Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00060


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, arbeitet seit Dezember 1988 bei der Y.___ und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 9/Z1). Am 19. Juli 2013 erlitt er einen Unfall, als er beim Treppensteigen stolperte und dabei das Knie sowie das Schienbein an der Kante des Tritts anschlug (Urk. 9/Z1 Ziff. 6). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/Z9).

    Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 stellte die Zürich die bis dahin erbrachten Leistungen per 19. Juni 2015 ein, dies mit der Begründung, dass die geklag-ten Beschwerden am rechten Knie ab dem 18. Juni 2015 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 19. Juli 2013 zurückzuführen seien (Urk. 9/Z27). Die vom Versicherten am 8. Januar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 9/Z28), ergänzt am 19. Januar 2016 (Urk. 9/Z31), wies die Zürich am 23. Januar 2017 ab (Urk. 9/Z42 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 19. Juni 2015 auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei ihm nach Erlangen des medizinischen Endzustandes eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Juli 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut-achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den versicherungsmedizinischen Beurteilungen bereits im Jahr 2009 Veränderungen am medialen Meniskus vorhanden gewesen seien und für die Bildung der Varusgonarthrose verantwortlich seien. Die Feststellung des behandelnden Arztes, wonach frischtraumatische Veränderungen hätten objektiviert werden können, vermöge nicht zu widerlegen, dass diese Veränderungen die Entwicklung einer Arthrose in dieser kurzen Zeit nicht hätten begründen können. Somit lasse sich festhalten, dass der status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 18. Juni 2015 erreicht worden sei (S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass klar eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es sei vorliegend nicht relevant, dass er schon vor dem Unfallereignis vom 19. Juli 2013 einen gravierenden Vorzustand gehabt habe. Auch die Behauptung des Vertrauensarztes, wonach eine Meniskusläsion in aller Regel innert zirka sechs Monaten heile, vermöge den Wegfall des Kausalzusammenhangs bei Weitem nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die Leistungseinstellung per 19. Juni 2015 sei deshalb nicht rechtens (S. 10 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 19. Juni 2015 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2013 besteht.


3.

3.1    Am 19. Juli 2013 stolperte der Beschwerdeführer beim Treppensteigen und schlug das rechte Knie und das Schienbein an der Kante an (vgl. Urk. 9/Z1). Die Erstbehandlung erfolgte am 24. Juli 2013 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 9/ZM3).

3.2    Bei Verdacht auf eine mediale Seitenband- und Meniskusläsion nach Trauma am 19. Juli 2013 wurde nach am 6. August 2013 im Medizinisch Radiologischen Institut bei Dr. med. A.___ durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRI; Urk. 9/ZM1) des rechten Knies ausgeführt, dass die Befunde mit erheblichem Bone Bruise am medialen Femurkondylus sowie diskreter am medialen Tibiaplateau bei Status nach Kontusionstrauma vereinbar seien. Es bestünden wohl vorbestehende degenerative Veränderungen im medialen femorotibialen Kompartiment mit Signalinhomogenität und zum Teil mässiger Aus-dünnung des Knorpelüberzugs. Weiter sei eine leichte Extrusion sowie Verkür-zung der Pars intermedia des medialen Meniskus feststellbar. Im Hinterhorn bestehe eine mukoide Degeneration sowie eine horizontale in die Meniskusspitze ziehende Rissbildung, zum Teil vorbestehend (vgl. Voruntersuchung vom 9. September 2009). Es bestehe kein Nachweis einer ligamentären Läsion, son-dern es bestünden geringe bis mässige degenerative Veränderungen im femoro-patellären Kompartiment und ein deutlich vermehrter Gelenkerguss

3.3    Dr. Z.___ nahm am 16. September 2013 Stellung (Urk. 9/ZM2) und führte aus, dass sich in der Folge des Ereignisses gemäss MRI vom 6. August 2013 eine erhebliche Verletzung am medialen Femurcondylus (Knocheneinbruch) sowie diskret auch ein Kontusionstrauma am medialen Tibiaplateau gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei ab Unfall bis dato 50 % arbeitsfähig. Nach längerer Belastung träten Schmerzen im rechten Kniegelenk und ein leichtes Anschwellen auf. Im klinischen Untersuch am 13. September 2013 habe kein Erguss festgestellt werden können.

3.4    Dr. med. B.___, Orthopädie, C.___, berichtete am 6. Februar 2014 (Urk. 9/ZM5) und nannte folgende Diagnosen:

- beginnende Varusgonarthrose rechts

- Status nach Knie-Hemiprothese medial links am 5. Mai 2010 mit/bei

- Varusgonarthrose

- Status nach medialer Teilmeniskektomie am 30. September 2009

    Als Nebendiagnosen führte er eine Adipositas (104 kg, 178 cm), einen Status nach Dekompression L3 bis S1 2013 sowie einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose links mit Lungenembolie 2010 auf.

    Der Befund am rechten Knie zeige keinen Erguss. Es bestehe eine mediale Schmerzangabe bei zusätzlichem Varusstress sowie eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt. Die Meniskuszeichen seien negativ. Das Röntgen zeige am rechten Knie eine mediale Gelenkspaltverschmälerung insbesondere in der um 30° flektierten Aufnahme. Es bestünden beidseits leichte degenerative Veränderungen im Femoropatellargelenk. Die medialen Knieschmerzen rechts würden im Sinne der beginnenden Varusgonarthrose interpretiert.

3.5    Dr. Z.___ nahm am 27. Februar 2014 Stellung (Urk. 9/ZM7) und führte aus, bezüglich seines rechten Knies habe der Beschwerdeführer einen erheblichen Bone bruise am medialen Femurkondylus gehabt. Es komme in der Beurteilung durch Dr. B.___ nicht schlüssig heraus, ob das rechte Knieleiden als rein symptomatische Arthrose oder als postoperative Problematik eingeschätzt werde. Dies sei relevant. Insbesondere seien auf den MRI-Bildern vom Juli 2013 keine relevanten Arthrosezeichen, sondern eine altersentsprechende, nicht Arthrose verdächtige Bildgebung zu sehen. Auch Dr. A.___ beschreibe einen zwar erheblichen Bone bruise am medialen Femurkondylus und am medialen Tibiaplateau, jedoch eine nur mässige Ausdünnung des Knorpelüberzuges im medialen femorotibialen Kompartiment. Diese geringgradigen MR-tomographischen Veränderungen seien nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwerden rechts gehabt habe.

3.6    Dr. B.___ berichtete am 7. März 2014 (Urk. 9/ZM8) und führte aus, er habe die mittlerweile vorliegenden MRI-Bilder vom 6. August 2013 des rechten Knies durchgesehen. Der Hauptbefund liege dabei im medialen Femorotibiagelenk. Dort zeige sich eine minime, weitestgehend undislozierte Impression subchondral ganz medial am medialen Femurkondylus mit angrenzendem ausgeprägtem Markraumödem. Zudem bestehe ein wahrscheinlich degenerativer Horizontalriss von der Pars intermedia bis ins Hinterhorn des Innenmeniskus reichend. Des Weiteren seien eine deutliche, relativ homogene Knorpelausdünnung über dem medialen Tibiaplateau und eine mässige, relativ inhomogene Knorpelausdünnung über dem medialen Femurkondylus sichtbar. Das laterale und femoropatelläre Kompartiment sei altersentsprechend normal. Nach der nun zusätzlichen Durchsicht der MRI-Bilder des rechten Knies sei die Symptomatik dort als beginnende Varusgonarthrose zu interpretieren, welche durch das Knietrauma am 19. Juli 2013 über längere Zeit aktiviert worden sei.

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18. Juni 2015 (Urk. 9/ZM9) über die Konsultation sowie die Bildgebung (MRI) vom gleichen Tag (Urk. 9/ZM10) und nannte folgende Diagnosen:

- aktivierte Varusgonarthrose rechts bei Zustand nach Abriss des Innenmeniskus dorsal

- Dauerantikoagulation mit Xarelto

- Zustand nach medialer Schlittenprothese links vor etwa 5 Jahren mit gutem Resultat

- Zustand nach Rücken-OP mit Möglichkeit des engen Spinalkanales

    Er führte aus, der Beschwerdeführer sei ein sportlicher, schlanker Patient mit einem flüssigen Gangbild. Links bestehe eine ruhige Situation bezüglich Knie und Hüfte. Die rechte Hüfte sei ebenfalls altersentsprechend gut beweglich. Am rechten Kniegelenk sei wenig Erguss, die Beweglichkeit und die Stabilität seien soweit gut. Eine Druckdolenz bestehe vor allem medial mehr als lateral.

    Im aktuellen MRI sehe man einen Abriss des Innenmeniskus mit zum Teil zerriebenem Innenmeniskus und subluxiert, nach medial hinaus gedrückt, entsprechend einem Abriss der Meniskuswurzel dorsal. Zudem sei eine schon deutliche Varusgonarthrose, als Folge des Meniskusrisses, feststellbar. Lateral bestehe noch eine ruhige Situation. Femoropatellär seien auch keine wesentliche Arthrose, jedoch Osteophyten in diesem Bereich feststellbar. Die Kreuzbänder seien erhalten, aber ödematös verquollen. Es bestehe ein deutlicher Gelenkerguss.

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, F.___, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 9/ZM13) aus, dass es aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde und dem dazu dokumentierten Beschwerdeverlauf im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Juli 2013 nur möglicherweise zu einer bleibenden Schädigung beziehungsweise richtungsgebenden Verschlimmerung im rechten Kniegelenk gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vorbestehend (seit 2009) Veränderungen am medialen Meniskus, eine Achsenfehlstellung und Übergewicht. Zudem sei im linken Kniegelenk bei einer Varusgonarthrose am 5. Mai 2010 bereits eine Hemiprothese medial links eingesetzt worden. Dies seien alles Voraussetzungen, welche die nun im MRI vom 18. Juni 2015 beschriebene Progredienz der Varusgonarthrose im rechten Kniegelenk begünstigen würden. Die Behandlung/Diagnostik ab dem 18. Juni 2015 stehe deshalb nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Juli 2013.

3.9    Dr. D.___ führte am 8. Januar 2016 (Urk. 9/ZM14) aus, er habe den Beschwerdeführer das erste Mal am 15. Dezember 2013 gesehen. Das rechte Kniegelenk sei dann genauer angeschaut worden, auch mit einem MRI (vom 18. Juni 2015), nachdem die Beschwerden dort in den Vordergrund gerückt seien. Das frische MRI vom Kniegelenk rechts habe einen Abriss des Innenmeniskus im dorsalen Bereich mit entsprechend schon konsekutiver medialer Arthrosesituation gezeigt, mit grosser Wahrscheinlichkeit bedingt durch den Meniskusriss. Die Abrissläsion der Meniskuswurzel medial führe in der Regel innert Monaten, je nach Belastung, zu einer Varusgonarthrose auch mit Osteonekrose. Diese Diagnose sei am 18. Juni 2015 gestellt worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit brauche der Beschwerdeführer auch auf der rechten Seite einen Gelenkersatz in den nächsten ein bis zwei Jahren. Es bestehe eine mediale Arthrosesituation posttraumatisch mit der Möglichkeit für eine Integritätsentschädigung.

3.10    Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. August 2016 (Urk. 9/ZM16) aus, gemäss den vorliegenden Akten und den MRI-Bildern vom 9. September 2009 (vgl. Urk. 9/ZM15) habe schon damals eine mediale Meniskusläsion bestanden. Frische traumatische Veränderungen seien im MRI vom 6. August 2013 keine beschrieben, welche die Entwicklung einer Arthrose in dieser schnellen Zeit begründen würde. Die Meniskusläsion habe schon damals im 2009 bestanden. Ein weiteres Ereignis nach dem 19. Juli 2013 sei nicht dokumentiert. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es durch das Ereignis vom 19. Juli 2013 zu einer vorübergehenden Traumatisierung eines Vorzustandes gekommen sei, ohne dass eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sei. Dies heile in aller Regel innert zirka sechs Monaten wieder ab. Wie schon am 8. Oktober 2015 beschrieben, sei der Status quo spätestens mit der Kontrolle vom 18. Juni 2015 erreicht.

3.11    Dr. D.___ nahm am 9. September 2016 Stellung (Urk. 9/ZM17) und führte aus, er habe die MRI-Bilder vom 6. August 2013 nochmals angeschaut. Man sehe schon eine medialseitige beginnende Arthrosesituation mit auch Osteonekrose, im Sinne eines möglichen Morbus Ahlbäck, mit auch möglichem traumatischem Knochenmarködem. Der Meniskus sei ebenfalls beschädigt. Es finde sich auch ein Knochenmarködem am Tibiakopf und der Patella. Das laterale Kompartiment sei damals ruhig gewesen, mit mässigem Gelenkerguss, wahrscheinlich auch hämarthros. In den ap-Bildern sehe man schon eine erhebliche Destruktion auch des medialen Kompartiments im Sinne einer aktivierten Arthrose. Patellär habe noch eine ruhige Situation bestanden. Zum Zeitpunkt der MRI-Bilder vom 6. August 2013 hätten sich schon gewisse mögliche frische Verletzungen gefunden, sprich das Knochenmarködem könnte auch zum Teil bedingt sein durch ein frisches Direkttrauma oder auch eine Distorsion, im Vordergrund sei aber damals auch schon eine innenseitige Arthrose mit Beginn einer möglichen Osteonekrose gestanden. Jedenfalls sei das Kniegelenk nicht unauffällig bezüglich Arthrose im August 2013.


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 19. Juli 2013, als er beim Treppensteigen stolperte und sich dabei das rechte Knie sowie Schienbein an der Kante anschlug, eine Verletzung am rechten Knie erlitt. Die bildgebenden Befunde vom 6. August 2013 zeigten keine frischen, traumatischen Veränderungen. Es wurden vorbestehende degenerative Veränderungen im medialen femorotibialen Kompartiment sowie im Hinterhorn festgestellt mit zum Teil ebenfalls vorbestehender horizontaler in die Meniskusspitze ziehender Rissbildung (vgl. vorstehend E. 3.2). Die gesetzlichen Leitungen wurden von der Beschwerdegegnerin bis zum 19. Juni 2015 erbracht (vgl. Urk. 9/Z21). Eine eigentliche Abschlussuntersuchung fand nicht statt.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch die Versicherungsmediziner Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. E.___ darauf aufmerksam, dass die seit 2009 vorbestehenden Veränderungen am medialen Meniskus, die Achsenfehlstellung sowie das Übergewicht des Beschwerdeführers die im MRI vom 18. Juni 2015 beschriebene Progredienz der Varusgonarthrose im rechten Kniegelenk begünstigten. Es legte sodann plausibel dar, dass die Behandlung ab dem 18. Juni 2015 deshalb nur möglicherweise im Zusammen-hang mit dem Unfallereignis vom 19. Juli 2013 stehe. Dr. G.___ zeigte weiter in nachvollziehbarer Weise auf, dass im MRI vom 6. August 2013 keine frischen traumatischen Veränderungen beschrieben worden seien, welche die Entwicklung einer Arthrose in dieser schnellen Zeit begründen würden. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation, dass es durch das Ereignis vom 19. Juli 2013 zu einer vorübergehenden Traumatisierung eines Vorzustandes ohne richtunggebende Verschlimmerung gekommen sei, welche in aller Regel innert sechs Monaten wieder abheile, zumal die Meniskusläsion bereits 2009 bestanden habe und ein weiteres Ereignis nach dem Juli 2013 nicht dokumentiert sei.

    Die Beurteilungen der Versicherungsmediziner leuchten somit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet. Die ärztlichen Beurteilungen durch die Versicherungsmediziner entsprechen damit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheid-findung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Die Beurteilungen der Versicherungsmediziner werden zudem durch die übrigen ärztlichen Stellungnahmen und die Bildgebung gestützt; so bestätigte auch der behandelnde Arzt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass die geringgradigen MR-tomographischen Veränderungen auf den MRI-Bildern von Juli 2013 nicht relevant seien. Weiter bleibt anzumerken, dass der von Dr. D.___ im Bericht vom 18. Juni 2015 erwähnte und erstmals am selben Tag bildgebend dargestellte Zustand nach Abriss des dorsalen Innenmeniskus im MRI vom Juli 2913 direkt nach dem Unfall nicht festgestellt werden und somit nicht traumatisch bedingt sein konnte. Die Veränderungen am medialen Meniskus mit horizontaler in die Meniskusspitze ziehender Rissbildung waren bereits seit 2009 bekannt und somit vorbestehend (vgl. Urk. 9/ZM15). Auch die Varusgonarthrose wurde bereits im Februar 2014 diagnostiziert. Die medialen Knieschmerzen wurden sodann von Dr. B.___ im Sinne dieser Diagnose interpretiert, welche durch das Ereignis vom 19. Juli 2013 aktiviert worden seien (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch Dr. D.___ nannte die Varusgonarthrose als Folge des Meniskusrisses (vgl. vorstehend E. 3.7). Dass eine frischtraumatisierte, medial betonte Gonarthrose vom Kniegelenk rechts objektiviert worden sei, wie dies von Dr. D.___ festgehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.11), kann somit aufgrund der bildgebenden Befunde sowie deren Beurteilungen nicht nachvollzogen werden. Vielmehr erscheinen die beiden versicherungsmedizinischen Beurteilungen plausibel, wonach der seit 2009 bestehende Meniskusriss für die Bildung der Varusgonarthrose verantwortlich sei.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzungen der Versicherungsmediziner abzustellen und demnach spätestens im Zeitpunkt der Kontrolle vom 18. Juni 2015 vom status quo sine auszugehen ist. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

    Die vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden waren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 19. Juni 2015 nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen vom 19. Juli 2013. Die Verneinung des Anspruchs sowohl auf die Vergütung weiterer Heilungskosten und Taggelder als auch auf eine Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach