Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2017.00070


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 18. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger

Höfliger Rechtsanwälte AG

Rämistrasse 46, 8001 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, arbeitete seit Februar 2008 als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. August 2016 zog er sich während den Ferien in Sizilien beim Volleyballspiel eine Luxation der rechten Schulter zu (Unfallmeldung vom 22. August 2016, Urk. 8/1; Urk. 8/2). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, attestierte der Folge bis zum 28. August 2016 eine 100%ige und danach bis zum 18. September 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2 und 8/16).

    Nach Eingang zweier vom Versicherten ausgefüllter Frageblätter (Urk. 8/7 und 8/15) sowie weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/24) verneinte die Allianz mit Verfügung vom 3. November 2016 den Anspruch auf Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass der Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei (Urk. 8/27). Die vom Versicherten am 1. Dezember 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/34) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 ab (Urk. 8/39 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 8. März 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Allianz zurückzuweisen. Eventualiter sei jene zu verpflichten, die vertraglich und gesetzlich geschuldeten unfallversicherungsrechtlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Allianz schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 13. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100
E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.5    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43
E. 2b).    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung
(vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

1.6    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Versicherte habe widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang gemacht. In der Unfallmeldung vom 22. August 2016 habe er ausgeführt, sich beim Volleyballspiel die Schulter „ausgehängt“ zu haben. Im Frageblatt vom 26. August 2016 habe er dies wiederholt und ausserdem verneint, dass sich etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes wie ein Sturz zugetragen hätte. Einen solchen habe der Versicherte erst geltend gemacht, nachdem ihm mit Schreiben vom 9. September 2016 die Ablehnung der Leistungspflicht mitgeteilt worden sei. Da indes auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen sei, sei ein Sturz nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangle und demzufolge der rechtliche Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt sei (S. 5 f.). Im Weiteren handle es sich bei der Schulterluxation zwar um eine Listendiagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Allerdings liege kein sinnfälliges Ereignis vor, welches eine Leistungspflicht der Allianz aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung zu begründen vermögen würde (S. 6 f.). Im Übrigen sei aktenkundig, dass der Versicherte am 19. September 2016 mittels Fax nachträglich eine abgeänderte Unfallmeldung mit Datum vom 22. August 2016 eingereicht habe, welche er um das rechtserhebliche Element des Sturzes ergänzt habe. Der Versicherer könne die Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 2 UVG verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden sei (S. 8).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 8. März 2017 (Urk. 2) brachte der Versicherte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen sei, da sie ihre Leistungspflicht negiert habe, ohne zuvor auch nur annähernd den Sachverhalt ermittelt zu haben (S. 5). Entgegen der Argumentation der Allianz habe er vollständig, genau und glaubhaft dargelegt, dass er sich die urkundlich nachgewiesene Körperschädigung bei einem Sturzereignis im Rahmen des Volleyballspiels zugezogen habe. Dies würde auch das Schreiben seiner Ehefrau vom 30. November 2016 bestätigen (S. 6 f.). Der Sturz sei somit rechtsgenüglich erstellt. Die Beschwerdegegnerin habe in willkürlicher Würdigung der Beweise auf die Angaben des Versicherten vom 22. August 2016 abgestellt und habe sich zu Unrecht auf die „Aussagen der ersten Stunde“ berufen. Des Weiteren sei es verfehlt, davon auszugehen, dass in Bezug auf die rechte Schulter ein „labiler, prekärer Vorzustand“ vorgelegen habe. Dies sei zum einen nicht ansatzweise nachgewiesen und zum anderen widerspreche diese Argumentation der medizinischen Aktenlage (S. 7 ff.). Insgesamt sei der Unfallbegriff erfüllt. Der Sturz sei als plötzlicher, nicht beabsichtigter, ungewöhnlicher äusserer Faktor einzuordnen, welcher eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit des Versicherten zur Folge gehabt habe. Selbst bei Verneinen eines Unfalls sei die Leistungspflicht der Allianz begründet, da eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Der Sprung des Beschwerdeführers am Netz in die Höhe zum Zweck der Abwehr des gegnerischen Angriffs habe ein gesteigertes Gefährdungspotential beinhaltet (S. 9). Im Übrigen habe der Versicherte keine falsche Unfallmeldung erstattet, sondern vielmehr eine Ergänzung des tatsächlichen Sachverhalts vorgenommen (S. 10).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 (Urk. 7) hielt die Allianz sodann insbesondere an ihrer Beurteilung fest, wonach ein Sturz nicht rechtsgenüglich erstellt sei und sie den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung vollumfänglich nachgekommen sei (S. 4). Die Angaben einer Person, die sie kurz nach dem geltend gemachten Unfall geäussert habe, seien auch gemäss aktueller bundesgerichtlicher Praxis als gewichtiger zu werten, als diejenigen, die nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers gemacht worden seien (S. 5).


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid berechtigterweise zum Schluss gekommen ist, dass ausgehend von anfänglichen Angaben des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor, insbesondere in Form eines Sturzes, zur Schulterluxation geführt habe und folglich kein Unfall im Rechtssinne vorliege (vgl. E. 2.1).

3.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vgl. E. 1.3). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich
ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2. Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis).

3.3    Ob ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) vorliegt, entscheidet sich vorliegend anhand der Fragestellung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Schulterluxation durch einen Sturz verursacht wurde. Der Versicherte gab in der Unfallmeldung vom 22. August 2016 an, dass er sich beim Volleyballspiel die Schulter ausgehängt habe (Urk. 8/1). Dem Bericht des italienischen Arztes Dr. A.___ vom 13. August 2016 - welcher die Diagnose einer habituellen Luxation der rechten Schulter stellte - lassen sich keine weiteren Details zum Hergang des Ereignisses entnehmen (Urk. 8/2). Im Frageblatt vom 26. August 2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich die Verletzung beim Volleyballspiel zugezogen habe und verneinte im Weiteren, dass sich dabei etwas Besonderes wie ein Sturz ereignet habe (Urk. 8/7). Nachdem ihm von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. September 2016 mitgeteilt worden war, dass kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe (Urk. 8/8), äusserte er sich am 13. September 2016 telefonisch dahingehend, dass es zu einem Sturz gekommen sei (Urk. 8/12), was er sodann am 15. September 2016 auf einem weiteren Frageblatt vermerkte (Urk. 8/15). Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2016 an, der Versicherte habe ihm gegenüber angegeben, mit dem rechten Arm sehr stark gegen den Ball geschlagen zu haben, was zur Schulterluxation geführt habe (Urk. 8/24). In seinem Bericht vom 10. November 2016 betonte er ferner, dass es sich um eine traumatische Schulterluxation handle und der Versicherte in den letzten 20 Jahren keine solche Verletzung erlitten habe (Urk. 8/33). Mit Schreiben vom 30. November 2016 bestätigte schliesslich die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass dieser einen Ball habe abwehren wollen, was ihm auch gelungen sei. Er sei hierbei jedoch zu Boden gestürzt und habe sich die Schulter ausgekugelt (Urk. 8/34).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen hat, dass die Schulterluxation nicht durch einen Sturz verursacht worden sei. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt haben soll oder weshalb die Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ hier nicht zum Tragen kommen sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 20). Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf (Urk. 7 S. 5 Ziff. 12), dass das Bundesgericht auch in seiner aktuellen Praxis diesen Grundsatz als Entscheidungshilfe beizieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2). Entgegen seiner Sichtweise hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Unfallhergang gemacht, indem er zunächst trotz ausdrücklicher Frage danach einen Sturz verneinte und einen solchen im späteren Verlauf dann doch geltend machte. Ein Sturz lässt sich sodann weder dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 8/2), noch denjenigen von Dr. Z.___ (Urk. 8/24 und 8/33) entnehmen. Letzterer nannte vielmehr gestützt auf die ihm gegenüber vom Versicherten getätigten Aussagen einen starken Schlag mit dem rechten Arm gegen den Ball als Ursache für die Luxation. Wird ausserdem der Umstand einbezogen, dass der Versicherte nicht nur bis 1996 vier Schulterluxationen erlitten hat (vgl. Urk. 8/24), sondern es gemäss seinen Angaben auch circa 2006 zu einem solchen Vorfall gekommen war (Urk. 8/7), erscheint durchaus nachvollziehbar, dass Dr. A.___ auf eine habituelle Luxation geschlossen hat (Urk. 8/2). Eine solche kann bereits bei minimaler Inanspruchnahme respektive bei alltäglichen Bewegungen auftreten (Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2.3) und setzt damit keinen ungewöhnlichen Vorfall wie beispielsweise einen Sturz voraus. Schliesslich merkt die Beschwerdegegnerin berechtigterweise an (Urk. 2 S. 6), dass der Versicherte den Sturz erst behauptete, nachdem er von der Leistungsablehnung erfahren hatte (vgl. Urk. 8/8 und 8/12). Insgesamt ist in Anbetracht dieser Gegebenheiten jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulterluxation ohne besonderes Vorkommnis eingetreten und demnach das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen ist. Daran vermögen denn auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es mag zwar durchaus einleuchten, dass der Versicherte als erfahrener Sportler einen Sturz nicht als etwas Besonderes wertet (vgl. Urk. 1 S. 6). Indes wird im Frageblatt in verständlicher Weise dazu aufgefordert, den Ereignishergang genau zu schildern und es wird zudem explizit nach Besonderheiten wie Stürzen gefragt (vgl. Urk. 8/7 und 8/15). Wenn der Beschwerdeführer einen Sturz klar verneint, gibt es keinen Grund, nicht darauf abzustellen. Zu einer anderen Einschätzung führt in diesem Zusammenhang ebenso wenig die Stellungnahme der Ehefrau des Versicherten (Urk. 8/34), welche erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde. Gemäss obigen Ausführungen rechtfertigt es sich in mehrfacher Hinsicht, denjenigen Äusserungen grösseres Gewicht beizumessen, welche der Versicherte in Bezug auf den Vorfall vom 13. August 2016 am zeitnächsten getätigt hat (vgl. E. 1.6).


4.    Da der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, bleibt zu klären, ob sich der Versicherte eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass es sich bei einer Schulterluxation um eine Listendiagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung handelt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24, Urk. 2 S. 6 Ziff. 24), was auch von Amtes wegen nicht in Frage zu stellen ist. Dementsprechend gilt es im Folgenden, das Tatbestandselement des einwirkenden äusseren Faktors zu prüfen (vgl. E. 1.5).

    Den Parteien ist auch insofern beizupflichten, dass es sich beim Volleyballspiel um ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotential und einer Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen handelt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24, Urk. 2 S. 7 Ziff. 26; Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 7.2). Allein dies genügt jedoch nicht, um in der Schulterluxation eine unfallähnliche Körperschädigung zu erblicken; von entscheidender Bedeutung sind bei jeder sportlichen Betätigung die konkreten Umstände. Ein äusserer Faktor liegt nur vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers verbunden ist (E. 1.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 3.3 und 8C_243/2014 vom 21. November 2014 E. 4.3).

    Aus den obigen Ausführungen (E. 3 ff.) ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass für die Schulterluxation ein Sturz ursächlich war. Es ist auch kein anderes in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment ausgewiesen, das zur Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung hätte führen können (beispielsweise ein Misstritt, ein Stolpern oder ein Zusammenstoss mit einem anderen Spieler oder dem Netz; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001 E. 2c und U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 4.2). Allein das Blocken eines gegnerischen Angriffs (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 25 und Urk. 8/34) oder der starke Schlag auf den Volleyball (vgl. Urk. 8/24) lässt ebenfalls nicht auf eine „Programmwidrigkeit“ mit besonderem Schädigungspotential schliessen. Es fehlt damit an einem einwirkenden äusseren Faktor. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist demzufolge zu verneinen.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Versicherten kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht. Die am 13. August 2016 zugezogene Schulterluxation ist weder auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen, noch ist diese Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung zu klassifizieren. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG zu einer Leistungskürzung respektive
-verweigerung berechtigt gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 29, Urk. 2 S. 8).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Erwin Höfliger

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch