum Unfall vom 18. Oktober 2007 (E. 4.3-4.5) lässt sich auch keine Absicht des Beschwerdeführers erkennen, eine Weiterbildung in Richtung Vorarbeiter/Polier anzusteuern oder in Angriff zu nehmen. Es bestehen deshalb keinerlei Anzeichen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall den Weg einer Berufskarriere in der Baubranche eingeschlagen hätte.
5.2 Eine massgebende Veränderung im Leben des Beschwerdeführers – abgesehen von den Unfällen – erfolgte im Jahr 2010, als er zum ersten Mal Vater wurde (E. 4.11). Bis dahin schien er in beruflicher Hinsicht vielerlei auszuprobieren und zu wagen. In welche Richtung er sich entwickeln würde, war kaum voraussehbar. Mit der Übernahme von Familienpflichten änderte sich aber sein Lebenslauf; er übernahm ab Oktober 2010 eine Stelle als Assistent Holzwerkstatt „Next Level“ und ab 1. Januar 2014 eine Stelle als Fachleiter/Gruppenleiter bei der F.___ und bildete sich gezielt weiter (E. 4.10). Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2010 – aufgrund seiner neuen Rolle als Familienvater – den Entschluss gefasst, eine Berufskarriere in der Baubranche einzuschlagen, wäre die Zielerreichung äusserst fraglich gewesen. Der Beschwerdeführer war nach Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als Maurer vom 18. August 1999 bis 4. Februar 2000 (Urk. 12/33 S. 10) und vom 5. Juni 2000 bis 31. März 2002 sowie im Rahmen kurzfristiger Temporäreinsätze vom 3. Juni bis 11. August 2002 und vom 15. bis 18. Oktober 2007 in dieser Funktion tätig gewesen (E. 4.3 und E. 4.5). Ein weiterer längerfristiger Einsatz als Maurer war im Unfallzeitpunkt nicht geplant. Hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten Familiensituation im Jahr 2010 entschieden, doch noch Polier oder gar Baumeister zu werden, hätte er zusätzlich drei Jahre in der Funktion eines Poliers tätig sein müssen, um zur Prüfung als Polier zugelassen zu werden. Diese Prüfung (auch als Voraussetzung für eine Ausbildung als Baumeister) hätte vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer nebst dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Maurer zusätzlich vier Praxisjahre in einer Bauunternehmung beziehungsweise Bauwerktrennunternehmung nach Erwerb des Fähigkeitszeugnisses hätte nachweisen können, davon drei Jahre als Vorarbeiter oder Polier und wiederum davon mindestens zwei Jahre im Bereich des angestrebten Fachausweises (vgl. Ziff. 3.31 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bau-Polierinnen und Bau-Poliere und Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere vom 16. September 2011, inklusive der Änderung vom 18.12.2012 [zu finden auf www.baumeister.ch]). Es erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen mit seiner bereits vor dem Unfall bestehenden Rückenproblematik und der Einschränkung von mindestens 20 % in der Tätigkeit als Maurer in zeitlicher Hinsicht überhaupt hätte erfüllen können.
5.3 Der Beschwerdeführer absolvierte eine von der IV-Stelle finanzierte Weiterbildung im Bereich Rechnungswesen und erwarb im Jahr 2004 das entsprechende Diplom (E. 4.4). Im Bereich Buchhaltung beziehungsweise im Bürobereich war er denn auch teilzeitlich tätig (E. 4.5), sein Fokus lag aber daneben auf sportlichen Aktivitäten und auf der Entwicklung einer eigenen Geschäftsidee. Dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in dem Sinne geäussert hatte, er könne sich eine reine Bürotätigkeit nicht vorstellen, trifft zu (E. 4.6 f.). Doch spätestens zum Zeitpunkt, als er Vater geworden war und ein geregeltes Einkommen erzielen musste, veränderte sich seine berufliche Ausrichtung. Er, der in beruflicher Hinsicht über Jahre immer wieder Neues ausprobiert hatte (vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 11. August 2011 [Urk. 12/107]), konzentrierte sich auf seine berufliche Karriere und absolvierte eine Ausbildung zum Arbeitsagogen (E. 4.10). Ab Oktober 2010 war er bei der F.___ als Assistent Holzwerkstatt „Next Level“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 4‘000.-- in einer 80%igen Anstellung tätig (Urk. 12/111). Nebst einer Pensumserhöhung von 80 auf 90 % erfolgte per 1. August 2012 auch eine Erhöhung des Lohns auf Fr. 4‘815.-- in der 90%igen Anstellung (Urk. 12/113; vgl. auch den IK-Auszug vom 20. August 2015 [Urk. 12/185]). Der monatliche Bruttolohn bei einer 90%igen-Anstellung wurde per 1. Februar 2014 aufgrund einer neuen Funktionsstufe als Fachleiter/Gruppenleiter auf Fr. 5‘355.-- angehoben (Urk. 12/197) und ab April 2015 aufgrund einer neuen Erfahrungsstufe auf Fr. 5‘526.35 (Urk. 12/188 S. 6-12). Diese Invalidenkarriere zeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner neuen Vaterrolle zielgerichtete Ambitionen entwickelte, was durchaus Rückschlüsse auf eine Validenkarriere zulässt. Allerdings kann die Invalidenkarriere nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer im Baubereich auch ohne den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Karriere gemacht hätte (vgl. E. 5.1-5.2).
5.4 Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits vor dem Unfall bestehenden Rückenprobleme in einer rückenschonenden Tätigkeit Karriere gemacht hätte, welche teilweise auch Büroarbeiten beinhaltet hätte, denn bereits vor dem Unfall nutzte er seine Ausbildung im Bereich Buchhaltung. Dass er daneben Einsätze im praktischen oder sportlichen Bereich (zum Beispiel als Velokurier) schätzte, wird aufgrund der Arbeitsanamnese offensichtlich. Doch da dem Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Kinder eine finanzielle Stabilität wichtig wurde – wie er dies selbst geltend gemacht hat (Urk. 17 S. 10) –, musste er zwangsläufig eine Richtung einschlagen, welche mehr Einkünfte generierte (als Velokurier beispielsweise verdiente er zu wenig; vgl. E. 4.6). Auch die Idee einer selbständigen Erwerbstätigkeit liess sich nicht erfolgreich umsetzen. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne die hier fraglichen Unfälle weitergebildet und um ein stabileres Arbeitsverhältnis bemüht hätte. Da er eine reine Bürotätigkeit stets abgelehnt hatte, ist davon auszugehen, dass er sich um Tätigkeiten mit mehr Kontakt zu Menschen bemüht hätte. Es kann daher angenommen werden, dass er auch ohne die Unfälle in etwa demselben Bereich tätig wäre wie heutzutage.
5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zur Bemessung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 herangezogen und auf die standardisierten Löhne der Tabelle T 17 Ziffer 4 „Bürokräfte und verwandte Berufe“ oder Ziffer 53 „Betreuungsberufe“ abgestellt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Verwendung der Tabelle T 17 sei willkürlich (Urk. 1 S. 16), kann indessen nicht gefolgt werden. Die Tabelle differenziert in angemessener Weise nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht (vgl. dazu die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde-antwort [Urk. 10 S. 4 f.). Ausserdem stellte auch das Bundesgericht für die Bemessung der Invalidität im Unfallversicherungsrecht bei der Berechnung des Valideneinkommens schon auf die Tabelle T 17 ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.2). Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen von Fr. 72‘758.-- (LSE 2014, T 17, Ziff. 4, „Bürokräfte und verwandte Berufe“, Männer, Lebensalter 30-49: Fr. 5‘816.-- x 12 : 40 x 41.7) beziehungsweise Fr. 72‘846.-- (LSE 2014, T 17, Ziff. 53, „Betreuungsberufe“, Männer, Lebensalter 30-49) erscheinen daher repräsentativ (vgl. Urk. 2 S. 11).
6. Der Beschwerdeführer, welcher seit dem Jahr 2014 als Gruppenleiter Holzwerkstatt in einem 90 %-Pensum bei der F.___ ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 70‘315.-- erzielt (E. 3) und damit seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (vgl. nachfolgend E. 7), erleidet bei einem Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von 3.36 % respektive 3.47 % (vgl. die korrekten Berechnungen der Beschwerdegegnerin [Urk. 2 S. 11]), welche nicht zum Bezug einer Invalidenrente der Unfallversicherung berechtigt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente per 1. Januar 2014, als der Beschwerdeführer bei der F.___ neu die Funktion als Gruppenleiter Holzwerkstatt übernahm (Urk. 12/197), aufgehoben hat.
7.
7.1 Korrekterweise müssten aber auch für die Berechnung des Invalideneinkommens die Lohntabellen der LSE 2014 herangezogen werden. Der Beschwerdeführer arbeitet, wie gesagt, lediglich zu 90 %, obwohl ihm aus kreisärztlicher Sicht wiederholt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde.
7.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. November 2009 aufgrund der kreisärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2008 (vgl. den Bericht vom 10. Oktober 2008 [Urk. 12/50]) und vom 10. August 2009 (vgl. den Bericht vom 11. August 2009 [Urk. 12/82]) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/96).
7.3 Aufgrund der Rückfallmeldung vom 27. September 2012 (Urk. 12/112) wurde der Beschwerdeführer weitere zwei Male kreisärztlich untersucht. Im Bericht vom 21. Februar 2013 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung wurde festgehalten, die aktuelle Tätigkeit als Arbeitsagoge sei eine ideale, eher leicht einzustufende, allenfalls zwischenzeitlich mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit, wie sie für den Beschwerdeführer bereits seit Jahren empfohlen worden sei. Zur Zeit sei in seinem Anstellungspensum von 90 % noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt, dies müsse aufgrund der klinischen Untersuchung bestätigt werden. Es sei aber damit zu rechnen, dass einerseits die Ausbildung zum Arbeitsagogen, andererseits die berufliche Herausforderung wieder in vollem Umfang aufgenommen werden könne, insbesondere weil sich die pathologisch-anatomische Situation an der Wirbelsäule nicht verändert habe und zur Zeit vorwiegend funktionelle Einschränkungen bestünden (Urk. 12/153).
Im Bericht vom 7. Januar 2014 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung wurde sodann festgehalten, subjektiv berichte der Beschwerdeführer von persistierenden belastungsunabhängigen Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlungen in das rechte Bein. Objektiv fänden sich eine verminderte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und starke muskuläre Verspannungen paravertebral im Bereich der unteren BWS. Die heutige Untersuchung ergebe keine wesentlichen Veränderungen zu den früheren kreisärztlichen Untersuchungen, so dass sich an der Einschätzung der Zumutbarkeit nichts geändert habe (Urk. 12/173). Dies wurde nach weiteren medizinischen Abklärungen am 1. April 2014 vom Kreisarzt wiederum bestätigt (Urk. 12/179).
Aufgrund dieser Berichte teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 mit, es seien keine neuen Erkenntnisse ersichtlich. Weitere Massnahmen, beruflich wie medizinisch, ergäben sich nicht (Urk. 12/180). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung.
7.4 Würde, wie vom Beschwerdeführer verlangt, auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 abgestellt, ergäbe sich folgende Berechnung: Sowohl zur Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens wäre das standardisierte monatliche Einkommen der Ziffer 85 in der Tabelle TA1, „Erziehung und Unterricht“, Männer, Kompetenzniveau 3, heranzuziehen. Das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen betrügen demnach Fr. 84‘357.-- (Fr. 6‘792.-- x 12 : 40 x 41.4). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 %, so wie ihn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. November 2009 vorgenommen hatte, rechtfertigt sich allerdings nicht. Es ist ein Maximalabzug von 5 % gerechtfertigt, was zu einem Invaliditätsgrad von maximal 5 % führen würde. Damit erweist sich die Rentenaufhebung ebenfalls als rechtens.
8.
8.1 Rückwirkend wird eine Rente unter anderem herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat beziehungsweise der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C 301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.5, 4.1 und 4.2 mit Hinweis).
8.2 Die Meldepflicht ist in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuiert und verpflichtet die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer wurde per 1. Januar 2014 befördert. Die Erhöhung
der Funktionsstufe 6 auf Funktionsstufe 7 ging sodann mit einer Saläranpassung einher. Das Bruttosalär wurde ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 5‘355.-- (90 %-Pensum) erhöht (Urk. 12/197). Der Beschwerdeführer informierte nicht von sich aus über diese Lohnerhöhung. Die Beschwerdegegnerin musste ihn im Rahmen des am 6. August 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens sodann dreimal dazu auffordern, über die aktuellen Arbeits- und Verdienstverhältnisse Auskunft zu erteilen (erstes Schreiben vom 6. August 2015 [Urk. 12/183], zweites Schreiben vom 22. September 2015 [12/186] und Schreiben vom 28. Oktober 2015 mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht [Urk. 12/187]). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der Beschwerdegegnerin dann am 2. November 2015 nach (Urk. 12/188). Einen plausiblen Grund, weshalb er nicht von sich aus eine Meldung erstattet hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Ausserdem erweist sich das per 1. Januar 2014 erreichte Lohnniveau als wesentliche Veränderung (E. 3). Damit ist eine Meldepflichtverletzung zu bejahen, und der Beschwerdeführer ist für die vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2015 zu Unrecht bezogenen Fr. 10‘069.30 rückerstattungspflichtig.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro