Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00078
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 12. November 1999 als Security Guard bei der Y.___, Zürich, und war dadurch bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Alpina) beziehungsweise bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. November 1999 erlitt der Versicherte gemäss Unfallmeldung vom 7. Dezember 1999 (Urk. 11/A1) eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel. In der Folge war er bis zum 30. November 1999 im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert (Urk. 11/M1). Die Alpina kam für die Heilungskosten auf (Urk. 11/A3 f.) und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. unter anderem Urk. 11/A7 f., 11/A66).
Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 11/M1 ff.) - insbesondere eines von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2010 (Urk. 22) - sprach die Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 11/A132) bei einer Integritätseinbusse von 8 % eine Entschädigung von Fr. 7'776.-- zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie demgegenüber. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2014 (Urk. 11/A140) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 ab (Urk. 11/A148 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 14. Januar 2014 seien aufzuheben, und es seien ihm eine angemessene Rente sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 (Urk. 10) schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. August 2017 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest. Selbiges tat die Zürich mit Duplik vom 5. September 2017 (Urk. 18), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 19) in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 21. November 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.5.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei umstritten, ob die vom Versicherten beklagten psychischen Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. November 1999 stünden (S. 4). In diesem Kontext gelangte sie zum Schluss, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2010 nicht abgestellt werden könne. Die Frage nach der natürlichen Kausalität könne – ausgehend davon, dass ein mittelschwerer Unfall vorliege - offen gelassen werden, da die gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 115 V 133) bei psychischen Fehlentwicklungen zu prüfenden Adäquanzkriterien allesamt nicht erfüllt seien (S. 5 ff.). Die Verfügung vom 14. Januar 2014 sei daher zu bestätigen (S. 7).
2.2 Der Versicherte brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 21. März 2017 (Urk. 1) zusammengefasst vor, die Schussverletzung am Bein habe zu einer dauernden somatischen Beeinträchtigung geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet habe. Aus den Akten ergebe sich, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Wachmann oder Maler arbeiten könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht nicht dazu geäussert, weshalb nicht mindestens eine Erwerbseinbusse von 10 % vorliege, und sei folglich ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) nicht nachgekommen (S. 4). Im Weiteren sei zumindest von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, weshalb es zur Bejahung der Adäquanz bereits genüge, dass ein Kriterium der sogenannten Psycho-Praxis erfüllt sei. Insgesamt seien mindestens deren drei gegeben (S. 5 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 (Urk. 10) betonte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass der medizinische Endzustand in Bezug auf die somatischen Beschwerden per 2. Mai 2003 eingetreten sei. Ab diesem Datum hätten keine objektivierbaren Beschwerden mehr festgestellt werden können, und in somatischer Hinsicht habe zumindest für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 0 %. Im Übrigen sei der Unfall als mittelschwer zu klassifizieren und keines der Adäquanzkriterien erfüllt (S. 5 ff.).
2.4 In seiner Replik vom 23. August 2017 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen in somatischer Hinsicht nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Das Mass der Arbeitsfähigkeit sei durch das Gericht abzuklären. Auch aus psychischen Gründen bestehe ein Rentenanspruch, da die massgeblichen Kriterien erfüllt seien (S. 3 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 5. September 2017 (Urk. 18) erneut darauf hin, dass die Kriterien der Adäquanzprüfung nicht erfüllt seien. Rein gemessen an den objektivierbaren Beschwerden sei der Versicherte ab dem 2. Mai 2003 zumindest in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sofern der Malerberuf als angestammte Tätigkeit erachtet werde, sei ebenso von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 21. November 1999 in Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel mit Verletzung des Seitenastes der Arteria femoralis superficialis. Er war deswegen im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert und konnte dieses bei postoperativ komplikationslosem Verlauf am 30. November 1999 verlassen (Urk. 11/M1). Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. Februar 2000 (Urk. 11/M2 ff.). Mit Schlusszeugnis vom 3. April 2000 hielt er fest, dass der gegenwärtige Zustand bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmuskulatur subjektiv und objektiv gut sei. Die Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 11/M5).
3.2 Dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. Mai 2000 (Urk. 11/M7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis Anfang Mai 2000 wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war. In diesem Zeitraum hätten die Beschwerden im rechten Bein deutlich zugenommen, weshalb seit dem 12. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es handle sich um eine sensomotorische Restparese des Nervus femoralis infolge traumatischer Durchtrennung. Diese sei nur noch mässig, erlaube jedoch die Ausübung eines Überwachungsberufes nicht, da der Versicherte nicht springen und auch nicht länger stehen könne. In prognostischer Hinsicht sei im Laufe der nächsten sechs Monate mit einer weiteren Besserung zu rechnen.
3.3 Im Bericht vom 11. Mai 2001 (Urk. 11/M11) führte Dr. C.___ aus, die Femoralisparese rechts habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung etwas zurückgebildet. Die Gehfähigkeit sei nun nicht mehr eingeschränkt. Schnelleres Gehen oder Springen habe der Versicherte noch nicht versucht. Angesichts dieser Entwicklung sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für realisierbar zu erachten, beginnend im Verlauf des Sommers. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 11/M12) ist sodann zu entnehmen, dass sich die Situation seit der letzten Untersuchung kaum verändert habe. Neu aufgetreten sei ein Inguinalschmerz rechts, weshalb der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mühe beim Gehen und insbesondere beim Treppensteigen habe. Das chronische Schmerzsyndrom lasse sich aus neurologischer Sicht nicht sicher beurteilen; vermutlich handle es sich um eine lokale Problematik wie beispielsweise eine Vernarbung.
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wies am 20. April 2005 (Urk. 11/M17) darauf hin, dass der Heilungsprozess mit anhaltenden Schmerzen sehr schleppend verlaufe. Es bestehe nun zudem eine depressive Stimmungslage. Bis auf Weiteres sei seit dem 21. November 1999 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
3.5 Aus dem Bericht des E.___ vom 28. Juni 2007 (Urk. 11/M22) geht hervor, dass eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) bei psychosozialer Belastungssituation vorliege. Eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne ausgeschlossen werden. Der Versicherte habe sich vom 13. Oktober bis 15. November 2006 in stationärer Behandlung befunden; für diesen Zeitraum bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch sei eine vollständige Regredienz der depressiven Symptomatik zu erwarten.
3.6 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2010 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 22 S. 14):
- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nach chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Status nach Schussverletzung, mit Verletzung des Nervus femoralis und/oder Radikulopathie.
Das Leben des Versicherten lasse sich in zwei Abschnitte unterteilen. Im Ersten sei er - trotz traumatischer Erlebnisse - angepasst gewesen und habe die sich ihm in den Weg stellenden Schwierigkeiten überwinden können. In einem zweiten Abschnitt habe er nach dem Scheitern seiner ersten Ehe begonnen, Alkohol und Drogen zu konsumieren, sei Opfer einer Schiesserei geworden und habe handfeste Auseinandersetzungen mit seiner zweiten Ehefrau gehabt, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden sei (vgl. Urk. 11/A101). Dabei sei erschwerend hinzugekommen, dass er in seiner Zeit als Wachmann in einer Massenschlägerei einen Mann mit Gummischrot beschossen habe, was ihm sechs Monate Haft bedingt eingebracht habe. Die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich zunehmend verschlechtert, wobei er sich um eine psychiatrische Behandlung bemüht habe (Urk. 22 S. 16 f.). Nicht nur, weil dies der Einschätzung der Mehrheit der behandelnden Ärzte entspreche, sondern auch aufgrund der persönlichen Untersuchungen müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Sehr eindrücklich sei in diesem Zusammenhang gewesen, wie der Versicherte psychiatrische Sitzungen aus dem Jahr 2003 - auf nicht theatralische Weise - simuliert und dabei geschrien und geweint habe. Die Beschreibung der Hypervigilanz mit Alarmbereitschaft, der Flash Backs sowie der Albträume erscheine glaubwürdig (Urk. 22 S. 17). Es sei zwar allgemein bekannt, dass posttraumatische Belastungsstörungen in der Mehrzahl der Fälle mit einer Heilung enden würden. Die Störung nehme nur bei wenigen Betroffenen über viele Jahre einen chronischen Verlauf und könne dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung übergehen, was mit der gestellten Diagnose ausgedrückt werde (ICD-10 F62.0). Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, ihm sei bewusst, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht diagnostiziert werden sollte, wenn andere Diagnosen wie beispielsweise Angst, Zwangsstörung oder depressive Episoden im Spiel seien. Trotzdem sei er der Überzeugung, dass der Versicherte neben der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung auch ganz klar unter rezidivierenden depressiven Episoden leide. Zurzeit sei diese mindestens mittelschwer. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe aus psychischen und somatischen Gründen zumindest eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer intensiven Psychotherapie und einer Wiedereingliederung könne der Versicherte theoretisch eine zum Beispiel sitzende Tätigkeit zu 100 % ausüben (Urk. 22 S. 18). Dr. A.___ äusserte sich abschliessend dahingehend, dass die Schussverletzung als alleinige Ursache zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Der Unfall habe in einer Zeit stattgefunden, in der der Versicherte eine psychisch sehr schwierige Situation durchgemacht habe (zweite Ehe, Alkohol- und Drogenkonsum), nachdem er bereits ziemlich frustriert aus der ersten Ehe gekommen sei. Ohne den Unfall hätte sich keine posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung entwickeln können (Urk. 22 S. 21).
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 18. Februar 2013 Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2010. Insgesamt sei dieses versicherungspsychiatrisch nicht verwertbar. Sowohl die diagnostische Herleitung als auch die Beurteilung der Kausalität sowie der Prognose sei nicht nachvollziehbar, oft widersprüchlich und gestützt auf ungenügend oder nicht recherchierte Angaben erstellt worden. Bei der mittelgradigen depressiven Episode handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine unfallfremde, vorbestehende Störung. Anstelle einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - welche gestützt auf die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 unzutreffend sei - sei von einer (vorbestehenden) Persönlichkeitsstörung oder von einer krankheitsfremden Problematik aufgrund einer belastenden sozioökonomischen Situation auszugehen (Urk. 11/M28 S. 10).
3.8 In seiner Stellungnahme vom 2. November 2013 (Urk. 11/M29 S. 3 f.) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, fest, dass die Schussverletzung am rechten Oberschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für die Beinparese sei. Dr. C.___ habe anlässlich seiner Untersuchung vom 29. April 2003 (vgl. E. 3.3, Bericht vom 2. Mai 2003) neu aufgetretene Leistenschmerzen sowie eine leichte residuelle Parese des Nervus femoralis erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt - dreieinhalb Jahre nach der Schädigung - sei eine namhafte Besserung der Parese durch Behandlungsmassnahmen nicht mehr möglich gewesen, und der Endzustand sei damit erreicht worden. Ausgehend von den klinischen neurologischen Befunden und einer minimalen Residualparese sei eine Integritätsentschädigung von 8 % geschuldet.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat (vgl. E. 2.1 ff.). Dagegen besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 11/A132) rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 13 S. 2; BGE 119 V 347 E. 1b).
4.2 Vorab ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden bestehen. Der Durchschuss am rechten Oberschenkel führte zu einer Verletzung des Seitenastes der Arteria femoralis superficialis, welche operativ versorgt werden musste (Urk. 11/M1). Aus neurologischer Sicht verblieb nebst einem chronischen Schmerzsyndrom eine leichte residuelle Parese des Nervus femoralis (Urk. 11/M12). Zwischen den Parteien ist - soweit ersichtlich - unbestritten, dass ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ vom 29. April 2003 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Urk. 10 S. 5, Urk. 18 S. 2), was in Anbetracht der Ausführungen von Dr. G.___ vom 2. November 2013 nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 11/M29 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall unter Einstellung der vorüber-gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 11/A132) folglich nicht verfrüht abgeschlossen, zumal bei der Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis (hierzu E. 5.3 ff. unten) noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4).
Dem Beschwerdeführer ist allerdings grundsätzlich beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 4), dass sich die Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 11/A132) noch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) hinreichend damit auseinandergesetzt hat, ob aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und damit allenfalls ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (vgl. E. 1.2) besteht. Angesichts der medizinischen Aktenlage überzeugt auch ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren nicht, wonach seit dem 2. Mai 2003 keine objektivierbaren somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätten (vgl. Urk. 18 S. 2). Immerhin anerkannte sie mit der Ausrichtung der Integritätsentschädigung eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG).
Entgegen dem Vorbringen des Versicherten (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3) erübrigen sich jedoch weitere Abklärungen in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. So ist davon auszugehen, dass er in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit zumindest aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre (vgl. Urk. 11/M29 S. 3, Urk. 11/A27, Urk. 22 S. 3, 18 und 20). In diesem Sinne äusserte sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst (vgl. Urk. 11/A26 S. 3). Das Invalideneinkommen ist mangels einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation mittels den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter im Umfang von Fr. 5'312.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’220 Punkten im Jahr 2014 auf 2’239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Bruttoinvalideneinkommen von Fr. 67'021.86 jährlich (Fr. 5'312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'220 * 2’239).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist von der angestammten Tätigkeit als Maler auszugehen (vgl. Urk. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer absolvierte eine entsprechende Lehre und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig (vgl. Urk. 22 S. 6). Als Security-Mitarbeiter war er demgegenüber insgesamt nur wenige Wochen im Einsatz (vgl. Urk. 11/M7 S. 1, Urk. 11/A1, Urk. 14/1 S. 1). Zudem ist fraglich, ob er diese Tätigkeit angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. Urk. 11/A101) noch ausüben dürfte. Als Maler erzielte der Versicherte zuletzt im Jahr 1999 gemäss eigenen Angaben einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- (Urk. 22 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. www.bfs.admin.ch) und eines Anspruchs auf einen 13. Monatslohns (vgl. Ziff. 9.6 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe) resultiert ein jährliches Bruttovalideneinkommen von Fr. 71'379.56 (Fr. 4'500 *13 / 1’835 * 2’239).
Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 6.10 respektive gerundet 6 % ([Fr. 71'379.56 - Fr. 67’021.86] *100 / Fr. 71'379.56; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Da folglich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 UVG kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 1.2), kann offen gelassen werden, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Maler aus somatischer Sicht tatsächlich eingeschränkt ist.
5.
5.1 Einzugehen bleibt damit auf die im Vordergrund stehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Ob diese in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu dem Ereignis vom 21. November 1999 stehen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Adäquanz grundsätzlich offen bleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Immerhin ist anzumerken, dass sich der Versicherte unbestrittenerweise erst am 30. Oktober 2003 erstmals in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 4, Urk. 11/M14) und nach dem Unfall über mehrere Jahre nicht über psychische Probleme geklagt hatte (vgl. Urk. 11/A14, 11/A26 S. 1). Ferner hatte er seine Tätigkeit als Security-Mitarbeiter einige Monate nach dem Vorfall - wenn auch nur für kurze Zeit - wieder aufgenommen (vgl. Urk. 11/M7). Gewisse Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. A.___, welcher den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen einstufte, sind vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, zumal im gleichen Zeitraum auch massive Eheprobleme vorhanden waren und der Versicherte auf Alkohol und Drogen zurückgriff (Urk. 22 S. 21). Schliesslich überzeugt die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2010 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht. Als extreme Belastung gilt namentlich das Erleben von Folter, Katastrophen und andauernden lebensbedrohlichen Situationen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 286). Das Ereignis vom 21. November 1999 ist hiermit nicht vergleichbar. Insgesamt ist folglich bereits fraglich, ob zwischen den von Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Störungen und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Eine abschliessende Prüfung der Frage, ob auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann, ist allerdings mit Blick auf die vorzunehmende Adäquanzprüfung nicht notwendig.
5.2 Zunächst ist zu klären ob es sich beim Ereignis vom 21. November 1999 um einen leichten, einen mittelschweren oder einen schweren Unfall handelt. In diesem Kontext ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). Beide Parteien gingen grundsätzlich von einem mittelschweren Unfall aus. Der Versicherte machte allerdings geltend, das Ereignis falle in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urk. 1 S. 5), was die Beschwerdegegnerin bestritt (Urk. 10 S. 5).
Tätliche Auseinandersetzungen werden in der Regel von der Rechtsprechung dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 f.). Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurde demgegenüber eine tätliche Auseinandersetzung eingeordnet, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fleischmesser in den Magen gestochen, und deren Tod mindestens in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.2). Im selben Sinne entschied das Bundesgericht, als eine versicherte Person nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern überfallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen wurde, wobei sie mehrere Rissquetschwunden erlitt (Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008).
Der Beschwerdeführer erlitt am 21. November 1999 eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel (vgl. E. 3.1), als er mit weiteren Security-Mitarbeitern eine Person abführte und sich diese nach einem Sturz dessen Pistole bemächtigen konnte (zum detaillierten Ereignishergang vgl. nachfolgende E. 5.3.1). Entgegen der Argumentation des Versicherten ist dieses Ereignis nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 8C_519/2008 zugrunde lag. So widerspricht es den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 7. November 2000 (Urk. 11/div.), wenn der Versicherte behauptet, der Angreifer habe seinen Tod in Kauf genommen. Zudem ergibt sich aus den Polizeiakten, dass der Angreifer den Schuss nicht gezielt abfeuern konnte, da der Beschwerdeführer die Pistole am Lauf festhielt und diese auf seinem Oberschenkel aufgesetzt war (Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 25. November 1999, S. 4 f.). Im Übrigen ereignete sich der Vorfall, als der Beschwerdeführer mit weiteren Kollegen seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachging. Damit unterscheidet er sich auch wesentlich von demjenigen, über den das Bundesgericht mit Urteil U 382/06 vom 6. Mai 2008 zu befinden hatte. Insgesamt ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 21. November 1999 die Qualität eines mittelschweren Unfalles im engeren Sinne zuerkannte. Dies hat zur Folge, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen (vgl. E. 1.5 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein muss. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich 2012, S. 63).
5.3
5.3.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2).
In der ersten polizeilichen Einvernahme äusserte sich der Versicherte zum Unfallhergang wie folgt (Urk. 11/div., Einvernahme des Versicherten vom 25. November 1999, S. 1):
„Ich war an diesem Abend als Sicherheitsbeamter im O.___ tätig. Ich stand an der Bar und bemerkte, dass der Mann mich ansah. Ich schaute ihn auch an und er kam zu mir, das heisst, wir kamen uns entgegen. Da sagte er zu mir auf spanisch Hände hoch. Ich machte einen Schritt nach rechts, weil er die Hände nach hinten hielt und ich sah, dass er etwas in der Hand hielt. Ich weiss, dass die Dominikaner mit den Händen reden und plötzlich knallt es. Darum habe ich einen Ausfallschritt gemacht. Ich pfiff meinem Chef, Herrn H.___, und gleichzeitig schlug mir der Mann mit einem Gegenstand gegen den Kopf. Ich packte ihn so, dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte, ich umarmte ihn eigentlich mehr. Dann kam der Chef und noch jemand und der Chef und ich brachten ihn ins Treppenhaus. Dort rutschte ich am Boden aus, er rutschte auch aus. Ich fiel auf die Knie und der Täter konnte sich noch auf einer Pflanze oder so abstützen. Er stürzte aber auch auf den Boden und von dort konnte er eine Hand befreien. Mit dieser Hand zog er mir die Pistole aus dem Holster. Es war die rechte Hand. Ich konnte die Waffe noch festhalten, da drückte er schon ab.“
Ausgehend von dieser Schilderung ist nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen. Anders als etwa im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 nahm der Täter den Tod des Versicherten nicht in Kauf. Ausserdem verneinte das Obergericht des Kantons Zürich ein vorsätzliches oder skrupelloses Vorgehen des Angreifers (Urk. 11/div., Urteil vom 7. November 2000, S. 26-28). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - im Unterschied zum Geschehen im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 - die Verletzung im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zuzog und nicht in seinen privaten Räumlichkeiten überfallen wurde. Zudem sah er sich keiner Übermacht von Angreifern gegenüber; vielmehr wurde er beim Abführen des Angreifers von Arbeitskollegen unterstützt und war so nicht in völliger Hilflosigkeit der Situation ausgeliefert. Diese waren sodann in der Lage, rasch medizinische Hilfe zu leisten respektive anzufordern.
5.3.2 Der Beschwerdegegnerin ist ferner beizupflichten (Urk. 2 S. 6), dass die vom Versicherten erlittene Schussverletzung am rechten Bein erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Insbesondere auch mit Blick auf den Heilungsverlauf (hierzu E. 5.3.6) ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung zu verneinen. Soweit ersichtlich stellt dies der Beschwerdeführer selbst nicht in Frage.
5.3.3 Auch das Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt. Nach dem Abschluss der Behandlung durch das Z.___ und Dr. B.___ (vgl. E. 3.1 f.) befand sich der Versicherte nicht mehr in einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung (Urk. 11/A26 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10).
5.3.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist festzuhalten, dass es nach dem Unfall zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerden kam. Bis auf eine leichte Schwäche der Oberschenkelmuskulatur gab der Versicherte keine Beeinträchtigungen an (vgl. Urk. 11/M3 ff., Urk. 11/M11). Soweit ersichtlich, nahm er auch keine Analgetika ein (vgl. Urk. 11/M8 f.). Schmerzen traten nur bewegungs-, belastungs- oder wetterabhängig auf (Urk. 11/M7 S. 1, Urk. 11/A26 S. 1). Im Weiteren äusserte sich der Versicherte im Januar 2002 dahingehend, dass er tanze und problemlos ein Fahrzeug führen könne (Urk. 11/M26 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen insgesamt zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.4.4). In Bezug auf die gegenüber Dr. C.___ am 29. April 2003 neu geltend gemachten Schmerzen im Leistenbereich mit Ausstrahlung in den Gesässbereich ist ergänzend anzufügen, dass diese aus neurologischer Sicht nicht sicher beurteilt werden konnten (Urk. 11/M12). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 11/M14 ff.). Überwiegend psychisch bedingte Beschwerden fallen bei der Beurteilung der Adäquanz jedoch ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 177/06 vom 10. April 2006 E. 3.2).
5.3.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung wird weder vom Versicherten behauptet, noch sind den Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen.
5.3.6 Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren zu Recht vor (Urk. 2 S. 7), dass kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vorliegen. Der Versicherte war zwecks Behandlung seiner Durchschussverletzung rund zehn Tage hospitalisiert, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos war (Urk. 11/M1). Der für die Nachkontrolle zuständige Arzt Dr. B.___ erklärte die Behandlung am 3. April 2000 für abgeschlossen (Urk. 11/M5). Auch die nachfolgenden neurologischen Untersuchungen durch Dr. C.___ (Urk. 11/M7, Urk. 11/M11 f.) lassen weder auf einen schwierigen Heilungsverlauf, noch auf erhebliche Komplikationen schliessen.
5.3.7 Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium in der Rechtsprechung bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung am rechten Oberschenkel ist nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste Tätigkeit aus somatischen Gründen eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Einerseits finden sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise (vgl. E. 4.2). Andererseits war der Beschwerdeführer - nachdem er ab März 2000 für wenige Monate wieder seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter nachgegangen war (vgl. Urk. 11/M7) - ab Mai 2001 in einem 40%-Pensum als Telefonist/ Sekretär tätig (Urk. 11/A23), wobei er selbst angab, diese Tätigkeit auch vollzeitlich ausüben zu können (Urk. 11/A26 S. 3). Insgesamt ist damit entgegen der Meinung des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 4) nicht von einer langandauernden, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der sieben relevanten Kriterien erfüllt ist. Folglich fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. November 1999 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigterweise verneint.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) im Resultat als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch