Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2017.00072
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. November 2012 auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 11/3). Nachdem die Versicherte am 15. Januar 2013 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie seit dem 26. November 2012 wieder voll arbeite und die Arztbehandlungen abgeschlossen seien (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 11/12), meldete sie der Suva am 19. September 2013 einen Rückfall zum Unfall vom 5. November 2012 (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2, Urk. 11/15).
Die Suva verneinte mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. November 2012 und den als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden mit Schreiben vom 28. März 2014 (Urk. 11/48) eine Leistungspflicht.
Daran hielt sie mit Verfügung vom 28. September 2016 fest (Urk. 11/54). Hiegegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 11/55), welche von der Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 abgewiesen wurde (Urk. 11/58 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2017 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihr die zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten, zudem sei die Suva zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG die notwendigen Abklärungen durchzuführen und es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen zwecks Einholens eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens. Weiter beantragte die Versicherte, die Suva sei zu verpflichten, ihr im Einspracheverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie für das Gerichtsverfahren unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Michael Keiser als unentgeltlichem Rechtsbeistand die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 27. April 2017 substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 8, Urk. 9/1-10).
Die Suva schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abgewiesen (Urk. 14). Mit Schreiben vom 20. März 2018 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Durchführung einer öffentliche Verhandlung vorbehaltslos zurück (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 (Urk. 2) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 5. November 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (S. 11 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei auf die Berichte des Kantonsspitals Y.___, vom 9. November 2012 (Urk. 11/10), 5. November 2013 (Urk. 11/32) und 18. November 2013 (Urk. 11/33), auf diverse Radiologieberichte vom 14. November 2012 (Urk. 11/39), 25. Juli 2013 (Urk. 11/38), 26. August 2013 (Urk. 11/29) und 24. Oktober 2013 (Urk. 11/31) sowie auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 25. März 2014 (Urk. 11/47) und vom 21. September 2016 (Urk. 11/53). Die Kreisärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, sei zum Schluss gekommen, aus pathophysiologischer Sicht müsse aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik bei fehlender nachweisbarer traumatischer struktureller Läsion davon ausgegangen werden, dass es beim Unfallereignis vom 5. November 2012 zu multiplen leichten Kontusionen, wie im Austrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ dokumentiert, gekommen sei. Entsprechend der allgemeinen Lehrmeinung würden Prellungen/Kontusionen ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos abheilen. Da in der durchgeführten bildgebenden Diagnostik keine traumatische strukturelle Verletzung nachweisbar sei, seien die geklagten Schmerzen nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. November 2012 zurückzuführen (S. 10 Mitte f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber Kritik am Abklärungsverhalten der Suva vor (Urk. 1 S. 5 f.) und beruft sich für die geltend gemachte Unfallkausalität auf den zuhanden der Suva erstellten ärztlichen Zwischenbericht ihrer behandelnden Ärztin med. pract. A.___ vom 5. November 2013. Die Unfallkausalität werde von med. pract. A.___ bejaht. Entsprechend vermöge ihre Beurteilung mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zu begründen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei somit zwingend eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung angezeigt, um die Frage der Unfallkausalität schlüssig beantworten zu können (Urk. 1 S. 6 unten).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin als Rückfall zum Unfall vom 5. November 2012 gemeldeten Rückenbeschwerden eine Leistungspflicht trifft.
3.
3.1 Am 5. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf einem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug angefahren (vgl. Unfallmeldung vom 12. November 2012, Urk. 11/3 Ziff. 4-6). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Kantonsspital Y.___ (Y.___; Urk. 11/3 Ziff. 11).
Mit Austrittsbericht vom 9. November 2012 (Urk. 11/10) berichteten die Ärzte des Y.___ von der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 7. November 2012 und nannten als Diagnosen multiple Kontusionen des Schädels, der linken Hüfte und des linken Oberschenkels sowie eine unklare Flüssigkeitskollektion entlang der Vena iliaca communis links (S. 1). Dazu führten die Ärzte aus, die neurologische Überwachung habe sich problemlos gestaltet. Bei einer unklaren Flüssigkeitskollektion entlang der Vena iliaca communis links im Politrauma-CT sei am 6. November 2012 eine Verlaufssonographie des Abdomens durchgeführt worden, in der sich keine Grössenprogredienz, keine freie Flüssigkeit in abdomine und weiterhin kein Hinweis für Organläsionen gezeigt hätten. Durch ausgebaute analgetischen Therapie sei die Beschwerdeführerin beschwerdearm gewesen und habe gut mobilisiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand und ohne Gehilfe mobil nach Hause entlassen worden (S. 2 unten). Die Ärzte attestierten vom 5. bis 16. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).
3.2 Am 14. November 2012 (Urk. 11/39) berichteten die Ärzte des Y.___ nach druchgeführtem MRI der linken Hüfte über eine unauffällige Darstellung der knöchernen Grundstrukturen ohne Hinweise auf traumatische Veränderungen um das Hüftgelenk. Es bestünden leichtgradige Irregularitäten im anterosuperioren Anteil des knorpeligen Anteils. Möglicherweise zeige sich ein kleinstes Os acetabuli. Es bestünden insgesamt normal zur Darstellung kommende Beckenorgane mit nebenbefundlich kleinsten Ovarzysten ohne pathologische Bedeutung.
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie am Graben, führte im Bericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 11/38) nach durchgeführtem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) aus, bei anlagebedingt schon eher engem Spinalkanal komme es durch eine breitbasige Diskusprotrusion L4/5 links zu einer leichten Kompression der rezessalen Nervenwurzeln L5 links. Im Übrigen bestehe kein Nachweis einer lumbalen Nervenwurzelkompression.
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Y.___, sowie Dr. med. D.___, Fachärztin für Radiologie, berichteten am 26. August 2013 (Urk. 11/29) über ein gleichentags stattgefundenes MRI des Iliosakralgelenks (ISG) und führten dazu aus, es bestehe eine altersentsprechend normale Darstellung von Illiosakralgelenken und knöchernen Strukturen, insbesondere ohne Nachweis entzündungs- oder frakturspezifischer Veränderungen.
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, Y.___, berichtete am 24. Oktober 2013 (Ur. 11/31) über ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und führte dazu aus, es bestünden ein altersentsprechend regelrechtes MRI der HWS, kein Hinweis auf eine Diskushernie, keine Nervenwurzelkompression und keine pathologische Foramenstenose beidseits.
3.6 Die Ärzte des Y.___ berichteten am 5. November 2013 (Urk. 11/32) über den Verlauf bis am 4. November 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch intermittierend mögliche Kompression L5 links bei
- anlagebedingt schon eher engem Spinalkanal und breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 mit leichter Kompression der rezessalen Nervenwurzel L5 links (MRI der LWS vom 23. Juli 2013)
- altersentsprechend normaler Darstellung von ISG und knöchernen Strukturen, insbesondere ohne Nachweis entzündungs- oder frakturspezifischer Veränderung (MRI ISG vom 26. August 2013)
- Status nach Autounfall mit multiplen Kontusionen am 5. November 2012 an Schädel, Hüfte links und Oberschenkel links
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- altersentsprechend regelrechtem HWS MRI, keinen Hinweisen auf eine Diskushernie, keiner Nervenwurzelkompression, keiner pathologischen Foramenstenose beidseits (MRI HWS vom 24. Oktober 2013)
- Dopplersonographie der oberen Thoraxappertur vom 14. November 2008: keine Hinweise für Stenosen der A. subclavia in der Scalenuslücke oder der costoclavikulären Passage (auch in Provokationsstellung)
Dazu führten die Ärzte aus, trotz Einzel-Physiotherapie sei es zu keiner deutlichen Verbesserung der lumbalen Schmerzen gekommen. Eine Übernahme in die medizinische Trainingstherapie (MTT) sei nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin bereits eine MTT-Serie aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bekommen hätte. So sei die Beschwerdeführerin für ein eigenverantwortlich durchzuführendes Heimprogramm instruiert worden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS habe keine Wurzelkompression ergeben (S. 1 unten). Aktuell bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen, insbesondere da bei der Verlaufskontrolle am 16. Oktober 2013 objektiv der Zehen- und Fersengang, das monopedale Wippen und das einbeinig Hüpfen seitengleich symmetrisch gewesen seien. Slump und Lasègue seien negativ und der Langsitz gut möglich gewesen. Bezüglich des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms habe eine Nervenwurzelkompression im MRI der HWS ausgeschlossen werden können. Beide Schmerzsymptome würden weiterhin als nicht mehr unfallbedingt beurteilt. Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sei instruiert, das erlernte Heimprogramm konsequent durchzuführen (S. 2 oben). Seit dem 1. Oktober 2013 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Der Beschwerdeführerin sei nochmals mitgeteilt worden, dass aus rheumatologischer Sicht weder krankheits- noch unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 Mitte).
3.7 Med. pract. A.___, praktische Ärztin, führte im ärztlichen Zwischenbericht beziehungsweise im Arztzeugnis für Rückfall vom 5. November 2013 (Urk. 11/25-26) aus, seit dem Autounfall sei es zu zunehmenden Schmerzen lumbal links gekommen. Aktuell bestünden seit dem Unfall Schmerzen lumbal und im Gesässbereich links mit Ausstrahlung ins Bein und Nackenschmerzen. Als Therapien wurden Physiotherapie, MTT, Wassergymnastik und Analgesie genannt. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Urk. 11/26) beziehungsweise die wiederaufnahme der Arbeit zu 4050 % sei vorgesehen ab 25. Oktober 2013 (Urk. 11/25).
3.8 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 25. März 2014 (Urk. 11/47) aus, im MRI der LWS vom 23. Juli 2013 seien ausschliesslich degenerative Veränderungen beschrieben worden. Im MRI des ISG links vom 26. August 2013 sowie im MRI der linken Hüfte vom 14. November 2012 seien keine traumatischen strukturellen Verletzungen festgestellt worden.
3.9 Dr. Z.___ führte in der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. September 2016 (Urk. 11/53) weiter aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe die Beschwerdeführerin am 5. November 2012 einen Unfall erlitten, als sie auf dem Fussgängerstreifen angefahren worden sei. Erstbehandlung sei im Kantonsspital Y.___ erfolgt. Dabei sei am Unfalltag ein CT-Polytrauma erfolgt, wobei eine ossäre Verletzung der Wirbelsäule, des Beckens und der Extremitäten habe ausgeschlossen werden können (S. 3 unten). In der Eintrittsuntersuchung seien im Bereich der Halswirbelsäule und gesamten Wirbelsäule keine Druckdolenzen dokumentiert worden. Im Becken seien kein Beckenkompressionsschmerz oder Symphysendruckschmerz dokumentiert worden. Es seien eine Druckdolenz über dem Trochanter major links und eine freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten dokumentiert worden (S. 4 oben).
Gemäss Krankenaktenauszügen von Dr. F.___ sei die Beschwerdeführerin anschliessend in hausärztlicher Beurteilung gewesen und ab März 2013 seien starke lumbale Schmerzen im Becken links und im Nacken dokumentiert worden. Zur Beurteilung liege sämtliche durchgeführte bildgebende Diagnostik vor. Gesamthaft habe in der bildgebenden Diagnostik auch im Verlauf keine traumatische strukturelle Verletzung im Bereich der linken Hüfte, des linken ISG, der HWS und LWS nachgewiesen werden können. Entsprechend sei auch von Seiten von Dr. O.___, Rheumatologische Klinik, Y.___, eine fortbestehende Unfallkausalität bezüglich der Beschwerden im November 2013 verneint worden (S. 4 Mitte).
Aus pathophysiologischer Sicht müsse aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik bei fehlender nachweisbarer traumatischer struktureller Läsion davon ausgegangen werden, dass es beim Unfallereignis vom 5. November 2012 zu multiplen leichten Kontusionen, wie im Austrittsbericht des Kantonsspital Y.___ dokumentiert, gekommen sei (S. 4 Mitte).
Entsprechend der allgemeinen Lehrmeinung würden Prellungen/Kontusionen ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos abheilen, sodass es bei der Einschätzung der Rückfallkausalität vom 18. Dezember 2013 bleibe, wonach die geklagten Schmerzen im Bereich der LWS, HWS, linken Hüfte sowie des ISG nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. November 2012 zurückzuführen seien, da in der durchgeführten bildgebenden Diagnostik keine traumatischen strukturellen Verletzungen nachweisbar seien. Aus somatischer pathophysiologischer Sicht sollten innerhalb von ein paar Tagen/Wochen die Prellungen/ Kontusionen folgenlos abgeheilt sein (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Anlässlich des Unfalls vom 5. November 2012 erlitt die Beschwerdeführerin multiple Kontusionen im Bereich des Schädels, der linken Hüfte sowie des linken Oberschenkels und wurde deswegen bis am 7. November 2012 hospitalisiert. In der aufgrund einer unklaren Flüssigkeitskollektion entlang der Vena iliaca communis links durchgeführten Verlaufssonographie des Abdomens wurde keine Grössenprogredienz, keine freie Flüssigkeit im Abdomen und weiterhin keine Hinweise für Organläsionen festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.1). Im MRI der linken Hüfte war die Darstellung der knöchernen Grundstrukturen unauffällig und ohne Hinweise auf traumatische Veränderungen um das Hüftgelenk. Auch die Beckenorgane stellten sich normal dar (vgl. vorstehend E. 3.2). Die unfallbedingt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % dauerte vom Unfalltag bis am 16. November 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1).
Zumal sich weder aus den SUVA-Akten noch aus der Beschwerde etwas Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2012 wieder voll zu arbeiten begann und die Arztbehandlungen abgeschlossen waren (vgl. Urk. 11/12).
4.2 Im Jahr 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von anhaltenden lumbalen Beschwerden mehrfach bildgebend untersucht (vgl. vorstehend E. 3.3-6).
Im MRI der LWS stellte Dr. B.___ bei anlagebedingt schon eher engem Spinalkanal eine breitbasige Diskusprotrusion L4/5 links, die zu einer leichten Kompression der rezessalen Nervenwurzel L5 links führe, fest, wobei im Übrigen kein Nachweis einer lumbalen Nervenwurzelkompression bestand (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. C.___ stellte im MRI der HWS eine altersentsprechend normale Darstellung des ISG sowie der knöchernen Strukturen, ohne Nachweis entzündungs- oder frakturspezifischer Veränderungen, fest (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch Dr. E.___ stellte im MRI der HWS eine altersentsprechende Darstellung fest und fand keinen Hinweis auf eine Diskushernie, keine Nervenwurzelkompression und keine pathologische Foramenstenose.
Die Ärzte des Y.___ nahmen im Verlaufsbericht vom 5. November 2013 auf die bildgebenden Abklärungen Bezug und diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch intermittierend mögliche Kompression L5 links, sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Die Ärzte des Y.___ beurteilten die beiden Schmerzsyndrome als nicht unfallbedingt und hielten fest, dass aus rheumatologischer Sicht weder krankheits- noch unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3 Zur Beurteilung der Rückfallkausalität stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Einschätzung durch Suva-Kreisärztin Dr. Z.___ ab, welche gestützt auf die vorhandenen Unterlagen zum Schluss kam, dass die geklagten Schmerzen im Bereich der LWS, HWS, linken Hüfte und des ISG nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. November 2012 zurückzuführen seien, da in der durchgeführten bildgebenden Diagnostik keine traumatische strukturelle Verletzung nachweisbar sei (vgl. vorstehend E. 3.8-9). Dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts der in medizinischer Hinsicht bestehenden und weitgehend übereinstimmenden Aktenlage und der fachärztlichen Beurteilungen, erscheint die Einschätzung durch Suva-Ärztin Dr. Z.___ als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Demgegenüber vermag die gegenteilige und weitgehend unbegründete hausärztliche Beurteilung der Unfallkausalität (auf einem Formular der Suva) durch die behandelnde Hausärztin med. pract. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) mangels fehlender traumatischer struktureller Läsionen/Verletzungen nicht zu überzeugen und vermag ohne Bezug zu (neuer oder anderslautender) bildgebender Diagnostik die fachärztlichen Beurteilungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4 Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach auf die Berichte des Y.___ nicht abgestellt werden könne, weil diese ohne Kenntnis der vollständigen Akten verfasst worden seien (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4), kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung und Beurteilung der Ärzte des Y.___ beruht zum einen auf den am Unfalltag stattgefundenen umfassenden Untersuchungen. Zum anderen führten die Ärzte des Y.___ ein Jahr nach dem Unfall eine Verlaufskontrolle durch und berücksichtigten zudem die in der Zwischenzeit durchgeführten bildgebenden Untersuchungen. Den Ärzten des Y.___ lagen somit im Zeitpunkt der Verlaufskontrolle alle medizinisch relevanten Unterlagen vor. Welche Unterlagen genau den Ärzten des Y.___ nicht vorgelegen haben sollen, bringt die Beschwerdeführerin nicht explizit vor, meinte damit wohl aber die Akten des Haftpflichtversicherers oder der Polizei und dass diese von der Beschwerdegegnerin hätten beigezogen werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass vorliegend in erster Linie nicht das Unfallereignis (wie beispielsweise bei der Adäquanzprüfung), sondern die gleichentags im Spital nach einer umfassenden Abklärung festgestellten Verletzungen, relevant sind. Dabei ist insbesondere in medizinischer Hinsicht nicht anzunehmen, dass die Ärzte des Y.___ zu einem anderen Schluss gekommen wären, hätten sie die Akten des Haftpflichtversicherers oder die entsprechenden Polizeiakten gekannt, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin alle Beschwerden genannt hatte.
4.5 Dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und insbesondere auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat, kann bei der bestehenden und weitgehend übereinstimmenden und umfassenden medizinischen Aktenlage und fachärztlichen Beurteilungen sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bericht respektive die Einschätzung von med. pract. A.___ ohne Bezug zu (neuer oder anderslautender) bildgebender Diagnostik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht, nicht bemängelt werden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht nicht verletzt.
4.6 Zusammenfassend steht gestützt auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der Suva-Kreisärztin Dr. Z.___ fest, dass die als Rückfall geklagten Schmerzen im Bereich der LWS, HWS, linken Hüfte und ISG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. November 2012 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte.
Bei dieser Aktenlage ist sodann in antizipierter Beweiswürdigung auch kein Gerichtsgutachten einzuholen und es hat keine Rückweisung zu erfolgen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
5.
5.1 Abschliessend ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) zu beurteilen.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
5.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab (vgl. Urk. 2 S. 12 Ziff. 7, Urk. 10 S. 9 Ziff. 11). Dies ist angesichts der in medizinischer Hinsicht bestehenden und weitgehend übereinstimmenden Aktenlage und der fachärztlichen Beurteilungen, wonach keine traumatischen strukturellen Läsionen/Verletzungen hätten festgestellt werden können, nicht zu beanstanden. Erscheinen doch die Gewinnaussichten einer gegenteiligen hausärztlichen Beurteilung der Unfallkausalität ohne Bezug zu (neuer oder anderslautender) bildgebender Diagnostik ex ante betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Aus den dargelegten Gründen wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2017, Urk. 14).
5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint.
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich1
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager