Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00064
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, O.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, war als arbeitslose Person bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2016 meldete die Unia Arbeitslosenkasse Y.___, dass der Versicherte am 30. April 2016 Kuchenkrümel direkt vom Teller in den Mund habe schütten wollen, dabei mit dem Tellerrand am Zahn angeschlagen habe und dieser abgebrochen sei (Urk. 8/1). In der Folge stellte die Suva dem Versicherten einen Fragenkatalog zu diesem Ereignis zu, den dieser am 30. Juni 2016 ausgefüllt retournierte (Urk. 8/4). Dem Bericht der behandelnden Dr. med. dent. Z.___ vom 7. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass der Versicherte den Zahn 12 (Zahn 2 links oben) angeschlagen und eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung erlitten habe (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab, weil der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (Urk. 8/6). Die dagegen vom Versicherten am 7. August 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/8) wies die Suva mit Entscheid vom 14. Februar 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 24. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das vorliegend zu beurteilende Ereignis hat am 30. April 2016 stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes be-stimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.4 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.5 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.6 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, dass sich der Beschwerdeführer am 30. April 2016 den Zahn 12 kontusioniert habe, als er sich beim Frühstück Kuchenkrümel vom Teller direkt in den Mund habe schütten wollen. Es sei grundsätzlich unbestritten, dass der Zahnschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors verursacht worden sei. Allerdings fehle es am Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Der gemeldete Zahnschaden sei nämlich nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen, Hängenbleiben oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes zurückzuführen. Ebensowenig stelle das vom Beschwerdeführer beschriebene normale zum Munde Führen eines Tellers ohne äussere Einwirkung etwas Ungewöhnliches dar, da der natürliche Ablauf dieser Körperbewegung völlig koordiniert und damit programmgemäss erfolgt sei. Ungewöhnlich sei höchstens die Wirkung des Anschlagens des Tellers am Zahn. Weil sich jedoch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper beziehe, könne der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht als erfüllt betrachtet werden (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass schon der Umstand, dass er mit dem Teller an einem Zahn angeschlagen habe, eine unkoordinierte Bewegung voraussetze. Das beim Unfallbegriff geforderte Anschlagen/Anstossen sei somit gegeben. Von einem üblichen und alltäglichen Vorgang könne hier nicht gesprochen werden. Im Urteil U 243 vom 8. Februar 1996 habe das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht zu einem ähnlichen Fall Stellung genommen. Damals habe sich ein Versicherungsnehmer mit einem Trinkglas einen Zahn abgeschlagen. Ein Unfall sei zwar verneint worden. Der Unterschied zum vorliegenden Fall bestehe aber darin, dass ein Trinkglas von der Form und vom Sinn her dazu bestimmt sei, zum Mund geführt zu werden. Mit einem Teller verhalte es sich jedoch nicht so. Dieser sei von der Form und Grösse her nicht geeignet, zum Mund geführt zu werden. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt, mit dem Teller die Zähne zu berühren, sondern lediglich die sich auf dem Teller befindenden Kuchenkrümel direkt in den Mund zu befördern (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Gestützt auf die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2016 (Urk. 8/1) und im Fragenkatalog vom 30. Juni 2016 (Urk. 8/4) kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2016 beim Frühstück Kuchenkrümel vom Teller in den Mund schütten wollte und dabei mit dem Tellerrand am Zahn 12 anschlug. Dadurch wurde eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung verursacht (Urk. 8/11).
3.2 Fest steht und unbestritten ist, dass dieser Zahnschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors verursacht worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob zusätzlich auch das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erfüllt ist.
3.3 Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c).
Von einem in diesem Sinne gestörten normalen Bewegungsablauf kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit demjenigen im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 243 vom 8. Februar 1996 (RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137 f.) zu vergleichen, wo eine versicherte Person mit einem Trinkglas an einem Schneidezahn anschlug. So ist gestützt auf die gegebenen Sachverhaltsschilderungen davon auszugehen, dass der natürliche Bewegungsablauf des zum Mund Führens des Tellers – wie in jenem Fall des Trinkglases - ohne äussere Einwirkung insoweit programmgemäss erfolgt ist, als erst beim Ansetzen des Tellerrandes dieser statt auf die Unterlippe an den Zahn 12 stiess. Allein das Anschlagen eines Frontzahnes mit einem hochgehobenen Teller beim Essen von Kuchenkrümeln stellt allerdings nichts Ungewöhnliches dar, selbst wenn dies mit einer gewissen Heftigkeit erfolgt. Es handelt sich dabei um einen durchaus üblichen und alltäglichen Vorgang. Ungewöhnlich war höchstens die Wirkung des Anschlagens. Weil sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht jedoch auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor (vgl. RKUV 1996 Nr. U 243 S. 138).
Eine andere Konstellation lag im Übrigen dem Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2008 vom 11. Februar 2009 zugrunde. In jenem Fall ging es nämlich um eine behinderungsbedingt an motorischen Ausfällen leidende Person, welche beabsichtigt hatte, aus einer schweren Suppentasse zu trinken und diese dann gegen die Zähne der Oberkiefer-Front schlug. Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die Hand der versicherten Person beim Versuch, aus der Suppentasse zu trinken, infolge des erstellten krankheitsbedingten motorischen Ausfalls im Sinne einer Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes derart ausser Kontrolle geraten sei, dass sich die versicherte Person die Suppentasse bei der entsprechend unkoordinierten Bewegung gegen ihre Frontzähne geschlagen und dabei einen Porzellanzahn frakturiert habe. Ein solcher unkontrollierter Bewegungsablauf war vorliegend aber nicht gegeben.
3.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sind sodann nicht stichhaltig (vgl. E. 2.2 und Urk. 1 S. 2). Es ist zwar richtig, dass ein Trinkglas immer zum Mund geführt wird, währenddessen dies bei einem Teller seltener der Fall ist. Beim in den Mund Schütten von Kuchenkrümeln wie hier oder etwa auch beim Verzehr von flüssigen Speisen wie Saucen oder Suppen kommt letzteres aber vor, ist gewollt und erfolgt daher – wie vorliegend – in der Regel durch eine koordinierte Bewegung. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers vermag demnach allein der Umstand, dass der Zahnschaden nicht durch ein Trinkglas, sondern durch einen Teller verursacht wurde, keine Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu begründen. Dasselbe gilt auch für die geltend gemachte fehlende Absicht des Beschwerdeführers, mit dem Teller die Zähne zu berühren. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten eines ähnlichen Zahnunfalls mit einer Mundharmonika übernommen habe, vermag der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 4), ist die Leistungspflicht für jedes Ereignis gesondert zu prüfen.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls zu Recht verneint.
Da keine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben ist, ist ferner auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 30. April 2016 abgelehnt wurde, erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl