Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00068



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich


gegen


HOTELA Versicherungen AG

c/o Caisse de compensation HOTELA

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte

Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war seit dem 1November 2015 als Housekeeping Attendant bei der Z.___ angestellt und damit bei der HOTELA Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela) unfallversichert, als sie am 25. November 2015 beim Aussteigen aus dem Zug auf der vereisten Türschwelle ausrutschte und auf das Steissbein fiel (Urk. 8/A2).

    Mit Verfügung vom 22April 2016 lehnte die Hotela eine Leistungspflicht wegen fehlender Unfallkausalität per 9. Dezember 2015 ab (Urk. 8/A6). Die von der Versicherten am 24. Mai erhobene und am 4. August 2016 ergänzte Einsprache (Urk. 8/A7, Urk. 8/A11) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 ab (Urk. 8/A13 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 6März 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr über den 8. Dezember 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie dessen Verordnung (UVV) zu erbringen, insbesondere Taggelder auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens, über den Leistungsanspruch neu befinde (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 beantragte die Hotela die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 31. Mai 2017 ersuchte die Hotela darum, das von der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin veranlasste Gutachten beizuziehen (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2017 (Urk. 20) wurde das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste vertrauensärztliche Gutachten beigezogen (vgl. Urk. 21, Urk. 22/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 25. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die verfügte Leistungseinstellung per 9. Dezember 2015 damit, dass gestützt auf die schlüssige Beurteilung ihres Vertrauensarztes die ab dem 9. Dezember 2015 geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. November 2015 zurückzuführen seien. In diesem Zeitpunkt seien die banalen Unfallfolgen ausgeheilt gewesen. Die erst viel später diagnostizierte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sei weder ausgewiesen, noch sei die Diagnosestellung plausibel. Beim Piriformissyndrom sodann handle es sich um eine Folge einer anatomischen Missbildung, welche keine traumatische Ursache habe (S. 3 f. Ziff. 8-12).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Leistungen seien zu Unrecht eingestellt worden, da die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend dargetan habe, dass sie - die Beschwerdeführerin - unter keinen unfallbedingten Beschwerden mehr leide. Auf die Einschätzung des Vertrauensarztes könne nicht abgestellt werden, da weder eine Untersuchung noch eine eingehende Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage stattgefunden habe (S. 5 f. Ziff. 15-16, S. 7 Ziff. 19-20). Zudem lasse sich gestützt auf die Aussagen des Vertrauensarztes der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht eruieren (S. 6 Ziff. 17). Unverständlich erscheine die Aussage, wonach die Probleme an der Wirbelsäule nicht unfallbedingt seien (S. 6 f. Ziff. 18). Der Endzustand sei zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch nicht erreicht gewesen, und von medizinischen Massnahmen habe noch eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erwartet werden müssen. Die Leistungseinstellung sei verfrüht erfolgt (S. 7 Ziff. 21).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die von der Beschwerdeführerin über den 9. Dezember 2015 hinaus geltend gemachten Beschwerden leistungspflichtig ist.


3.

3.1    Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Assistenzärztin, B.___, nannte in ihrem Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 8/B1) als Diagnose eine Hüftkontusion links vom 25. November 2015 nach Sturz auf der Treppe. Es sei eine notfallmässige Vorstellung der Patientin am 25. November 2015 erfolgt. Sie habe berichtet, auf dem Weg zur Arbeit im Zug auf den Treppen ausgerutscht und gestürzt zu sein. Sie sei auf Gesäss und Rücken ein Stück die Treppe hinunter gerutscht, gebe nun Schmerzen im Bereich der linken Hüfte an und könne schmerzbedingt nur hinkend gehen (S. 1 Mitte).

    Dr. A.___ führte aus, der Kopf der Beschwerdeführerin habe keine Prellmarken, und die Hirnnerven seien grobkursorisch intakt. Es bestehe keine Klopf- und Druckdolenz. Auch an der HWS bestehe keine Druckdolenz über dem Processus Spinosi. An der Hüfte links zeige sich keine Prellmarke, eine Druckdolenz bestehe über Trochanter major und wenig inguinal sowie am proximalen Oberschenkel lateralseitig. Extension und Flexion seien frei, jedoch endständig schmerzhaft. Das Röntgen des Beckens und der Hüfte axial links habe keine ossären Läsionen ergeben (S. 1 unten, vgl. Urk. 8/B2).

    Zuhanden des Arbeitgebers wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den 25. November 2015 attestiert (Urk. 8/B3).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 8/B4) als Diagnosen Hüftschmerzen sowie Lendenwirbelsäulen (LWS)- und HWS-Schmerzen (Ziff. 1). Zum Verlauf führte Dr. C.___ aus, es habe eine aufsteigende Schmerzverlagerung von der LWS zur HWS stattgefunden (Ziff. 2). Es finde eine Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), Analgetika, Tramadol und Myotonlytika statt. Es werde eine radiologische Abklärung der HWS empfohlen. Die Behandlung daure voraussichtlich ein bis zwei Monate (Ziff. 3). Seit dem 25. November 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, E.___, führte nach am 9. Dezember 2015 durchgeführter bildgebender Abklärung von HWS und Dens in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 8/B5) aus, die Beschwerdeführerin sei nach Sturz mit HWS-Distorsion am 25. November 2015 und von der LWS in die HWS aufsteigenden Schmerzen zum Ausschluss einer ossären Läsion der HWS zugewiesen worden. Zum Befund führte Dr. D.___ aus, es zeigten sich allseits normal hohe Wirbelkörper der HWS mit erhaltenem dorsalem Alignement. Es finde sich kein Nachweis einer frakturbe-dingten Wirbelkörperhöheminderung. Der Dens axis sei normal hoch, und die Atlantoaxialgelenke seien symmetrisch. Auch die kleinen Wirbelgelenke stellten sich in der Aufnahme unauffällig dar. Aus der Gesamtschau ergebe sich kein Hinweis auf posttraumatische Veränderungen (S. 1).

3.4    In seinem Bericht vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/B6) attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 17. Januar 2016 und ab dem 18. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4). Es werde noch Physiotherapie durchgeführt, und es würden keine Analgetika mehr eingenommen (Ziff. 3).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 1. März 2016 (Urk. 8/B8) aus, die sekundären Probleme mit der HWS seien nicht in Relation mit dem Unfallereignis zu sehen, und der Status quo sine sei am 9. Dezember 2015 mit dem Röntgen der HWS erreicht.

3.6    In seinem Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 8/B7) nannte Dr. C.___ als Diagnose ein traumatisches Piriformissyndrom links (Ziff. 1). Es finde eine sukzessive Besserung statt (Ziff. 2). Es werde weiterhin Physiotherapie durchgeführt, und die Behandlung dauere voraussichtlich noch zwei bis drei Monate (Ziff. 3). Bis am 14. Februar 2016 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, und ab dem 15. Februar 2016 bis etwa Mitte März bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Ziff. 4).

3.7    Am 14. April 2016 führte Dr. F.___ in seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme (Urk. 8/B9) aus, der erste Arzt, welcher die Beschwerdeführerin untersucht habe, habe keine zervikalen Beschwerden feststellen können. Zudem sei es schwierig, sich beim Fallen auf das Gesäss eine HWS-Distorsion Grad II QTF (Quebec Task Force) zuzuziehen. Eine solche wäre direkt nach dem Geschehnis mit unmittelbaren Schmerzen aufgetreten. Diese Diagnostik sei nicht plausibel.

    Was die Diagnose eines Piriformissyndroms anbelange, handle es sich um eine Ausschlussdiagnose, welche nicht traumatischer Herkunft sei. Es handle sich um eine anatomische Deformation, an welcher 10 % bis 20 % der Bevölkerung litten.

    Bei einer Überbeanspruchung führe dies zu einer Hypertrophie. Dr. F.___ führte aus, es sei unwahrscheinlich, dass dieses Piriformissyndrom durch den Sturz auf das Gesäss ausgelöst worden sei. Somit sei das Vorliegen einer unfallbedingten Läsion nicht erwiesen. Bei einfachen Kontusionen, wie denjenigen der Versicherten, sei der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht. Die HWS-Beschwerden seien davon nicht betroffen, da diese nicht unfallbedingt seien.

3.8    Am 10. Mai 2016 erstattete der Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, den von der Krankentaggeldversicherung veranlassten vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht (Urk. 22/1). Als Diagnosen nannte Dr. G.___ ein Piriformissyndrom und eine anterior-ilium Dysfunktion nach direkter Hüftkontusion am 25. November 2015 sowie eine Chronifizierung Stadium II bis III nach Gebershagen (S. 4 Ziff. 1).

    Dr. G.___ führte aus, auf die Arbeitsunfähigkeit sollten beide Situationen eigentlich keinen Einfluss haben. Unter Berücksichtigung der aktuell schon recht ausgeprägten Chronifizierung hätten aber diese Schmerzen zur Zeit noch eine invalidisierende Auswirkung (S. 4 Ziff. 2). Die Einschränkungen in der Tätigkeit als Hausmädchen seien vor allem durch die von der Versicherten erwähnten Schmerzen bedingt, wobei die Schmerzen durch psychosoziale Faktoren übermässig akzentuiert würden (S. 4 Ziff. 3). Der Versicherten könne sicher eine Leistung von 50 % in einer angepassten Tätigkeit im Sinne von leichten, abwechslungsreichen Tätigkeiten ganztägig zugemutet werden (S. 4 Ziff. 4). Die angestammte Tätigkeit als Hausmädchen, welche als sehr intensiv eingeschätzt werden könne, teilweise auch kombiniert mit Heben von schweren Lasten, sei für die Versicherte mit den aktuell von ihr empfundenen Schmerzen und weniger durch den klinischen Befund nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit müsse nach der geplanten rheumatologischen Untersuchung nochmals diskutiert werden (S. 4 Ziff. 5).

    Bei der Untersuchung sei die Mitarbeit relativ gut. Auffällig sei eine Affekt-Inkontinenz mit Weinausbrüchen, und dass bei gewissen Funktionsprüfungen eine Konstanz nicht immer nachzuweisen gewesen sei. Er denke, dass hier vor allem die psychosozialen Erschwernisse mit der beruflichen Perspektivenlosigkeit bei gekündigter Stelle eine wesentliche Rolle spielten. Anhaltpunkte für eine echte Simulation oder Aggravation hätten aber nicht beobachtet werden können. Allerdings sei nach einer einmaligen Untersuchung einer Person dies weder auszuschliessen noch zu bestätigen (S. 5 Ziff. 6).

3.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 18/1) als Diagnose persistierende, posttraumatische Gesässschmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung und nächtlichen Kribbelparästhesien im linken Bein nach Gesäss-/LWS-Kontusion im November 2015 (S. 1 oben).

    Dr. H.___ führte aus, zusammenfassend bleibe die Anamnese schon suggestiv für eine Irritation im Bereich des Nervus ischiadicus links seit dieser Gesässkontusion. Das ergänzend veranlasste MRI zeige aber weder auf dem Niveau der LWS noch im Verlauf des Nervus ischiadicus eine fassbare Pathologie. Dies schliesse natürlich ein sogenanntes Piriformissyndrom nicht aus, er hätte aber doch erwartet, dass sich dies mit einer entsprechend versierten Physiotherapie verbessern liesse, was nicht gelungen sei. Dr. H.___ führte aus, er frage sich, ob es durch einen solchen Sturz allenfalls zu einer Kontusion und Irritation des Nerves kommen könne, was sich bildgebend nicht abbilden lasse. Aus rheumatologischer Sicht sehe er (ausser theoretisch einer Fortsetzung der Physiotherapie) keine neuen Behandlungsansätze und empfehle hier ergänzend eine neurologische Beurteilung (S. 2).

3.10    Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2016 (Urk. 18/2) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2016 als Diagnose ein Piriformissyndrom links nach Sturz auf das Gesäss am 25. November 2015. Es bestehe kein Anhalt für eine Wurzel- oder Nervenkompression.

    Die Beschwerdeführerin sei ihr zur Beantwortung der Frage nach neurologischen Ausfällen bei einem persistierenden Schmerzsyndrom nach Sturz auf das Gesäss im November 2015 zugewiesen worden. Dr. I.___ führte aus, sie sehe die Symptomatik als Ausdruck eines Piriformissyndroms. Die entsprechenden Funktionsprüfungen seien positiv. Ischiadicus-Reizungen und pseudoradikuläre Reizausstrahlungen in verschiedene Muskelgruppen seien dabei recht typisch. Weder klinisch noch elektrophysiologisch finde sich ein Hinweis auf eine Wurzelkompression. Dr. I.___ hielt fest, sie sehe die beschriebene Schwäche im linken Bein bei deutlicher Wechselinnervation als schmerzbedingt. Es bestehe eine leichte Betonung der Muskeleigenreflexe des linken Beines, die im Rahmen einer Bahnung bei Verspannung zu interpretieren sei. Für eine zentrale Pathologie ergebe sich ansonsten kein Anhalt. Es sei langfristig unter konsequenter Physiotherapie mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen (S. 1).

3.11    Dr. F.___ führte in seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2016 (Urk. 8/B12) zu den Berichten vom 1. und vom 16. Juni 2016 aus, diesen sei zu entnehmen, dass nach wie vor keine objektivierbaren Ursachen für die geklagten Beschwerden hätten gefunden werden können. Es werde auf die Beurteilung vom 14. April 2016 verwiesen, wonach sämtliche einige Zeit nach dem Unfall gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar und plausibel seien und vor allem nicht vom geltend gemachten Unfall herrühren könnten (S. 1 f.).

3.12    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 18. November 2016 (Urk. 7/B13) als Diagnosen ein traumatisch verursachtes Piriformissyndrom links nach Sturz vom 25. November 2015 sowie eine abgeheilte HWS-Distorsion (Ziff. 1). Es komme mit zunehmender Belastung zu Schmerzexazerbationen im Gesäss und im linken Bein. Die Prognose sei gut. Als besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten, nannte Dr. C.___ die ablehnende Haltung der Unfallversicherung (Ziff. 2). Es finde derzeit eine Physio-therapie respektive ein Dry needling statt. Er empfehle die Untersuchung durch einen Gutachter. Die Behandlung daure voraussichtlich noch zwei bis vier Monate. Erneut habe vom 15. April bis 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 4). Die neurologische Abklärung habe die Diagnose des Piriformissyndroms bestätigt (Ziff. 5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Leistungen per 9Dezember 2015 auf die vertrauensärztlichen Einschätzungen durch Dr. F.___ vom März und April 2016 sowie vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.11). Dieser befand die ursprünglich geltend gemachten HWS-Beschwerden als in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. November 2015 stehend und verneinte eine traumatisch bedingte Herkunft des im Verlauf diagnostizierten Piriformissyndroms (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4)

4.3    In seiner Einschätzung vom März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) bezog sich Dr. F.___ ausschliesslich auf die geltend gemachten HWS-Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.2-3), welche er als in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehend betrachtete. Diesbezüglich ist Dr. F.___ beizupflichten, dass es in Anbetracht des Unfallherganges, wie er anlässlich der erstmaligen Untersuchung im B.___ am 25. November 2015 von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, als unwahrscheinlich erscheint, dass sie dabei eine HWS-Distorsion erlitten haben soll. So berichtete sie weder über HWS-Beschwerden noch zeigte sich eine Druckdolenz der Dornfortsätze (vgl. vorstehend E. 3.1). Des Weiteren blieb auch die bildgebende Untersuchung der HWS im Dezember 2015 ohne Befunde (vgl. vorstehend E. 3.3).

4.4    Im weiteren Verlauf stand dann das erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) erwähnte Piriformissyndrom im Vordergrund, welches von Dr. G.___ im Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) und insbesondere durch die Neurologin Dr. I.___ im Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) bestätigt wurde.

    Nebst Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.12) sahen sowohl Dr. G.___ als auch Dr. I.___ das Piriformissyndrom als im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. November 2015 stehend an. Dr. F.___ setzte sich in der Folge nicht ausreichend mit den anders lautenden Einschätzungen hinsichtlich der Ursache des Piriformissyndroms auseinander, so dass Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilung bestehen.

4.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Vorliegend lässt sich gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilen, ob die anhaltenden Gesässbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Insbesondere ist auch unklar, ob durch ein solches Sturzereignis ein Piriformissyndrom ausgelöst werden kann oder nicht. Nicht nachvollziehbar erweist sich im Übrigen auch der von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellungszeitpunkt rund zwei Wochen nach dem Unfallereignis, ging doch Dr. F.___ selbst davon aus, dass bei einfachen Kontusionen der Status quo sine erst nach vier bis sechs Wochen erreicht sei (vgl. vorstehend E. 3.7).

4.6    Insgesamt bestehen damit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch Dr. F.___ sowie an dem vom der Beschwerdegegnerin festgesetzten Einstellungszeitpunkt, und es genügt keine der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen für sich allein, um zweifelsfrei auf sie abstellen zu können.

    Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Einholung eines externen Gutachtens neu über den Leistungsan-spruch der Beschwerdeführerin verfüge.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 GSVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2

- Rechtsanwalt Lorenz Fivian, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-2

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan