Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00062
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, erlitt am 21. April 2014 einen Sturz mit dem Rennvelo, am 9. August 2014 eine Kontusion des linken Ellbogens und am 29. Dezember 2014 einen Sturz auf dünner Schneeschicht (Urk. 9/8-9, 9/119/2, 10/5, 11/6). Für die Unfälle vom 21. April 2014 (Fall-Nr. 15.40627.14.9) und vom 29. Dezember 2014 (Fall-Nr. 15.40513.15.1) richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder aus (vgl. Urk. 9/131).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die SUVA X.___ für die verbleibende Beeinträchtigung als Folge der Unfälle eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 17.5 % im Betrag von Fr. 22‘050.-- zu (Urk. 2/3; Urk. 9/120, 9/128).
Mit weiterer Verfügung vom 2. März 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ihm Taggelder von Fr. 54‘080.50 für den Unfall vom 21. April 2014 und Fr. 37‘117.-- für den Unfall vom 29. Dezember 2014, insgesamt also Fr. 91‘197.50, ausgerichtet worden seien. Infolge der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung [mit Wirkung ab 1. Mai 2012] habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst und den Taggeldansatz rückwirkend angepasst. Dies habe zur Folge, dass auch die SUVA den Taggeldansatz korrigieren müsse. Der neue Taggeldanspruch aus dem Unfall vom 21. April 2014 betrage Fr. 11‘245.95 und aus dem Unfall vom 29. Dezember 2014 Fr. 10‘315.80, insgesamt also Fr. 21‘561.75. Dies ergebe eine Differenz zu Gunsten der SUVA von Fr. 69‘635.75. Von diesem Betrag werde die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- in Abzug gebracht. Damit verbleibe eine Restschuld von Fr. 47‘585.75, welche der Versicherte zurückzuzahlen habe (Urk. 2/4; Urk. 9/131). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 2/5; Urk. 9/141) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 2/6).
1.2 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2015 dem Versicherten anfänglich eine ganze, jedoch plafonierte Rente ab 1. Mai 2012 zugesprochen hatte (Urk. 10/113), teilte sie ihm mit Verfügung vom 17. Juni 2016 mit, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau per 1. Januar 2012 bestehe ab 1. Mai 2012 ein Anspruch auf eine entplafonierte Rente (Urk. 9/144). In Ergänzung dazu verfügte sie am 29. November 2016 die entsprechenden Rentennachzahlungen. Dabei verrechnete sie auch eine Rückforderung der SUVA im Umfang von Fr. 23‘819.-- mit ihrem Nachzahlungsbetrag von Fr. 117‘020.-- (Urk. 2/8).
1.3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 ersuchte der Versicherte die SUVA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Verrechnung von Fr. 23‘819.-- mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung (Urk. 2/9). Die SUVA lehnte dies mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 ab. Ihren ablehnenden Bescheid begründete sie damit, dass mit Erlass der Verfügungen vom 24. Februar 2016 und 2. März 2016 sowie des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2016 ausreichend entschieden worden sei. Sie sei deshalb nicht gehalten, jetzt noch eine Verrechnungsverfügung zu erlassen (Urk. 2/1).
2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 liess X.___ Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen und beantragen, die SUVA sei anzuweisen, über ihre Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 23. Oktober 2003). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt regelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Bundesgerichtsurteil 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
2.
2.1 Die Organe der Invalidenversicherung sind nicht befugt, über Bestand und Höhe einer Rückerstattungs- resp. Verrechnungsforderung der Unfallversicherung verfügungsweise zu befinden (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3, I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2). Sofern eine Rückforderung des Unfallversicherers zur Verrechnung gebracht werden soll, hat die IV-Stelle die Rentenverfügung zu erlassen und diese mit einem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk zu versehen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückforderung und die Verrechnung mit dem Rentennachzahlungsbetrag ist ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung zu richten (Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung, Rz 4007, 4009; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht C 42/05 vom 16. Mai 2006 E. 1.2).
2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann (BGE 134 V 145 E. 5.3.2).
3.
3.1 Die Zuständigkeit zum Erlass einer Rückforderungs- der resp. Verrechnungsverfügung in Bezug auf geleistete UV-Taggelder liegt bei SUVA. Darauf wurde auch in der IV-Verfügung vom 29. November 2016 mittels allgemeinem Vermerk (”Wichtige Hinweise”) hingewiesen (Urk. 2/8 S. 2). Dass die Zuständigkeit grundsätzlich bei der SUVA liegt, ist zwischen den Parteien unbestritten. Strittig ist einzig, ob über die Verrechnung von Fr. 23‘819.-- mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung eine Verfügung hätte ergehen müssen.
3.2 Rückforderung und Verrechnung sind voneinander zu unterscheiden, was die SUVA im Schreiben vom 28. Dezember 2016 zu verkennen scheint. Mit Verfügung vom 2. März 2016 resp. mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 entschied die SUVA über die Rückforderung. Sie hielt fest, dass ihr der Beschwerdeführer Fr. 69‘635.75 schulde. Gleichzeitig verrechnete sie mit dieser Forderung die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- (Urk. 2/6, 9/131). Damit verfügte sie lediglich in diesem Umfang über die Verrechnung. Keine Verfügung erging hinsichtlich des Restbetrags von Fr. 47‘585.75. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die im Streit liegende Verrechnung von Fr. 23‘819.-- mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung.
3.3 Art. 50 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) statuiert eine allgemeine Verrechenbarkeit von Forderungen der Unfallversicherung. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (Art. 64 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1). Indem die SUVA sich weigerte, über die Verrechnung des Betrages von Fr. Fr. 23‘819.-- zu verfügen, verwehrte sie dem Beschwerdeführer die Geltendmachung entsprechender Einwände in einer rechtlich massgebenden beziehungsweise gerichtlich überprüfbaren Weise (vgl. dazu Urk. I 9/151-152).
3.4 Durch die angeordnete Verrechnung wurde erheblich in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_788/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Spätestens nachdem dieser explizit eine Verfügung verlangt hatte (vorne Sachverhalt E. 1.3), hätte die SUVA daher über die in Frage stehende Verrechnung verfügen müssen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Hinblick auf diese Kriterien ist die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die Verrechnung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger