Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2017.00079
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 12. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ war seit 2001 in einem Lebensmittelgeschäft zunächst als Verkäuferin und seit 2010 als Filialleiterin in einem 100 %-Pensum angestellt und bei der Alba Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG, deren Unfallversicherungsgeschäft per 1. Januar 2012 von der Solida Versicherungen AG übernommen worden war, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. September 2011 bei einem Autounfall ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitt (Urk. 11/M1). Das MRI der HWS und der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab keine pathologischen organisch-strukturellen Befunde (Urk. 11/M2). Die Alba respektive Solida Versicherungen AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Die Arbeitgeberin der Versicherten kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2012 (Urk. 11/A9). Am 20. November 2013 beauftragte die Solida Versicherungen AG die Abklärungsstelle Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie, Chirurgie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 11/A26). Das Gutachten wurde am 24. März 2014 erstattet (Urk. 11/M11). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die Solida Versicherungen AG die Leistungen mit Verfügung vom 2. Juli 2015 per 30. Juni 2014 ein (Urk. 11/A38.3). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie mit Entscheid vom 20. Februar 2017 ab (Urk. 11/A48 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. September 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.2.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Sinne struktureller Läsionen vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine HWS-Distorsion erlitten, allerdings ohne nachgewiesene strukturelle Schädigung. Bei der Beschwerdeführerin stünden subjektiv diffuse ausgedehnte Schmerzen und Funktionseinbussen in den Halte- und Bewegungsorganen im Vordergrund. Das somatische Beschwerdebild – bei fehlenden organisch-strukturellen Faktoren, die das Beschwerdebild erklären könnten – sei gegenüber der psychischen Problematik in den Hintergrund getreten. Aus diesem Grund sei die Prüfung der Adäquanz nach der für die psychische Fehlentwicklung massgebenden Rechtsprechung gerechtfertigt. Selbst wenn die Schleudertrauma-Praxis angewandt werde, sei die Adäquanz zu verneinen, da keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Somit sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. September 2011 und den über den Fallabschluss vom 30. Juni 2014 hinaus andauernden Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 13 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf ein ungenügendes und unverwertbares Gutachten. Moniert werde die Diagnose einer „Rentenneurose". Diese Wortwahl allein genüge, um die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen. Das Gutachten mache ungefragt biomechanische Ausführungen, indem es ausführe, eine Heckauffahrkollision könne keine lumbalen Beschwerden verursachen. Solche sachfremden Ausführungen hätten in einem neutralen Gutachten nichts verloren, vielmehr erweckten sie den Anschein einer Befangenheit und verminderten den Beweiswert des Gutachtens. Es fehle an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung von Dr. Z.___. Das Gutachten stütze sich auf ein veraltetes MRI. Die Gutachter hätten ein aktuelles MRI erstellen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.)
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte anlässlich der Erstkonsultation am 5. September 2011 die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad I-II und attestierte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/M1).
3.2 Das MRI der HWS vom 19. Oktober 2011 zeigte eine beginnende Chondrose C5/6 mit nur geringer Protrusion, keine Hinweise für eine discoligamentäre Läsion und keine neurale Beeinträchtigung bei normalem weitem Spinalkanal sowie Neuroforamina (Urk. 11/M2).
Das MRI der LWS vom 19. Oktober 2011 ergab wahrscheinlich leichte Zeichen eines Status nach Morbus Scheuermann der unteren BWS bzw. des thoracolumbalen Übergangs bei ganz geringer Hyperkyphose, eine minime Protrusion L4/5, insignifikant, keine diskoligamentäre Läsion oder anderweitig posttraumatische Veränderung und einen normal weiten Spinalkanal sowie Neuroforamina (Urk. 11/M2.1).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 betreffend die Untersuchung vom 21. Dezember 2011 fest, im Vordergrund stünde eine durch das Trauma ausgelöste myofasziale Problematik der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur (Verspannungen, Triggerpunkte, Dysbalancen). Strukturelle Läsionen, insbesondere im Bereich von HWS und LWS lägen nicht vor, ebenso wenig liessen sich neurologische Defizite nachweisen (Urk. 11/M3.1).
3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. August 2012 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
3.5 Im interdisziplinären Gutachten vom 24. März 2014 wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
- St.n. Heckauffahrkollision am 4.9.2011 mit/bei
initial diagnostizierter HWS-Distorsion QTF Grad I-II mit/bei
- Entwicklung eines zerviko- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne neurologische Symptomatik, ohne nachweisbare unfallbedingte organisch-strukturelle Läsionen
- geringen degenerativen Veränderungen an der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule
- Hinweisen auf vorbestehende rezidivierende Beschwerden im Nacken- Schultergürtelbereich und Lumbalgien
- aktuell: persistierenden ausgedehnten diffusen Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich, zerviko-zephal, zerviko-brachial links sowie im lumbalen Bereich ohne organisch-strukturelles Korrelat, ohne neurologische Reiz- oder Ausfallzeichen bei allenfalls leichtem muskulärem Zervikalsyndrom, ohne neuropsychologische Defizite, ohne unfallreaktive psychiatrische Erkrankung, ohne unfallbedingt zu postulierende Arbeitsunfähigkeit
- F68.0Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- F43.23Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen
- Z59Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen
- Z60.8Probleme in Verbindung mit Angehörigen
Es wurde ausgeführt, bei der chirurgisch-traumatologischen Untersuchung hätten zahlreiche organisch-strukturell nicht plausible Befunde bestanden. Zum Beispiel habe die Beschwerdeführerin bei der zervikalen Extension Schmerzen direkt zentral auf der Kalotte beklagt, was organisch-strukturell nicht erklärbar sei, ebenso wenig wie die Schmerzangaben lumbal beim Test für das vordere Kreuzband und die Schmerzangabe im relaxierten dorsalen Bereich der zervikalen Muskulatur beim frontalen Widerstandstest. Die Schmerzangaben seien diffus. Selbst im Bereich der Schulterblattgräte seien Schmerzen angegeben worden. Im Kontrast zu den als massiv (VAS 9/10) angegebenen diffusen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter sei das Spontanverhalten während der Untersuchung gestanden. So hätten sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen feststellen lassen, das An- und Ausziehen sei zügig ohne Schmerzhinweise gelungen und sämtliche Transfers seien problemlos sowie ohne Schmerzangabe durchgeführt worden. Sie habe dabei spontan auch eine freie Überkopfbeweglichkeit beider Arme gezeigt. Bei der Untersuchung der HWS hätten sich klinisch keine Hinweise auf organisch-strukturelle Schäden von Seiten der ossären Strukturen und der Bandscheiben ergeben, namentlich keine segmentalen Auffälligkeiten, die auf eine spondylogene Problematik hingewiesen hätten. Eine spondylogene Ursache für die bei der Untersuchung unspezifisch für alle Ebenen gezeigte Beweglichkeitseinschränkung der HWS habe sich damit nicht erhärten lassen, was vor dem Hintergrund der bildgebenden Befunde auch nicht zu erwarten gewesen sei (beginnende Chondrose C5/6 im MRI der HWS mit geringfügiger Protrusion ohne Hinweise auf eine diskoligamentäre Läsion, keine Einengungen der Neuroforamina, keine Hinweise auf Facettengelenksprobleme). Somit könne die gezeigte Beweglichkeitseinschränkung allenfalls muskulär bedingt sein (formal könnte dann von einem Zervikalsyndrom gesprochen werden), wobei sich klinisch in der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur aber weder Myogelosen und pathologische Triggerpoints noch nennenswerte muskuläre Verkürzungen (Dysbalancen) festmachen liessen, welche bei einem muskulären Zervikalsyndrom mit Beweglichkeitseinschränkungen aber zu erwarten wären. Auch die global eingeschränkte HWS-Beweglichkeit spreche gegen ein echtes Zervikalsyndrom. Auch für die thorakale und lumbale Wirbelsäule hätten sich klinisch keine wegweisenden Befunde ergeben, aber wiederum diverse organisch nicht plausible Befunde. Bildgebend seien organisch-strukturelle Läsionen sowie auch über das Altersmass hinausgehende nennenswerte degenerative Veränderungen bereits ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin könne ohne qualitative und quantitative Einschränkungen gehen, stehen oder sitzen und auch Lasten tragen, so dass sie dementsprechend auch in der ehemaligen Tätigkeit als Filialleiterin im Fischverkauf mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten könne (Urk. 11/M11.22 f.)
Betreffend die neurologische Untersuchung wurde festgehalten, im aktuellen Neurostatus ergäben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems. Es bestünden keine myelären oder radikulären bzw. peripher-neurologischen Reizzeichen, welche die geklagten Schmerzausstrahlungen in die linke obere Extremität erklären würden.
In Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung wurde ausgeführt, es hätten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krankheitswertige kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden können. Ebenso hätten keine neuropsychologischen Hinweise auf eine sich allenfalls anbahnende neurodegenerative Erkrankung bestanden. Klinisch habe in der neuropsychologischen Untersuchung die herabgesetzte und angespannte Stimmungslage der Beschwerdeführerin im Vordergrund gestanden, was sie auf die desolate finanzielle Situation und den drohenden Gang auf das Sozialamt zurückgeführt habe. Klinisch fassbare kognitive Einschränkungen und Defizite hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch in den neuropsychologischen Tests hätten keine neuropsychologischen Defizite objektiviert werden können. Die Ergebnisse in den durchgeführten neuropsychologischen Tests hätten im alters- und bildungsentsprechenden Normbereich gelegen. Davon ausgenommen seien lediglich minimal unterhalb des Normbereichs liegende Leistungen bei der Alertnessaufgabe und bei der Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit, die jedoch keinen Krankheitswert beinhalteten, da sich klinisch keine Aufmerksamkeitsstörungen (keine psychomotorische Verlangsamung, keine Hinweise auf Störungen der selektiven Aufmerksamkeit) gezeigt hätten und die Versicherte zudem bei anderen Tests, in denen indirekt auch die Alertness und die selektive Aufmerksamkeit erfasst werde, normale Leistungen gezeigt habe. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung unauffällig ausgefallen sei, d.h. es hätten in den neuropsychologischen Tests im Allgemeinen und im Beschwerdevalidierungstest im Speziellen keine Hinweise auf Inkonsistenzen im Antwortverhalten oder auf Selbstlimitierungen bestanden. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aufgrund der aktuellen Untersuchung intakte kognitive Fähigkeiten und Ressourcen, ohne Anhaltspunkte für kognitive Störungen, die auf den erlittenen Unfall oder auf eine andere krankhafte Ursache zurückzuführen wären. Es liege dementsprechend auch keine neuropsychologisch begründbare Leistungsminderung vor. Die Beschwerdeführerin sei aus neuropsychologischer Sicht zeitlich vollschichtig und mit 100 % Leistung in der angestammten Tätigkeit einsetzbar (Urk. 11/M11.23 f.).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysphorische Herabgestimmtheit mit Gefühlen von Verzweiflung, Sorge und auch Wut zu erkennen gewesen, die von dem Moment an in Erscheinung getreten sei, als die Beschwerdeführerin über ihre sehr belastende, prekäre und verzweifelte aktuelle Lebenssituation berichtet habe. Es seien chronische, diffuse, kaum modulierbare Schmerzen mit hoher Intensität beklagt worden, die organisch-strukturell nicht ausreichend erklärbar seien. Im Interaktionsverhalten sei im Zusammenhang mit ihrer prekären soziökonomischen Situation nebst einer erheblichen Klagsamkeit und Gereiztheit eine enorme Erwartungshaltung aufgefallen. Die Dysphorie und die anderen geäusserten Gefühle seien nicht durchgehend zu beobachten gewesen, sondern seien erst aufgebrochen, als die Beschwerdeführerin über ihre schwierige sozioökonomische Situation und ihre Sorgen wegen der Gesundheit ihres jüngsten Sohnes, der zu erblinden drohe, berichtet habe. Dabei sei ein erheblicher Leidensdruck spürbar gewesen, der zuvor nicht erkennbar gewesen sei, als die Beschwerdeführerin über die Beschwerdeentwicklung und ihre aktuellen Beschwerden berichtet habe. Darüber hinaus sei der psychische Befund aber regelrecht, d.h. die psychischen Grundfunktionen des formalen Denkablaufes, der Wahrnehmungsfunktionen, der Ich-Funktionen, der Affektmodulation und des Antriebs seien erhalten und intakt gewesen. Abgesehen von einem affektiven Ausbruch habe die Grundstimmung euthym, die Beschwerdeführerin affektiv gut moduliert, freundlich-zugewandt imponiert und es habe sich ein recht breites Spektrum affektiver Tönungen erkennen lassen, in dem aber negativ getönte Affekte insgesamt überwogen hätten. Der erhobene psychische Befund entspreche nicht dem Bild eines depressiven Syndroms im engeren Sinne, sondern viel eher dem Bild einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) im Rahmen der überaus belastenden psychosozialen und sozioökonomischen Situation. Zu dieser Diagnose passten auch die aktuell geklagten psychischen Beschwerden sehr gut. Formal gesehen könne die vom Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung an sich bestätigt werden, zumal andauernde Schmerzen mit somatoformen Charakteristika geklagt würden, die kein ausreichendes organisches Korrelat hätten. Zweifel bestünden allerdings beim Kriterium der Schwere der geltend gemachten Schmerzen. Zum einen weil die Beschwerdeführerin keinerlei Leidensdruck vermittelt habe, als sie von ihren Schmerzen berichtet habe, dies bei Angabe einer VAS von 9/10 im Zeitpunkt der Untersuchung und zum zweiten auch aufgrund der erheblichen Diskrepanzen zwischen Befinden und den intakten funktionellen Verhältnissen bei der chirurgisch-traumatologischen Untersuchung. Die im ICD-10 geforderte enge Verbindung mit schwerwiegenden psychosozialen Problemen dagegen würde an sich für diese Diagnose sprechen, zumindest in einer Querschnittsbetrachtung. Berücksichtige man dabei aber auch die persönliche Anamnese und die Soziobiographie, so liessen sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte auf eine neurotische Grundlage mit unlösbaren innerseelischen, aus dem Bewusstsein verdrängten Konflikten, vorbestehenden psychischen Störungen und/oder einer zugrundeliegenden psychischen Vulnerabilität eruieren, was für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Störung zwar nicht zwingend sei, aber doch zumindest für die schwerere Form dieser Störung, der im psychodynamischen Störungsverständnis ein neurotischer Konversionsmechanismus zugrunde liege. Im vorliegenden Fall stünden aber Probleme und motivationale Konflikte, die der Beschwerdeführerin vollständig bewusst seien, ganz im Zentrum. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schlichtweg verzweifelten soziökonomischen Situation, was sie auch in einen ganz handfesten motivationalen Konflikt bringe. Um ihre akute soziökonomische Notlage zu entschärfen, müsste sie entweder sich als stellensuchend und damit arbeitsfähig deklarieren, obwohl sie sich als 56-Jährige ohne Berufsausbildung nur minimale Chancen ausrechnen könne, eine Arbeitsstelle mit einer so hohen Entlohnung zu finden, wie sie sie bei ihrer letzten Stelle gehabt habe. Damit müsste sie aber die bisher eingenommene „Kranken- bzw. Geschädigtenrolle" aufgeben. Oder aber sie entscheide sich dafür, in der „Geschädigtenrolle" zu verbleiben und auf eine Entschädigung zu pochen, was die Konsequenz habe, dass sie die Verantwortung für die Verbesserung ihrer Situation aber ganz nach aussen delegieren und ihre Erwartungen an die Entscheidträger entsprechend deutlich überbringen müsse, was in der Untersuchung auch sehr deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Vor diesem Hintergrund biete sich deshalb differentialdiagnostisch die Diagnose Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) an. Diese Diagnose, die auch unter dem Begriff „Rentenneurose" bekannt sei, trage dem Aspekt der Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit dem Symptom besser Rechnung, zumal die F68.0 in der Kategorie der anderen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen der ICD-10 eingeordnet sei. Es handle sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krankheitsgewinns determiniert werde. Der frühere Begriff der „Rentenneurose" impliziere aber auch bei dieser Störung die Annahme eines gewissen neurotischen Hintergrundes – z.B. bei Enttäuschungen und Kränkungen, persönlichkeitsbedingten ängstlich-hypochondrischen passiven und anderen dysfunktionalen Verarbeitungsmuster, die eine psychische Fehlverarbeitung von Beschwerden nahelegten. Dieser neurotische Hintergrund impliziere gemäss ICD-10 auch, dass die Störung mutmasslich nicht verschwinde, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Abklärungen/Auseinandersetzungen beendet seien. Im Falle der Beschwerdeführerin sei bei den Untersuchern allerdings der Eindruck entstanden, dass sich ihre gesundheitlichen Beschwerden durch eine Lösung der sozioökonomischen Probleme ganz wesentlich verbessern lassen würden, so dass ein allfälliger neurotischer Anteil im Sinne einer krankheitswertigen psychischen Fehlverarbeitung – wenn überhaupt – nur einen kleinen Anteil ausmache. Deshalb sei die Diagnose F68.0 und nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen (Urk. 11/M11.24 f.).
3.6 In seinem Bericht vom 21. August 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der MRI-Befund der LWS vom Oktober 2011 nicht normal sei. Dieses zeige eine Osteochondrose auf Höhe TH 9 bis TH 12 sowie Unregelmässigkeiten der Deck- und Grundplatten. Zudem bestehe eine Protrusion der Bandscheibe L4/5, was durchaus posttraumatisch bedingt sein könnte (Urk. 3).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prüfung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Juni 2014 eingestellt hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rückwirkende Einstellung der Taggelder sei nicht rechtmässig (Urk. 1 S. 4 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung vorübergehende und nicht Dauerleistungen dar, weshalb Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf diese Leistungen nicht anwendbar ist. Die rückwirkende Einstellung dieser Leistungen ist daher nicht zu beanstanden. Einem verspäteten Verfügungserlass käme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes allenfalls Bedeutung zu, wenn es um die Frage einer Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ginge (vgl. BGE 133 V 57), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
4.3 Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 24. März 2014. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten zu überzeugen. Es erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E.1.3). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachterstelle verfasse einzig und allein Gutachten für Versicherungen (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil eine Gutachterstelle vom Versicherungsträger regelmässig beigezogen wird, sondern erst, wenn die begutachtenden Personen in der Sache persönlich befangen sind (vgl. BGE 137 V 201 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Inwiefern der Begriff „Rentenneurose“ die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage stellen soll (Urk. 1 S.5), ist nicht nachvollziehbar, wird dieser Begriff doch ausdrücklich in Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, unter F68.0 auf Seite 304 erwähnt. Nur weil ein Gutachter auf gewisse (bewusste oder unbewusste) psychische Vorgänge hinweist, welchen kein Krankheitswert zukommt, kann ihm nicht Befangenheit unterstellt werden. Zudem hat der psychiatrische Gutachter seine Schlussfolgerungen ausführlich und schlüssig begründet. Ob die von der Beschwerdeführerin monierten „biomechanischen Ausführungen“, wonach eine Heckauffahrkollision keine lumbalen Beschwerden verursachen könne (Urk. 1 S. 5), zutreffen, kann offen bleiben, zumal sie vorliegend für die Beurteilung der Unfalladäquanz ohnehin nicht relevant sind. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien sich nicht im Klaren gewesen, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine Fischverkäuferin oder eine Filialleiterin handle (Urk. 1 S. 5), ist nicht stichhaltig. So wird im Gutachten auf Seite 8 (11/M11.7) die berufliche Situation und auf S. 24 (Urk. 11/M11.23) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben. Im Übrigen besteht ohnehin für beide Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 4. September 2011 ein HWS-Distorsionstrauma Grad I-II erlitten hat. Anhand der MR-Aufnahmen der LWS und der HWS vom 19. Oktober 2011 konnten keine strukturellen posttraumatischen Läsionen nachgewiesen werden. Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ hielt bereits in seinem Bericht vom 23. Dezember 2011 fest, dass im Bereich der HWS und der LWS keine strukturellen Läsionen vorlägen und sich ebenso wenig neurologische Defizite nachweisen liessen (Urk. 11/M3.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen). Der Bericht von Hausarzt Dr. Z.___ vermag das Gutachten daher nicht zu entkräften. Neue medizinische Erkenntnisse, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, sind diesem nicht zu entnehmen. Die minimale insignifikante Protrusion L4/5 wurde bereits im radiologischen Bericht vom 19. Oktober 2011 erwähnt (Urk. 11/M2.1). Die Aussage von Dr. Z.___, wonach diese Protrusion durchaus posttraumatisch sein könnte (Urk. 3 = Urk. 11/A45.12), genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht und wurde auch nicht näher begründet. Im Gutachten wurde diesbezüglich festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Traumatisierung dieser altersentsprechenden degenerativen Veränderungen im Rahmen der HWS-Distorsion bestehen (Urk. 11/M11.20). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der chirurgisch-orthopädisch/ manualmedizinischen Untersuchung diverse organisch nicht plausible Befunde bestanden (Urk. 11/M11.22). Ob weitere bildgebende Abklärungen erforderlich sind, liegt im Ermessen der Gutachter. Offenbar erachtete es nicht einmal der Hausarzt als erforderlich, ein weiteres MRI zu veranlassen, obwohl er dies in seinem Bericht vom 21. August 2015 in Aussicht stellte. Die neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des peripheren oder des zentralen Nervensystems (Urk. 11/M11.23). In der neuropsychologischen Untersuchung konnten klinisch und testpsychologisch keine Hinweise auf eine krankheitswertige kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden (Urk. 11/M11.23). Im psychiatrischen Gutachten konnte die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels des Kriteriums der Schwere der geltend gemachten Beschwerden nicht bestätigt werden. Hingegen wurde die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) sowie einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle bei massiven psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen (ICD-10 F43.23) gestellt (Urk. 11/M11.24 f.). Medizinische Unterlagen, die diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor. Der objektive medizinische Sachverhalt ist damit klar erstellt und gibt keinen Anlass zu weiteren Abklärungen.
4.5 Da keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, hängt eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob die verbleibenden Beschwerden noch in einem rechtsgenügenden Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen, mithin ob die Adäquanz gegeben ist.
Die Adäquanzbeurteilung hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Dies war spätestens im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 30. Juni 2014 der Fall, zumal angesichts der primär medikamentösen und insbesondere physiotherapeutischen Behandlung der Beschwerden bei gelegentlichen hausärztlichen Kontrolluntersuchungen von diesen unspezifischen Heilbehandlungsmassnahmen keine bedeutende Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
4.6 Es stellt sich die Frage, ob die Adäquanz nach der Schleudertrauma- (BGE 117 V 359) oder nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen ist. Gemäss der Psycho-Praxis werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. oben E. 1.2.3 und E. 1.2.4). Vorliegend wurde zwar ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Aktuell stehen jedoch psychische Beschwerden im Vordergrund, weshalb sich eine Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis rechtfertigen würde. Die Adäquanz ist aber auch nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz ist zunächst der Unfall nach seiner Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h gilt bei Auffahrkollisionen als sogenannte Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden. Beim Unfall vom 4. September 2011 lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fiat Panda zwischen 7,9 und 9,8 km/h (vgl. Unfallanalytisches Gutachten vom 22. März 2012), und damit sogar unter der Harmlosigkeitsgrenze. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen. Ein adäquater Kausalzusammenhang kann somit nur bejaht werden, wenn vier der Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines der Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3).
Der Auffahrunfall vom 4. September 2011 zeichnet sich weder durch besonders dramatische Begleitumstände noch besondere Eindrücklichkeit aus. Die Beschwerdeführerin erlitt keine Verletzungen von nennenswerter Schwere oder besonderer Art. Die durchgeführten MRI-Untersuchungen der LWS und der HWS vom 19. Oktober 2011 ergaben keine objektivierbaren strukturellen und traumatischen Verletzungen. Aus psychiatrischer Sicht handelt es sich um eine Störung, welche wesentlich durch äussere psychosoziale Faktoren im Sinne des sekundären Krankheitsgewinns determiniert wird. Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf eine konservative Therapie mit Medikamenteneinnahme und Physiotherapie beschränkte. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lagen nicht vor. Ebenso wenig bestehen Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Die Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin leidet unter intermittierenden, von ihrem Aktivitätsniveau abhängigen, und damit nicht dauernd vorhandenen Beschwerden. Anlässlich der Begutachtung bestanden diverse organisch nicht plausible Befunde. Das Spontanverhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung stand zudem im Kontrast zu den als massiv angegebenen diffusen Beschwerden. So konnten beispielsweise kaum auf Schmerz hindeutende Schonbewegungen festgestellt werden (Urk. 11/M11.22). Aus psychiatrischer Sicht stehen psychosoziale und sozioökonomische Schwierigkeiten im Vordergrund. Die Erheblichkeit der Beschwerden ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keine Arbeitsversuche unternommen (Urk. 11/M11.4 f.), obwohl gemäss Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Damit ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu verneinen. Da keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist und erst recht nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. September 2011 zu verneinen. Einen weiteren Leistungsanspruch hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht verneint. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht